Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Ähnliche Dokumente
Entscheid vom 31. Januar 2014 ( ) Abzüge für die Säule 3a

Basel-Landschaft Entscheide

Schuldzinsen und allgemeine Abzüge 1

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

BGE 133 V 563. Regeste. Aus den Erwägungen: Seite 563

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

Steuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014

Basel-Landschaft Entscheide

Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen. Rentennachzahlung

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

U r t e i l v o m 5. M ä r z

U r t e i l v o m 1 3. J u n i

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

M E R K B L A T T. zum Ausfüllen der Bescheinigung über Vorsorgebeiträge Formular 21 EDP dfi (nachfolgend Formular 21)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien)

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Abzug der Beiträge. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 33/2005 vom 18.

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Steuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.,

Weisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen

Vermögenssteuer. Vermögenswert einer laufenden Rentenversicherung und behördliche Auskunft

Steuerbezug. Verjährung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Gewinnungskosten (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 27 DStG)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Internationales Steuerrecht. Verlustverrechnung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 3/1999 vom 21.

U r t e i l v o m 1 7. A p r i l

Interkantonales Steuerrecht. Steuerdomizil

Eingang DA Rächt. , 13. Nov Urteil. . der 2. Kammer. vom 23. Oktober 2013

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

International Assignment

Zürcher Steuerbuch Nr. 24/020

Bausparrücklagen. Abzugsberechtigung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 16/2003 vom 7. März 2003

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Abzug von Schuldzinsen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2010

Steuerbezug. Fälligkeit der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. R. Araujo Messerli

Steuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014

Entscheid vom 18. Oktober 2013 ( ) Wohnsitz

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000

Bundesgerichtsentscheid 134 III 608

Steuerfolgen beim Personenschaden

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Liegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013

vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

Berufliche Vorsorge. Besteuerung von Kapitalleistungen nach 39 Abs. 3 StG

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Basel-Stadt Entscheide

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

1 Allgemeine Bestimmungen

Internationales Steuerrecht, Quellensteuer

Berufungsentscheidung

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Interkantonales Steuerrecht. Repartition von Sozialabzügen

Vizepräsident Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin i.v. S. Affolter. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Freiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Juni 2014 i.s. A. und B. (2C_348/2013 und 2C_349/2013)

Basel-Landschaft Entscheide

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

U r t e i l v o m 9. J a n u a r


Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen

Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Philipp Lenz

Urteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung

Härteparagraph. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Steuerpflicht. Steuerlicher Wohnsitz interkantonal und international. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27.

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Steuersätze 44 Nr. 1

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. L. Schneider, Robert Richner, Markus Zeller, Dr. Philippe Spitz, Gerichtsschreiberin I.

Beschluss vom 2. Mai 2016 Beschwerdekammer

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Finanzielle Führung. Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber AHV. CAS-UFAI Modul 4: Finanzielle Führung 1

Abzug von Spenden und Parteibeiträgen 41 Nr. 10 (Steuererklärung Ziff. 21 bzw. 15.7) (Formular Zuwendungen)

Transkript:

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. August 2014 (810 14 143) Steuern und Kausalabgaben Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die Säule 3a (Direkte Bundessteuer) Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel Parteien A.B. und B.B., Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig, Advokat gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegnerin Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin Beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Betreff Direkte Bundessteuer 2011 (Entscheid des Steuergerichts vom 31. Januar 2014)

A. A.B. und B.B. sind am 15. August 2011 nach C. gezogen, wo sie ihr Hauptsteuerdomizil begründet haben. A.B. gilt am Arbeitsort in Deutschland, wo er unselbständig erwerbstätig ist, als Wochenaufenthalter. Sein Erwerbeinkommen unterliegt der Besteuerung in Deutschland und wird am Wohnsitz in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt. B. Am 11. Dezember 2012 veranlagte die Steuerverwaltung Basel-Landschaft A.B. und B.B. für die direkte Bundesteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 36'200.00 (satzbestimmendes Einkommen Fr. 311'100.00). Dabei anerkannte sie insbesondere den geltend gemachten Steuerabzug für die von A.B. geleisteten Beiträge an die 3. Säule in der Höhe von Fr. 6'331.00 nicht. C. Die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung am 29. Juli 2013 ab. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit Urteil vom 31. Januar 2014 ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00. Eine Parteientschädigung wurde den Beschwerdeführern nicht zugesprochen. E. Gegen das Urteil des Steuergerichts liessen A.B. und B.B., vertreten durch Hubertus Ludwig, Advokat in Basel, am 30. Mai 2014 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer 2011 vollumfänglich aufzuheben, und es sei auch die dem Entscheid zugrundeliegende Veranlagungsverfügung aufzuheben, dazu seien für die Bestimmung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens bei der direkten Bundesteuer 2011 die Beiträge an die Säule 3a im Betrag von Fr. 6'331.00 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen und es sei die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft dementsprechend anzuweisen, eine neue Veranlagungsverfügung auszustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. F. Die Steuerverwaltung und das Steuergericht schlossen in ihren Vernehmlassungen vom 19. Juni 2014 bzw. vom 1. Juli 2014 jeweils auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Entscheide des Steuergerichts können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden (Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990 i.v.m. 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994). Das Kantonsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig und überprüft den ange- Seite 2

