Rahmenbedingungen für die Direktanstellung HF Pflege Vollzeitausbildung (Pilotprojekt)

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Transkript:

Rahmenbedingungen für die Direktanstellung HF Pflege Vollzeitausbildung (Pilotprojekt) Ausgangslage Das vom Amt für Höhere Bildung Graubünden (AHB) mit Brief vom 21. November 2016 bewilligte Pilotprojekt (keine generelle Bewilligung) für die Direktanstellung von Studierenden für die Vollzeitausbildung an der höheren Fachschule Pflege des BGS (HF VZ) von 2017 bis 2020 verfolgt das Ziel zusammen mit dem schulgestützten und dem bereits 2012 eingeführten berufsbegleitenden Lehrgang (HF bb) in einer Zeit des allgemeinen Fachkräftemangels möglichst viele wege für interessierte Personen zur Verfügung zu stellen. Mit der berufsbegleitenden Ausbildung mit im Frühjahr und der Möglichkeit zur Direktanstellung für den Vollzeitlehrgang (mit im Herbst) im Rahmen dieses Pilotprojektes werden die Betriebe stärker in die Rekrutierungs- und verantwortung für den Fachkräftenachwuchs im Bereich der Tertiärausbildungen eingebunden. Dabei sollen der schulgestützte, der berufsbegleitende und der betriebsgestützte Weg (Direktanstellung) von den partnern gleichermassen gefördert und unterstützt werden, damit es mit vereinten Kräften und einer attraktiven und qualitativ hochstehenden Ausbildung gelingt, möglichst viele Personen von einem der angebotenen Wege zu überzeugen. Die am Pilotprojekt beteiligten Gesundheitsunternehmungen im Kanton verpflichten sich, die verschiedenen Wege nicht als Instrument einzusetzen um sich gegenseitig Lernende abzuwerben sondern die Direktanstellung für die HF Vollzeit als Ergänzung zum schulgestützten und berufsbegleitenden Weg aufzubauen und zu nutzen. Das Projekt wurde ohne präjudizierende Wirkung auf den Regierungsbeschluss Nr. 1182 vom 14. Dezember 2010, mit dem die Bündner Regierung am Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) die schulgestützte Ausbildung favorisiert und die Grundlagen für die Lohnzahlung bestimmt hat - oder auf eine definitive Einführung der Direktanstellung für die HF Vollzeit oder die Einschränkung von bisherigen wegen, bewilligt. Die Auswertungen im Projektverlauf sollen auch zeigen, wie sich die Verteilung der Anzahl Studierender auf die verschiedenen wege und das Mengengerüst insgesamt entwickelt. Für eine Direktanstellung empfiehlt sich insbesondere der berufsbegleitende Lehrgang mit Start im März (für Personen mit einschlägiger Vorbildung). Dieser Lehrgang ermöglicht mit seinem spezifischen Aufbau dem Betrieb wesentlich mehr zeitliche Flexibilität bei der Arbeitseinteilung seiner lernenden Personen als dies mit einer Beschulung im Vollzeitprogramm möglich ist. Beide Lehrgänge (berufsbegleitender- und Vollzeit-Lehrgang, letzterer mit einer möglichen, im Eignungsverfahren individuell zu prüfenden Verkürzung aufgrund der Vorbildung/Einschlägigkeit) sind eidgenössisch anerkannt und schliessen mit dem Diplom der höheren Fachschule ab. Seite: 1 von 8

