Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I

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Transkript:

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 0.4 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 6. August 999 (Stand 9. Oktober 009) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Art., 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 8. Februar 99 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom. März 005, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (.) Art. Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. Geltungsbereich 4 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche: a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen; b) die Befähigung ausweisen, als Lehrkraft der Sekundarstufe I zu unterrichten. sgs 0.. Totalrevision des EDK-Statuts vom. März 005. In Vollzug ab. Januar 000. 4 Änderung vom 8. Oktober 005. ngs 4

0.4 II. Anerkennungsvoraussetzungen (.). Ausbildung (..) Art. Ziel Die Ausbildung vermittelt Wissens- und Handlungskompetenzen für die Erziehung und Bildung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I in den im Anhang festgelegten Unterrichtsfächern. 5 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere: a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten; b) die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen und auf den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder in eine weiterführende Schule vorzubereiten; c) die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen; d) mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behörden zusammenzuarbeiten; e) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten; f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen. Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen 6 Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement 7 bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen. 5 Änderung vom 8. Oktober 005. 6 Änderung vom 8. Oktober 005. 7 Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 004, sgs 0..

0.4 Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen anerkannten Fachmittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zur Ausbildung zugelassen werden, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Ergänzungsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen können. Der Fächerkanon und das Niveau der Ergänzungsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen. Art. 5 Ausbildungsmerkmale 8 Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbesondere eine fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, eine erziehungswissenschaftliche Ausbildung (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik) sowie eine berufspraktische Ausbildung. Das Studium kann integriert oder konsekutiv angeboten werden. Art. 6 Ausbildungsumfang 9 Die Ausbildung umfasst 70 00 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. 0 Der Ausbildungsumfang für die einzelnen Bereiche beträgt: a) mindestens 0 Kreditpunkte für die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; b) mindestens 6 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung; c) mindestens 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung. Der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung pro Fach beträgt mindestens 0 Kreditpunkte, pro Integrationsfach mindestens 40 Kreditpunkte. Die fachdidaktische Ausbildung umfasst pro Fach mindestens 0 Kreditpunkte. 8 Änderung vom 8. Oktober 005. 9 Änderung vom 8. Oktober 005. 0 Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. Dezember 00 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 00.

0.4 4 Beim kombinierten Diplom (Sekundarstufe I und Maturitätsschulen) entsprechen die fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die berufspraktische Ausbildung dem Umfang nach Abs. und. Die fachwissenschaftlichen Anforderungen müssen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 998 erfüllt werden. 5 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft, werden angemessen angerechnet. Art. 7 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss auf dem zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Qualifikationen. Die Dozentinnen und Dozenten für die fachdidaktische Ausbildung verfügen darüber hinaus entweder über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung. Art. 8 Qualifikation der Praxislehrkräfte Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Unterrichtstätigkeit auf dieser Stufe.. Diplom (..) Art. 9 Diplomreglement Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Art. 0 Erteilung des Diploms Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche: a) die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; b) die erziehungswissenschaftliche Ausbildung; c) die berufspraktische Ausbildung. Änderung vom 8. Oktober 005. 4

Art. Diplomurkunde 0.4 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen; b) die Angaben zur Person der oder des Diplomierten; c) den Vermerk «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» respektive «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen»; d) die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung besteht; e) die Unterschrift der zuständigen Stelle; f) den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom...)». Art. Titel Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)» respektive als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen. Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK. 4 III. Anerkennungsverfahren (.) Art. Anerkennungskommission Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Änderung vom 8. Oktober 005. Änderung vom 8. Oktober 005. 4 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 8. Oktober 005. 5

0.4 4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Art. 4 Anerkennungsgesuch Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern. Art. 5 Entscheid Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert. Art. 6 Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. 6

0.4 5 (4.) Art. 7 6 V. Rechtsmittel (5.) Art. 8* Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage nach Art. 0 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (Art. 0 Diplomanerkennungsvereinbarung). VI. Schlussbestimmungen (6.). Übergangsbestimmungen (6..) Art. 9 Kantonale Diplome Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt, wenn sie: a) die Voraussetzungen von Art. Bst. b erfüllen und b) eine Ausbildungsdauer im Vollzeitstudium von mindestens sechs Semestern ausweisen. 7 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, jedoch die Anforderungen von Abs. nicht erfüllen, werden anerkannt, wenn deren Inhaberinnen oder Inhaber eine fünfjährige Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe I nachweisen. 8 Die Inhaberinnen und Inhaber von einem nach Abs. oder anerkannten Diplom sind berechtigt, den entsprechenden in Art. Abs. bezeichneten Titel zu führen. 9 4 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. 5 Aufgehoben; Änderung vom 7. Oktober 006, in Kraft seit dem. Januar 008. 6 Aufgehoben; Änderung vom 7. Oktober 006, in Kraft seit dem. Januar 008. 7 Änderung vom./4. Oktober 00. 8 Änderung vom 8. Oktober 005. 9 Änderung vom 8. Oktober 005. 7

0.4 Art. 0 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten Art. 7 Abs. gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer Frist von fünf Jahren ab Inkraftreten dieses Reglementes angestellt werden.. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 8. Oktober 005 0 (6..) Art. Diplomstudien nach bisherigem Recht Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen vom 8. Oktober 005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen. Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen. Art. Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt. Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 8. Oktober 005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt. Die Entscheide nach Abs. und enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Änderungen. 4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen vom 8. Oktober 005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt. Art. Überprüfung der Anerkennungsentscheide Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderungen vom 8. Oktober 005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen. 0 Änderung vom 8. Oktober 005. Änderung vom 8. Oktober 005. Änderung vom 8. Oktober 005. Änderung vom 8. Oktober 005. 8

0.4 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auflagen verknüpft.. Inkrafttreten (6..) Art. 4 Dieses Reglement tritt am. Januar 000 in Kraft. Die Änderungen vom 8. Oktober 005 treten am. Januar 006 in Kraft. 4 Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind. 4 Änderung vom 8. Oktober 005. 9

0.4 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 4 6.08.999 0.0.000 Art. 8 geändert 45-6 9.0.009 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle 6.08.999 0.0.000 Erlass Grunderlass 4 9.0.009 keine Angabe Art. 8 geändert 45-6 0

0.4 Anhang Liste der zulässigen Fächer Deutsch Französisch Englisch Italienisch Rätoromanisch Spanisch Latein Mathematik Informatik Biologie Chemie Physik Geschichte Geographie Bildnerisches Gestalten / Zeichnen bzw. Technisches Gestalten Musik Religionslehre / Theologie Sport Hauswirtschaft Werken / Werken textil Integrationsfach Naturwissenschaften («Naturlehre», «Natur und Technik», «Naturwissenschaften»), bestehend aus Inhalten von maximal drei der oben erwähnten Fächer (Biologie, Chemie, Physik) Diese Liste kann durch die Anerkennungskommission ergänzt werden, wenn eine Institution nachweisen kann, dass die fachliche Grundlage für ein gemäss kantonalen Lehrplänen unterrichtetes Fach in der Aufzählung fehlt.