Senat I der Gleichbehandlungskommission. Prüfungsergebnis gemäß 6 Gleichbehandlungsgesetz (alt) (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr.

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Transkript:

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 6 Gleichbehandlungsgesetz (alt) (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 129/2001) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gelangte am 12. Jänner 2005 über den am 27. Mai 2004 eingelangten Antrag der Arbeiterkammer Wien für Frau A betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung durch ihre ehemalige Arbeitgeberin, die X GmbH, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß 2 Abs. 1 Z. 6 und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Z. 7 Gleichbehandlungsgesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 129/2001; alle weiteren, im Text verwendeten Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Fassung) sowie wegen sexueller Belästigung durch Herrn B gemäß 2 Abs. 1a Z. 2 Gleichbehandlungsgesetz nach Durchführung eines Verfahrens gemäß 6 GlBG i.v.m. 11 der Gleichbehandlungskommissions-GO, BGBl. II Nr. 396/2004, zu folgendem Ergebnis: Im Antrag der Arbeiterkammer Wien und bei der Befragung von Frau A wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Frau A vom 03.11.2003 bis 04.02.2004 in einem Lehrverhältnis zur Firma X GmbH im Lehrberuf Bürokauffrau gestanden wäre. Bereits beim Vorstellungsgespräch habe sich Herr B erkundigt, ob Frau A einen Freund habe und ob sie mit ihm schon geschlafen hätte. Frau A hätte schon am ersten Tag bemerkt, dass Herr B Frauen herabsetzend behandle und diese in einer am Arbeitsplatz nicht üblichen Weise ansehe. Jedes Mal, wenn Frau A Herrn B im Büro begegnet wäre, hätte er sich erkundigt, ob sie noch mit ihrem Freund zusammen sei, und ob sie schon mit ihm gebumst hätte. Herr B hätte wörtlich gemeint, dass es nicht sein könne, dass sie mit ihrem Freund noch nicht geschlafen hätte.

Wegen dieser höchst eigenartigen Fragestellungen habe Frau A, so weit es ihr möglich gewesen wäre, den Kontakt mit Herrn B gemieden. Kolleginnen hätten Frau A gewarnt, dass sie auf alles, was Herr B sage, möglichst mit ja antworten solle, da sie sonst gekündigt würde. Frau A habe sich ständig beobachtet gefühlt und dabei den Eindruck gewonnen, dass Herr B dies mit eindeutigem sexuellem Interesse täte, da die Blicke zumeist von sexuell gefärbten Bemerkungen gefolgt waren. Er habe immer wieder Fragen nach ihrem Sexualleben gestellt. Frau A hätte im Laufe der Zeit mitbekommen, dass alle Frauen, die bei der Firma X eingetreten wären, von ihm in dieser Weise behandelt worden wären. Herr B hätte auch gemeint, Frau A müsse näher kommen und sich bei einer Kollegin erkundigen, wie nah, wenn sie groß rauskommen wolle. Er hätte an diesem Tag seine sexuellen Anspielungen verstärkt und im Zuge dieser Gespräche wäre klar geworden, dass Herr B sie zu unerwünschten Intimitäten auffordere. Frau A hätte versucht, diese ständigen Belästigungen zu ignorieren. Herr B habe auf das Schweigen von Frau A mit den Worten, warum sie so blöd schaue und dass sie das ändern müsse, reagiert. Am selben Tag hätte Herr B Frau A im Zuge eines von ihr mit Kolleginnen geführten Gespräches über s Heiraten gefragt, was sie denn koste, 5 000.- oder 6 000.- und wie viel sie wolle. Am Abend dieses Tages hätte Frau A den Geschäftsführer gefragt, ob sie schon gehen dürfe, was dieser bejaht hätte. Am darauf folgenden Tag, dem 4.2.2004, hätte Herr B seine zweideutigen und einschüchternden Bemerkungen wieder fortgesetzt, so dass die Arbeitssituation für Frau A noch unerträglicher geworden wäre. An diesem Tag hätte Herr B völlig unvermittelt ihr gegenüber die Entlassung ausgesprochen und sie auf ihre Frage nach dem Grund an die Prokuristin verwiesen. In der schriftlichen Stellungnahme der Firma X wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Herr B die im Antrag der Arbeiterkammer Wien behaupteten Sachverhaltselemente in Abrede stelle und daher die erhobenen Vorwürfe bestritten würden. Sollte Herr B allerdings die ihm zugeschriebenen Äußerungen und Gesten gemacht haben, würde dies seitens der Firma X äußerst bedauert. Der Rechtsanwalt der Firma X führte bei seiner Befragung aus, dass nach Bekanntwerden der Vorwürfe Herr B sofort verwarnt worden und auch ein

