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V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Transkript:

283 AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT Herausgeber: Der Präsident der Technischen Universität Berlin Nr. 30/2015 Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin (68. Jahrgang) ISSN 0172-4924 Berlin, den Redaktion: Ref. K 3, Telefon: 314-22532 9. September 2015 I N H A L T I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften Seite Fakultäten Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Urban Management an der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt der Technischen Universität Berlin vom 06. Mai 2015. 285 Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Urban Management an der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt der Technischen Universität Berlin vom 06. Mai 2015. 289

284

285 I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften Fakultäten Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Urban Management an der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt der Technischen Universität Berlin vom 06. Mai 2015 Der Fakultätsrat der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt der Technischen Universität Berlin hat am 06. Mai 2015 gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der Technischen Universität Berlin, 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), die folgende Studien- und Prüfungsordnung des weiterbildenden Masterstudiengangs Urban Management beschlossen.*) Inhaltsübersicht I. Allgemeiner Teil 1 - Geltungsbereich 2 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten II. Ziele und Ausgestaltung des Studiums 3 - Qualifikationsziele, Inhalte, berufliche Tätigkeitsfelder 4 - Studienbeginn, Regelstudienzeit und Studienumfang 5 - Gliederung des Studiums III. Anforderung und Durchführung von Prüfungen 6 - Zweck der Masterprüfung 7 - Mastergrad 8 - Umfang der Masterprüfung, Bildung der Gesamtnote 9 - Masterarbeit 10 - Prüfungsformen und Prüfungsanmeldung IV. Anlagen Anlage 1 - Modulliste Anlage 2 - Exemplarischer Studienverlaufsplan I. Allgemeiner Teil 1 - Geltungsbereich Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt die Ziele und die Ausgestaltung des Studiums sowie die Anforderungen und Durchführung der Prüfungen im weiterbildenden Masterstudiengang Urban Management. Sie ergänzt die Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens der Technischen Universität Berlin (AllgStuPO) um studiengangspezifische Bestimmungen. 2 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft. *) bestätigt vom Präsidium der Technischen Universität Berlin am 6. August 2015 (2) Die Studien- und Prüfungsordnung für das weiterbildende Zusatzstudium Urban Management vom 12. Dezember 2001 (AMBl. TU Nr. 2/2003, S. 25 ff.) tritt drei Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft. (3) Studierende, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung im Studiengang Urban Management an der Technischen Universität Berlin immatrikuliert waren, studieren nach der bisherigen Ordnung weiter. Studierende, die ihr Studium nicht bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach Abs. 2 abgeschlossen haben, setzen ihr Studium nach der vorliegenden Ordnung fort. II. Ziele und Ausgestaltung des Studiums 3 - Qualifikationsziele, Inhalte, berufliche Tätigkeitsfelder Ziel des weiterbildenden Masterstudiengangs Urban Management ist die Vermittlung von problem- und handlungsorientiertem Wissen zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Stadt- und Kommunalentwicklungsprozesse. Dieses Ziel wird erreicht durch die Schaffung einer gemeinsamen Wissensplattform und durch die strategisch orientierte Verknüpfung einzelner in der Praxis oft