Das Gesundheitsamt des Kantons Graubünden stellt während des Pilotprojekts sicher, dass der direktanstellende Betrieb sein dem BGS zugesichertes bzw. das notwendige Kontingent an Praktikumsplätzen in den verschiedenen Arbeitsfeldern für die schulgestützte Ausbildung zur Verfügung stellt (Brief vom 17. November 2016 ans BGS). Sollten sich diesbezügliche Änderungen ergeben oder das Kontingent vom Betrieb nicht mehr aufrechterhalten werden können, ist sowohl das Gesundheitsamt als auch das BGS frühzeitig zu benachrichtigen, damit Massnahmen ergriffen werden können. Da sowohl die Zahl der Lernenden, die in Zukunft von den Betrieben rekrutiert und angestellt werden als auch die Zahl der Personen, die den schulgestützten Weg wählen nicht voraussehbar sind, geht das BGS bei der Planung seiner Ressourcen für das folgende Schuljahr (die Personalplanung erfolgt jeweils Ende Vorjahr bis Februar) von den bisherigen Erfahrungszahlen aus. Mit Blick auf die Auswirkungen des starken Geburtenrückgangs im Kanton und die im Verhältnis zum Rekrutierungspotenzial grosse Zahl an Personen, die bisher vom BGS für die HF rekrutiert werden konnten, ist anzunehmen, dass sich in erster Linie die Anzahl der Lernenden zwischen den verschiedenen wegen verschieben und nicht insgesamt ansteigen wird. Da es nicht möglich ist, die Kapazitäten an qualifizierten Lehrpersonen kurzfristig aufzustocken (oder zu verkleinern), muss sich das BGS vorbehalten, bei einem unerwartet hohen Anstieg von Lernenden bzw. Kapazitätsengpässen, direkt angestellte Auszubildende entweder im berufsbegleitenden und/oder im Vollzeitlehrgang zu beschulen. Für die Planung und Koordination der Angebote und der Praktikumsplätze ist es wichtig, dass Betriebe, die eine Direktanstellung planen, dies dem BGS nach dem Zustandekommen des definitiven Anstellungsvertrages das heisst nach erfolgter Zulassung zum Studiengang zeitnah melden, damit die Zuteilung zum gang erfolgen kann. Das AHB hat das BGS beauftragt, Rahmenvorgaben für das Pilotprojekt zu erlassen, das Projekt periodisch auszuwerten und die Ergebnisse den beteiligten Amtsstellen zukommen zu lassen (Brief AHB vom 21. November 2016). Die Deutungshoheit für die vorliegenden Rahmenvorgaben liegt beim BGS. Das AHB wies in seinem Brief im Speziellen darauf hin, dass durch eine allfällige unterschiedliche Entlöhnung für die gleiche Arbeit im Praktikum und innerhalb des gleichen weges (HF Vollzeit) ein Konfliktpotenzial geschaffen werden könnte, das dem Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit widersprechen würde und von interessierten und lernenden Personen als stossend erlebt werden könnte. Gestützt auf die dargestellte Ausgangslage und den derzeitigen Wissensstand werden nachfolgend weitere wichtige Eckpunkte festgehalten, die im Projekt von den direktanstellenden Betrieben zu berücksichtigen sind. Wie bei einem Pilotprojekt üblich, werden im Projektverlauf eventuell weitere Regelungen, die als sachdienlich scheinen, nötig und zur gegebenen Zeit vom BGS erlassen und ins vorliegende Dokument aufgenommen. Zulassung zum Studiengang Betriebe, die sich am Pilotprojekt beteiligen wollen, können sich vorgängig beim BGS bzw. bei der Abteilungsleitung HF melden, damit unter anderem Verfahrensfragen vor der definitiven Rekrutierung von interessierten Personen geklärt werden können. I:\Z_Neue Struktur\10_Schule allgemein\10.12 Kaderkonferenz\Arbeitsordner\Weiterentwicklung_plan_HF\Erlass Rahmenbedingungen Direktanstellung.docx Seite: 2 von 8

