für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben.

Ähnliche Dokumente
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Halbjahresinformation

Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom )

Quelle: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (APO-BOS) Vom 18. Januar 2012

Rahmenvereinbarung über die Berufsobe rschule

Ermittlung der Durchschnittsnote (zu 14 Abs. 1) (1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

Quelle: Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2017, 259 Gliederungs-Nr:

Zeugnisse. für die Berufsschule. Erlass vom

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom )

Fachgymnasium - erste Seite - (Name der Schule, Schulort) Z E U G N I S DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE. geb. am in. wohnhaft in

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule

Bedeutung von Abschlussvermerken auf Schulzeugnissen. in Nordrhein-Westfalen.

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO)

Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) Vom 23. Juni 2016

Anlage 1 Seite 1. Freistaat Sachsen. Abschlusszeugnis der Mittelschule

Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes

Hauptschulabschluss an beruflichen Schulen

Rahel Varnhagen Kolleg der Stadt Hagen

Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes

Ermittlung der Durchschnittsnote (zu 11 Abs. 3 Satz 1)

Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

Zeugnis des (1.)(2.)Schulhalbjahres SCHULJAHR Jahrgangsstufe (11)(12)(13) VORNAME NAME geb. am DATUM

Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (Kolleg Institut zur Erlangung der Hochschulreife)

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Nr. 7 der Georg-August-Universität Göttingen vom Seite 153

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

juris Gesamtes Gesetz Quelle: Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Kaufmännische Medienassistenz (APO-KMA) Vom 25.

vom 11. November 2010

Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung. Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

SCHULE. Zeugnisse des Beruflichen Gymnasiums Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 27. Mai 2015 III

Schulabschlüsse in der Sekundarstufe I

Staatliches Schulamt Nürtingen

2. Die Anmeldung erfolgt durch die Eltern über die bisher besuchte Schule bis spätestens 31. März.

Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (Gymnasiale Oberstufe)

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Fachoberschule für Wirtschaft Klasse 12 (1-jährig, Vollzeit)

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Halbjahresinformation/Jahreszeugnis 1. Klasse: 1 Schuljahr / Vorname und Name:

Fachoberschule. Organisation, Aufnahmevoraussetzungen und Zulassungsverfahren

Vereinbarung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen

Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte an öffentlichen Schulen (Zeugnisverordnung)

Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom )

Versetzungsbestimmungen, Schulabschlüsse und Berechtigungen. 28 Besondere Versetzungsbestimmungen

Ordnung für den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen an deutschen schulischen Einrichtungen im Ausland

Richtlinie über das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife

Halbjahresinformation

Amtsblatt. Zu BASS Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR)

Ordnung über das Auswahlverfahren. Universität Göttingen. 1 Anwendungsbereich

Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes

vom 7. April Geltungsbereich Diese Ordnung regelt den Zugang und die Auswahl zum Masterstudiengang Digitale Kommunikation.

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Verordnung über die Fachschule für Technik

Fremdsprache abgelegte mündliche Prüfung qualifizierend in einem gesonderten Zertifikat, das dem Abiturzeugnis beizufügen ist, zu bescheinigen.

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes. Vom 18. Juni 2004

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom )

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2017. Anlage 4 (zu 27) Abschlüsse an der Beruflichen Oberschule

Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom )

Zeugnis- und Versetzungsordnung Schulordnung für Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen Berufsfachschulen (ZVO-BFS)

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik

Berufliche Oberschule

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 18/2012 vom 20. Februar 2012

Ordnung für die öffentliche Erwachsenenschule Bremen und die Abendschule Bremerhaven

Notenliste. Anlage 1 (zu Nummer 1 Buchst. a) für die Abschlussprüfung an Berufsfachschulen *) für die Abschlussprüfung an Fachschulen *)

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions

2. Versuchsschulen Versuchsschulen sind die federführenden Berufsschulen und die Kooperationsschulen gemäß Anlage 1.

Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes. Vom 16. Juli 2004

Elisabeth-Selbert-Schule

Herzlich Willkommen zur Elternversammlung der Abteilung Metalltechnik an der Friedrich Dessauer Schule Limburg

Berufsoberschule Künzelsau

Satzung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Pädagogik der Kindheit

Berufliche Oberschule: Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Aschaffenburg Ottostraße Aschaffenburg

Ministerium für Bildung und Wissenschaft Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO)

APO-SPA. Amtliche Abkürzung: Quelle: Ausfertigungsdatum: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389. Gültig ab: Gliederungs-Nr:

Information über wesentliche Prüfungsbestimmungen zur Abschlussprüfung

Amtliche Bekanntmachungen

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in:

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mecklenburg-Vorpommern

Duale Berufsoberschule - Teilzeitform - Inhaltsverzeichnis. Duale Berufsoberschule (Teilzeit) 2. Fachtafel 2. Aufnahmevoraussetzungen 3

Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Information über die Fachoberschule (FOS) Hr. Lentner (Beratung am GO)

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

Zeugnisformulare für die Grundstufe (Primarstufe) und die Sekundarstufe I

V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Die Fachoberschule. Aufgabe der Fachoberschule. Aufnahme in die Fachoberschule. Probezeit

Die Umsetzung der Rahmenlehrpläne in Sachsen- Anhalt

Modularisierung der Erzieherausbildung

Zugangs- und Auswahlordnung für den Masterstudiengang International Logistics and Management (M.Sc.)

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - mit dem Schwerpunkt Wirtschaft BFS. 1 - jährig 4 Tage Schule 1 Tag prakt. Ausbildung

Transkript:

Az.: 22-12 (22-75-24) Zeugnisse und Bescheinigungen für die Vom 18. April 2017 I. Hiermit werden gemäß 13 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit 17 der Zeugnisordnung (Nachdruck BrSBl. 242.01) sowie gemäß 23 Absatz 5 und 27 Absatz 9 jeweils in Verbindung mit 17 der Verordnung über die vom 5. August 2005 (Nachdruck BrSBl. 459.01) Form und Inhalt der Zeugnisse und der Bescheinigung nach den Mustern der Anlagen 1 bis 5 wie folgt festgelegt: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife Das Zeugnis enthält den Vermerk Dieses Zeugnis schließt die Fachhochschulreife ein. Schulfremde Bewerberinnen und Bewerber, die an der Prüfung erfolgreich teilgenommen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk nach 27 Absatz 9 der Verordnung über die auf der Vorderseite. Im Zeugnis sind die Wörter die und besucht und zu streichen; statt des Wortes Ausbildungsrichtung sind die Wörter in der Ausbildungsrichtung einzutragen. Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife Das Zeugnis für Schülerinnen und Schüler, die nach 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Verordnung über die die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife erhalten, enthält im Feld Bemerkungen zusätzliche Angaben über die zweite Fremdsprache (Art des Nachweises der Kenntnisse, Umfang und Niveau des Unterrichts). Es ist jeweils die zutreffende Formulierung einzutragen. Schulfremde Bewerberinnen und Bewerber, die an der Prüfung erfolgreich teilgenommen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk nach 27 Absatz 9 der Verordnung über die auf der Vorderseite. Im Zeugnis sind die Wörter die und besucht und zu streichen; statt des Wortes Ausbildungsrichtung sind die Wörter in der Ausbildungsrichtung einzutragen. Bescheinigung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife für Absolventinnen und Absolventen, die eine KMK-Zertifikatsprüfung auf der Stufe II oder eine Prüfung auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in einer zweiten Fremdsprache nachträglich bestanden haben. Abgangszeugnis Bescheinigung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben.

2 II. Die Durchschnittsnote gemäß Absatz 4 und 8 der Anlage 1 zu 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung) wird in den Zeugnissen nach Anlage 1 und 2 dieses Erlasses aus dem arithmetischen Mittel der Noten des jeweiligen Zeugnisses gebildet. Noten für zusätzliche wahlfreie Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; in der zweiten Stelle hinter dem Komma sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Dieser Erlass tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass vom 5. November 2012 aufgehoben. III. Bremen, den 18. April 2017 Die Senatorin für Kinder und Bildung Im Auftrag Hans-Jürgen Iske

3 Anlage 1 [Vorderseite] Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife Frau / Herr, geboren am, hat die, Ausbildungsrichtung, besucht und am die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 446) bestanden. Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 3.12.2010 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen: [Einschlägige Studiengänge gemäß Ziffer 7 der KMK-Rahmenvereinbarung für die jeweilige Ausbildungsrichtung eintragen] Dieses Zeugnis schließt die Fachhochschulreife ein. [Rückseite] Frau / Herr Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt: Die Leistungen im Bildungsgang wurden wie folgt beurteilt: Endnoten der Fächer nach 23 Absatz 1 der Verordnung über die [Unterrichtsfächer nach der für das letzte Ausbildungsjahr jeweils geltenden Stundentafel] Die Durchschnittsnote nach der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen lautet:,. (in Worten:, ). In die Beurteilung der Leistungen sind folgende in der Prüfung erzielten Leistungen eingegangen: Noten der Fächer des Prüfungsblocks nach 22 Absatz 1 der Verordnung über die Unentschuldigt versäumte Unterrichtstage oder Unterrichtsstunden [Siegel] Vorsitzende / Vorsitzender des Prüfungsausschusses Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter Notenstufen: sehr gut=1 gut=2 befriedigend=3 ausreichend=4 mangelhaft=5 ungenügend=6