isolierter Handlungsfelder. Im Vordergrund stehen die interdisziplinäre Strategie- bzw. Konzeptentwicklung und damit die Förderung der Schnittstellen- und Transferkompetenz der Studierenden. Die Lehre orientiert sich an Beispielen aus der internationalen Praxis. Der räumliche Schwerpunkt des Studiengangs liegt auf Entwicklungsaufgaben und -problemen der von Umbruchsituationen, Anpassungsdruck bzw. Nachholbedarf gekennzeichneten Städte und Ballungsräume im globalen Kontext. Über fachspezifisches Wissen hinaus ist in diesem Kontext eine besondere Kenntnis von Strategieansätzen zur sach- und handlungsbezogenen Koordination unterschiedlicher Ressorts und einer Vielzahl von Akteuren erforderlich. Dazu zählen auch Techniken des Managements und der Kommunikation sowie der Vermittlung von Konzepten, Plänen, Entscheidungen und Ergebnissen an die Akteure und zwischen ihnen. Zum Stadtmanagement tragen zahlreiche Disziplinen in jeweils unterschiedlichem Umfang bei. Dazu gehören unter anderem Stadtplanung, Wohnungs- und Siedlungswesen, Sanierung/Stadterneuerung, Umweltwissenschaften, Planung und Betrieb der technischen und sozialen Infrastruktur, sowie Verkehrsplanung und Transportmanagement. Eine Grundlage für die aus den genannten Disziplinen abgeleiteten Handlungsfelder bilden organisatorische, verwaltungstechnische, rechtliche sowie finanzwirtschaftliche Aspekte. Leitbild des Qualifikationsziels der Studierenden ist der Generalist, nicht der Spezialist. Die Qualifikationsziele verbinden: - forschungsorientierte Bereiche mit dem - Erwerb spezialisierten Anwendungswissens und aktuellen Handlungswissens und - einer umfassenden Befähigung zur Wahrnehmung von Koordinations- und Führungsaufgaben im Bereich Konzeption, Implementation und Evaluation von Stadtentwicklungsprozessen.

286 Das Studium hat damit zwei grundsätzliche Zielorientierungen, nämlich die Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs und die praxisorientierte Weiterbildung. Im Selbstverständnis des Studiengangs liegt es dabei, den Studierenden auch für die Anwendungsorientierung eine wissenschaftliche Arbeitsweise zu vermitteln. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über die Fähigkeit, aufbauend auf ihrem ersten berufsbefähigenden Abschluss Ideen im Bereich des Stadtmanagements zu entwickeln. Die Absolventinnen und Absolventen erwerben, insbesondere durch Projektarbeiten und durch die Abschlussarbeit die Kompetenz, ihr Wissen und Verstehen und ihre Fähigkeiten zur Problemlösung auch in neuen und unvertrauten Situationen anzuwenden. Die Komplexität dieser Aufgaben erklärt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Perspektiven, etwa der baulich-räumlichen, der ökonomischen, ökologischen, sozialen etc. In den Projekten wie auch bei der Erarbeitung theoretischer Aspekte wird selbstgesteuert gearbeitet und selbständig neues Wissen und Können erarbeitet. Die kontinuierliche, projektbezogene Arbeit gewährleistet einen intensiven Kontakt zwischen Lehrenden und Studierenden. Das Leitungsteam und die Lehrenden des Studiengangs stehen überdies den Studierenden als Mentorinnen und Mentoren zur Verfügung, die bei Fragen der individuellen Ausgestaltung des Studiums, der Studienorganisation und der Vermittlung von Kontakten in die Berufspraxis beratend zur Seite stehen. Soziale Kompetenz, insbesondere interkulturelle Kommunikationsund Teamfähigkeit, werden schwerpunktmäßig gefördert. 