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Transkript:

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1191 Jahrgang 1970 Ausgegeben am 17. Juli 1970 54. Stück 203. Kundmachung: Emblem der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) 204. Übereinkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien für die Jahre 1970 und 1971 203. Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Juni 1970 betreffend das Emblem der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Auf Grund des 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht, daß das in der Anlage abgebildete Emblem der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Staribacher Anlage 6 109

1192 54. Stück Ausgegeben am 17. Juli 1970 Nr. 204 ÜBEREINKOMMEN über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien für die Jahre 1970 und 1971 Von dem Wunsche geleitet, ihre kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen, schließen die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien folgendes Übereinkommen: 204. I. WISSENSCHAFT UND UNTERRICHT 1. Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen ihrer Länder ermutigen. 2. Das österreichische Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und die bulgarische Akademie für Landwirtschaftswissenschaften werden ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Fachleuten und Informationsmaterial auf dem Gebiete der Landwirtschaft intensivieren. 3. Die Vertragschließenden Parteien werden alljährlich für Studierende oder absolvierte Akademiker des anderen Landes Stipendien im Gesamtausmaß von 36 Monaten gewähren, wobei die Dauer eines Stipendiums nicht weniger als zwei Monate betragen soll. Die Österreichische Vertragspartei wird den bulgarischen Stipendiaten monatlich ös 2300', sofern es sich um Studierende, und ös 2700", sofern es sich um absolvierte Akademiker handelt, gewähren und sie bei Inskription als ordentliche Hörer hinsichtlich der ärztlichen Betreuung österreichischen Studierenden gleichstellen. Die Bulgarische Vertragspartei wird den österreichischen Stipendiaten monatlich 83 Lewa, sofern es sich um Studierende handelt, und 120 Lewa, sofern es sich um absolvierte Akademiker handelt, freie Wohnung in einem Studentenheim und unentgeltliche ärztliche Betreuung gewähren. 4. Die Österreichische Vertragspartei wird jährlich zwei bulgarischen Studierenden oder absolvierten Akademikern Stipendien von je ös 3600' für die Teilnahme an einem Sommerkurs für deutsche Sprache und österreichische Literatur in Österreich gewähren. Die Bulgarische Vertragspartei wird jährlich zwei österreichischen Studierenden oder absolvierten Akademikern die Teilnahme an einem Sommerkurs für bulgarische Sprache und Literatur zu den für ausländische Teilnehmer geltenden Bedingungen ermöglichen.

54. Stück Ausgegeben am 17. Juli 1970 Nr. 204 1193 5. Die Vertragschließenden Parteien begrüßen die Berufung des bulgarischen Slawisten Dr. Ivan B. Galabov als ordentlichen Universitätsprofessor für Slawistik und slawische Geistesgeschichte an die Universität Salzburg. 6. Die Vertragschließenden Parteien werden Fachleute auf dem Gebiete des berufsbildenden und/oder allgemeinbildenden Schulwesens für die Dauer von insgesamt zwanzig Tagen austauschen. 7. Die Vertragschließenden Parteien werden Fachleute für die Projektierung, den Bau und die Einrichtung von Hochschulen, Studentenheimen, Kindergärten und Sportanlagen für eine Gesamtdauer von zehn Tagen austauschen. 8. Die Vertragschließenden Parteien werden zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiete der Herstellung und Verwendung von Lehrbehelfen Fachleute für die Dauer von insgesamt zehn Tagen austauschen. 9. Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von wissenschaftlicher Literatur und Informationsmaterial zwischen den in Frage kommenden Institutionen beider Länder, die Herstellung direkter Kontakte zwischen ihren Forschungszentren und wissenschaftlichen Institutionen sowie die gegenseitige Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes an ihren wissenschaftlichen Kongressen, Symposien und dgl. fördern. II. KULTUR 10. Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Komponistenbund und der Österreichischen Gesellschaft für Musik einerseits und dem Bulgarischen Komponistenverband andererseits und insbesondere die Verbreitung und Aufführung von musikalischen Werken (u. a. durch den Austausch von Notenmaterial) ermutigen. 11. Die Vertragschließenden Parteien werden die Teilnahme ihrer Künstler und Ensembles an künstlerischen Veranstaltungen im anderen Land sowie von Juroren des anderen Landes an ihren Musikwettbewerben ermutigen. 12. Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles über Vermittlung durch Impresarii ermutigen. 13. Die Vertragschließenden Parteien werden Musikschaffende für eine Gesamtdauer von zehn Tagen austauschen. 14. Die Österreichische Vertragspartei ist bereit, auf Kosten der Bulgarischen Vertrags-

