Referentenentwurf. des Bundesministeriums der Finanzen

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Transkript:

Bearbeitungsstand: 24.01.2018 7:20 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte zur Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung mit bestimmten Staaten und Hoheitsgebieten A. Problem und Ziel Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) am 26. Oktober 2016 haben 51 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis zum 30. Juni 2018 wird der erste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden. B. Lösung Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben, mit Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

- 2 - Bearbeitungsstand: 24.01.2018 7:20 Uhr Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte nach 138a der Abgabenordnung (AO) entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.

- 3 - Bearbeitungsstand: 24.01.2018 7:20 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte zur Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung mit bestimmten Staaten und Hoheitsgebieten Vom... Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 1 Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte tritt für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft: Belize Bulgarien Cayman Islands Gabun Haiti Indonesien Kolumbien Kroatien Mauritius Monaco Pakistan Qatar Russische Föderation Singapur Turks- und Caicosinseln Ungarn Zypern.

- 4 - Bearbeitungsstand: 24.01.2018 7:20 Uhr 2 Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2018 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

- 5 - Bearbeitungsstand: 24.01.2018 7:20 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte soll mit Zustimmung des Bundesrates mit weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der erste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte bis zum 30. Juni 2018. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte zugestimmt. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 26. Oktober 2016 haben 51 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben, mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung. III. Alternativen Keine. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft - 6 - Bearbeitungsstand: 24.01.2018 7:20 Uhr Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte nach 138a der Abgabenordnung (AO) entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert. 4.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VI. Befristung; Evaluierung Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu 1 1 erweitert den Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016. Der automatische Informationsaustausch mit den in 1 aufgeführten Staaten und Gebieten erfolgt nach Vorliegen aller Vo-

- 7 - Bearbeitungsstand: 24.01.2018 7:20 Uhr raussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016. So muss neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des 8 der Mehrseitigen Vereinbarung z. B. auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit dem jeweiligen Staat bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 wird fortlaufend durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft. Zu 2 Nach 2 tritt die Verordnung am 11. Juni 2018 in Kraft.