fochtenen Entscheid auf alle Mängel ( 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Sämtliche formellen Voraussetzungen (Art. 140 ff. DBG sowie 43 ff. VPO) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, ein Anschluss an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sei erforderlich, wenn man einer Säule 3a beitreten möchte. Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz (FZA) vom 21. Juni 1999 richte sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortprinzip, wonach der unselbständig Erwerbende am Arbeitsort der Sozialversicherungspflicht unterstellt werde. Die Zugehörigkeit zu einer ausländischen Sozialversicherung werde der AHV-Pflicht jedoch nicht gleichgestellt. Der Grund dafür liege im schweizerischen 3-Säulen-Prinzip, welches die finanziellen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abdecken solle. Die 2. und 3. Säule wirkten ergänzend zur 1. Säule (AHV) und es würde gänzlich dem Grundgedanken des 3-Säulen-Prinzips widersprechen, die 3. Säule losgelöst von der 1. Säule mittels steuerrechtlicher Ausscheidung zu privilegieren. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht freiwillig der AHV unterstellt, weshalb er nicht berechtigt sei, die Beiträge der Säule 3a abzuziehen. 2.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, die Steuerverwaltung habe den Abzug für die geleisteten Beiträge an die Säule 3a abgelehnt, weil der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen erziele, das in der Schweiz besteuert werden könne. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG würde jedoch nicht explizit verlangen, dass eine entgeltliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt werden müsse, um den Abzug für die Beiträge an die Säule 3a gewährt zu erhalten. Eine derart einschränkende Auslegung finde keine Stütze im Gesetz. Für die Frage der Zulässigkeit des Abzugs sei es irrelevant, ob das entgeltliche Erwerbseinkommen in der Schweiz oder im Ausland erzielt werde. Es gebe keinen Grund, warum eine Anknüpfung an die Schweizer AHV zwingend erforderlich sein sollte, damit ein Steuerpflichtiger seine Beiträge an die Säule 3a beim Einkommen abziehen könne. Die Äufnung einer Säule 3a diene allein der individuellen Selbstvorsorge. Für die Abzugsfähigkeit der Beiträge an die Säule 3a dürfe die Unterstellung unter die Schweizer AHV keine Rolle spielen. Die Unterstellung eines Steuerpflichtigen unter die Regeln eines ausländischen nationalen Sozialversicherungsrechts aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens oder des FZA könne der Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz nicht beeinflussen, ausser er gehe nur noch einer Erwerbstätigkeit nach, die der AHV in der Schweiz unterstehe. Dies widerspreche der Personenfreizügigkeit des FZA und dem Sinn und Zweck der Sozialversicherungsabkommen bzw. des FZA. Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz mit ausländischem Arbeitsort würden in der Schweiz in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der Beiträge an die Säule 3a steuerlich schlechter gestellt als Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz und inländischem Arbeitsort. Es dürften zudem in Anwendung der Koordinationsregeln des FZA keine Rückschlüsse über die Abzugsfähigkeit der Beiträge an die Säule 3a im Rahmen der Besteuerung von Einkommen in der Schweiz gemacht werden, selbst wenn das Erwerbseinkommen, das wie in casu im Ausland erzielt werde, bei der Besteuerung in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt werde. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck von Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG könne es für Seite 3