schriftlicher Erlass an alle Mitarbeiter/innen der Firma X betreffend die Unterlassung sexueller Belästigung ergangen wäre. Zur firmeninternen Position von Herrn B konnte geklärt werden, dass dieser keine Arbeitgebereigenschaft im Sinne des österreichischen Arbeitsrechtes inne hätte, sondern Angestellter der in Deutschland ansässigen Firma X wäre. Die Auskunftsperson gab an, dass Frau A ihr während deren Beschäftigung keine Meldung über die Äußerungen und Verhaltensweisen von Herrn B erstattet und sie von den Vorwürfen gegen Herrn B erst durch den nachfolgenden Schriftverkehr erfahren hätte. An die genauen Umstände der Auflösung des Lehrverhältnisses insbesondere, ob sie selbst eine Entlassung ausgesprochen hätte - könne sie sich jedoch nicht mehr genau erinnern, sie gehe jedoch davon aus, dass das Lehrverhältnis auf Betreiben von Frau A gelöst worden wäre. Klargestellt wurde seitens der Firma X, dass Herr B zum Aussprechen einer Entlassung jedenfalls nicht ermächtig gewesen wäre. Herr B ist weder der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme noch der zweimaligen Ladung als Auskunftsperson nachgekommen. Den weiteren Ausführungen wurden daher die schriftlichen und mündlichen Darstellungen der Antragstellerin und der Vertreter/innen der Arbeitgeberin zugrunde gelegt. Zur Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäß 2 Abs 1a Z. 2 und 1b GlBG verwirklicht worden ist, ist zunächst Folgendes zu bemerken: Nach 2 Abs 1b GlBG liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehörendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betreffende Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und unter anderem eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung verlangt ein Verhalten, das im Zusammenhang mit der sexuellen Sphäre steht und für den Belästiger erkennbar von der belästigten Person nicht erwünscht ist. Wesentliches Element ist die Unerwünschtheit des Verhaltens für die betroffene Person. Durch sexuelle Belästigungen werden die Grenzen der Intimsphäre und das Recht auf Selbstbestimmung übertreten, was vor allem bei Wiederholung zu

maßgeblichen Beeinträchtigungen des Lebensgefühls führen kann (vgl Kolodej, Mobbing-Psychoterror am Arbeitsplatz [1999] 29 und 42 ff mwn; Hopfgartner/Zeichen, Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, BMAS [Hrsg], Forschungsberichte aus Sozial- und Arbeitsmarktpolitik [1988] 41). Auf die Motivation für eine Belästigung kommt es grundsätzlich nicht an. Vorausgesetzt ist allerdings, dass ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wurde, das die Würde der Person beeinträchtigt. Zur Erfüllung des vom Gleichbehandlungsgesetz definierten Tatbestandes der sexuellen Belästigung ist weder ein Vorsatz des Belästigers zu belästigendem Verhalten noch dessen Absicht, tatsächlich sexuelle Handlungen setzen zu wollen, erforderlich. Verhalten ist dabei weit zu definieren und umfasst sowohl körperliche Handlungen als auch verbale und nonverbale Verhaltensweisen. Ein die Würde beeinträchtigendes Verhalten setzt ein gewisses Mindestmaß an Intensität voraus, wobei allerdings ein gröberer Übergriff oder fortgesetztes Verhalten selbst bei kleineren Übergriffen diese Intensität schon erreichen. Um eine sexuelle Belästigung isd GlBG zu bejahen, muss das zu prüfende Verhalten für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig sein, was auch für die belästigende Person erkennbar sein muss. Die Ablehnung eines bestimmten Verhaltens muss jedoch nicht unbedingt ausdrücklich, sondern kann auch schlüssig erklärt werden, etwa durch ein Abwenden oder eine schlüssige Geste. An Ablehnungen darf kein so hoher Maßstab gesetzt werden, dass sie erst dann als solche gelten, wenn sie vom Belästiger wahrgenommen werden wollen. Der Senat I der GBK hat die Aussage von Frau A als glaubwürdig, lebensnah und nachvollziehbar eingestuft. Auf Grund langjähriger Erfahrungen im Hinblick auf in der Praxis oft bestehende Verknüpfungen von Hierarchie, Macht und sexueller Belästigung weiß der Senat I der GBK, dass ein häufiges Motiv für belästigende Übergriffe durch Vorgesetzte die Untermauerung der Machtposition des Vorgesetzten sein kann. Da im vorliegenden Fall es zur Beendigung des Lehrverhältnisses von Frau A gekommen ist, was für sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes bedeutet hatte, wäre

es lebensfremd anzunehmen, dass derartige Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren würden und daher nur erfunden worden seien könnten. Die von Frau A geschilderten, für sie unerwünschten Äußerungen und Verhaltensweisen von Herrn B erfüllen den Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes. Die Senat I der GBK ist daher zur Auffassung gelangt, dass Frau A von Herrn B sexuell belästigt wurde. Hinsichtlich der beantragten Prüfung, ob eine Diskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen vorliegt, kam der Senat I der GBK zur Auffassung, dass auf Grund der Annahme, dass die von Frau A behaupteten Belästigungen durch Herrn B tatsächlich stattgefunden haben und für die letztlich im Verfahren vor dem Senat I nicht zu genau zu klärenden Umstände der Beendigung ihrer Lehrverhältnisses jedenfalls kausal waren, eine Diskriminierung von Frau A bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Die GBK schlägt eine intensive Befassung mit Fragen des Gleichbehandlungsgesetzes vor. Zur näheren Information werden der Gesetzestext sowie die Empfehlung der Europäischen Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beigelegt. 12. Jänner 2005