Satzungsvorschlag der Mitgliederinitiative FC:RELOADED Version 2.0 Stand:

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Transkript:

Satzungsvorschlag der Mitgliederinitiative FC:RELOADED Version 2.0 Stand: 05.06.2011 Aktuelle Satzung neuer Satzungsvorschlag Unsere Motive zu Änderungen 1 NAME UND SITZ DES VEREINS 1 NAME UND SITZ DES VEREINS [1] Der Verein führt den Namen,,1. Fußball-Club unverändert Köln 01/07 e.v." (1. FC Köln). Er ist im Jahre 1948 aus dem Kölner Ballspiel-Club 01 e.v. (KBC) und der Spielvereinigung Sülz 07 e.v. (Sülz 07) hervorgegangen. [2] Der Verein hat seinen Sitz in Köln. [3] Die Farben des Vereins sind rot und weiß. 2 ZWECK DES VEREINS 2 ZWECK DES VEREINS [1] Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports unverändert unter besonderer Berücksichtigung des Juniorensports. CK DES VEREIN [2] Der Verein ist ein Fußballverein, er kann auch andere Sportarten in eigenen Abteilungen betreiben. [3] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 VEREINSVERMÖGEN 3 VEREINSVERMÖGEN [1] Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen unverändert nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 1

[2] Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. [3] Der Verein hat die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich des Lizenzspielerbereichs in eine Beteiligungsgesellschaft ausgegliedert. 4 GESCHÄFTSJAHR 4 GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. unverändert Juli und endet am 30. Juni des nächsten Jahres. 5 MITGLIEDSCHAFT 5 MITGLIEDSCHAFT Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche unverändert Mitglieder und Ehrenmitglieder. 6 ERLANGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 6 ERLANGUNG DER MITGLIEDSCHAFT UNSER MOTIV: [1].Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Das Aufnahmeverfahren kann auch elektronisch durchgeführt werden. [1] Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Das Aufnahmeverfahren kann auch elektronisch durchgeführt werden. [2] Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. [3] Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch an den Vereinsbeirat einlegen. [4] Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, der auf die Aufnahmeentscheidung des Vorstands folgt. [2] Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vereinsbeirat. [3] Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch an den Vereinsbeirat einlegen. Dieser kann abhelfen oder muss den Einspruch dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorlegen. [4] Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, der auf die Aufnahmeentscheidung des Vereinsbeirates folgt. 7 MITGLIEDERSTRUKTUR 7 MITGLIEDERSTRUKTUR [1] Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. [l] Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Zu Abs. 2 + 3: Solche Entscheidungen muss nicht der Vorstand treffen. Dies ist beim Vereinsbeirat besser aufgehoben. Der Vereinsbeirat besteht aus deutlich mehr Personen und bietet daher mehr Gewähr für eine objektive Entscheidung. [2] Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. [2] Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2

[3] Ehrenmitglieder sind solche, die wegen ihrer Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT, EINSPRUCH [1] Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Kündigung von Seiten des Mitglieds oder durch Ausschluss. [2] Die Kündigung ist zulässig mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. [3] Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstands kann erfolgen, a) wenn ein Mitglied mit seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, b) wenn sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat, c) wenn ein Mitglied wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint. [3] Ehrenmitglieder sind solche, die wegen ihrer Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen durch den Vereinsbeirat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT, EINSPRUCH [1] Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Kündigung von Seiten des Mitglieds oder durch Ausschluss. [2] Die Kündigung ist zulässig mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. [3] Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vereinsbeirates erfolgen, a) wenn ein Mitglied mit seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, b) wenn sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat, c) wenn ein Mitglied wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint. UNSER MOTIV: Zu Abs. 3: Hier gelten die gleichen Argumente wie zuvor bei 6. [4] Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch an den Vereinsbeirat einlegen. [4] Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Vereinsbeirat einlegen. Dieser kann abhelfen oder muss den Einspruch dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorlegen. 9 AUSÜBUNG DER MITGLIEDSCHAFT 9 AUSÜBUNG DER MITGLIEDSCHAFT UNSER MOTIV: [1] Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teil. [2] Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. [1] Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teil. Diese Teilnahme am Vereinsleben ist von allen Vereinsorganen, insbesondere dem Vereins- und dem Mitgliederbeirat, immer zu unterstützen. Sobald 100 3 Zu Abs. 1: Wie sich gezeigt hat, ist es offensichtlich sehr problematisch, wenn Mitglieder ihre Meinung äußern, insbesondere wenn sie kritisch ist. Hiermit soll erreicht werden, dass zukünftig die

Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Mitglieder ein Vereinsanliegen diskutieren wollen, ist ihnen nach Anhörung durch den Vereinsbeirat eine angemessene Plattform, z.b. auf der Website des Vereins einzuräumen. [2] Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. 4 Meinungsäußerungen nicht mehr blockiert werden können. Über die Zahl 100 kann man natürlich diskutieren. Dieser Vorschlag soll die Hürde nicht zu hoch setzen. Denn es ist nicht so einfach, 100 Mitgliederunterschriften beizubringen. Zudem fördern Diskussionen die Vereinskultur. 10 BEITRÄGE, UMLAGEN 10 BEITRÄGE, UMLAGEN UNSER MOTIV: [1] Alle Mitglieder, mit Ausnahme der unverändert Ehrenmitglieder, zahlen Jahresbeiträge. [2] Ordentliche Mitglieder können zur Zahlung von Umlagen verpflichtet werden, die jährlich bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrags zulässig sind. [3] Beitragsordnung und Beitragshöhe sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 11 ORGANE 11 ORGANE UNSER MOTIV: Organe des Vereins sind Organe des Vereins sind (1.) die Mitgliederversammlung, (2.) der Vorstand, (3.) der Verwaltungsrat, (4.) der Vereinsbeirat, (5.) der Wirtschaftsbeirat. l2 BESTELLUNG DER ORGANE UND MITARBEIT IN ORGANEN [1] Die Amtsdauer des Vorstands, des Verwaltungsrats und des Vereinsbeirats beträgt vier Jahre und endet frühestens mit dem Zeitpunkt der Neuwahl der Organmitglieder. (1.) die Mitgliederversammlung, (2.) der Vorstand, bestehend aus 3 Personen (s. dazu 20) (3.) der Verwaltungsrat, bestehend aus 11 Personen (s. dazu 21) (4.) der Vereinsbeirat, mindestens bestehend aus 7 Personen (s. dazu 24) (5.) der Mitgliederbeirat, bestehend aus 7 Personen (s. dazu 24) l2 BESTELLUNG DER ORGANE UND MITARBEIT IN ORGANEN [1] Die Amtsdauer des Vorstands, des Verwaltungsrats und der Beiräte beträgt drei Jahre und endet frühestens mit dem Zeitpunkt der Neuwahl der Organmitglieder. Die Ergänzungen machen es transparenter und leichter, die entsprechenden in der Satzung zu finden. Der Mitgliederbeirat ist als zusätzliches Gremium hier neu aufgenommen worden. Die Zahl der Gremiumsmitglieder ist verändert und limitiert worden, um die Arbeitsfähigkeit der Gremien zu gewährleisten. UNSER MOTIV: Zu Abs. 1: Eine kürzere Amtsdauer als 4 Jahre ist im saisonalen und damit schnelllebigen Fußballgeschäft angemessen. Wer gute Arbeit leistet, wird auch wiedergewählt und muss keine

[2] Scheiden der Präsident oder beide von der Mitgliederversammlung gewählten Vize-Präsidenten gleichzeitig vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder die Nachfolger wählt. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewählter Vize- Präsident vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu wählen. Scheidet der vom Verwaltungsrat berufene Vize-Präsident vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit dem verbliebenen Vorstand das Recht, einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Scheidet ein Mitglied aus dem Verwaltungsrat oder dem Vereinsbeirat vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann das Organ, dem das Mitglied angehörte, im Einvernehmen mit dem Vorstand ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer wählen. Scheiden alle Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vereinsbeirats gleichzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die restliche Amtsdauer neue Mitglieder in dieses Organ. [3] Den Organen des Vereins können nur volljährige natürliche Personen angehören. [4] Die Mitarbeit in Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Der Verwaltungsrat kann für Mitglieder des Vorstands eine angemessene Aufwandsentschädigung festlegen. [5] Kein Mitglied kann mehr als einem Organ angehören. Mit der Annahme der Wahl in ein neues Organ endet die bisherige Zugehörigkeit zu einem [2] Die Wahlperioden der Gremien sind zeitversetzt. Im ersten Jahr wird der Vorstand gewählt, im darauffolgenden Jahr der Verwaltungsrat, im dritten Jahr die Vereinsbeiräte. [3] Scheiden der Präsident oder beide von der Mitgliederversammlung gewählten Vize-Präsidenten vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder die Nachfolger wählt. Scheidet nur ein Vize-Präsident oder ein anderes von der Mitgliederversammlung gewähltes Organmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist im Regelfall erst auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu wählen; bis zu dieser Mitgliederversammlung hat das jeweilige Organ das Recht, ein Mitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers zu berufen. [4] In die Gremien des Vereins können nur stimmberechtigte und volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden, die mindestens ein Jahr vor dem Tag der Versammlung Mitglied geworden sind. [5] Die Mitarbeit in Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Verwaltungsrates für Mitglieder des Vorstands eine angemessene Aufwandsentschädigung festlegen. Die Erstattung von Aufwendungen, die anlässlich der ehrenamtlichen Arbeit entstehen, bleibt unberührt. [6] Kein Mitglied kann mehr als einem Organ angehören. Mit der Annahme der Wahl in ein neues Organ endet die bisherige Zugehörigkeit zu einem anderen Organ. 5 Angst vor einer dreijährigen Wahlperiode haben. Kontinuität ist im Saisongeschäft Fußball kein wirkliches Argument. Da jede Saison in sich geschlossen ist und jedes Jahr das Spiel von vorne beginnt, reichen 3 Jahre als Mindestzeit aus. Zu Abs. 2: Durch solche versetzten Wahlperioden wird gewährleistet, dass auf jeder Mitgliederversammlung eine Gremiumswahl stattfindet und für jede Gremiumswahl auch genug Zeit bleibt. Zu Abs. 3: Präsident oder beide Vizepräsidenten sind immer noch so wichtig im Verein, dass bei ihrem Ausscheiden die Mitgliederversammlung sofort über die neuen entscheiden muss. Bei den anderen Organen reicht es aus, wenn das erst auf der nächsten Versammlung passiert. Zu Abs. 4: Mit der mindestens 12-monatigen Mitgliedschaft soll gewährleistet werden, dass wenigstens eine minimale Bindung an den Verein vorhanden ist. Zu Abs. 5: Über Aufwandsentschädigungen muss natürlich die MV entscheiden, weil dies im Ehrenamt die absolute Ausnahme bleiben muss und weil die MV bei so wichtigen Punkten als zentrales Organ die Entscheidungskompetenz haben muss.