Die Zulassung zum Studiengang am BGS erfolgt mittels regulärer Eignungsprüfung (Portfolioverfahren). Die Unterlagen werden von der interessierten Person innerhalb der vorgegebenen Anmeldefristen und unter Angabe ihres anstellenden Betriebes elektronisch beim BGS eingereicht. Siehe dazu auch unter Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung kann im gleichen Jahr nicht wiederholt werden. Es empfiehlt sich für den Betrieb, eine Person erst nach Vorliegen des Zulassungsentscheides des BGS anzustellen. Das BGS übernimmt keinerlei Haftung, Kosten oder Verpflichtungen, wenn eine direkt angestellte Person das Zulassungsverfahren nicht besteht und der Anstellungsvertrag bereits unterzeichnet worden ist. Personen, die vom BGS einen positiven Zulassungsentscheid erhalten haben aber aus verschiedenen Gründen doch keine Direktanstellung bei einem Betrieb eingegangen sind oder sich nachträglich für den schulgestützten weg entscheiden, können sich unter Angabe der Gründe, warum von der Direktanstellung abgesehen wurde, bis längstens zur Nachfrist für Spätentschlossene beim BGS direkt melden. Sofern das BGS über freie plätze verfügt, ist der Eintritt in den schulgestützten weg im gleichen Jahr möglich. Der Betrieb, der eine interessierte und von ihm rekrutierte Person trotz Vorliegen einer Zulassung des BGS zur Ausbildung nicht anstellt verpflichtet sich, die Praktika innerhalb des Kontingentes des BGS auch für jene Studierenden offen zu halten, die von ihm für eine Direktanstellung abgewiesen wurden. Insbesondere verpflichtet er sich, diesbezüglich den Datenschutz zu wahren. Unterscheidung zwischen Arbeits- und verhältnis Das arbeitsrechtliche Verhältnis ist vom verhältnis von allen Beteiligten klar auseinanderzuhalten. Ein arbeitsrechtliches Verhältnis besteht bei der Direktanstellung zwischen der auszubildenden/interessierten Person und dem anstellenden Betrieb, ein verhältnis zwischen der auszubildenden Person und dem BGS. Zwischen dem anstellenden Betrieb und dem BGS besteht in diesem Sinne kein verhältnis. Da die studierenden Personen in der HF volljährig sind, werden vom BGS alle Entscheidungen, die das individuelle verhältnis betreffen, der studierenden Person mitgeteilt. Für die Praktikumseinsätze gelten die Regelungen der mit dem Praktikumsort abgeschlossenen Praktikumsvereinbarung, die Promotionsbestimmungen und der vom BGS bewilligte praktische Studienverlauf. Gemäss den eidg. Mindestvorschriften über die Berufsbildung an höheren Fachschulen und Rahmenlehrplan für die HF Pflege trägt der anbieter (BGS) unabhängig des arbeitsrechtlichen Verhältnisses der studierenden Personen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung, so auch für alle in die Ausbildung integrierten Praktika. Das BGS ist in Bezug auf die Ausbildung zeugnispflichtig und hält die absolvierten Praktikumseinsätze während der Ausbildung in den Abschlussdokumenten fest und erteilt die Zulassung zum Abschlussverfahren und das eidgenössische Diplom. Feststellung des zahlungspflichtigen Kantons Mit der Anmeldung zum Aufnahmeverfahren muss dem BGS von der studierenden Person das ausgefüllte Formular zur Feststellung des zahlungspflichtigen Kantons eingereicht werden. Das I:\Z_Neue Struktur\10_Schule allgemein\10.12 Kaderkonferenz\Arbeitsordner\Weiterentwicklung_plan_HF\Erlass Rahmenbedingungen Direktanstellung.docx Seite: 3 von 8

