VEREINSSATZUNG des Sportvereins HSV Handball Sport Verein Hamburg e.v. Stand:

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Transkript:

VEREINSSATZUNG des Sportvereins HSV Handball Sport Verein Hamburg e.v. Stand: 11.07.2016 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Handball Sport Verein Hamburg e.v. (kurz HSVH). (2) Sitz des Vereins ist Hamburg. (3) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.07. eines jeden Jahres und endet mit dem 30.06. des Folgejahres. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben, insbesondere durch die Schaffung und den Betrieb von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder sowie die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ihrerseits den Sport fördern. (2) Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in Abs. 1 festgelegten Zweck. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Im Rahmen der vom Deutschen Handball Bund e.v. und dem Ligaverband Handball- Bundesliga (HBL) e.v. erlassenen Bestimmungen darf der Verein entweder selbst eine Abteilung für die Lizenz- und Vertragsspieler unterhalten oder maßgebliche Beteiligungen an einem wirtschaftlichen Träger zu diesem Zweck erwerben oder halten. (3) Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und/oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. 3 Mitgliedschaften und Rechtsgrundlagen (1) Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Handball- Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Verein Handball- Bundesliga (HBL) e.v. (Ligaverband). Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrerjeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke ( 51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Der Verein, seine Mitglieder und ein evtl. wirtschaftlicher Träger, an dem der Verein maßgeblich beteiligt ist, sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Handballbund e.v. (DHB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich. (2) Satzungen und Ordnungen des DHB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein, seine Mitglieder und den wirtschaftlichen Träger, an dem der Verein maßgeblich beteiligt ist, kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich.

(3) Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins im Ligaverband Regionalverband und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DHB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DHB-Satzung und DHB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DHB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein, seine Mitglieder und den wirtschaftlichen Träger, an dem der Verein maßgeblich beteiligt ist. (4) Im Übrigen ist der Verein für seine einzelnen Sportabteilungen Mitglied im Hamburger Sportbund e.v. und unterwirft sich für diesen den Satzungen und Ordnungen der zuständigen Fachverbände. 4 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf auch keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 5 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern: a) Ordentliche Mitglieder, b) Fördernde Mitglieder, c) Außerordentliche Mitglieder, d) Mitglieder im Kindes- und Jugendalter und e) Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und entweder eine Sportart im Verein ausüben oder sonst an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. (3) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein im Rahmen seiner Teilnahme an den Wettbewerben der Lizenzligen unterstützen, aber keine Sportart im Verein ausüben (Fan-Mitglieder). (4) Außerordentliche Mitglieder sind Personengesellschaften, juristische Personen oder Vereine. Sie entrichten einen Beitrag nach Vereinbarung. (5) Mitglieder im Kindesalter sind Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mitglieder im Jugendalter sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.

(6) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und die durch Beschluss des Präsidiums mit Zustimmung des Ehrenrats zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich. Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welcher Mitgliederkategorie der Bewerber angehören will. (3) Über den Antrag entscheidet das Präsidium oder das nach der Geschäftsordnung des Präsidiums dafür zuständige Präsidiumsmitglied. Über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß 5 Abs. 1b) entscheidet die Abteilungsleitung Fördernde Mitglieder ( 21 Abs. 2). Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu geben; sie bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme von Mitgliedern gemäß 5 Abs. 1c) erfolgt durch Abschluss einer Mitgliedschaftsvereinbarung. (4) Mitglieder gemäß 5 Abs. 1 Iit. a), c), d) oder e) können beitragsfrei die Mitgliedschaft in der Abteilung Fördernde Mitglieder beantragen. Hierüber entscheidet die Abteilungsleitung ( 5 Abs. 2). 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung, den Vereins- und Abteilungsordnungen, den Maßgaben der Mitgliedschaftsvereinbarung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Bestimmungen des Ligaverbandes, des Regionalverbandes und des Landesverbandes, dem der Verein angehört. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Vorschriften das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, soweit sie hiervon nicht durch ihre Mitgliederkategorie ausgeschlossen sind. (2) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen sowie solche zwischen Mitgliedern und den Organen des Vereins sollen vereinsintern geregelt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Falle eines solchen Streits, den Ehrenrat ( 18) anzurufen, um durch diesen eine Beilegung des Streites herbeiführen zu lassen. Erst wenn dem Ehrenrat eine Beilegung des Streites nicht gelingt, darf der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Hiervon unberührt bleibt der ordentliche Rechtsweg bei Auseinandersetzungen, die eine Straftat zum Gegenstand haben, sowie bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Mitglieder im Kindesalter haben kein Stimmrecht. (3) Mitglieder im Jugendalter können Delegierte für die Mitgliederversammlung wählen. Für jeweils 10 Mitglieder im Jugendalter wird ein Delegierter bestimmt. Die Delegierten müssen mindestens 16 Jahre alt sein und werden für den Zeitraum bis zur

nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlverfahren und der Zeitpunkt der Wahl werden durch das Präsidium bestimmt. 8 Aufnahmegebühr und Beiträge (1) Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. Zuständig hierfür ist das Präsidium. Die Beitragsordnung bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. (2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine Sonderumlage beschließen. Die Sonderumlage darf den Jahresmitgliedsbeitrag eines jeden Mitglieds pro Geschäftsjahr nicht überschreiten. Die Summe aller Sonderumlagen darf innerhalb von 10 Jahren nicht 5.000,00 pro Mitglied übersteigen. 9 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Kündigung der Mitgliedschaftsvereinbarung oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. (2) Der Austritt aus dem Verein ist in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Mitglieder bedürfen hierfür der vorherigen schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. (3) Bei Zahlungsverzug kann das Präsidium ein Mitglied ausschließen. Näheres regelt die Beitragsordnung. (4) Ein Mitglied, das die Interessen des Vereins verletzt, gröblich gegen die Satzung verstößt, sich grob unsportlich verhält oder durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins dessen Ansehen schädigt, kann durch Beschluss des Präsidiums mit Zustimmung des Ehrenrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss ergeht schriftlich und ist zu begründen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Einer vorherigen Anrufung des Ehrenrats bedarf es nicht. 10 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung. b) Der Aufsichtsrat. c) Das Präsidium. d) Der Ehrenrat. e) Die Rechnungsprüfer. (2) Mitglieder eines Organs gemäß Abs. 1 b), c), e) und f) dürfen nicht zugleich Mitglied eines anderen Organs sein. 11 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder gemäß 5 Abs. 1 a), c), d) und e) stimmberechtigt mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die noch nicht drei Monate im Verein sind oder deren Stimmrecht nach dieser Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Verabschiedung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, b) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane, der Ausschüsse und der Organe der Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist; c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind, c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates, d) Wahl der Rechnungsprüfer, e) Entlastung von Präsidium, Aufsichtsrat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer, f) Beschlussfassung über eine Sonderumlage, g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, i) Beschlussfassung über Veränderungen der Vereinsstruktur mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite, insbesondere die Gründung oder die Beteiligung von bzw. an Gesellschaften oder die Kündigung bzw. Aufgabe von solchen Beteiligungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ihr Termin ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins anzukündigen. (3) Anträge und Wahlvorschläge können bis vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Nicht fristgerecht gestellte Anträge sind ergänzend in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschließt. (4) Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung drei Wochen vor dem Termin durch Einladung der Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. (5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eine durch diesen bestimmte Person geleitet. (6) In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten. (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliedersammlung kann Gäste zulassen.

(8) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. (9) Das Präsidium muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, der Aufsichtsrat oder der Ehrenrat dies beantragen oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten abgehalten werden. Das Präsidium beruft die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Wochen vor dem Termin durch Einladung der Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. 12 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist ehrenamtlich. (2) Vier Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung gewählt, die drei weiteren Mitglieder werden durch die gewählten Aufsichtsratsmitglieder bestellt. (3) Der Aufsichtsrat wählt jeweils für die Dauer eines Jahres aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrats verlangen; ist der Vorsitzende verhindert, beruft der stellvertretende Vorsitzende ein. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform. Eine Ladung ist entbehrlich, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats auf sie verzichten. Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist ein Protokoll zu führen. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen; Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. er Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, legt es sein Amt nieder oder ist es aus sonstigen Gründen nicht nur vorübergehend an der Amtsausübung gehindert, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neubesetzung statt. (6) Scheidet ein von dem Aufsichtsrat benanntes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, legt es sein Amt nieder oder ist es aus sonstigen Gründen nicht nur vorübergehend an der Amtsausübung gehindert,, können die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats ein neues Aufsichtsratsmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsrats benennen.