4 - Studienbeginn, Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Das Studium beginnt im Wintersemester. (2) Die Regelstudienzeit einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit umfasst drei Semester. (3) Der Studienumfang des Masterstudiengangs beträgt 90 Leistungspunkte (LP). (4) Das Lehrprogramm sowie das gesamte Prüfungsverfahren sind so gestaltet und organisiert, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden kann. 5 - Gliederung des Studiums (1) Die Studierenden haben das Recht, ihren Studienablauf individuell zu gestalten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Vorgaben dieser Studien- und Prüfungsordnung einzuhalten. Die Abfolge von Modulen wird durch den exemplarischen Studienverlaufsplan als Anlage dieser Ordnung empfohlen. Davon unbenommen sind Zwänge, die sich aus der Definition fachlicher Zulassungsvoraussetzungen für Module ergeben. (2) Es sind Leistungen im Gesamtumfang von 90 LP zu absolvieren; davon 52 LP in Modulen, 10 LP im Rahmen eines Praktikums und 28 LP in der Masterarbeit. (3) Alle Module werden im Pflichtbereich absolviert. (4) Bestandteil des Studiums ist ein Praktikum im Umfang von mindestens sieben Wochen (ca. 280 Arbeitsstunden). Es wird empfohlen, dieses in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren. Die Studierenden sollen unter Anleitung der vor Ort tätigen Fachleute umfangreiche Praxiskenntnisse vertiefen. Dabei stehen alle fachlich verwandten Bereiche desstudiengangs zur Wahl. Die Gesamtpraktikumszeit von mindestens sieben Wochen kann entweder in einem Stück oder in Form zweier getrennter Praktika absolviert werden (die minimale Dauer eines Teilpraktikums beträgt zwei Wochen). Zu den Praktika werden Praktikumsberichte angefertigt. Sie dienen der Reflektion der Studierenden über die eigene Arbeit und zur Evaluierung der Zusammenarbeit. Näheres regelt eine Praktikumsrichtlinie. III. Anforderung und Durchführung von Prüfungen 6 - Zweck der Masterprüfung Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Qualifikationsziele gemäß 3 dieser Ordnung erreicht hat. 7 - Mastergrad Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Technische Universität Berlin durch die Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt den akademischen Grad Master of Science (M.Sc.). 8 - Umfang der Masterprüfung, Bildung der Gesamtnote (1) Die Masterprüfung besteht aus den in der Modulliste aufgeführten Modulprüfungen (Anlage 1) sowie der Masterarbeit gemäß 9. (2) Die Gesamtnote wird nach den Grundsätzen in 47 Abs. 6 AllgStuPO aus den in der Modulliste als benotet und in die Gesamtnote eingehend gekennzeichneten Modulprüfungen gebildet. 9 - Masterarbeit (1) Die Masterarbeit wird in der Regel im dritten Fachsemester angefertigt. Sie hat einen Umfang von 28 LP, der Bearbeitungsaufwand beträgt 25 Wochen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall bis zu drei Monaten gewähren. Über weitere Ausnahmeregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Für den Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Module 1 bis 6 bei der Studiengangskoordination vorzulegen. (3) Die Studierenden wählen in Absprache und mit Hilfe der Studiengangskoordination bis zum Ende des zweiten Fachsemesters das Thema ihrer Masterarbeit und die entsprechenden Gutachterinnen und Gutachter. Das Thema der Masterarbeit kann innerhalb von vier Wochen nach Ausgabe einmal zurückgegeben werden. (4) In der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können zu Prüferinnen oder Prüfern in Abschlussarbeiten bestellt werden. Das gilt in der Regel vorrangig für die Bestellung der Zweitgutachter. (5) Die Verfahren zum Antrag auf Zulassung zu sowie zur Bewertung von Abschlussarbeiten werden durch den Prüfungsausschuss geregelt. 10 - Prüfungsformen und Prüfungsanmeldung (1) Prüfungsformen sowie das Verfahren zur Anmeldung zu den Modulprüfungen sind in der jeweils geltenden Fassung der AllgStuPO geregelt. Davon abweichende Verfahren und die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. (2) Die Studien- und Prüfungssprache ist Englisch.