BGS ist verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Kanton gemäss interkantonaler Fachschulvereinbarung Rechnung zu stellen. vereinbarung und verlauf Für die Ausbildung von HF-Studierenden ist als Voraussetzung seitens Betrieb ein erfolgreich durchlaufener Selbstdeklarationsprozess und eine entsprechende bewilligung des BGS nötig. Die am Pilotprojekt beteiligten Betriebe anerkennen die vom BGS für die Direktanstellung erlassenen Rahmenbedingungen als integrierenden Bestandteil der vereinbarung bzw. bewilligung. Der anstellende Betrieb reicht zu beginn dem BGS einen verbindlichen verlauf für die Praktika und die geplante Vertiefung der direktangestellten Person über die ganze dauer ein. Er stellt sicher, dass mindestens zwei (nach Möglichkeit drei) Arbeitsfelder der Pflege gemäss Definition des eidg. Rahmenlehrplanes absolviert und Personen aller Altersstufen gepflegt werden können. Ist dies im anstellenden Betrieb selber nicht gewährleistet, sorgt dieser in eigener Regie (und auf eigene Kosten, sofern der Austauschbetrieb die Lohnkosten nicht übernimmt) für eine Praktikumsmöglichkeit in einem anderen Betrieb, ohne das dem BGS für den schulgestützten Weg zugesicherte Kontingent an plätzen in Anspruch zu nehmen. Die Dauer der jeweiligen Praktika müssen den Vorgaben des eidg. RLP und dem plan der Schule und den darin ausgewiesenen Lernstunden Praxis entsprechen, d.h. es dürfen maximal zwei Drittel der praktischen zeit im gleichen Arbeitsfeld absolviert werden. Das BGS bewilligt zuhanden der auszubildenden Person und des anstellenden Betriebes den individuellen Praktikumsverlauf der Ausbildung. Eine allfällige Änderung im Praktikumsverlauf kann nur mit der schriftlichen Bewilligung des BGS erfolgen. Nichtpromotion und Wiederholungen Bei einer Nichtpromotion oder einem abbruch endet das verhältnis zwischen dem BGS und der auszubildenden Person. Der Betrieb regelt mit der studierenden Person vor beginn schriftlich, wie er in diesem Fall mit dem arbeitsrechtlichen Verhältnis der direktangestellten Auszubildenden verfährt. Der anstellende Betrieb stellt insbesondere die dem Auszubildenden rechtlich zustehenden Wiederholung/en eines nichtbestandenen teils (Theorie und Praxis) gemäss den Promotionsbestimmungen vertraglich sicher. Der studierenden Person darf die Wiederholung eines teils nicht verweigert oder verunmöglicht werden. Die studierende Person kann im Streitfall neben dem arbeitsrechtlichen auch den vom BGS vorgezeichneten Rechtsweg beschreiten, da ihre Ausbildung davon betroffen ist. Absenzen Für die Zulassung zum Diplomexamen muss eine Präsenzzeit in Theorie und Praxis von mindestens 90 Prozent der Lernstunden nachgewiesen werden. Der anstellende Betrieb meldet dem BGS jeweils am Ende jedes Praktikums die Absenzen der lernenden Person in der vorangegangenen phase (Theorieblock und Praktikum). Der Betrieb vereinbart mit der studierenden Person insbesondere, in welcher Form und wem sie die Absenzen während der Blockkurse und des LTT s zu melden hat. I:\Z_Neue Struktur\10_Schule allgemein\10.12 Kaderkonferenz\Arbeitsordner\Weiterentwicklung_plan_HF\Erlass Rahmenbedingungen Direktanstellung.docx Seite: 4 von 8

Für die Meldung von Absenzen während der Schulblöcke gelten für die studierende Person die Bestimmungen des BGS (Schulordnung und interne Weisungen). Diesen ist unabhängig von der mit dem Betrieb getroffenen Regelung Folge zu leisten (es gilt Präsenzpflicht für alle Unterrichtsveranstaltungen). Lohnzahlung und Versicherungen Der anstellende Betrieb ist für das Lohn- und Versicherungswesen sowie den Gesundheitsschutz während der Ausbildung zuständig. Er berücksichtigt dabei sinngemäss die einschlägigen Regelungen in der Praktikumsvereinbarung mit dem BGS. Das BGS empfiehlt den Betrieben, sich bei der Direktanstellung von Lernenden für die Vollzeitausbildung an den von der Regierung festgelegten Löhnen zu orientieren (Regierungsbeschluss vom 14. Dezember 2010, Website BGS). Bei der berufsbegleitenden Ausbildung sind die Betriebe frei, die lernenden Personen nach ihren Möglichkeiten und passend zur individuellen Situation der Auszubildenden zu entschädigen. Zeit für das Selbststudium und Ferien Das BGS empfiehlt dem Betrieb, sich in Bezug auf die Ferien und die Zeit für das Selbststudium in der unterrichts- und praktikumsfreien Zeit am grafischen plan (Website BGS) zu orientieren und dies mit der studierenden Person schriftlich zu vereinbaren oder im Arbeitsvertrag festzuhalten. Praktikumsqualifikationen und Nachweis LTT Die Praktikumsqualifikation und der Nachweis der LTT-Stunden werden dem BGS zu den vorgegebenen Terminen am Ende des Praktikums eingereicht. Der Betrieb verfasst die Praktikumsqualifikation so, dass sie im Rekursfall verwendbar ist und den Lernstand objektiv und wertfrei beschreibt. Wechsel von Studierenden vom Lehrorts- zum Schulortsprinzip und umgekehrt Ein Wechsel ist nur am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Studienjahres möglich und in den schulgestützten Weg nur, wenn das BGS über eine ausreichende Zahl an freien Praktikumsplätzen verfügt. Wechsel der Vertiefung Ein Wechsel der Vertiefung ist beim verkürzten zweijährigen Studiengang grundsätzlich nur bis zum beginn und beim dreijährigen Vollzeitstudiengang nur bis zum Ende des ersten jahres möglich. Informationen zum stand Alle Promotionsentscheide und persönlichen Informationen werden vom BGS aus Datenschutzgründen an die studierende Person adressiert. Der Betrieb regelt den Informationsfluss bzgl. Ausbildung zwischen ihm und der direktangestellten studierenden Person selber. Bei Unklarheiten oder problemen können die ausbildungsverantwortlichen Personen des Betriebs und des BGS jederzeit gegenseitig Rücksprache nehmen. I:\Z_Neue Struktur\10_Schule allgemein\10.12 Kaderkonferenz\Arbeitsordner\Weiterentwicklung_plan_HF\Erlass Rahmenbedingungen Direktanstellung.docx Seite: 5 von 8