(7) Jedes gewählte Mitglied des Aufsichtsrats kann vor Ablauf seiner Amtszeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Abberufung, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten dies gegenüber dem Präsidium beantragen. Der Antrag ist zu begründen. In diesem Fall beruft das Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Das betroffene Aufsichtsratsmitglied erhält auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit, zu seiner beabsichtigten Abberufung Stellung zu nehmen. (8) Benannte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit und ohne Angaben von Gründen durch Mehrheitsbeschluss der gewählten Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden; die Mindestzahl gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 darf nicht unterschritten werden. 13 Aufgaben des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat bestellt den Präsidenten und beruft ihn ab. Er bestellt den Wirtschaftsprüfer, der nach Abschluss des Geschäftsjahres den vom wirtschaftlichen Träger erstellten Jahresabschluss mit Lagebericht zu prüfen und zu bestätigen hat. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt in der GeseIIschafterversammlung des wirtschaftlichen Trägers. (2) Der Aufsichtsrat überwacht und kontrolliert das Präsidium in seiner Geschäftsführung und in der Wahrnehmung der GeseIIschafterinteressen des Vereins. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu. (3) Der Finanzplan des wirtschaftlichen Träger des Vereins ist dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben. 14 Präsidium Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Präsidiumsmitgliedern. Der Präsident bestellt die weiteren Präsidiumsmitglieder und beruft sie ab. Der Präsident entscheidet, ob die Präsidiumsmitglieder ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sind. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB wird durch den Präsidenten, den stellvertretenden Präsidenten und den Schatzmeister gebildet. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. In Abweichung hierzu sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 10.000,- Euro pro Geschäftsjahr nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. 15 Zuständigkeit des Präsidiums (1) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat das Präsidium folgende Aufgaben: a) ordnungsgemäße Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen, b) Einberufung von Mitgliederversammlungen,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, soweit sie nicht ihrem Inhalt nach einem anderen Vereinsorgan oder einer Abteilung zur Ausführung zugewiesen sind. Im letztgenannten Fall hat das Präsidium jedoch die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse durch die anderen Organe oder die Abteilung zu kontrollieren, d) Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, eines etwaigen MaßnahmepIanes, des Jahresabschlusses und des Berichtes über die Lage des Vereins, e) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern, soweit nicht diese Aufgabe nach der Satzung anderen Vereinsorganen obliegt oder die Geschäftsordnung des Vorstandes diese Aufgabe einem einzelnen Präsidiumsmitglied zugewiesen hat, f) alle sonstigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die das Gesetz zwingend vorschreibt, g) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins, h) Wahrnehmung der Interessen des Vereins als Gesellschafter des wirtschaftlichen Trägers. (2) Das Präsidium ist insbesondere berechtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten des Vereins auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses zu begründen. (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Das Präsidium hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Lage des Vereins und des wirtschaftlichen Trägers zu berichten. 16 Bestellung und Berufung des Präsidenten Der Aufsichtsrat bestellt mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder den Präsidenten für die Dauer von drei Jahren. Der Präsident bleibt bis zur Bestellung eines neuen Präsidenten im Amt. Die Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung des Präsidenten mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder widerrufen. 17 Beschlussfassung des Präsidiums (1) Die Sitzungen des Präsidiums werden durch den Präsidenten einberufen. Über jede Sitzung des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen. (2) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden. 18 Ehrenrat (1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein angehören müssen. Mindestens ein Mitglied des Ehrenrates muss die Befähigung zum Richteramt haben. (2) Die Mitglieder des Ehrenrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind unabhängig und frei von Weisungen durch andere Vereinsorgane.

(3) Der Ehrenrat wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Ehrenrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Sinkt die Zahl der Mitglieder auf weniger als zwei Personen, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich, vorläufige Ehrenräte zu bestimmen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt sind. (5) Der Ehrenrat wählt jeweils für die Dauer eines Jahres aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. 19 Aufgabe des Ehrenrates Der Ehrenrat hat die Aufgabe, a) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen, sowie solche zwischen dem Verein und Mitgliedern zu schlichten und zu regeln, b) unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten sowie Verstöße gegen die Vereinssatzung oder gegen sonstige Regeln des Vereins, und zwar durch Ermahnung, Verwarnung, vorübergehenden Ausschluss von einem Vereinsamt, oder vorübergehenden Ausschluss von allen oder einigen Vereinseinrichtungen, c) die Organe des Vereins beratend zu unterstützen, d) über Ehrungen von Mitgliedern zu entscheiden und bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern mitzuwirken. Der Ehrenrat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. 20 Rechnungsprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt jeweils für die Dauer von jeweils drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sollen über Kenntnisse im Bereich des Rechnungswesens verfügen. Sie haben einmal im Jahr eine Prüfung der Finanzlage des Vereins durchzuführen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht dem Aufsichtsrat und dem Präsidium vorzulegen. (2) Die Rechnungsprüfer können Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen und etwaige Lizenzunterlagen des Vereins verlangen. Sie sind berechtigt, Einsicht in den Jahresabschluss sowie den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer des wirtschaftlichen Trägers zu nehmen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen. 21 Abteilungen Mitglieder gemäß 5 Abs. 1 b) bilden die Abteilung Fördernde Mitglieder. Die Abteilung hat die Aufgabe, ihren Mitgliedern unter der Beachtung der 2 und 4 besondere Angebote zu machen, außerdem den Verein und sein Ansehen nach Innen und Außen zu fördern. Mindestens einmal jährlich findet eine Versammlung aiier Fördernden Mitglieder statt (Abtei-

lungsversammlung), für deren Einberufung und Ablauf 11 Abs. 1, 2 4 7 8 und 9 dieser Satzung entsprechend Anwendung findet. Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter, einem stellvertretenden Abteilungsleiter sowie bis zu drei weiteren Abteilungsmitgliedern. Sie wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Abteilungsleitung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Abteilungsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch das Präsidium bedarf. 22 Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Mitglieder (1) Der Verein haftet nicht für Schäden seiner Mitglieder, es sei denn, eine Haftung besteht auf Grund unabdingbarer gesetzlicher Vorschriften. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Präsidiums, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer haften gegenüber dem Verein oder den Vereinsmitgliedern nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Mitglieder haften gegenüber dem Verein für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. 23 Auflösung / Verwendung des Vereinsvermögens (1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschließen. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Handballverband e.v., der dieses ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.