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Transkript:

Politische Gemeinde Rickenbach Feuerschutzreglement 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Feuerwehr 3. Organe des vorbeugenden Feuerschutzes 4. Feuerwehrersatzabgabe und Befreiung 5. Löschwasserversorgung 6. Schlussbestimmungen

2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen Artikel Geltungsbereich 1 Grundsatz 2 II III IV V VI Feuerwehr Aufgabenübertragung 3 Rekursinstanz 4 Organe des vorbeugenden Feuerschutzes Feuerschutzamt 5 Kaminfegerdienst 6 Feuerwehrersatzabgabe und Befreiung Tarif Feuerwehrersatzabgabe 7 Befreiung Feuerwehrersatzabgabe 8 Löschwasserversorgung Wasserversorgung Rickenbach 9 Schlussbestimmungen Rechtsmittel 10 Aufhebung bisherigen Rechts 11 Vollzugsbeginn 12 Anhang 1 Tarif Feuerwehrersatzabgabe

3 In Anwendung von 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in der Politischen Gemeinde Rickenbach fest. Grundsatz Art. 2 Der Feuerschutz ist Sache der Gemeinde, soweit das Feuerschutzgesetz nicht bestimmte Aufgaben dem Kanton vorbehält. II. Feuerwehr Aufgabenübertragung 1 Art. 3 Die Gemeinde Rickenbach überträgt die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr vollumfänglich dem Zweckverband Sicherheitsverbund Region Wil (SVRW). Die Gemeinde Rickenbach ist zu diesem Zweck dem SVRW beigetreten. Dem SVRW obliegt damit insbesondere: a) Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Feuerwehr; b) Aufnahme in den Feuerwehrdienst; c) Untersuchung und Erlass von Disziplinarmassnahmen gegen Feuerwehrangehörige. Rekursinstanz 2 Art. 4 Rekursinstanz für Entscheide der Organe des SVRW ist die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. III. Organe des vorbeugenden Feuerschutzes Feuerschutzamt Art. 5 Das Feuerschutzamt a) ist zuständig für die Durchführung der Feuerschutzkontrolle und erstellt die brandschutztechnischen Baubewilligungen, soweit dafür die Feuerschutzorgane der Gemeinde zuständig sind; b) eröffnet die brandschutztechnische Bewilligung, sofern keine Baubewilligung notwendig ist; c) kontrolliert die bewilligten Neu- und Umbauten, Installationen, Einrichtungen und Lagerungen in Bezug auf die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften; d) ekontrolliert im Auftrag des Gemeinderates das Kaminfegerwesen. Gesetz über den Feuerschutz (708.1) Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (708.11) 1 Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil und Anhang II zur Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil (Aufgabenzuordnung) 2 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund: Anwendbares Recht, Art. 4

4 Kaminfegerdienst Art. 6 Der Kaminfegerdienst a) wird auf der Grundlage einer vom Gemeinderat erteilten Kaminfegerkonzession vollzogen. Der Gemeinderat bestimmt den Tarif. b) Der Kaminfeger/die Kaminfegerin prüft bei seiner/ihrer Arbeit die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften und bringt Mängel unverzüglich dem Feuerschutzamt zur Anzeige. Dieses orientiert den Eigentümer und ordnet die Behebung der Mängel an. IV. Feuerwehrersatzabgabe und Befreiung Feuerwehrersatzabgabe Art. 7 Die Höhe der Feuerwehrersatzabgabe wird vom Gemeinderat festgelegt. a) Tarif 3 a) Sie wird erhoben ab Beginn des Jahres, das dem vollendeten 20. Altersjahr folgt. Sie wird nicht mehr erhoben in dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. b) Die FeuerwehrersatzabgabeFamilieneinkommen erhoben. bemisst sich nach den satzbestimmenden Faktoren für Einkommen und Vermögen, bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe nach dem gemeinsamen Steueraufkommen. c) Die Feuerwehrersatzabgabepflicht beginnt für Ehegatten in dem Jahr, in dem der jüngere Partner in das Pflichtalter eintritt und endet in dem Jahr, in dem der ältere Partner aus dem Pflichtalter austritt. b) Befreiung Art. 8 Von der Leistung der Feuerwehrersatzabgabe ist befreit, wer: a) Feuerwehrdienst in einer Gemeinde, in einem Zweckverband oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr leistet; b) in der Feuerwehr einer Gemeinde oder einem Zweckverband oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr eingeteilt, aber vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensiert 4 ist; c) während wenigstens 20 Jahren Feuerwehrdienst in der Schweiz geleistet hat. Von der Leistung der Feuerwehrersatzabgabe ist zur Hälfte befreit, wer während wenigstens 15 Jahren Feuerwehrdienst in der Schweiz geleistet hat. Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner und dauert für beide Ehepartner bis zum Ende ihrer Feuerwehrpflicht. d) Über die Befreiung weiterer Personen entscheidet der Gemeinderat. 3 Vgl. Anhang 1 4 wird im Dienstreglement der Regionalfeuerwehr Wil geregelt

5 V. Löschwasserversorgung Wasserversorgung Art. 9 Die Wasserversorgung Rickenbach stellt sicher und Rickenbach kontrolliert: a) die ständige Einsatzbereitschaft der Löschwasserreserve in den Behältern der öffentlichen Wasserversorgung; b) die ständige Betriebsbereitschaft der Hydranten, der Abstelleinrichtungen und allfälliger Druckreduzierventile; c) die Betriebsbereitschaft der Pumpwerke und der Fernsteuerungen, insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Brandalarmschalter und der Löschklappen. Sie informiert das Feuerwehrkommando unverzüglich über Mängel, Reparaturen oder vorübergehende Ausserbetriebsetzungen von Anlagen der Löschwasserversorgung. VI. Schlussbestimmungen Rechtsmittel Aufhebung bisherigen Rechts Vollzugsbeginn Art. 10 Gegen Entscheide des Feuerschutzamtes kann innert 20 Tagen Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden. Art. 11 Das Feuerschutz-Reglement vom 18. März 1997und wird aufgehoben. Art. 12 Dieses Reglement wird nach Genehmigung durch das zuständige Departement ab 1. Januar 2007 angewendet. Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 30. März 2006 Genehmigung durch das Departement für Justiz und Sicherheit am: 18. April 2006 (539/2005) Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Ivan Knobel Erich Breu

6 Politische Gemeinde Rickenbach Anhang 1 Tarif Feuerwehrersatzabgabe Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt: 10% der einfachen Staatssteuer, mindestens aber Fr. 50.- und höchstens Fr. 300.- pro Jahr.