- 1 - Bearbeitungsstand: 12.12.2017 14:30 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen A. Problem und Ziel Nach 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit 32a Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), jeweils in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, können grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren). 134 Satz 1 OWiG, in der bereits seit dem 13. Juli 2017 geltenden Fassung, ermächtigt die Bundesregierung, für ihren Bereich zu bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente im Bußgeldverfahren abweichend von 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit 32a StPO erst zum 1. Januar 2019 oder zum 1. Januar 2020 möglich ist und 110a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember 2018 oder 31. Dezember 2019 weiter Anwendung findet. Nach 134 Satz 2 OWiG kann die Bundesregierung die Ermächtigung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Das ist mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld- Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 geschehen (BGBl. I, S. 3806). Zum 1. Januar 2018 liegen im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen für die Familienkassen, die nach 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsgesetzes als Bundesfinanzbehörden gelten, noch nicht alle Voraussetzungen vor, um Dokumente über alle von 32a Absatz 4 StPO vorgesehenen sicheren Übermittlungswege einzureichen. B. Lösung Es ist sachgerecht, von der in 134 Satz 1 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit 32a StPO erst zum 1. Januar 2020 möglich ist und 110a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung findet. C. Alternativen D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 2 - Bearbeitungsstand: 12.12.2017 14:30 Uhr E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringfügiger nicht quantifizierbarer einmaliger Erfüllungsaufwand dadurch, dass die erleichterte elektronische Übermittlung auf einem sicheren Zugangsweg erst zwei Jahre später in allen Fällen möglich ist. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger nicht quantifizierbarer einmaliger Erfüllungsaufwand dadurch, dass die erleichterte elektronische Übermittlung auf einem sicheren Zugangsweg erst zwei Jahre später in allen Fällen möglich ist. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger nicht quantifizierbarer einmaliger Erfüllungsaufwand dadurch, dass die erleichterte elektronische Übermittlung auf einem sicheren Zugangsweg erst zwei Jahre später in allen Fällen möglich ist. F. Weitere Kosten
- 3 - Bearbeitungsstand: 12.12.2017 14:30 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen Vom... Auf Grund des 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld- Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden (1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Familienkassen als Bußgeldbehörden ist abweichend von 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich. (2) 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.
- 4 - Bearbeitungsstand: 12.12.2017 14:30 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Regelungen Nach 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit 32a Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), jeweils in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, können ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldverfahren elektronisch auf mehreren sicheren Übermittlungswegen eingereicht werden (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren). 134 Satz 1 OWiG, der bereits seit dem 13. Juli 2017 gilt, ermächtigt die Bundesregierung indes, für ihren Bereich zu bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit 32a StPO erst zum 1. Januar 2019 oder zum 1. Januar 2020 möglich ist und 110a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember 2018 oder 31. Dezember 2019 weiter Anwendung findet. Nach 134 Satz 2 OWiG kann die Bundesregierung die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Bundesregierung hat mit der Elektronischer- Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I, S. 3806) davon Gebrauch gemacht. Nach 32b Absatz 5 StPO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Dies gilt nach 110c Satz 1 OWiG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung entsprechend. Diese Verordnung ist noch nicht erlassen. Außerdem liegen im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen bei den Familienkassen noch nicht alle technischen Voraussetzungen für eine Einrichtung der geforderten sicheren Übermittlungswege vor. Daher ist für die Familienkassen im Sinne des 72 des Einkommensteuergesetzes sowie für Behörden, die dem Geschäftsbereich anderer Bundesministerien angehören, aber Aufgaben als Familienkasse wahrnehmen, namentlich für die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Zuständigkeit nach 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Einreichung elektronischer Dokumente auf einem gesicherten Übermittlungsweg erst ab dem 1. Januar 2020 in allen Fällen ermöglicht. II. Alternativen III. Regelungskompetenz Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus 134 Satz 2 OWiG in Verbindung mit 1 der Elektronischer- Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung.
- 5 - Bearbeitungsstand: 12.12.2017 14:30 Uhr Die Familienkassen gelten nach 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsgesetzes und 6 Absatz 2 Nummer 6 der Abgabenordnung in Verbindung mit 72 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes durchführen. Zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs zählt auch die Durchführung von Bußgeldangelegenheiten. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. V. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Übergangsregelung erlaubt dem Bundesministerium der Finanzen einen entsprechenden Handlungsspielraum bei der Anschaffung bzw. Erweiterung der erforderlichen IT-Infrastrukturen. Auf der Grundlage des bis 31. Dezember 2019 fortgeltenden 110a Absatz 2 OWiG kann es den passenden Termin für die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Bußgeldsachen selbst bestimmen. Schließlich wird Rechtsunsicherheit für den Einreichenden vermieden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an. 4. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht ein geringfügiger nicht quantifizierbarer einmaliger Erfüllungsaufwand dadurch, dass die erleichterte elektronische Übermittlung auf einem sicheren Zugangsweg erst zwei Jahre später in allen Fällen möglich ist. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. 6. Weitere Regelungsfolgen Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gleichstellungspolitische oder demographische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VI. Befristung; Evaluierung Die Verordnung ist entsprechend der Ermächtigungsgrundlage befristet. Ab dem 1. Januar 2020 soll von ihr kein Gebrauch mehr gemacht werden, um die gesetzliche Zielvorgabe der einheitlichen Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs so schnell wie möglich zu erreichen. Eine Evaluierung ist nicht angezeigt.
- 6 - Bearbeitungsstand: 12.12.2017 14:30 Uhr B. Besonderer Teil Zu 1 (Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden) Die Vorschrift bestimmt, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit 32a Absatz 1 StPO, in der jeweils ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, für den Bereich der Bußgeldverfahren erst zum 1. Januar 2020 möglich ist. 110a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet weiter Anwendung. Zu 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Verordnung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten, da andernfalls die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit 32a StPO, in der jeweils ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung, ab 1. Januar 2018 möglich ist. Sie soll zum 1. Januar 2020 wieder außer Kraft treten, weil die gesetzliche Zielvorgabe der einheitlichen Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs so schnell wie möglich erreicht werden soll.