Familienausgleichskasse

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Familienausgleichskasse Was ist neu per 1.1.2009? Zulage von mindestens 200.-- / 250.-- Anspruchskonkurrenz der Zulagenberechtigung Ungekürzte Zulagen für Teilzeitangestellte Einheitliche Verjährungsfrist von 5 Jahren Kinderzulagen für Nichterwerbstätige in gewissen Kantonen Anspruch für im Ausland wohnhafte Kinder Neues Formular für die Anmeldung 2

Bei mehr als zwei Elternteilen (Kinder von verschiedenen Partnern) benötigen wir diese Beilage zusätzlich. Wir bitten Sie, für die Anmeldung von Familienzulagen nur noch die neuen Formulare zu verwenden. Danke! www.spida.ch > Familienausgleichskasse > Formulare http://weblication.spida.ch/any/resources/pdf/fak_anmeldeformular_d.pdf 3

Kantonale Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen 4

Anspruchskonkurrenz Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch gilt folgende Reihenfolge: 1) Wer erwerbstätig ist 2) Wer die elterliche Sorge inne hat 3) Wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt 4) Wer im Wohnkanton des Kindes arbeitet 5) Wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen erzielt Arbeitet der andere Elternteil in einem Kanton mit höheren Familienzulagen, so kann er die Differenz über seinen Arbeitgeber geltend machen. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung. 5

Beispiel 1 Die Eltern sind geschieden, gemeinsame Sorge für Kind Mutter wieder verheiratet Vater Stiefvater Mutter, Vater und Stiefvater sind Arbeitnehmer Kind wohnt bei Mutter Anspruchsberechtigung Rang 1 Rang 2 Rang 3 Zulagen Evtl. Differenzzahlung 6

Beispiel 2 Die Eltern sind geschieden, Mutter (nicht erwerbstätig) hat Sorgerecht Mutter wieder verheiratet Stiefvater Vater Kind wohnt bei Mutter und Stiefvater Stiefvater und Vater sind Arbeitnehmer Anspruchsberechtigung Rang 1 Rang 2 Zulagen Evtl. Differenzzahlung 7

Anspruchsberechtigte Kinder Für folgende Kinder kann eine Familienzulage bezogen werden: leibliche und adoptierte Kinder Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zu ihrer Mündigkeit gelebt haben Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für den Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt Keinen Anspruch mehr hat eine Person für das Kind der KonkubinatspartnerIn 8

Besonderheiten beim Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen Lohn in der Regel mindestens 570 Franken/Monat bzw. 6840 Franken/Jahr Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist derjenige Arbeitgeber, der den höchsten Lohn ausrichtet. Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Sie werden auch während des Mutterschaftsurlaubs ausgerichtet, längstens jedoch während 16 Wochen. 9

Wie kann eine geschiedene Mutter Familienzulagen beziehen? Wenn sie Arbeitnehmerin ist und die Kinder in ihrer Obhut sind, erhält sie die Familienzulagen selber. Ist sie nicht Arbeitnehmerin, so kann der Vater des Kindes die Familienzulagen beziehen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter des Kindes weiterleiten. Tut er das nicht, so kann die Mutter die direkte Auszahlung an sich bei der Familienausgleichskasse beantragen, welche die Familienzulagen für den Vater ausrichtet. Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl Vater wie auch Stiefvater als Arbeitnehmer tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen. 10

Was gilt als Ausbildung? Ausbildungsbegriff gilt analog der AHV: - Besuch von Schulen oder Kursen, die der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung dienen - Berufliche Ausbildungen im Rahmen einer Lehre Nicht als Ausbildung gilt, wer zur Hauptsache erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht Kein Anspruch besteht, wenn das Jahreseinkommen eines Kindes CHF 27 360. (CHF 2 280.- pro Monat) übersteigt 11

Unterstellung der Arbeitgeber Es gibt keine Befreiungen mehr! Arbeitgeber müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung betreiben, einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen Zweigniederlassungen sind der FAK am Ort der Zweigniederlassung unterstellt, nicht der FAK am Hauptsitz. 12

Besonderheiten für Nichterwerbstätige, Anspruchsvoraussetzungen Steuerbares Einkommen muss unter CHF 41 040. /Jahr bzw. CHF 3 420. /Monat liegen 1) Muss bei der AHV als nichterwerbstätige Person erfasst sein Kein Bezug von Ergänzungsleistungen Kein Bezug einer AHV-Altersrente Ehegatte darf nicht selbständig erwerbend sein oder eine Altersrente beziehen 1) Die Kantone können günstigere Bedingungen vorsehen 13

Familienzulagen für Selbständigerwerbende Die Kantone BE, LU, SZ, NW, GL, BS, BL, SH, AR, SG, VD, VS und GE haben Familienzulagen für Selbständigerwerbstätige eingeführt. In den folgenden Kantone ist die Unterstellung freiwillig: LU, NW, SZ,SG,VS 14

Meldepflicht Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen und dessen Höhe beeinflussen, müssen dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Familienausgleichskasse unaufgefordert gemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Müssen Familienzulagen zurückerstattet werden? Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden sie zurückgefordert. Müssen Familienzulagen versteuert und darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden? Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen Auf den Familienzulagen müssen KEINE Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden 15

Anspruchsvoraussetzungen Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen und sofern: a) nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht b) der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht c) die Familienzulage für ein leibliches oder adoptiertes Kind bestimmt ist 16

Internationale Differenzzahlungen Differenzzahlungen gleichen den Unterschied zwischen einer ausländischen und einer schweizerischen Familienzulage aus. Beispiel: Der Vater wohnt und arbeitet in der Schweiz Die Mutter arbeitet und lebt mit Kindern in EU-Land. Die Mutter macht Anspruch im EU-Land geltend Falls Zulagen tiefer als in der Schweiz: Differenz an Vater in CH Die Abrechnung einer Differenzzahlung erfolgt einmal jährlich (Ende Jahr) oder bei Stellenwechsel Bestätigung durch ausländische Behörde (Formular E411 oder andere amtliche Bestätigung in D, F oder I) Arbeitgeber reicht diese Bestätigung bei Familienausgleichskasse ein 17

Nützliche Links www.spida.ch www.bsv.admin.ch www.ahv-iv.info Familienzulagengesetz (FamZG) www.admin.ch/ch/d/sr/8/836.2.de.pdf Wegleitung zum Familienausgleichsgesetz (FamZWL) www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/3635/3635_2_de.pdf 18

Auswirkungen auf die Abrechnung FAK Rückforderung und Nachzahlung auf dem Zulagenentscheid FAK Rückforderung und Nachzahlung auf der Akontorechnung 19

Bitte melden Sie uns umgehend: Ein- und Austritt der Mitarbeitenden Beginn und Abbruch von Ausbildungen der Kinder Trennung, Scheidung und Änderung der elterlichen Sorge Aufnahme Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils Arbeitsverhinderungen, die voraussichtlich mehr als 3 Monate dauern Besten Dank! 20