Förderverein der Spartacus-Grundschule e.v. Satzung

Ähnliche Dokumente
Förderverein der Musterschule e.v. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

1. Der Verein trägt den Namen Förderkreis der Sportschule Potsdam Friedrich Ludwig Jahn und hat seinen Sitz in Potsdam.

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Satzung des. Kultur- und Förderverein Rühme e. V.

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.

Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v.

2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen.

SATZUNG. des Vereins. Name und Sitz

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v.

Satzung des Vereins Leben mit Usher-Syndrom

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim"

Satzung. für den. Förderverein der Freunde der Beruflichen Schule 2 in Nürnberg e.v.

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge

S A T Z U N G. "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz

F Ö R D E R G E M E I N S C H A F T e. V. für die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Mannheim GmbH in Mannheim S A T Z U N G

Förderverein Klara Hospiz e.v. Marl

Satzung für einen Förderverein des Kreiskrankenhauses Freiberg

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v.

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg

S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.

. Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG. 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V..

Tischtennisverein Gangelt-Birgden e.v.

Satzung des Vereins Clinic-Clowns Hannover e.v.

Freundeskreis Baumberger Altstadtviertel e.v. Meisenstr Monheim SATZUNG

Satzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.

Satzung des Fördervereins des Gymnasiums Riedberg Frankfurt am Main

SATZUNG DES SCHÜTZENVEREIN HUBERTUS E.V., SCHIRMITZ

S a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz

Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.

S a t z u n g. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des Deutsch-Polnischen Kulturvereins e.v. Ingolstadt

Kindergartenverein Bad Meinberg e.v. Satzung

SATZUNG DES VEREINS Silber- Schmelzhütte Sankt Georgen Schneeberg/ Erzgebirge e.v.

S a t z u n g. Deutsche Gesellschaft für Pferdeosteopathie/-physiotherapie e.v. Allgemeines 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Satzung der Eltern-Kind-Initiative Kinderkram e.v. Präambel

Verein zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und deren Kindern

Satzung des Vereins. Haus des Kindes e. V. vom 10.April mit den Änderungen vom und den Änderungen vom

Vereinssatzung. Aktion für behinderte Menschen Waldeck-Frankenberg e. V.

Der Malort - Vereinssatzung

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -

Satzung. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des Vereins Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V. Kreisvereinigung Freudenstadt. 1 Name und Sitz

Freilichtbühne Mörschied e.v.

SATZUNG Verein für Körper- u. Mehrfachbehinderte Schorndorf e.v. (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Sportverein Wernburg e.v.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.v.

Satzung des Vereins Lebenshilfe für Behinderte Lippstadt e. V. Kreisvereinigung Soest. Name und Sitz

Satzung des Vereins KinderKlassik.com e.v.

Satzung für den: Verein für Kunst, Kultur, Wirtschaft und Begegnung, e.v.

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN

FÖRDERVEREIN DES TSV TEMPELHOF-MARIENDORF E.V. SATZUNG

Bayerisch-Chinesische Schülerkontakte e. V.

Satzung des Fördervereins Internationale Schule und Preschool. am Schuldorf Bergstraße e. V. in der Fassung vom 17. November 2010

VEREINS - SATZUNG PFLEGEHEIM SONNENBLICK

Satzung. für den. Verein. Hospizverein Segeberg e.v Bad Segeberg

Satzung des Vereins Treckerfreunde Hünxe

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Deutsch-Spanischer Verein " El Puente " e. V. Regensburg Regensburg. Satzung

Satzung des Hanseatic Help e.v.

VEREINSSATZUNG DES BREITENGRAD E.V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

SATZUNG. des. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke.

Satzung meris e.v. - Verein zur Förderung des interdisziplinären Diskurses Medizin-Ethik-Recht

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse München. Satzung

SATZUNG DER LEBENSHILFE MITTWEIDA e.v.

Bonner Box-Club 1930 e.v.

Verband für Training und Therapie von Pferden (VTTP) e.v. Satzung

Satzung. Nachbarschaftshaus Wiesbaden e.v.

Satzung des Vereins Aegypten Forum Berlin e.v."

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v

SATZUNG DES TURNVEREIN 1876 E.V.DARMSTADT.EBERSTADT GEGRÜNDET 1. August 1876

Satzung des Vereins Flüchtlingshilfe Erding

6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI

SATZUNG. 1 Name, Sitz und Zweck

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung Rheinbouler Worms

1. Der Verein führt den Namen Musik-Kontor Herford und hat seinen Sitz in Herford.

Satzung der Zughundegruppe Rhein-Main-Lahn e.v.

Satzung. der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern

Satzung des Vereins. Golfclub am Nationalpark - Bayerischer Wald. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung des Vereins Die Insel hilft e. V.

LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN e.v.

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

SATZUNG FÜR DEN GEMEINNÜTZIGEN VEREIN Kulturhus Berlin. Zentrum für nordeuropäische Kultur und Wissenschaft e.v.

Satzung des "Vereins zur Förderung der Kirchengemeinde Nienstedten e.v..

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.

Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, München

Transkript:

Förderverein der Spartacus-Grundschule e.v. Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12.03.2014 Satzungsänderung am 10.06.2014 Stand per 11.06.14 Seite 1 von 6

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein der Spartacus-Grundschule und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins 1. Der Verein fördert die Bildung und Erziehung gem. 52 Abgabenordnung (AO) und mildtätige Zwecke gem. 53 AO. Dies sind unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können aber pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind. 2. Dazu zählen besonders: a) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke b) Finanzierung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege c) Ausstattung des Computerbereiches d) Auszeichnungen und Preise für schulische Wettbewerbe e) Unterstützung bei der Erstellung/Herausgabe verschiedener Medien an der Schule (z.b.: Internetauftritt, Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief, Eltern-Newsletter, Blog, etc.) f) Außendarstellung der Schule g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften i) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen j) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten k) Im Einzelfall können auch einzelne Schüler/innen oder Gruppen Zuwendungen erhalten l) Organisation und Betrieb einer Cafeteria als Zweckbetrieb gem. 65 der AO m) Aufbau und Organisation einer Schulbibliothek n) Gestaltung des Außengeländes o) Anschaffung von Spielgeräten p) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland q) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern Stand per 11.06.14 Seite 2 von 6

3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung und Auslagenersatz ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt. 2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. 3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind. 4. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich erklärt werden kann; b) durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person; c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden; d) durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins begeht oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand sein Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied. 5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages. Stand per 11.06.14 Seite 3 von 6

5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 6 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung. a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (e-mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen. 2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von der Vertretung. Sollte auch diese verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung eine Sitzungsleitung aus ihrer Mitte. a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit ⅔-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden. 3. Der Mitgliederversammlung obliegen: a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen b) die Entlastung des Vorstandes c) die Wahl des neuen Vorstandes d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer/innen f) die Festsetzung des Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages g) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel h) die Entscheidung über eingereichte Anträge i) die Änderung der Satzung (Ausnahme 9, Abs.3) j) die Auflösung des Vereins Stand per 11.06.14 Seite 4 von 6

4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist. 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzende/r b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r c) Schatzmeister/in 2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des 26 BGB vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist. 3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist. 5. Die/der Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen telefonisch oder in Textform (e-mail, Schreiben oder Briefpost) ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. 6. Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer/innen ergänzt werden, die vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Beisitzer haben beratende Stimme. 8 Kassenprüfer/innen 1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein. 2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. Stand per 11.06.14 Seite 5 von 6

9 Satzungsänderungen 1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. 2. Eine Satzungsänderung bedarf einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 10 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe. Stand per 11.06.14 Seite 6 von 6