Schulordnung. für die Musikschule in den Gemeinden Hergiswil b. W. und Menznau. vom 1. August 2015 (Stand 3. April 2017) Seite 1 von 8

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Transkript:

Schulordnung für die Musikschule in den Gemeinden Hergiswil b. W. und Menznau vom 1. August 2015 (Stand 3. April 2017) Seite 1 von 8

Vorbemerkungen Gestützt auf Art. 7 des Gemeindevertrages für die Musikschule Hergiswil-Menznau vom 18. September 2014 erlässt die Musikschulkommission folgende Musikschulordnung: Alle personenbezogenen Begriffe gelten für Personen des männlichen und des weiblichen Geschlechtes. I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Diese Schulordnung gilt für alle Musikschüler, Eltern und Musiklehrpersonen der Musikschule Hergiswil- Menznau. Sie ist auf der Homepage der Gemeinde Hergiswil b. W. und Menznau einsehbar. Art. 2 Aufgaben und Ziel Die Musikschule Hergiswil-Menznau vermittelt eine grundlegende musikalische Ausbildung. Sie fördert Kinder und Jugendliche im Singen und Musizieren. Sie vermittelt gemeinsame Musikerlebnisse, trägt zu einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung bei und unterstützt die Persönlichkeitsentwicklung sowie Sozialkompetenz. Sie fördert den musikalischen Nachwuchs für sämtliche Formen des Laienmusizierens und ist offen für die Bedürfnisse von speziell Begabten. Sie bietet auch Musikunterricht für Erwachsene an. II Organisation Art. 3 Schulangebot Das Angebot der Musikschule umfasst: a. Musik und Bewegung integriert in der 1. und 2. Klasse der Volksschule während einer Wochenlektion in Form von Teamteaching b. Instrumental- und Ensembleunterricht ab 3. Klasse c. Erwachsenenunterricht d. Konzerte und Events Art. 4 Dauer der Lektionen 1 Das Fach Musik und Bewegung wird in Gruppenlektionen zu 45 Minuten erteilt. 2 Der Instrumentalunterricht wird als Einzelunterricht von 30 oder 40 Minuten, oder als Gruppenunterricht von 2 Schülern zu 40 Minuten erteilt. Die Lektionsdauer von Kantonsschülern wird gemäss den kantonalen Vorgaben bestimmt. Art. 5 Beginn Instrumentalunterricht 1 Ab der 3. Klasse beginnt der Instrumentalunterricht. Seite 2 von 8

Art. 6 Ensembles und Chor 1 Wer die Instrumentalstufe erreicht hat, den Unterricht wöchentlich regelmässig besucht und das erforderliche Niveau besitzt, kann in einem der Ensembles mitwirken. Die Mitwirkung im Ensemble ist für Musikschüler kostenlos. Für Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit und Kantonsschüler ohne Musikunterricht kann ein Unkostenbeitrag eingezogen werden. 2 Es ist wünschenswert und für die Motivation sehr förderlich, wenn möglichst alle Musikschüler in einem Ensemble mitwirken. Wer in einem Ensemble mitwirkt, verpflichtet sich zum regelmässigen Probenbesuch und Auftritten. a. Jugendchor b. Beginners-Band Crescendo c. Jugendmusik Art. 7 Fächerangebot Musik und Bewegung Im gemeinsamen Singen und Bewegen mit Rhythmik und dem Einsetzen von Orff-Instrumenten erfahren die Kinder eine möglichst ganzheitlich musikalische Förderung. Musik und Bewegung ist während einer Lektion in der Wochenstundentafel der 1. und 2. Klasse der Volksschule in Form von Teamteaching integriert. Für diesen Unterricht wird kein Schulgeld erhoben. Fächerangebot der Aufbaustufe Instrument Einzelunterricht 40 Minuten Einzelunterricht 30 Minuten Gruppenunterricht Akkordeon X X X Blechblasinstrumente: Trompete, Kornett, Es-Horn, Euphonium, Waldhorn, Posaune, Tuba X X X Blockflöte: Sopran/Alt/Tenor/Bass X X X Elektr. Tasteninstrumente X X Gitarre X X X Klarinette X X X Klavier X X Querflöte X X X Saxophon X X X Schlagwerk (Set) X X Schlagwerk (Xylophon, Timpani, kl. Trommel, etc.) X X Schwyzerörgeli X X X - Bei nicht aufgeführten Instrumenten wird nach einer Lösung gesucht. - Für Keyboard, Klavier und Schlagwerk wird für die Instrumentennutzung während des Unterrichts ein Zuschlag von 20 Franken pro Schuljahr verrechnet. Seite 3 von 8

