Frühkindliche Bildung

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1 Frühkindliche Bildung Möglichkeiten für die Anerkennung und Zertifizierung von Aus- und Weiterbildungen (Tertiär A) Dr. Madeleine Salzmann EDK Leiterin Koordinationsbereich Hochschulen Aus- und Weiterbildung für die frühkindliche Bildung Bern 29. Oktober 2014

2 Frühkindliche Bildung Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Hochschuldiplomen in Frühkindlicher Bildung durch die EDK. Die Federführung für das Thema Frühkindliche Bildung liegt auf interkantonaler Ebene bei der SODK (Konferenz der Kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren). Schnittstellen zur Schule werden gemeinsam mit der EDK bearbeitet. Fragen: Wissenschaftsorientiertes Studium oder berufsorientierte Ausbildung (Auftrag Hochschultyp)? Weiterbildung? Interferenzen mit Abschlüssen der Berufsbildung (Grundbildung, Höhere Berufsbildung?)

3 Lehrerinnen-/Lehrerbildung: Rechtskreise Recht des Trägers (Kanton oder Konkordat): konstituiert und finanziert die Institution, regelt ihre Governance, erteilt ihr den Leistungsauftrag Künftiges Schweizerisches Hochschulförderungs- und -koordinationsrecht (Bund und Kantone in der Schweizerischen Hochschulkonferenz): Koordination, Akkreditierung der Institutionen und Finanzierung Schweizerisches Diplomanerkennungsrecht (Diplomanerkennungskonkordat samt Vollzugsrecht): Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Berufszulassung) unabhängig vom Hochschultypus Lehrberufe sind reglementierte Berufe. Die Regelungen erlässt die EDK.

4 Anerkennung von Lehrdiplomen und Abschlüssen für sonderpädagogische Berufe Diplomanerkennungskonkordat (Interkantonale Vereinbarung u ber die Anerkennung von Ausbildungsabschlu ssen vom 18. Februar 1993) Reglemente für die Anerkennung von Lehrdiplomen - für die Vorschulstufe/Primarstufe - für die Sekundarstufe I - für Maturitätsschulen und für Hochschuldiplome - in Sonderpädagogik (Heilpädagogische Früherziehung 1 und Schulische Heilpädagogik) - in Logopädie - in Psychomotoriktherapie 1 Funktion im sonderpädagogischen Grundangebot

5 Anerkennung von Zusatzausbildungen für Lehrpersonen und MAS Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf vom 17. Juni 2004 Profile für Zusatzausbildungen - Medienpädagogik/ICT - Fachlehrerin/Fachlehrer Berufswahlunterricht - Schulleitung Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005

6 Diplomanerkennung Wirkung: berufliche Freizügigkeit, Mobilität national und international; Referenz für die Anerkennung ausländischer Lehrdiplome Erwerb des berufsbefähigenden Lehrdiploms zusammen mit dem Hochschulabschluss Rechtsgrundlage, Zuständigkeit, Gegenstand, Kriterien, Verfahren, Wirkung sind anders als bei der institutionellen Akkreditierung; Überschneidungen wird es kaum geben.

7 Kriterien Diplomanerkennung (Reglemente) Gegenstand Studiengang/Berufsdiplom Ausbildungsziele Ausbildungsstruktur Studienumfang Ausbildungsinhalte Verbindung Forschung und Lehre, Theorie und Praxis Zulassungsvoraussetzungen Qualifikation Dozierende und Praxislehrpersonen Diplomierung/Urkunde/Titel Berufstypen/Diplomkategorien Kriterien institutionelle Akkreditierung (HFKG Art. 30) Gegenstand Institution/Qualitätssicherung ssystem Hohe Qualität von Lehre, Forschung, Dienstleistungen entsprechende Qualifizierung Personal Zulassungsvoraussetzungen Organisation und Leitung Mitwirkungsrechte Chancengleichheit, Gleichstellung Nachhaltigkeit Erfüllung des Auftrags

8 Anerkennung und interkantonale Finanzierung Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 An die Anerkennung durch den Bund oder die EDK gebunden. Bei den Pädagogischen Hochschulen nur Studiengänge, die gemäss Diplomanerkennungsrecht anerkannt sind. Ausnahme Fachdidaktik- Masterstudiengänge (gebunden an Koordination auf Stufe Rektorenkonferenzen; Kooperation mit Universitäten) Mit dem HFKG entfällt die Bindung an die Anerkennung durch den Bund (FH). Neues Finanzierungsmodell gemäss HFKG ab 2017; Abklärungen zur Anpassung der interkantonalen Hochschul-Finanzierungsvereinbarungen im Gang. Interkantonale Vereinbarung u ber Beitra ge an die Bildungsga nge der ho heren Fachschulen (HFSV) vom 22. Ma rz 2012 (Anerkennung durch den Bund)

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