Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung. (Schmutzwasserbeitragssatzung)

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Transkript:

In Kraft getreten: 04.05.2002 Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeitragssatzung) Auf Grund des 5 Abs.1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29, 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360), und den 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2001 (GVOBl. M-V S. 443), und der Schmutzwassersatzung des Zweckverbandes vom 29.04.2002 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Radegast in ihrer Sitzung am 21.03.2002 folgende Satzung beschlossen. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Anschlussbeiträge 3 Gegenstand der Beitragspflicht 4 Entstehung der Beitragspflicht 5 Beitragsmaßstab 6 Beitragssätze 7 Beitragsschuldner 8 Vorausleistung 9 Fälligkeit 10 Kostenersatz für weitere Grundstücksanschlüsse 11 Anzeige- und Auskunftspflichten 12 Datenschutz 13 Ordnungswidrigkeiten 14 Inkrafttreten

1 Allgemeines 2 Der Zweckverband Radegast betreibt nach 1 Abs. 2 der Schmutzwassersatzung vom 29.04.2002 zwei rechtlich selbständige Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung: aa) die mechanische Anlage, bb) die biologische Anlage. 2 Anschlussbeiträge (1) Der Zweckverband Radegast erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung Anschlussbeiträge. (2) Der Anschlussbeitrag deckt einen Teil des Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung der Einrichtung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. (3) Mit dem Beitrag ist auch der Aufwand für die Herstellung des jeweils ersten Grundstücksanschlusskanals abgegolten. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, c) wenn sie bebaut sind. (2) Wird ein Grundstück an die Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind und die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. 4 Entstehung der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Schmutzwasserbeitrag wird für die bevorteilte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Art und des Maßes der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstücks errechnet.

3 (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans (B-Plan) liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, b) bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen des B-Plans hinausreichen, wenn für diese Fläche bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, c) bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die vollständig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, d) bei Grundstücken, die vom unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) in den Außenbereich ( 35 BauGB) übergehen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder Grundstücksseite, die einer Straße zugewandt ist, zu ermitteln; gemeinsame Schnittflächen werden nur einmal berücksichtigt, e) reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die sich nach Buchstabe d) ergebende Grenze hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen oder gewerblichen Nutzung bestimmt wird, f) bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung gem. 34 Abs. 4 BauGB liegen, geht in den Randlagen des von der Abrundungssatzung umfassten Gebietes die dort festgelegte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Tiefenbegrenzungslinie nach Buchstabe d) vor, Buchstabe e) gilt entsprechend, g) bei Camping- und Zeltplätzen, Dauerkleingärten, Wochenendhausgebieten 75 % der Grundstücksfläche, h) bei Grundstücken, bei denen im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.b. als Friedhof, Sportplatz, Schwimmbad) festgesetzt ist oder die im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen und anschließbaren Gebäude (gemessen an den Außenmauern) geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2; berücksichtigt wird höchstens die tatsächliche Grundstücksgröße, die so ermittelte Fläche wird den betreffenden Gebäuden dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der angeschlossenen oder anschließbaren Gebäude verlaufen; bei Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück, i) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Gebäude (gemessen an den Außenmauern) dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2; die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt, j) Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung gem. 35 Abs. 6 BauGB liegen, werden wie die anderen Grundstücke im Außenbereich gem. Buchstabe i) veranlagt. (3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Abs. 2 ermittelte Fläche mit folgendem Vom- Hundert- Satz multipliziert: a) bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 100 % b) bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen 160 % c) bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen 220 % d) bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen 280 % e) bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen 340 % f) für jedes weitere Vollgeschoss zusätzliche 60 %. (4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

a) soweit ein B-Plan besteht, die hier festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet, c) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur die Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl aufgerundet auf ganze Zahlen, d) soweit kein B-Plan besteht oder Festsetzungen nach den Ziffern a) bis c) dort nicht enthalten sind: - bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, - bei genehmigten Vorhaben die Zahl der genehmigten Vollgeschosse, - bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, e) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen (außer mehrgeschossige Parkhäuser) oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss, f) bei Grundstücken, für die im B- Plan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von B- Plan- Gebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Camping- und Zeltplatzgrundstücke, Sportplätze, Schwimmbäder oder Friedhöfe) die Zahl von einem Vollgeschoss, g) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss. (5) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg - Vorpommern Vollgeschosse sind. (6) Geschosse, die vor dem 30.04.1994 entsprechend den Anforderungen früheren Rechts errichtet wurden, werden auch dann als Vollgeschosse gewertet, wenn sie die Mindesthöhen nach der Landesbauordnung nicht erreichen. Wenn sie schräge Wände haben gelten sie dann als Vollgeschoss, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunter liegenden Geschosses aufweisen. (7) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB), wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 6 Beitragssätze Der Beitragssatz für die Herstellung der öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung beträgt für - die biologischen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung EUR 2,82 /m 2 bevorteilter Grundstücksfläche. 7 Beitragsschuldner Beitragsschuldner (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. 4

(2) Der Eigentümer eines Gebäudes ist anstelle des Beitragspflichtigen nach Abs. 1 beitragspflichtig, wenn das Eigentum an dem Grundstück und an dem darauf befindlichen Gebäude infolge der Regelung des 286 des Zivilgesetzbuches der DDR getrennt ist. (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. 8 Vorausleistung Sobald mit der Durchführung einer Maßnahme begonnen wurde, kann der Zweckverband Radegast Vorausleistungen in Höhe von 80% auf die voraussichtliche Beitragsschuld verlangen. Eine Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Die gezahlten Vorausleistungen werden von dem Zweckverband Radegast nicht verzinst. 9 Fälligkeit (1) Beiträge und Vorausleistungen werden durch Bescheid festgesetzt und werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Der Schmutzwasserbeitrag kann durch Vereinbarung vor Entstehen der Beitragsschuld im Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. 10 Kostenersatz für weitere Grundstücksanschlüsse (1) Stellt der Zweckverband Radegast auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss im Sinne des 9 Abs. 2 der Schmutzwassersatzung her, so hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband Radegast die Aufwendungen für die Herstellung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Zusätzliche Anschlüsse sind auch diejenigen Anschlüsse, die nach einer Teilung eines Grundstückes, für das die Beitragspflicht bereits entstanden war, zur schmutzwasserseitigen Erschließung des neuen Grundstückes erforderlich werden. (2) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des zusätzlichen Grundstücksanschlusses. (3) 7 und 9 Abs. 1 dieser Satzung gelten für den Kostenersatzanspruch entsprechend. 11 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Die Beitragspflichtigen haben dem Zweckverband Radegast alle für die Festsetzung und für die Erhebung von Beiträgen nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des Verbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nach dieser Satzung auswirken können, sind dem Zweckverband Radegast unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Mitteilungspflichtig sind der Verkäufer und der Erwerber des Grundstückes oder des Rechtes an einem Grundstück oder an einem Gebäude im Falle des 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung. 5 12

Datenschutz 6 Zur Ermittlung der Abgabe- und Kostenerstattungspflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze durch den Zweckverband Radegast zulässig. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 17 Abs. 2 Ziff. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen a) 11 Abs. 1 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt, b) 11 Abs. 2 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR geahndet werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Holdorf, den 29.04.2002 gez. Ute Hennings Verbandsvorsteherin Siegel Hinweis: Gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Verband geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden. Holdorf, den 29.04.2002 gez. Ute Hennings Verbandsvorsteherin