Unsere Ensembles Ensembles Instrumente Ziele Probeort Beginners-Band Crescendo Jugendmusik Blechblasinstrumente Holzblasinstrumente Schlagwerk Andere Instrumente nach Absprache Blechblasinstrumente Holzblasinstrumente Schlagwerk Für alle Musikschüler im 1. und 2. Jahr der Aufbaustufe, die zusammen musizieren möchten. Für fortgeschrittene Schüler besteht die Möglichkeit, in der Jugendmusik Hergiswil- Menznau mitzuspielen. Der Ensembleleiter entscheidet, ob das Können eines Schülers genügt. Jugendchor Gesang Der Jugendchor probt für verschiedene Auftritte, vor allem für Gottesdienstbegleitungen. Für alle Interessierten. Hergiswil/Menznau im Wechsel Hergiswil/Menznau im Wechsel Menzberg nicht wöchentlich Art. 8 Besuch Instrumentalunterricht an anderen Musikschulen Der Besuch des Instrumentalunterrichts kann an einer anderen Musikschule erfolgen: a. wenn an der Musikschule Hergiswil-Menznau für ein Instrument aus dem Fächerangebot keine Lehrperson angestellt ist b. zur Vermeidung von Kleinstpensen c. wenn für einen Schüler eine spezielle Lösung gefunden werden muss Art. 9 Schuljahr 1 Das Musikschuljahr ist mit dem Schuljahr der Volksschule identisch. Es teilt sich in zwei Semester auf. Diese dauern von 1. August bis 31. Januar und vom 1. Februar bis 31. Juli. 2 Der Musikunterricht beginnt in der ersten Schulwoche und endet in der letzten Schulwoche, analog der Volksschule. Art. 10 Anmeldung 1 Die Eltern melden ihre Kinder aufgrund der Ausschreibung bis zum festgelegten Anmeldeschluss schriftlich an. 2 Die Anmeldung ist verbindlich für ein ganzes Schuljahr. Mit der Unterschrift anerkennen die Unterschriftsberechtigten die Verordnung und die Schulordnung der Musikschule Hergiswil-Menznau und gehen einen Vertrag ein. Seite 4 von 8

Art. 11 Abmeldung 1 Abmeldungen während des Schuljahrs sind nur möglich bei: a. Gesundheitlichen Gründen. Es ist ein Arztzeugnis einzureichen b. Wegzug aus der Gemeinde (Hergiswil b. W., Menznau) Eine anteilsmässige Rückerstattung ist gewährleistet. 2 Abmeldungen haben schriftlich zu erfolgen. 3 Verlässt ein Musikschüler aus eigenem Verschulden die Musikschule, so muss das ganze laufende Jahr bezahlt werden. 4 Bei Annullierung einer Anmeldung bis zum 1. August wird ein Unkostenbeitrag von Fr. 100.00 erhoben. Art. 12 Unterrichtsausfall 1 Unterrichtsstunden, die wegen Feiertagen oder Aktivitäten der Schule ausfallen, sowie Unterrichtsstunden, die wegen Absenzen der Musikschüler nicht erteilt werden, müssen nicht nachgeholt werden. 2 Lehrpersonen, die den Unterricht aus wichtigen Gründen ausfallen lassen, sind verpflichtet, diese Lektionen vor- oder nachzuholen (Ausnahmen: Krankheit, Unfall). Die Musikschulleitung und die Musikschüler sind umgehend durch die Lehrperson zu orientieren. 3 Bei längerer Abwesenheit der Lehrperson wird eine Stellvertretung gesucht. 4 Bei längerer Abwesenheit des Musikschülers infolge Krankheit oder Unfall wird eine Schulgeldermässigung gewährt (Berechnungsgrundlage 38 Lektionen). Es ist ein Arztzeugnis einzureichen. 5 In besonderen Fällen entscheidet die Musikschulleitung. Art. 13 Stundenplan 1 Der Mittwochnachmittag und schulfreie Halbtage gelten als Unterrichtshalbtage. 2 Vor Ferien und Feiertagen endet der Unterricht am letzten Schulhalbtag nach Stundenplan der Musikschule. Vor den Sommerferien endet der Unterricht mit dem offiziellen Schulschluss der Volksschule. 3 Die Lehrperson erstellt den Stundenplan. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: a. Stundenplan der Volksschule b. Langer Schulweg c. Genügend Wegzeit einrechnen d. Dem Alter entsprechende Zeiteinteilung e. Zwischen den einzelnen Lektionen ist ein Wechselfenster von einigen Minuten oder nach drei Stunden Unterricht ist für die Lehrperson eine angemessene Pause einzuplanen Seite 5 von 8