287 IV. Anlagen Anlage 1 - Modulliste Masterprüfung LP Prüfungsform Benotung Eingang in Endnote Module 1. Theoretical foundations of integrated urban management 10 Portfolio benotet x 2. Urban management case studies 8 Portfolio benotet x 3. Urban research methods and language education 6 Portfolio unbenotet 4. Core areas of urban management 10 Portfolio benotet x 5. Integrated urban management projects 10 Portfolio benotet x 6. Project management and language education 6 Portfolio unbenotet 8.1 Master colloquium 2 Portfolio benotet x Praktikum 7. Internship 10 - unbenotet Masterarbeit 8.2 Master thesis 28 Abschlussarbeit benotet x 90

Semester 1 Semester 2 Semester 3 ECTS gesamt 30 LP 30 LP 30 LP 288 Anlage 2 - Exemplarischer Studienverlaufsplan 1. Theoret. foundations of integrated urban management 10 LP 4. Core areas of urban management 10 LP 8.1 Master colloquium 2 LP Introduction: urbanization trends & critical urban studies (VL) Land management and housing (IV) Research colloquium (CO) Urban governance and planning (IV) Environmental management (IV) Sustainable urban systems (IV) Management of infrastructure & public services (IV) 8.2 Master thesis 28 LP 2. Urban management case studies 8 LP 5. Integrated urban management projects 10 LP Project case studies from foreign countries & Germany (IV) Integrated project practice (PJ) City profiles on participants home countries and regions (SE) 3. Urban research methods and language education 6 LP 6. Project management and language education 6 LP Urban research methods and academic paper writing (IV) Project management (IV) Language education: German (or other language) (UE) Language education: German (or other language) (UE) 7. Internship 10 LP

289 Neufassung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Urban Management an der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt der Technischen Universität Berlin vom 06. Mai 2015 Der Fakultätsrat der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt der Technischen Universität Berlin hat am 06. Mai 2015 gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der Technischen Universität Berlin, 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG), zuletzt geändert durch Art. I des Hochschulzugangsmodernisierungs- und Studiumsqualitätssicherungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 194) und gemäß 8 Abs. 3 in Verbindung mit 10a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBI. S. 393), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 194), die folgende Ordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Urban Management beschlossen:*) Inhaltsübersicht I. Allgemeiner Teil 1 - Geltungsbereich 2 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten II. Zugang 3 - Zugangsvoraussetzungen III. Zulassung 4 - Zulassungsantrag 5 - Auswahlkriterien 6 - Auswahlverfahren 7 - Zulassungsentscheidung I. Allgemeiner Teil 1 - Geltungsbereich Diese Zugangs- und Zulassungsordnung regelt gemäß 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG, 10a BerlHZG in Verbindung mit der Satzung der Technischen Universität Berlin über die Durchführung hochschuleigener Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen (AuswahlSa) in der jeweils gültigen Fassung die Zugangs-, Zulassungs- und Auswahlmodalitäten für den weiterbildenden Masterstudiengang Urban Management. 2 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Zugangs- und Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft. Sie gilt für alle Bewerbungsverfahren ab Wintersemester 2016/2017. *) bestätigt vom Präsidium der Technischen Universität Berlin am 6. August 2015 und von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 21.August 2015 (2) Die Zulassungsordnung für das weiterbildende Zusatzstudium Urban Management vom 12. Dezember 2001 (AMBl. TU Nr. 2/2003 S. 24) tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Zugangs- und Zulassungsordnung außer Kraft. II. Zugang 3 - Zugangsvoraussetzungen Zugangsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen nach 10 bis 13 BerlHG 1. ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss; 2. eine daran anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG von in der Regel nicht unter zwei Jahren. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Auswahlkommission. III. Zulassung 4 - Zulassungsantrag Der Antrag auf Zulassung ist fristgerecht an den Studiengang zu richten. Dem Antrag sind beizulegen: 1. die im Antragsformular geforderten Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Form. Die Form der Anträge wird durch den Studiengang festgelegt. 2. eine beglaubigte Kopie des Transcript of Records für alle an staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten Leistungen, aus dem die in jedem Modul erworbenen Leistungspunkte (bei nicht modularisierten Curricula in anderer geeigneter Form, bspw. durch Aufschlüsselung der Semesterwochenstunden) hervorgehen, sowie 3. Nachweise über die zusätzlichen Voraussetzungen nach 3 Ziff. 1 und 2 4. ein tabellarischer Lebenslauf mit Informationen über akademische und berufliche Erfahrungen 5. ein Motivationsschreiben (ca. zwei Seiten): Im Motivationsschreiben sind die besonderen Gründe für die Wahl des Studiengangs und des Studienorts, mögliche Ziele für den weiteren Werdegang sowie die besondere persönliche Eignung für das erfolgreiche Absolvieren des Masterstudiums Urban Management darzulegen. 6. der Nachweis englischer Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 (CEFR). Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache Englisch ist, gilt dieser Nachweis als erbracht. 5 - Auswahlkriterien Die Auswahl wird aufgrund der folgenden Kriterien getroffen: 1. Gesamtnote des vorangegangenen Studiums, 2. fachspezifische Eignung (Studienfach bzw. -fächer) des vorangegangenen Studiums, 3. fachspezifische berufspraktische Erfahrung außerhalb der Hochschule, 4. Qualität und Inhalt des Motivationsschreibens und 5. sprachliche Qualifikation durch den Nachweis der englischen Sprachkenntnisse.

