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VOLLMACHT Seite 1 von 4 21 VOLLMACHT Ich, Name, Vorname, Geburtsdatum (Vollmachtgeber/in) Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail erteile hiermit Vollmacht an Name, Vorname, Geburtsdatum (bevollmächtigte Person) Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden mit Ja angekreuzt oder gesondert angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig werde. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sie ist befugt, meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen. Sie darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide ( 1904 Abs. 1 BGB).* Sie darf insbesondere ihre Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe verweigern oder widerrufen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide ( 1904 Abs. 2 BGB). Sie darf somit auch die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen.* * Besteht zwischen dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen darüber, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten (Vollmachtgebers) entspricht, hat der Bevollmächtigte eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen ( 1904 Abs. 4 und 5 BGB).

22 VOLLMACHT Seite 2 von 4 Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber meiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht. Die bevollmächtigte Person darf Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen bzw. von privatärztlichen Verrechnungsstellen von ihrer Schweigepflicht entbinden. Sie darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung ( 1906 Abs. 1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Medikamente und Ähnliches) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung ( 1906 Abs. 4 BGB) sowie über ärztliche Zwangsmaßnahmen ( 1906a BGB) entscheiden, solange dergleichen zu meinem Wohl erforderlich ist.* Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen. Sie darf mich bei der Meldebehörde an- und abmelden. Sie darf meinen Haushalt auflösen. Sie darf die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung einschließlich einer Kündigung wahrnehmen. Sie darf einen neuen Wohnraummietvertrag abschließen und kündigen. Sie darf einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Heimvertrag) abschließen und kündigen. Vermögenssorge Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen Zahlungen und Wertgegenstände annehmen Verbindlichkeiten eingehen * In diesen Fällen hat der Bevollmächtigte eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen ( 1906 Abs. 2 und 5 BGB und 1906a Abs. 2, 4 und 5 BGB).

VOLLMACHT Seite 3 von 4 23 Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten. (Hinweis für den Ausfüller: Bitte beachten Sie hierzu auch den Hinweis auf Seite 25.) Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können Post und Telekommunikation Sie darf die für mich bestimmte Post auch mit dem Vermerk eigenhändig entgegennehmen und öffnen. Das gilt auch für E-Mails, Telefonanrufe und das Abhören von Anrufbeantwortern und der Mailbox. Zudem darf sie über den Verkehr mit Telekommunikationsmitteln entscheiden und alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen (z. B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben. Digitale Medien Sie darf unabhängig vom Zugangsmedium (z. B. PC, Tablet, Smartphone) auf meine sämtlichen Daten im World Wide Web (Internet), insbesondere Benutzerkonten, zugreifen und hat das Recht zu entscheiden, ob diese Inhalte beibehalten, geändert oder gelöscht werden sollen oder dürfen. Sie darf sämtliche hierzu erforderlichen Zugangsdaten nutzen und diese anfordern. Behörden Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten. Vertretung vor Gericht Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen. Untervollmacht Sie darf in einzelnen Angelegenheiten Untervollmacht erteilen.

24 VOLLMACHT Seite 4 von 4 Geltung über den Tod hinaus Ich will, dass die Vollmacht über den Tod hinaus bis zum Widerruf durch die Erben fortgilt. Regelung der Bestattung Ich will, dass die bevollmächtigte Person meine Bestattung nach meinen Wünschen regelt. Betreuungsverfügung Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung ( rechtliche Betreuung ) erforderlich sein sollte, bitte ich, die vorne bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen. Weitere Regelungen Ort, Datum Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers Ort, Datum Unterschrift der Vollmachtnehmerin/des Vollmachtnehmers