Art. 14 Schulgelder 1 Die Höhe der Schulgelder wird vom Gemeinderat auf Antrag der Musikschulkommission festgesetzt. 2 Die Schulgelder werden jährlich in Rechnung gestellt. 3 Ab vollendetem 20. Altersjahr gilt der Erwachsenentarif. Art. 15 Rabatte 1 Die Musikschule gewährt einen Familienrabatt. Dieser gilt jedoch nur für das erste Instrument pro Kind. Es sind nur jene Kinder rabattberechtigt, die durch Lehrpersonen der Musikschule Hergiswil- Menznau unterrichtet werden und Wohnsitz in den Gemeinden Hergiswil b. W. oder Menznau haben. 2 Das Schulgeld beträgt: a. 1. und 2. Kind 100 % b. ab 3. Kind 10 % auf den ganzen von der Gemeinde in Rechnung gestellten Betrag. 3 Bei Erlernen von zwei Instrumenten wird 10 % Rabatt auf den ganzen von der Gemeinde in Rechnung gestellten Betrag gewährt. III Musikschüler, Musiklehrpersonen, Eltern Art. 16 Musikschüler 1 Von den Musikschülern wird Einsatz und Ausdauer erwartet, um sich musikalisch weiter zu entwickeln. 2 Sie erscheinen pünktlich zum Unterricht und üben regelmässig. 3 Sie sind verpflichtet, an den Veranstaltungen der Musikschule mitzuwirken. 4 Absenzen müssen im Voraus der Musiklehrperson mitgeteilt werden. Diese Lektionen müssen in der Regel nicht nachgeholt werden. 5 Musikschüler können in folgenden Fällen, ohne Anspruch auf Rückerstattung der Schulgelder, nach erfolgter schriftlicher Mahnung ausgeschlossen werden: a. Bei wiederholtem schlechtem Benehmen b. Bei mangelndem Fleiss c. Nach der dritten unentschuldigten Absenz innerhalb eines Schuljahrs d. Bei Uneinbringlichkeit offener Rechnungen 6 Es dürfen nur in Ausnahmefällen mit Bewilligung der Musikschulleitung zwei Instrumente erlernt werden. In diesen Fällen wird eine besondere Qualifikation verlangt. 7 Die Beschaffung der im Unterricht benötigten Musikalien ist grundsätzlich Sache der Eltern. 8 Ein Instrument sollte erst nach Absprache mit der Musiklehrperson gemietet oder gekauft werden. Über die Tauglichkeit bereits vorhandener Musikinstrumente entscheidet die Musiklehrperson. 9 Die Fortsetzung des Unterrichts ist von Eignung, Einsatz und Fortschritt des Musikschülers abhängig. 10 Für Beschädigungen an Leih- und Lehrinstrumenten ist der Musikschüler haftbar. Seite 6 von 8

Art. 17 Musiklehrpersonen 1 Die Musiklehrpersonen nehmen mindestens einmal jährlich Kontakt mit den Eltern ihrer Musikschüler auf. 2 Sie ermöglichen jedem Musikschüler jährlich einen öffentlichen Auftritt. 3 Die weiteren Aufgaben der Musiklehrpersonen sind in der Verordnung über die Musikschule Hergiswil- Menznau festgehalten. Art. 18 Eltern 1 Die Eltern unterstützen ihr Kind beim täglichen Üben und halten es zu pünktlichem Unterrichtsbesuch an. 2 Sie pflegen regelmässigen Kontakt zu den Lehrpersonen. 3 Sie sind zuständig für termingerechte Anmeldung und Zahlung der Schulgelder. IV Erwachsenenunterricht Art. 19 Organisation 1 Die Anmeldung erfolgt schriftlich und ist verbindlich. 2 Das Unterrichtsjahr ist mit dem Schuljahr der Volksschule identisch. 3 Bei der Stundenplanung hat der Unterricht der Kinder und Jugendlichen Vorrang. 4 Der Unterricht findet in den Räumen der Musikschule statt. Art. 20 Unterrichtsdauer Der Erwachsenenunterricht wird wöchentlich zu 30 oder 40 Minuten erteilt. Art. 21 Kosten 1 Die Höhe der Schulgelder wird vom Gemeinderat auf Antrag der Musikschulkommission festgesetzt. 2 Das Schulgeld wird jährlich in Rechnung gestellt. Seite 7 von 8

V Schlussbestimmungen Art. 22 Beschwerderecht 1 Beschwerden gegen Musiklehrpersonen und Musikschulleitung sind an die Musikschulkommission zu richten. 2 Gegen Entscheide der Musikschulkommission kann beim Gemeinderat Hergiswil b. W. als Trägergemeinde innert 20 Tagen schriftlich Beschwerde geführt werden. Der Gemeinderat entscheidet letztinstanzlich. Art. 23 Inkrafttreten Die Schulordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Bestimmungen. Ab 1. August 2016 Anpassung Fächerangebot Grundschule Menznau Ab 1. August 2017 Anpassung Musik und Bewegung in den Gemeinden Hergiswil und Menznau 6133 Hergiswil b. W., 3. April 2017 MUSIKSCHULKOMMISSION Präsident MUSIKSCHULLEITUNG Seite 8 von 8