anderen Organ. [6] Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder Regionalligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder Regionalligen oder eines Muttervereins können keine Funktion in Organen des Vereins übernehmen. [7] Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder Regionalligen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar in vertraglichen Beziehungen stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Organen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder Regionalligen oder eines Muttervereins können keine Funktion in Organen des Vereins übernehmen. Als vertragliche Beziehungen in wirtschaftlich erheblichem Umfang gelten Verträge ab einem Jahresumsatz in Höhe von 30.000,- Euro. Für vertragliche Beziehungen in wirtschaftlich erheblichem Umfang ist es ausreichend, wenn die vorgenannten Jahresumsätze auch nur einmal innerhalb von 10 Jahren vor der Wahl erreicht wurden. Als bedeutende Beteiligung gilt jede direkte, indirekte oder über Dritte vermittelte Kapitalbeteiligung von mehr als 10% [7a] Mitarbeitern oder Mitgliedern von Organen im Sinne des Absatzes 7 stehen Personen gleich, die an solchen Unternehmen eine direkte, indirekte oder über Dritte vermittelte Kapitalbeteiligung von mehr als 10% haben, 6 Zu Abs. 7: Wir haben an dieser Stelle gegenüber der aktuell gültigen Satzung lediglich den Begriff des wirtschaftlich erheblichen Umfangs präzisiert, weil eine klare Regelung an die Stelle der bisher schwammigen Formulierung treten muss. Es geht hier um die Vermeidung von Interessenkollisionen. Über die Größenordnung 30.000,- kann man natürlich diskutieren. Es ist im Übrigen auch kein Naturgesetz, dass ein Sponsor im Verwaltungsrat sitzen muss. Sponsoring ist eine wirtschaftliche Überlegung, die ein Sponsor im Zweifel macht, weil er sich davon etwas verspricht. Dafür macht er einen Vertrag, in dem alle Bedingungen festgeschrieben werden. Er weiß also, worauf er sich einlässt und was passiert. Dafür muss er nicht im Verwaltungsrat sitzen. Bei der aktuellen Struktur ist ein Sponsor vielmehr im Aufsichtsrat der Profi-KG richtig aufgehoben, wenn er denn tatsächlich Interesse an der damit verbundenen Arbeit hat.

13 UNTERSCHRIFTEN, GESCHÄFTSORDNUNGEN [1]Der Verlauf der Sitzungen von Organen ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten. Der Verlauf der Sitzungen der Organe kann durch Tonträger aufgezeichnet werden. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen. [2] Alle Verhandlungen und Beschlüsse der Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. [3] Die Organe können sich Geschäftsordnungen geben. die mit solchen Unternehmen in vertraglichen Beziehungen stehen, sofern der insofern erzielte Jahresumsatz mindestens 30.000,- Euro beträgt. Absatz 7 S. 4 gilt insofern entsprechend. [8] Mitglieder von Organen des Vereins müssen unmittelbare oder mittelbare geschäftliche Beziehungen untereinander und/oder zu Sponsoren oder sonstigen Vertragspartnern des Vereins oder seiner Tochtergesellschaften vor ihrer Wahl, spätestens aber bei Aufnahme solcher Beziehungen, wenn diese nach der Wahl stattfindet, offen legen. 13 NIEDERSCHRIFTEN, GESCHÄFTSORDNUNGEN [1] Der Verlauf der Sitzungen von Organen ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten. Der Verlauf der Sitzungen der Organe kann durch Tonträger aufgezeichnet werden. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen. [2] Alle Verhandlungen und Beschlüsse der Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Vorstand, Verwaltungsrat und Beiräte haben ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Niederschriften der anderen Organe. [3] Die Organe sollen sich Geschäftsordnungen geben. Tun sie dies nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Konstituierung, werden die Geschäftsordnungen wie folgt vergeben: Der Verwaltungsrat gibt dem Vorstand und den Beiräten Geschäftsordnungen, der Mitgliederbeirat gibt dem Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung. Zu Abs. 8: Geschäftliche Verflechtungen von Sponsoren und/oder Organmitgliedern bringen immer Interessenkonflikte mit sich. Diese gilt es zu kennen und unter Kontrolle zu halten. UNSER MOTIV: Zu Abs. 2: Das schafft die dringend notwendige Transparenz und sorgt für eine eigentlich selbstverständliche Kontrollmöglichkeit durch die jeweils anderen Gremien. Zu Abs. 3: Geschäftsordnungen sollen verhindern, dass Gremien ohne Transparenzgrundlage arbeiten. Es muss klare Regeln geben, nach denen gearbeitet wird, damit die Arbeit nachvollziehbar bleibt. 7

14 ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG [1] Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. [2] Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember statt. [3] Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt a) auf Beschluss des Vorstands, b) auf Beschluss des Verwaltungsrats, c) auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Zehntel der Mitglieder. 14 ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG [1] Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. [2] Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss der alten und vor Beginn der neuen Saison an einem Wochenende, vorzugsweise einem Sonntag, statt. [3] Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt a) auf Beschluss des Vorstands, b) auf Beschluss des Verwaltungsrats, c) auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder, d) auf Beschluss des Mitgliederbeirates. UNSER MOTIV: Zu Abs. 2: Das Abhalten der MV in der Woche abends verhindert die Teilnahme vieler Mitglieder. Das ist undemokratisch. Zudem benötigen die Wahlen und in Zukunft die Vorstellung der Kandidaten etwas Zeit, sodass es nur an WE vernünftig möglich ist. Demokratie und Mitbestimmung im Verein muss uns auch einmal einen Samstag oder Sonntag wert sein. Der Zeitraum sollte verlegt werden, weil es richtig ist, nach Ablauf einer Saison Bilanz zu ziehen und nicht mitten in der neuen Saison. Zu Abs. 3 c): Im Gesetz - 37 BGB ist geregelt, dass die Prozentzahl frei festgelegt werden kann. Gibt es keine Regelung in der Satzung schreibt das Gesetz 10%. vor. Ob angesichts dieser Formulierung im Gesetz überhaupt eine höhere Grenze als 10% gewählt werden darf, ist streitig. Die Mehrheit hält dies für unzulässig, weil sonst Minderheitsbegehren faktisch verhindert werden, was dem Sinn dieses 37 BGB zuwider liefe. Die aktuelle 20%-Klausel verhindert faktisch Mitgliederbegehren bzw. außerordentliche Versammlungen verhindert, weil es kaum möglich ist, diese hohe Zahl zu erreichen. Damit wird der Minderheitenschutz ausgehebelt. Übrigens: Der BVB hat auch nur 5% und lebt gut damit bzw. hat nicht andauernd außerordentliche Versammlungen. 8