Muss eine Vorsorgevollmacht notariell oder überhaupt beglaubigt werden? Grundsatz: Vollmachten sind formfrei Vollmachten gibt es viele: Kontovollmacht, Postvollmacht, Makler- oder Vermittlervollmacht, Vorsorgevollmacht, etc. Keine Vollmacht erfordert grundsätzlich eine Beglaubigung oder sogar eine notarielle Beglaubigung! Dies ist den 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und insbesondere in 167 Abs. 2 BGB klar geregelt. Das BGB ist ein Bundesgesetz. Es gilt also in ganz Deutschland für alle natürlichen und juristischen Personen. Sinnvoll bezeugen oder besser amtlich beglaubigen Dennoch werden Vollmachten oft nicht anerkannt oder zumindest in der Alltagspraxis von Ärzten, Banken, Behörden oder sonstigen Dritten angezweifelt. Vielleicht gibt es Zeugen, die bestätigen können, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war. Das kann helfen. Solche Zeugen können Familienangehörige, der Finanzvermittler oder auch Ärzte etc. sein. Eine Rechts- oder Beweiswirkung entfalten diese Zeugen und ihre Unterschriften allerdings nicht. Sie erhöhen nur das Vertrauen in die Vollmacht. Behörden (z.b. Gemeinde) und Rechtsanwälte dürfen schon mehr: sie dürfen amtlich beglaubigen. Damit wird zumindest die Unterschrift als echt oder ein identischer Inhalt von Original und Kopie bestätigt. Das hat im Rechtsverkehr eine Beweiswirkung! Jeder, der die Echtheit der Unterschrift oder die Übereinstimmung von Original und Kopie jetzt anzweifelt, muss dafür dann schon gewichtige Gegenbeweise bringen können. Aber Vorsicht: Diese Beweiswirkung gilt nur, wenn der Stempel auch das Wort beglaubigt neben der Unterschrift des Anwaltes aufweist! Eine bloße Unterschrift eines Anwaltes sagt gar nichts aus und nützt rechtlich eben auch gar nichts. Begriff der öffentlichen Beglaubigung Nur in ganz wenigen Fällen schreiben spezialgesetzliche Regelungen eine sog. öffentliche Beglaubigung vor. Diese wird grundsätzlich durch einen Notar (vgl. 129 BGB) erbracht. Zu diesen Anwendungsfällen einer öffentlichen Beglaubigung gehören Vollmachten, die auch die Übertragung oder Belastung von Grundstücken unter Lebenden, die Aufnahme von Darlehen, das Abfassen oder Ändern eines Gesellschaftsvertrages oder Anmeldungen zum Handelsregister zum Inhalt haben. Öffentliche Beglaubigung auch durch Betreuungsbehörden Kaum bekannt ist, dass auch Betreuungsbehörden Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen dürfen. Dies ist ausdrücklich in 6 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) geregelt, was ebenfalls ein Bundesgesetz ist und damit auch in allen Bundesländern gilt. Diese Betreuungsbehörden dürfen für die Beglaubigung nur 10,- EUR an Gebühren nehmen und ihre Beglaubigung steht der notariellen ausdrücklich gleich! Auch wenn einige Notare diese Bedeutung des 6 BtBG verneinen, so müssten Unklarheiten spätestens seit dem 01.09.2009 beseitigt sein. Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1696) wurde in 6 Abs. 2 BtBG das Wort öffentlich vor dem Wort beglaubigt hinzugefügt. Damit ist spätestens seit September 2009 bundesgesetzlich klargestellt, dass eine Beglaubigung einer Betreuungsbehörde der eines Notars entspricht. Leider wissen das viele Verbraucher nicht und dazu wie der Verfasser aus eigenen Gesprächen mit Betreuungsbehörden weiß kennen auch viele Betreuungsbehörden ihre eigene Kompetenz nicht und verweisen Vollmachtgeber unsinnigerweise zu einem Notar. Wenn der dann anstatt zu beglaubigen auch noch beurkundet, kann das für den Verbraucher deutlich teurer werden, als eine einfache Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde. Praktische Notwendigkeit einer Beglaubigung bei Immobilien? Aber macht es überhaupt immer Sinn eine Vorsorgevollmacht öffentlich zu beglaubigen, nur weil man Immobilien hat? Die typische Anwaltsantwort: Das kommt darauf an... Die normale Verwaltung von Immobilien funktioniert ohne Beglaubigung: Der Bevollmächtigte kann auch ohne Beglaubigung die Immobilie vermieten, Reparaturen vornehmen, Mietern kündigen etc. Für die normale Immobilienverwaltung ist also keine Beglaubigung erforderlich!

Klar ist auch, dass wenn der Vollmachtgeber gestorben ist, die Erben (Ehepartner, Kinder) auch ohne Beglaubigung mit den Immobilien sofort nach Erteilung des Erbscheines machen können, was sie wollen. Der Erbschein ist dann die Legitimation der Erben. Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/muss-eine-vorsorgevollmacht-notariell-oder-ueberhaupt-beglaubigtwerden_083185.html Weitere Informationen: http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/04004713.htm http://www.alzheimer-augsburg.de/cms/sonstiges Betreuungsstelle Augsburg Beethovenstraße 4, 86150 Augsburg, Tel. 0821 324-2897, E-Mail: betreuungsstelle.stadt(at)augsburg.de Öffnungszeiten Mo Do: 08:30 12:30 Uhr, Do: 14:00 17:30 Uhr Betreuungsstelle Augsburg-Land Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg, Telefon: 0821 3102-2501, E-Mail: Betreuung(at)lra-a.bayern.de Öffnungszeiten: Mo. bis Fr. 07:30-12:30, Do. 14:00-17:30