Allfällige Probleme können und sollen auch mit der Studierenden/dem Studierenden zusammen erörtert werden. Dies gilt insbesondere bei Fragen zur Praktikumsqualifikation oder bezüglich Erreichung der Praktikumsziele oder dem verlauf. Rechtsweg Aufnahmereglement, Promotions- und Schulordnung gelten analog für Personen mit einer direkten Anstellung beim Betrieb. Dasselbe gilt für den Rechtsweg, der bei Zulassungs- und Promotionsentscheiden des BGS von der studierenden Person beschritten werden kann. Dem anstellenden Betrieb kommt in der Beschreitung des Rechtsweges keine besondere Rolle zu. Das Nichtzustandekommen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses oder arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit einem Betrieb ausserhalb des verhältnisses unterliegen in der Regel nicht dem in den BGS-Bestimmungen und dem kantonalen Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote definierten Rekursrecht. I:\Z_Neue Struktur\10_Schule allgemein\10.12 Kaderkonferenz\Arbeitsordner\Weiterentwicklung_plan_HF\Erlass Rahmenbedingungen Direktanstellung.docx Seite: 6 von 8

Flowchart: Procedere Anmeldung bis start schulgestützter / betriebsgestützter Weg Entscheid Ausbildung am BGS Unter Angabe geplanter Anstellung durch Schule oder Direktanstellung KW 15 (oder 27) Online Anmeldung Aufnahmeverfahren Geforderte Dokumente und Bedingungen siehe Homepage BGS KW 18 (oder 28) negativ Aufnahmeentscheid positiv Erneutes Verfahren kommendes Jahr weg? Betriebsgestützt Schulgestützt Meldung durch Kandidatin an Betrieb Bis zur Nachmeldefrist KW 27möglich KW 25 Anstellungs Verfahren Betrieb Vertrag mit BGS ja erfolgreich? nein KW 27 Kopien an BGS Vertrag mit Betrieb Verbindliche Vereinbarungen treffen nein Bewerbung in anderem Betrieb erfolgreich? ja KW 34 oder 38 Bezüglich: Praktika, verlauf etc. start I:\Z_Neue Struktur\10_Schule allgemein\10.12 Kaderkonferenz\Arbeitsordner\Weiterentwicklung_plan_HF\Erlass Rahmenbedingungen Direktanstellung.docx Seite: 7 von 8

Zeitlicher Ablauf Anmeldung bis beginn / unterschiedliche wege HF Pflege BGS Chur HF vollzeit 3j. schulgestützt HF vollzeit 2 J. schulgestützt HF vollzeit 3 J. betriebsgestützt HF vollzeit 2 J. betriebsgestützt HF berufsbegl. 3 J. HF berufsbegl. 4 J. DN 1 zu HF 1 J. KW 15 Anmeldefrist KW 18 Aufnahmeentscheid KW 25 vertrag zurück KW 27 Anmeldefrist Nachmeldungen KW 28 Aufnahmeentscheid Nachmeldungen KW 27 vertrag zurück KW 27 Vereinbarung / Kopie Arbeitsvertrag an BGS KW 34 KW 34 KW 38 KW 38 KW 38 KW 38 KW 12 Erstellt von / Geändert Erlassen Datum Version Bezeichnung V. Niederhauser/D. Ammann Schulrat und Direktion BGS 25. November 2016 V01 10.20(15)-G I:\Z_Neue Struktur\10_Schule allgemein\10.12 Kaderkonferenz\Arbeitsordner\Weiterentwicklung_plan_HF\Erlass Rahmenbedingungen Direktanstellung.docx Seite: 8 von 8