15 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG [1] Die Mitgliederversammlung wird schriftlich über die Vereinszeitung oder durch Brief durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Die l-wochen- Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. [2] Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand, vom Verwaltungsrat, vom Vereinsbeirat oder von zwei Zehnteln der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass er mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden kann. Der Antrag muss mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung bei Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. [3] Sonstige Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Verein eingegangen sein. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen. Soweit eine Zusendung nicht mehr mit der Einladung zur Mitgliederversammlung möglich ist, genügt für die Unverzüglichkeit ein Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins nebst Veröffentlichung über die Homepage des l. FC Köln (geschlossener Mitgliederbereich) und eine 15 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG [1] Die Mitgliederversammlung wird schriftlich über die Vereinszeitschrift oder durch Brief durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. [2] Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand, vom Verwaltungsrat, von einem Beirat oder von einer Gruppe von mindestens 11 Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass er mit der Einberufung den Mitgliedern bekannt gemacht werden kann. Der Antrag muss unter dem oder den Namen der Antragsteller (natürliche Person, Initiative oder Organ) mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung sowie einer Begründung durch den Antragsteller ohne weiteren Kommentar eines anderen Organs der Einberufung an die Mitglieder beigefügt werden. [3] Auch sonstige Anträge der Mitglieder müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie mit der Einberufung den Mitgliedern bekannt gemacht werden können. [4] Nach Fristablauf und in einer Mitgliederversammlung können Anträge nicht mehr gestellt werden, soweit es sich nicht um 9 UNSER MOTIV: Zu Abs. 2: Die Beiräte müssen selbstverständlich auch das Recht haben, Satzungsänderungen anzuregen. Sonst wären sie reine Papiertiger. Und natürlich sollen auch aus den Reihen der Mitglieder entsprechende Anträge möglich sein.. In vielen Vereinen kann jedes einzelne Mitglied einen solchen Antrag stellen. Wir halten die kleine Hürde von 11 Mitgliedern für einen vernünftigen Weg. Wichtig ist, dass andere Organe einen Antrag nicht schon durch tendenziöse Kommentare beschädigen dürfen (wie bereits durch den Vorstand in 2011 geschehen). Zu Abs. 3: Es soll grundsätzlich so sein, dass alle Mitglieder alle Anträge rechtzeitig kennen, damit Meinungsbildung auch stattfinden kann und Überraschungsanträge ausgeschlossen sind.

Tischvorlage bei der Mitgliederversammlung. [4] Nach Fristablauf und in einer Mitgliederversammlung können Anträge nicht mehr gestellt werden, soweit es sich nicht um Abänderungen oder Ergänzungen zu einem gestellten Antrag handelt. 16 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG [1] Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen a) den Jahresbericht des Vorstands, der sich auch auf die sportlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Lizenzspielerbereichs zu erstrecken hat, b) den Jahresbericht des Verwaltungsrats über seine Tätigkeit sowie die Stellungnahme des Verwaltungsrats zum Jahresbericht des Vorstands, c) den Jahresbericht des Vereinsbeirats über seine Tätigkeit. [2] Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Wahl des Vorstands, b) die Wahl des Verwaltungsrats, c) die Wahl des Vereinsbeirats, d) die Entlastung des Vorstands, e) die Entlastung des Verwaltungsrats, f) die Abwahl von Organmitgliedern, g) die Änderung der Satzung, h) die Festsetzung der Beitragsordnung und Beitragshöhe sowie die Zahlung von Umlagen, i) die Auflösung des Vereins. Abänderungen oder Ergänzungen zu einem gestellten Antrag handelt. 16 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG [l] Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen a) den Jahresbericht des Vorstands über seine Tätigkeit, der sich auch auf die sportlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Lizenzspielerbereichs zu erstrecken hat, b) den Jahresbericht des Verwaltungsrats über seine Tätigkeit, der sich auch auf die sportlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Lizenzspielerbereichs sowie auf die Kontrolle der Vorstandstätigkeit zu erstrecken hat sowie die Stellungnahme des Verwaltungsrats zum Jahresbericht des Vorstands, c) den Jahresbericht der Beiräte über ihre Tätigkeit. [2] Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Wahl des Vorstands, b) die Wahl des Verwaltungsrats, c) die Wahl der Beiräte, d) die Entlastung des Vorstands, e) die Entlastung des Verwaltungsrats, f) die Abwahl von Organmitgliedern, g) die Änderung der Satzung, h) die Zustimmung zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an Tochtergesellschaften des Vereins, 10 UNSER MOTIV: Zu Abs. 1: Wir wollen in Zukunft keine Blut-Schweiß-und- Tränen-Reden mehr erleben, sondern aussagekräftige und Transparenz schaffende Vorträge. Es soll klar werden, was warum entschieden wurde, damit die Mitglieder sich eine Meinung bilden können. Zu Abs. 2: Es soll verhindert werden, dass Anteile an Tochterunternehmen des Vereins (insbesondere an der Profimannschaft in Form der 1. FC Köln Verwaltungs GmbH bzw. der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA) ohne Zustimmung der Mitglieder an Investoren veräußert werden. Da der Profifußball den zentralen Aspekt unseres Vereins darstellt, muss die Einbeziehung der Vereinsmitglieder in eventuelle Überlegungen sichergestellt werden.