4 Anlage 2 [Vorderseite] Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife Frau / Herr, geboren am, hat die, Ausbildungsrichtung, besucht und am die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 446) bestanden. Die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife erfolgt aufgrund des Nachweises von Kenntnissen in der zweiten Fremdsprache nach 17 Absatz 1 Nummer der Verordnung über die. Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 3.12.2010 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.

5 [Rückseite] Frau / Herr Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt: Die Leistungen im Bildungsgang wurden wie folgt beurteilt: Endnoten der Fächer nach 23 Absatz 1 der Verordnung über die [Unterrichtsfächer nach der für das letzte Ausbildungsjahr jeweils geltenden Stundentafel] Die Durchschnittsnote nach der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen lautet:,. (in Worten:, ). In die Beurteilung der Leistungen sind folgende in der Prüfung erzielten Leistungen eingegangen: Noten der Fächer des Prüfungsblocks nach 22 Absatz 1 der Verordnung über die Der Unterricht für das Fach Englisch erfolgt nach dem Bremer Bildungsplan für Englisch. Danach ist das curriculare Ziel das Referenzniveau B2 des GeR, in Teilen C1. Das curriculare Ziel ist durch die Erlangung einer mindestens ausreichenden Note erreicht. [Die Schülerin / der Schüler hat den Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache durch die Teilnahme am mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erbracht. oder Die Schülerin / der Schüler hat den Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache durch die Teilnahme am Unterricht in der Fachoberschule und der im Umfang von 320 Stunden erbracht. oder Die Schülerin / der Schüler hat den Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache durch den Erwerb eines KMK-Fremdsprachenzertifikats auf der Stufe II im Rahmen der beruflichen Bildung erbracht. oder Die Schülerin / der Schüler hat den Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache durch das Bestehen einer Prüfung an einer anerkannten Einrichtung auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht.] Unentschuldigt versäumte Unterrichtstage oder Unterrichtsstunden Vorsitzende / Vorsitzender des Prüfungsausschusses [Siegel] Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter Notenstufen: sehr gut=1 gut=2 befriedigend=3 ausreichend=4 mangelhaft=5 ungenügend=6

6 Anlage 3 Bescheinigung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife Frau / Herr, geboren am, hat die, Ausbildungsrichtung, besucht und am die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 446) bestanden. Die Beurteilung der Leistungen und die Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus dem Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife vom. Sie / Er hat als Nachweis von Kenntnissen in der zweiten Fremdsprache [den Nachweis über den Erwerb eines KMK-Fremdsprachenzertifikats auf der Stufe II im Rahmen der beruflichen Bildung nach 17 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die oder den Nachweis über das Bestehen einer Prüfung an einer anerkannten Einrichtung auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach 17 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über die ] vorgelegt, ausgestellt am von. [Schule / Schulzentrum / Institution] Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 3.12.2010 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen. Schulleiterin / Schulleiter [Siegel]

7 Anlage 4 [Vorderseite] Abgangszeugnis Frau / Herr, geboren am, hat die, Ausbildungsrichtung, besucht und am die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 446) nicht bestanden. [Rückseite] Frau / Herr Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt: Die Leistungen im Bildungsgang wurden wie folgt beurteilt: Endnoten der Fächer nach 23 Absatz 1 der Verordnung über die [Unterrichtsfächer nach der für das letzte Ausbildungsjahr jeweils geltenden Stundentafel] In die Beurteilung der Leistungen sind folgende in der Prüfung erzielten Leistungen eingegangen: Noten der Fächer des Prüfungsblocks nach 22 Absatz 1 der Verordnung über die Unentschuldigt versäumte Unterrichtstage oder Unterrichtsstunden [Siegel] Vorsitzende / Vorsitzender des Prüfungsausschusses Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter Notenstufen: sehr gut=1 gut=2 befriedigend=3 ausreichend=4 mangelhaft=5 ungenügend=6

8 Anlage 5 Bescheinigung Frau / Herr, geboren am, hat am als schulfremde Bewerberin / schulfremder Bewerber an der Abschlussprüfung der, Ausbildungsrichtung nach der Verordnung über die vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 446) teilgenommen und sie nicht bestanden. Schulleiterin / Schulleiter