1194 54. Stück Ausgegeben am 17. Juli 1970 Nr. 204 partei einen Opernregisseur und einen Dirigenten als Beobachter an der Wiener Staatsoper für je zwei Wochen aufzunehmen. 15. Die Vertragschließenden Parteien werden Theaterfachleute für die Dauer von insgesamt zehn Tagen austauschen. 16. Die Vertragschließenden Parteien werden direkte Kontakte zwischen den Verlagen ihrer Länder ermutigen, die die Herausgabe von Werken, insbesondere von Übersetzungen aus der Literatur des anderen Landes zum Gegenstand haben. 17. Das Österreichische Staatsarchiv wird auf Kosten der Bulgarischen Vertragspartei einen bulgarischen Historiker für die Dauer von zwei Monaten aufnehmen. 18. Das Österreichische Bundesdenkmalamt wird auf Kosten der Bulgarischen Vertragspartei einen Fachmann zum Studium der Erfassung, des Schutzes und der Erhaltung von Kunstdenkmälern in Österreich für die Dauer von zwanzig Tagen aufnehmen. 19. Die Vertragschließenden Parteien werden Fachleute auf dem Gebiete des Museumswesens für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen austauschen. 20. Die Vertragschließenden Parteien werden die Möglichkeit eines Austausches von künstlerischen und musealen Ausstellungen prüfen. 21. Die Österreichische Nationalbibliothek und die Kyrill und Method-Nationalbibliothek in Sofia werden trachten, ihre Zusammenarbeit u. a. durch den Austausch ihrer wissenschaftlichen Publikationen zu erweitern. 22. Die Vertragschließenden Parteien werden die Möglichkeit eines Austausches von Buchausstellungen prüfen. 23. Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von wissenschaftlichen Publikationen zwischen ihren wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten und Museen ermutigen. 24. In der Überzeugung, daß der Austausch von Volkstanz- und Folkloregruppen das gegenseitige Verstehen der Völker fördert, würden die Vertragschließenden Parteien einen solchen Austausch auf kommerzieller Grundlage begrüßen. 25. Die Vertragschließenden Parteien werden den leihweisen Austausch von Kultur-, Dokumentär-, wissenschaftlichen und Unterrichtsfilmen sowie von Schallträgern wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalts auf nichtkommerzieller Basis unterstützen.

54. Stück Ausgegeben am 17. Juli 1970 Nr. 204 1195 26. Die Vertragschließenden Parteien werden je einen Fachmann auf dem Gebiete der Kinematographie für die Dauer von je zehn Tagen austauschen. 27. Die Vertragschließenden Parteien empfehlen die Erweiterung der direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Rundfunks und des Fernsehens zwischen der Österreichischer Rundfunk Ges. m. b. H." und der Generaldirektion des Bulgarischen Rundfunks und Fernsehens. 28. Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Verband österreichischer Amateurphotographenvereine und der Direktion Bulgarische Photographie" ermutigen. 29. Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Fachleuten und Publikationen zwischen den österreichischen Architektenvereinigungen und dem Architektenverband der Volksrepublik Bulgarien ermutigen. Die Kosten dieses Austausches werden von den interessierten Institutionen getragen werden. III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 30. Dieses Übereinkommen schließt die Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragschließenden Parteien nicht aus. 31. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung der im Zuge der Erfüllung dieses Übereinkommens entsandten Personen sowie die Kosten von Reisen im Gastland, soweit sie in Durchführung der Besuchsprogramme vorgesehen sind, gehen zu Lasten des gastgebenden Landes. Die entsendende Partei trägt die Reisekosten zum Bestimmungsort und zurück. 32. Für die Durchführung von Ausstellungen gelten folgende Bestimmungen: Der Sendestaat wird die Kosten des Transportes der Exponate bis zum Ausstellungsort sowie die Kosten ihrer Versicherung vom Zeitpunkt ihrer Absendung bis zum Zeitpunkt der Rücknahme tragen. Der Empfangsstaat wird die Platzkosten und die Kosten der Rücksendung der Exponate tragen. Bei Weiterreichung der Ausstellung an ein drittes Land wird der Empfangsstaat höchstens jene Transportkosten übernehmen, die bei Rücksendung der Ausstellung in den Sendestaat entstanden wären. Bei Feststellung von Schäden an Exponaten wird der Empfangsstaat die Schadenserhebung durchführen.

1196 54. Stück Ausgegeben am 17. Juli 1970 Nr. 204 Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Unterzeichnung, frühestens jedoch am 5. Mai 1970 in Kraft und bleibt zwei Jahre wirksam. GESCHEHEN ZU Wien, am 17. April 1970 in doppelter Urschrift, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind. FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG : Grösel m. p. FÜR DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN: Dimitrov-Goschkin m. p. Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem vorletzten Absatz am 16. Juni 1970 in Kraft getreten. Kreisky