i) die Zustimmung zu Formwechsel und weiteren Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz in den Tochtergesellschaften des Vereins, j) die Zustimmung zur Ausgliederung von Vereinsaktivitäten in Tochtergesellschaften k) die Festsetzung der Beitragsordnung und Beitragshöhe sowie die Zahlung von Umlagen, l) die Auflösung des Vereins. 17 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG [1] Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. [2] Die Teilnahme von Gästen kann vom Vorstand zugelassen werden. [3] Der Zutritt zur Mitgliederversammlung kann vom Nachweis der Mitgliedschaft abhängig gemacht werden. [4] Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder einen der Vize-Präsidenten oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Bei Wahlvorgängen und Entlastungen kann die Leitung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Sitzungsleiters einem Dritten übertragen werden. 17 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG [l] Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. [2] Die Teilnahme von Gästen kann von den Gremien zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, durch Mehrheitsbeschluss zugelassene Gäste auszuschließen. [3] Der Zutritt zur Mitgliederversammlung kann vom Nachweis der Mitgliedschaft abhängig gemacht werden. [4] Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder ein Mitglied des Verwaltungsrats geleitet. Bei Wahlvorgängen zum und Entlastungen des Verwaltungsrats oder bei Wahl des Sitzungsleiters in ein anderes Organ wird die Leitung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Sitzungsleiters einem Dritten übertragen, der nicht Mitglied des zu wählenden oder zu entlastenden Organs ist. UNSER MOTIV: Zu Abs. 2: Die MV ist der Souverän des Vereins und muss letztlich darüber befinden, ob Nichtmitglieder teilnehmen dürfen. Zu Abs. 4: Ein Mitglied des Kontrollgremiums muss die Sitzung leiten und nicht ein Vorstandsmitglied, um Interessenkollisionen auszuschließen. 11

18 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG [1] Ein Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht Satzung oder Gesetz zwingend etwas anderes bestimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. [2] Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. [3] Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimmverhältnisse nicht mitgezählt. [4] Geheime Stimmabgabe erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. [5] Das Verfahren bei der Stimmabgabe und Auszählung wird durch den Sitzungsleiter der Mitgliederversammlung festgelegt. Stimmabgabe und Auszählung sind auch in elektronischer Form zulässig. 18 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG [1] Ein Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht Satzung oder Gesetz zwingend etwas anderes bestimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. [2] Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. [3] Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimmverhältnisse nicht mitgezählt. [4] Geheime Stimmabgabe erfolgt auf Antrag eines Mitglieds, sofern dieser Antrag die Unterstützung von mindestens 100 anwesenden Mitgliedern findet. [5] Das Verfahren bei der Stimmabgabe und Auszählung wird durch den Sitzungsleiter der Mitgliederversammlung festgelegt. Stimmabgabe und Auszählung sind auch in elektronischer Form zulässig. UNSER MOTIV: Zu Abs. 1: ¾ ist zu viel. 2/3 ist völlig ausreichend. Zu Abs. 4: Üblicherweise ist eine Stimmabgabe immer geheim und nur ausnahmsweise offen, um Druck und Einflussnahme bei der Stimmabgabe auszuschalten. Bisher ist es beim FC andersherum. Das muss geändert werden. Eine sehr geringe Anzahl von Mitgliedern muss ausreichen, um eine geheime Abstimmung durchzuführen. Die Zahl 100 ist natürlich diskutabel. Tendenziell kann die Zahl mit guten Gründen auch noch kleiner sein. Zwar ist eine geheime Abstimmung wesentlich aufwendiger. Aber Demokratie und freie Stimmabgabe ist eben nicht ohne etwas Aufwand zu haben. 19 WAHLVERFAHREN 19 WAHLVERFAHREN UNSER MOTIV: [1] Die Organe werden gewählt [1] Die Organe werden gewählt durch die Mitgliederversammlung in Einzelwahl der a) in einem ersten Wahlgang nach einem Wahlvorschlag, Organmitglieder auf Vorschlag von Organen oder Mitgliedern (s. dazu Abs. 2). Werden mehr Wahlvorschläge unterbreitet, als das Gremium b) im Falle der Ablehnung des ersten Wahlvorschlags nach einem zweiten Wahlvorschlag, Mitglieder haben kann, so gelten diejenigen Kandidaten als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit findet erforderlichenfalls eine Stichwahl statt. c) im Falle der Ablehnung des zweiten Wahlvorschlags durch Einzelwahl auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung. Dabei können auch Lediglich der Vorstand kann im Block 12 Zu Abs. 1: Einzelwahl sollte immer ein Muss sein, weil jeder Kandidat der Zustimmung der Mehrheit bedarf. Eine Ausnahme hielten wir nur beim Vorstand für akzeptabel, damit diese 3 Personen auch wirklich miteinander arbeiten.