die Frage von der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beiträge an die Säule 3a im Rahmen der schweizerischen Steuerveranlagung ebenso wenig massgeblich sein, ob formal Sozialversicherungsbeträge im Ausland abgeliefert würden. Die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeitsregelung könne keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Beiträge an die Säule 3a im Rahmen der schweizerischen Steuerveranlagung haben, ansonsten dies zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV führe. Die Beiträge seien vom steuerbaren und/oder zumindest vom satzbestimmenden Einkommen der Beschwerdeführer in der Schweiz in Abzug zu bringen. 2.3.1. Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26-33a abgezogen. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG sind die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerlich abzugsfähig. Demnach sind neben den Beiträgen an die 1. Säule auch die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerlich abzugsfähig. Zur steuerlich anerkannten Sozialversicherung im weiteren Sinn gehört auch der vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 geregelte Bereich (die sogenannte 2. Säule). Das BVG stellte in seinen Art. 80-83 eine neue Konzeption für die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge insgesamt auf. "Insgesamt" deshalb, weil diese steuerlichen Vorschriften nicht nur für den vom BVG geregelten Bereich des Obligatoriums gelten, sondern auch für den darüber hinausgehenden Teil des sogenannten Überobligatoriums. Zur Konzeption des BVG gehörte ebenfalls die Schaffung steuerlich anerkannter Formen der sogenannten gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in der als BVV 3 bezeichneten bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985. Diese Vorschriften des BVG und der BVV 3 mussten vom eidgenössischen und vom kantonalen Gesetzgeber in die entsprechenden Steuergesetze übernommen werden (vgl. zum Ganzen: PETER AGNER/BEAT JUNG/GOTTHARD STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 33 N 12 ff.). Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG übernimmt Art. 82 BVG (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer [Botschaft über die Steuerharmonisierung], Bundesblatt [BBl] 1983 III 94). Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG gelten die gebundene Vorsorgeeinrichtung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (Art. 1 Abs. 1 BVV 3). Aufgrund dieser Konzeption wird in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine grundlegende Voraussetzung für die Mitwirkung bei der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) die AHV/IV-Beitragspflicht sei (AGNER/JUNG/STEINMANN, a.a.o., Art. 33 N 17, RAINER ZIGERLIG/GUIDO JUD in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Auflage 2008, Art. 33 N 27; a.m. FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 33 N 114). Seite 4

2.3.2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid bestätigt, dass Art. 82 BVG Grundlage für die Selbstvorsorge, d.h. für das individuelle Sparen und Versichern, bildet und sein Abs. 1 von Arbeitnehmern und von Selbständigerwerbenden spricht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt Art. 5 Abs. 1 BVG Auskunft darüber, wer damit gemeint ist: "Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind." (BGE 140 II 364 E. 2.3, mit Hinweisen). Auch das in Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV ausdrücklich verankerte Drei-Säulen-Prinzip, welches eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gewährleisten soll (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 BV), spreche dafür, dass einheitliche Begriffe zu verwenden sind. Schliesslich hänge die Höhe der Abzüge von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden für Beiträge in die Säule 3a von ihren Einzahlungen in die zweite Säule ab (dazu Art. 7 Abs. 1 lit. a und b BVV 3), weshalb es für eine steuerliche Gleichbehandlung der Vorsorge (Zweiter Titel des sechsten Teils des BVG) naheliegend sei, gleiche Begriffe zu verwenden. Die Förderung der Selbstvorsorge erfolge mit Art. 82 BVG und bestehe nur darin, dass die in eigener Verantwortung geäufneten Beiträge steuerlich begünstigt werden (BGE 140 II 364 E. 2.3, mit Hinweisen). Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die im Ausland erwerbstätig sind, können somit wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben keine Säule 3a bilden, sofern sie weder der AHV- Pflicht unterstellt noch der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind. 2.4. Sozialversicherungsrechtlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht der schweizerischen AHV unterstellt ist. Er arbeitet in Deutschland, wo er Sozialversicherungsbeiträge leistet. Demgemäss kann er wie dargelegt in der Schweiz keine Säule 3a bilden. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer wie von ihm vorgebracht wird keine Möglichkeit des freiwilligen Anschlusses an die Schweizer AHV hat, weil er die Voraussetzungen dafür derzeit nicht erfülle. 2.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist darin auch weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV noch des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu sehen. Im Bereich der Steuern wird das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der erste Grundsatz verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Drittens müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig besteuert werden; die Steuerbelastung hat sich nach den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und ihren persönlichen Verhältnissen zu richten (vgl. BGE 134 I 248 E. 2, mit Hinweisen). Das entscheidende Kriterium für die Nichtberechtigung zur Äufnung eines gebundenen Selbstvorsorgekontos und zum steuerlichen Abzug des jährlichen Beitrags ist die Anknüpfung an den Erwerbsort bzw. die Versicherung bei der eidgenössischen AHV, was ein sachliches und neutrales Kri- Seite 5

terium darstellt. Sowohl Schweizer als auch Ausländer fallen bei Wohnsitz in der Schweiz mit einem ausländischen Arbeitsort mit einem ausländischen Arbeitgeber nicht in den Geltungsbereich des BVG; beide können kein selbstgebundenes Vorsorgekonto äufnen und somit die eingezahlten Beträge nicht von den Steuern abziehen (vgl. dazu auch BGE 140 II 364 E. 6.4). 3. Die Vorinstanzen haben demzufolge zu Recht den geltend gemachten Säule 3a-Abzug nicht anerkannt. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 4. Da die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.v.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.v.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Seite 6

Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1 400.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Seite 7