290 6 - Auswahlverfahren (1) Die Teilnehmerzahl am Auswahlverfahren kann über den Grad der Qualifikation begrenzt werden. Die Entscheidung über eine Begrenzung trifft die Auswahlkommission zu Beginn des Auswahlverfahrens. (2) Im Rahmen des Auswahlverfahrens vergibt die Auswahlkommission bis zu 120 Punkte für das Kriterium nach 5 Nr. 1 gemäß der folgenden Tabelle: Note Punkte Note Punkte 1,0-1,5 (A) 120 2,6-3,5 (C) 60 1,6-2,5 (B) 90 3,6-4,0 (D) 0 (3) Für das Kriterium nach 5 Nr. 2 vergibt die Auswahlkommission bis zu 150 Punkte nach der folgenden Regelung: Nachgewiesene fachspezifische Eignung (Studienfach) in den Gebieten Punkte (5) Für das Kriterium nach 5 Nr. 4 vergibt die Auswahlkommission bis zu 150 Punkte nach der folgenden Regelung: Qualität u. Inhalt des Motivationsschreibens Punkte sehr gut 150 gut 120 befriedigend 90 ausreichend 60 mangelhaft 30 ungenügend 0 (6) Für das Kriterium nach 5 Nr. 5 vergibt die Auswahlkommission bis zu 100 Punkte nach der folgenden Regelung: Architektur, Bauingenieurwesen, Entwicklungszusammenarbeit, Geographie, Jura, Landschaftsarchitektur, Ökonomie mit Fokus Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Soziologie, Städtebau, städtische Infrastruktur, Stadtplanung, Umweltwissenschaften, Verwaltungswissenschaften 150 Nachweis der englischen Sprachkenntnisse Sprachnachweis höher als Mindest- Sprachnachweis Punkte 100 Mindest-Sprachnachweis 50 Ökonomie mit Fokus Betriebswirtschaft 100 Innenarchitektur 50 alle hier nicht genannten Gebiete 0 (4) Für das Kriterium nach 5 Nr. 3 vergibt die Auswahlkommission bis zu 150 Punkte nach der folgenden Regelung: Nachgewiesene berufspraktische Erfahrung mit einer Dauer von in der Regel nicht unter zwei Jahren in den Gebieten Punkte 7 - Zulassungsentscheidung (1) Die Auswahlkommission erstellt eine begründete Rangliste mit den erreichten Punkten anhand der Auswahlkriterien. (2) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Bescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz gemäß der Rangliste im Nachrückverfahren neu vergeben. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. Architektur, Bauingenieurwesen, Entwicklungszusammenarbeit, Geographie, Jura, Landschaftsarchitektur, Politikwissenschaft, Soziologie, Städtebau, städtische Infrastruktur, Stadtökonomie, Stadtplanung, Stadtverwaltung, Umweltwissenschaften im urbanen Raum 150 Ökonomie mit Fokus Betriebswirtschaft 100 Innenarchitektur 50 alle hier nicht genannten Gebiete 0