solche Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die bereits im 1. und/oder 2. Wahlvorschlag benannt waren. Werden aus der Mitgliederversammlung mehr Wahlvorschläge unterbreitet, als das Gremium Mitglieder haben kann, so gelten diejenigen Kandidaten als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit findet erforderlichenfalls eine Stichwahl statt. [2] Zu den Organwahlen werden in der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreitet a) für den Vorstand durch den Verwaltungsrat, hierbei für einen Vize-Präsidenten nach Anhörung des Vereinsbeirats, b) für den Verwaltungsrat durch den Vorstand, hierzu können die Mitglieder dem Vorstand bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten, c) für den Vereinsbeirat durch den Vorstand. Das vorschlagsberechtigte Organ legt in einem Wahlvorschlag die Zahl der zu wählenden Organmitglieder fest. [3] Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss darüber, ob über die Wahlvorschläge im Wege der Einzel- oder Blockwahl abgestimmt werden soll. [4] Die Abwahl eines Organmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit ist zulässig, wenn zugleich anstelle des abgewählten Mitglieds ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer des Organs gewählt wird. Der Antrag kann vom jeweils vorschlagsberechtigten Organ oder von zwei Zehntel der stimmberechtigten vorgeschlagen und gewählt werden, wobei vorher feststehen muss, wer als Präsident und als Vize- Präsident kandidiert. [2] Zu den Organwahlen werden der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreitet a) für den Vorstand durch den Verwaltungsrat, oder auch unmittelbar durch eine Gruppe von mindestens 100 Mitgliedern, b) für den Verwaltungsrat für mindestens drei Positionen durch den Mitgliederbeirat sowie für mindestens drei Positionen durch den Vereinsbeirat sowie für mindestens drei Positionen unmittelbar durch ein oder mehrere stimmberechtigte Mitglieder. Sofern die Mitglieder dieses Recht nicht rechtzeitig wahrnehmen, fällt das Vorschlagsrecht und die Vorschlagspflicht insoweit dem Mitgliederbeirat zu. c) für die Beiräte unmittelbar durch ein oder mehrere stimmberechtigte Mitglieder und, sofern die Mitglieder dieses Recht nicht rechtzeitig wahrnehmen, durch den Verwaltungsrat. Die Wahlvorschläge sind so rechtzeitig gegenüber dem Vorstand zu erklären, dass sie mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden können. Den Mitgliedern wird in der Vereinszeitschrift rechtzeitig ein Zeitpunkt bekanntgegeben, der max. 2 Wochen davor liegt, damit bei Nichtausübung dieses Mitgliederrechtes ersatzweise der Mitgliederbeirat tätig werden kann. [3] Die Wahlbewerber sollen sich vor der Wahl entweder in einem Artikel von bis zu 30 Zeilen in der Vereinszeitschrift, der auch auf der Website des 13 Zu Abs. 2: Das ist einer der zentralen Punkte bei der Satzungsänderung. Bisher unterbreitet der Vorstand die Wahlvorschläge für sein Kontrollorgan, den Verwaltungsrat. Das öffnet dem Machtmissbrauch Tür und Tor und muss daher geändert werden. Mehr Transparenz und Einfluss der Mitglieder auf die grundlegende Ausrichtung des Vereins entscheidet sich schon auf der Ebene der Wahlvorschläge. Nur wer zur Wahl gestellt wird, hat eine Chance gewählt zu werden. Also muss an dieser Stelle Demokratie praktiziert werden. Daher haben wir die Wahlvorschlagsrechte breit verteilt, um alle Gremien und auch Mitglieder, die nicht in einem Gremium sind, einzubinden. Zu Abs. 3: Man kann nur vernünftig wählen, wenn man wenigstens ansatzweise weiß, wen man wählt. Daher sollen sich die Kandidaten vorstellen. Vor

Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass er mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden kann. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Vereins zu veröffentlichen ist, oder spätestens mündlich in einem höchstens 5 Minuten langen Vortrag in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorstellen. Die Vorstellung hat Angaben über das Alter, den beruflichen Werdegang und die Qualifikationen und Ziele für das angestrebte Gremium zu enthalten. Eine Veröffentlichung der Vorstellung in der Vereinszeitung, auf der Website oder in der Mitgliederversammlung darf nur in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund, über den der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen hat, unterlassen werden. [4] Die Abwahl eines Organmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit ist zulässig, wenn zugleich anstelle des abgewählten Mitglieds ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer des Organs gewählt wird. Der Antrag kann vom jeweiligen Organ (Mehrheitsbeschluss ohne Stimmrecht für das betroffene Organmitglied) oder von 5% der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass er mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden kann. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. allem will man Kandidaten ja später auch an ihren Worten messen. Wer viel verspricht, muss dann auch viel halten. Die mündliche Vorstellung halten wir zwar für unverzichtbar, haben aber auch die schriftliche in den Vereinsmedien aufgenommen. Die Details zu dieser Vorstellung sind natürlich diskutabel. Zu Abs. 4: Auch die Abwahl ist ein wichtiges demokratisches Element, das nicht unüberwindlich hohe Hürden haben darf. 20 VORSTAND DES VEREINS 20 VORSTAND DES VEREINS UNSER MOTIV: [1] Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Vize- Präsidenten. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit dem Vorstand einen weiteren Vize-Präsidenten für die Amtsdauer des Vorstands berufen. [l] Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Vize-Präsidenten. [2] Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein oder durch zwei Vize-Präsidenten gemeinsam. [2] Der Vorstand soll in seiner Gesamtheit verschiedene Kompetenzen abdecken (Betriebswirtschaft, Finanzen, Recht, Fußball). Die genaue Verteilung der Kompetenzen wird in der Geschäftsordnung geregelt. [3] Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich 14 Zu Abs. 2: Es soll in Zukunft sichergestellt sein, dass jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten Aufgabenbereich abdeckt. Zu Abs. 3:

[3] Scheiden alle Mitglieder des Vorstands aus, so wird der Verein bis zur Neuwahl des Vorstands in einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung, die nicht nachzuweisen ist, durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. 21 GESCHAFTSFÜHRUNG DURCH DEN VORSTAND [1] Die Geschäftsführung steht dem Vorstand gemeinschaftlich zu. [2] Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. [3] Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats a) zur Verfügung über Grundstücke und vertreten durch den Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder durch beide Vize- Präsidenten gemeinsam. In der Gesellschafterversammlung der 1. FC Köln VerwaltungsGmbH und der Hauptversammlung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA oder einer anderen Gesellschaft, über die der Verein stimmberechtigt an einem Lizenzspielerunternehmen beteiligt ist, wird der Verein nur durch den Gesamtvorstand und zusätzlich durch den Vertreter des Verwaltungsrates gemäß 22 Abs. 2 und des Mitgliederbeirates gemäß 24 Abs. 2 wirksam vertreten. [4] Scheiden so viele Mitglieder des Vorstandes aus, dass eine Vertretung des Vereins in jeglicher Hinsicht nicht mehr möglich ist, vertreten die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstands in einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung den Verein gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorsitzenden des Mitgliederbeirates, bei deren Verhinderung, die nicht nachzuweisen ist, mit deren Stellvertretern. 21 GESCHAFTSFÜHRUNG DURCH DEN VORSTAND [1] Die Geschäftsführung steht dem Vorstand gemeinschaftlich zu. Die Vizepräsidenten bereiten Geschäftsführungsmaßnahmen, die ihren jeweiligen Kompetenzbereich betreffen, vor. [2] Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Betrifft die Geschäftsführung die Vertretung des Vereins in der Gesellschafterversammlung im Sinne 15 Alleingänge eines Präsidenten werden damit verhindert. Ganz wichtig: Die Vertretung des Vereins in der ausgegliederten Profiabteilung. Hier wird die Vertretung des Vereins verbreitert, so dass in Zukunft 5 Personen an der Meinungsbildung beteiligt sind. Aktuell macht dies ausschließlich der Vorstand. So werden in Zukunft Alleingänge des Vorstands zumindest schwieriger, weil z.b. ein permanentes Überstimmen von VR und MR durch den Vorstand bei der Entscheidungsfindung in dieser Gruppe Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zu Abs. 4: Ein Ausscheiden des Präsidenten oder beider Vizepräsidenten muss zu sofortigen Neuwahlen führen (s. auch 12 Abs. 3). Bis dahin muss aber eine Vertretung des Vereins gewährleistet sein. UNSER MOTIV: Zu Abs. 1: Hier soll nur die Aufgabenteilung klar werden. Zu Abs. 2: Hier war nur für den Fall der Vertretung des Vereins in der KG eine Klarstellung nötig.

grundstücksgleiche Rechte, b) zur Aufnahme von Darlehen, soweit ein Kreditrahmen von 100.000 überschritten wird, c) zur Eingehung sonstiger Verpflichtungen, die einmalig oder im Gesamtbetrag vereinsjährlich einen Betrag von 25.000 überschreiten, d) zur Überschreitung des Haushaltsvoranschlags um mehr als 20% auf der Ausgabenseite. Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf es nicht, wenn die jeweiligen Rechtsgeschäfte bereits in einem durch den Verwaltungsrat genehmigten Haushaltsvoranschlag enthalten sind. des 20 Abs. 3 S. 2, entscheidet der Gesamtvorstand mit den dort genannten Vertretern des Verwaltungsrats und Mitgliederbeirats mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. [3] Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats nach Anhörung der Beiräte a) zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, b) zur Aufnahme von Darlehen, soweit ein Kreditrahmen von 100.000 überschritten wird, c) zur Eingehung sonstiger Verpflichtungen, die einmalig oder im Gesamtbetrag vereinsjährlich einen Betrag von 25.000 überschreiten, d) zur Überschreitung des Haushaltsvoranschlags um mehr als 20% auf der Ausgabenseite. Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf es nicht, wenn die jeweiligen Rechtsgeschäfte bereits in einem durch den Verwaltungsrat genehmigten Haushaltsvoranschlag enthalten sind. [4] Sofern Maßnahmen der Geschäftsführung die Ausübung der Vertretung in der 1. FC Köln Verwaltungs GmbH, der Hauptversammlung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA oder in einer anderen Gesellschaft, über die der Verein stimmberechtigt an einem Lizenzspielerunternehmen beteiligt ist, betreffen, ist Zustimmung entsprechend Abs. 3 auch erforderlich, wenn in Ansehung einer solchen Gesellschaft die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind. 16 Zu Abs. 3: Hier sollen die Beiräte wenigstens angehört werden, damit mehr Transparenz gegeben ist und auch eine Kontrolle des Verwaltungsrates erfolgt. Zu Abs. 4: Hier war eine Ergänzung für die Fälle der Vertretung des Vereins in der KG nötig. Zu Abs. 5:

[5] Für die Vertretung des Vereins in Tochtergesellschaften des Vereins gilt: a) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die die Verfügung (Veräußerung, Abtretung, Belastung) über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils an Tochtergesellschaften des Vereins oder einen Formwechsel und weitere Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz betreffen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der gültigen Ja- und Nein- Stimmen. b) Der Vorstand, der den Verein insoweit gemäß 20 Abs. 3 Satz 2 mit 2 weiteren Organmitgliedern vertritt, hat sicherzustellen, dass der Verein auch künftig zu 100% an der 1. FC Köln Verwaltungs GmbH beteiligt ist, d.h. in der Gesellschafterversammlung über alle Stimmanteile verfügt bzw. sämtliche Stimmrechte an einer anderen Gesellschaft hält, deren Zweck die Durchführung des Spielbetriebs im Profifußball ist. c) Die Ausgliederung von Vereinsaktivitäten in Tochtergesellschaften bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung. Der Verein muss an jeder Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt sein, d.h. in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über 50% der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils, sowie über die Mehrheit im Kontrollorgan verfügen. Alle Marken- und Warenzeichenrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo des 1. FC Köln bleiben bei dem Verein. Der Verein kann nur Lizenzen zur 17 a) Der Passus ist hier noch einmal in angepasster Form erforderlich, um explizit zum Ausdruck zu bringen, dass die Rechte des Vorstands in dieser Hinsicht beschränkt sind. Wir möchten verhindern, dass Anteile an Tochterunternehmen des Vereins, insbesondere an der 1. FC Köln Verwaltungs GmbH bzw. der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, ohne Zustimmung der Mitglieder an Investoren veräußert werden. Da der Profifußball den zentralen Aspekt unseres Vereins ausmacht, wollen wir die Einbeziehung der Vereinsmitglieder in eventuelle Überlegungen sicherstellen. b) Für den Fall, dass die 50+1-Regel einmal aufgehoben werden sollte, soll der Einfluss des Vereins und damit der Einfluss der Mitglieder auf die Profiabteilung (in Form der 1. FC Köln Verwaltungs GmbH bzw. der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA) sichergestellt und eine Fremdbestimmung durch Investoren verhindert werden. c) Hier gilt dasselbe wie für b). Der Passus ist erforderlich, um Umgehungsmöglichkeiten der Regelung unter b) ausschließen zu können. Weiterhin soll sichergestellt werden, dass die Rechte an dem Namen und Logo des 1. FC Köln bei dem Verein verbleiben und nicht veräußert werden können.

