1.1 Der Verein für den Namen THW-Helfervereinigung Beuel mit dem Zusatz e.v. (eingetragener Verein)

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Transkript:

Artikel 1 Namen, Sitz und Verbandszugehörigkeit 1.1 Der Verein für den Namen THW-Helfervereinigung Beuel mit dem Zusatz e.v. (eingetragener Verein) 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 53229 Bonn, Beueler Str. 103 1.3 Der Verein hat die Mitgliedschaft in der THW-Landeshelfervereinigung Nordrhein-Westfalen. Artikel 2 Aufgaben 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendarbeit im THW. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 2.1.1.1 Die Durchführung von Rettungsmaßnahmen 2.1.1.2 Die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr. 2.1.1.3 Die Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus Lebensgefahr und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist. 2.1.1.4 Die Ausbildung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr. 2.1.1.5 Die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr. 2.1.1.6 Nationalen und Internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr. 2.1.1.7 Die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung. 2.1.2.1 Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe 2.1.2.2 Erziehung zu sozialen Verhalten in der Gemeinschaft. 2.1.2.3 Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung. 2.1.2.4 Weckung der Kreativität der Jugendlichen. 2.1.2.5 Nationale und Internationale Jugendbegegnung. Seite 1 von 7

2.1.2.6 Veranstaltung von Vergleichswettbewerben. 2.1.3 Beschaffung von Geld- und Sachmitteln der - Rettung aus Lebensgefahr und - Jugendpflegearbeit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.3 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereines sind ausgeschlossen. 2.4 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern. Artikel 3 Mitgliedschaft 3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereines auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern. 3.2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Person. 3.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der/die Antragsteller/in zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will. 3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand; die Aufnahme als Vereinsmitglied ist nur möglich, wenn der/die Antragsteller/in im Vereinsbezirk Sitz, Wohnsitz oder Arbeitsstätte hat oder dort THW-Helfer ist. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden. 3.5 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Seite 2 von 7

3.6 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen Ausschluß nach Artikel 3.7 Austritt nach Artikel 3.8 3.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereines oder das THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß. Sofern ein Mitglied von der THW- Landeshelfervereinigung oder der Bundeshelfervereinigung ausgeschlossen wird, erlischt seine Mitgliedschaft im Verein. 3.8 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Artikel 4 Mittel des Vereines Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen seiner Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen. Artikel 5 Beiträge und Spenden 5.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Es muß gewährleistet sein, daß die dem Verein obliegende Beitragsverpflichtung gegenüber der THW- Landeshelfervereinigung befriedigt werden kann. 5.2 Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen. 5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten. 5.4 Beiträge sind bis zum 31.1. des Geschäftsjahres fällig. Die der THW- Landeshelfervereinigung NordNordrhein-Westfalen zustehenden Beiträge sind bis zum 31.3. des Geschäftsjahres nach dorthin zu überweisen. 5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Betrag stundet oder erläßt. Seite 3 von 7

Artikel 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Artikel 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand Artikel 8 Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines. 8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird. 8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über: Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW- Landeshelfervereinigung und deren Vertreter. Anträge an die Landesversammlung. Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 1.500,00 übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen. Mittel- und langfristige Verträge. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes. Wahl von zwei Kassenprüfern. Wahl und Entlastung des Vorstandes. Empfehlungen/Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen. Satzungsveränderungen Auflösung des Vereins Seite 4 von 7

Artikel 9 Vorstand 9.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. 9.1.1.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 9.1.1.2 dem Vorsitzenden 9.1.1.3 dem stellvertretenden Vorsitzenden 9.1.1.4 dem Schatzmeister 9.1.1.5 Der erweiterte Vorstand besteht aus 9.1.1.6 dem geschäftsführenden Vorstand 9.1.1.7 sowie aus dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW, lediglich mit beratender Stimme 9.1.1.8 dem Jugendgruppenleiter der örtlichen THW-Jugend 9.1.1.9 dem Helfersprecher des örtlichen THW-Ortsverbandes 9.1.1.10 dem Jugendbetreuer des örtlichen THW-Ortsverbandes sofern Helfersprecher und Jugendbetreuer nicht dem Verein angehören, haben sie lediglich beratende Stimme. 9.2 Der Vorsitzende und entweder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister oder aber die beiden Letztgenannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des 26 BGB. 9.3 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig. Artikel 10 Verfahrensordnung für Mitgliederversammlung 10.1 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein. 10.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll in der Regel zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein. 10.3 Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. 10.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist mindestens binnen einem Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlußfähig. 10.5 Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimmen ausgestattete Person können Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Seite 5 von 7

Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden. 10.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen dürfen bei der Abstimmung nicht mitgezählt werden und können daher nicht als indirekte Zustimmung gewertet werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich. 10.7 Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird, und erfolgen in getrennten Abstimmungen für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen. 10.8 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Artikel 11 Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes 11.1 Der Vorstand wird mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktionsoder Mandatsträger des THW und der THW-Jugend sind für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. 11.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. 11.3 Die Regelungen der Artikels 10.2 und 10.3 gelten entsprechend. 11.4 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 11.5 Die Regelungen der Artikel 10.6 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 11.6 Die Regelung des Artikels 10.8 gilt entsprechend. Artikel 12 Jugend Der Verein hat im Hinblick auf Artikel 2.1.2 zu gewährleisten, daß die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebraucht werden. Seite 6 von 7

Artikel 13 Haftung Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn das vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Artikel 14 Rechtsweg Im Streitfall entscheidet das von der Bundeshelfervereinigung e.v. eingesetzte Schiedsgericht nach dessen Schiedsgerichtsordnung. Artikel 15 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vermögen des Vereines an die THW-Helfervereinigung Nordrhein-Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Artikel 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde von der Versammlung vom 28. Januar 1987 beschlossen. Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn am 16.Juli 1987. Seite 7 von 7