[4] Der Vorstand kann eine Ehrenordnung erlassen, dies nach Anhörung des Vereinsbeirats. [5] Die Leiter der Sportabteilungen sind durch den Vorstand zu berufen und abzuberufen, dies nach Anhörung des Vereinsbeirats. Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte erteilen. [6] Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat mindestens einmal pro Geschäftsquartal, dem Mitgliederbeirat mindestens einmal pro Geschäftshalbjahr über die Geschäftsentwicklung und die sportliche Entwicklung insbesondere die der 1. FC Köln GmbH & Co KGaA oder einer anderen Gesellschaft, über die der Verein stimmberechtigt an einem Lizenzspielerunternehmen beteiligt ist. [7] Der Vorstand kann nach Anhörung der Beiräte eine Ehrenordnung erlassen. [8] Die Leiter der Sportabteilungen sind durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Mitgliederbeirat zu berufen und abzuberufen. 18 Zu Abs. 6: Damit die Gremien ihre Kontroll- und Beteiligungsfunktionen ausüben können, müssen sie natürlich auch informiert werden. Zu Abs. 7: Beide Beiräte sollen hier eingebunden sein. Zu Abs. 8: Hier soll der Mitgliederbeirat in Zukunft Einfluss haben. 22 VERWALTUNGSRAT 22 VERWALTUNGSRAT UNSER MOTIV: [1] Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands während der Wahlperiode weitere Mitglieder für seine restliche Amtsdauer berufen. [1] Der Verwaltungsrat besteht aus einer ungeraden Anzahl von 11 Mitgliedern, von denen mindestens eines die Befähigung zum Richteramt und mindestens eines Sachverstand in Rechnungslegung und Abschlussprüfung haben muss. [2] Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat wird vertreten durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die nicht nachzuweisen ist, durch den stellvertretenden Vorsitzenden. [3] Der Verwaltungsrat tagt nach Bedarf, mindestens aber zweimal vereinsjährlich. Die Vorbereitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats im Einvernehmen mit dem Vorstand. [2] Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat wird vertreten durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die nicht nachzuweisen ist, durch den stellvertretenden Vorsitzenden. [3] Der Verwaltungsrat tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Vereinsquartal. Die Vorbereitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden oder ersatzweise seinem Stellvertreter. Zu Abs. 1: Auch im Verwaltungsrat muss eine Mindestkompetenz und Aufgabenverteilung vorhanden sein. 11 Mitglieder im Verwaltungsrat reichen aus. Wichtig ist, dass die, die gewählt sind, auch wirklich kommen und Zeit haben, ihre Arbeit zu erledigen. Zu Abs. 3: Mindestens einmal im Quartal sollte der Verwaltungsrat tagen. Mit der Vorbereitung der Sitzungen soll der Vorstand in Zukunft nichts mehr zu tun haben. Denn dieser Einfluss beeinträchtigt die erforderliche Unabhängigkeit

[4] Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats, in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter, bei Abwesenheit beider das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats. [5] Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat mindestens zweimal während des Geschäftsjahres über die Geschäftsentwicklung. [6] Abstimmungen des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimmverhältnisse nicht mitgerechnet. [4] Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats, in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter, bei Abwesenheit beider das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats. [5] Der Verwaltungsrat kann den Vorstand oder Beiräte an seinen Sitzungen teilnehmen lassen. [6] Abstimmungen des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimmverhältnisse nicht mitgerechnet. des Verwaltungsrates. Zu Abs. 5: Der Verwaltungsrat kann andere Gremienmitglieder einladen. Aber der Vorstand darf in Zukunft nicht mehr automatisch teilnehmen, weil auch dies die Unabhängigkeit des Verwaltungsrates beeinträchtigt. 23 AUFGABEN DES VERWALTUNGSRATS 23 AUFGABEN DES VERWALTUNGSRATS UNSER MOTIV: [1] Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. [1] Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. [2] Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Geschäftsunterlagen des Vereins einzusehen und vom Vorstand Bericht über einzelne Vorgänge zu verlangen. [3] Der Verwaltungsrat befindet über die Zustimmung zur Entscheidung des Vorstands Betreffend a) die Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, b) die Aufnahme von Darlehen, soweit ein Kreditrahmen von 100.000 überschritten wird, c) die Eingehung sonstiger Verpflichtungen, die [2] Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Geschäftsunterlagen des Vereins einzusehen und vom Vorstand Bericht über einzelne Vorgänge zu verlangen. [3] Der Verwaltungsrat befindet nach Anhörung des Mitgliederbeirates über die Zustimmung zur Entscheidung des Vorstands betreffend a) die Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, b) die Aufnahme von Darlehen, soweit ein Kreditrahmen von 100.000 überschritten wird, c) die Eingehung sonstiger Verpflichtungen, die 19 Zu Abs. 3: Die Einbindung des Mitgliederbeirats gibt ein deutliches Plus an Kontrolle und Transparenz.