Fachschaftenordnung Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

Fachschaftenordnung Diese Ordnung verwendet aus Gründen der Verständlichkeit und Klarheit das generische Maskulinum und umfasst somit Frauen wie Männer. Inhaltsverzeichnis 1 I Die Fachschaft 1.1 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung 1.2 2 Aufgaben 1.3 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.4 4 Organe der Fachschaft 2 II Die Fachschaftsvollversammlung 2.1 5 Grundsätzliches 2.2 6 Aufgaben und Rechte 2.3 7 Beschlüsse 2.4 8 Öffentlichkeit 2.5 9 Ausschüsse 3 III Der Fachschaftsrat 3.1 11 Grundsätzliches 3.2 12 Aufgaben 3.3 13 Räumlichkeiten 3.4 14 Arbeitsgruppen 3.5 15 Beschlüsse 3.6 16 Umlaufverfahren 3.7 17 Öffentlichkeit 3.8 18 Ausscheiden von Mitgliedern des Fachschaftsrates 3.9 19 Auflösung des Fachschaftsrates 3.10 20 Misstrauensvotum 3.11 21 Geschäftsordnung 4 IV Tutoren 4.1 22 ESA Tutor 4.2 23 Tutorenversammlung 5 V Finanzen 5.1 23 Kassenwart

I Die Fachschaft 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung Alle eingeschriebenen Studierenden des Fachbereiches bilden die Fachschaft. 2 Aufgaben Die Fachschaft hat folgende Aufgaben: 1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, 2. die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Belange ihrer Mitglieder und Stellungnahme zu diesbezüglichen Fragen, 3. die Wahrnehmung der fachlichen Belange ihrer Mitglieder und Stellungnahme zu diesbezüglichen Fragen, 4. die Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange einschließlich der sozialen Selbsthilfe ihrer Mitglieder und Stellungnahme zu diesbezüglichen Fragen, 5. die Einführung und Betreuung aller Studienanfängerinnen und Studienanfänger, 6. die Pflege der überörtlichen und internationalen Studierendenbeziehungen, 7. die Pflege der Interdisziplinarität, 8. die Unterstützung der kulturellen und sportlichen Interessen ihrer Mitglieder. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied der Fachschaft hat das aktive und passive Wahlrecht zu allen Organen und Wahlämtern der Fachschaft. 2. Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht, Anträge an die Fachschaftsvollversammlung, sowie Anfragen und Anträge an den Fachschaftsrat zu richten. Schriftliche Anfragen an den Fachschaftsrat sind unverzüglich mit einer Frist von einer Woche, in der vorlesungsfreien Zeit von zwei Wochen schriftlich zu beantworten. 3. Die Mitglieder der Fachschaft haben das Recht, alle Unterlagen des Fachschaftsrates einzusehen. 4. Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht, Anträge an die Fachschaftenkonferenz zu richten. 5. Diese Ordnung ist für die Mitglieder der Fachschaft verbindlich. 4 Organe der Fachschaft Die Organe der Fachschaft sind: 1. die Fachschaftsvollversammlung, 2. der Fachschaftsrat II Die Fachschaftsvollversammlung 5 Grundsätzliches 1. Die Fachschaftsvollversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Fachschaft. 2. Die Fachschaftsvollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft. Sie bringt den Willen der Mitglieder der Fachschaft zum Ausdruck. 3. Die Fachschaftsvollversammlung wird mindestens einmal im Semester vom Fachschaftsrat einberufen. Der Fachschaftsrat beruft weitere Fachschaftsvollversammlungen ein, wenn er dies beschließt, 5% der wahlberechtigten Mitglieder der Fachschaft schriftlich unter Angabe der Tagesordnung dies verlangen oder die Fachschaftsvollversammlung dies unter Festlegung von Termin und Tagesordnung beschließt. 4. Die Fachschaftsvollversammlungen sind spätestens 7 Tage vor der Durchführung, unter Angabe der Tagesordnung, durch Aushang und auf dem elektronischen Weg öffentlich

bekannt zu machen. 5. Jede Fachschaftsvollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Fachschaftsvollversammlung fristgerecht angekündigt ist und mindestens 10% der Mitglieder der Fachschaft anwesend sind. 6. Die Fachschaftsvollversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter, der die Versammlung leitet sowie einen Protokollführer, der dafür Sorge trägt, dass ein Protokoll geführt wird. 6 Aufgaben und Rechte Die Fachschaftsvollversammlung hat die Aufgaben: 1. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaft zu beschließen, 2. in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachschaft zu beschließen, 3. Änderungen der Fachschaftsordnung gemäß 2 zu beschließen, 4. die Finanzführung des Fachschaftsrates zu kontrollieren, 5. über die Entlastung des Fachschaftsrates zu beschließen. 7 Beschlüsse 1. Die Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung sind im Protokoll zu vermerken und unverzüglich von der Versammlungsleitung auf dem elektronischen Wege öffentlich bekannt zu machen. 2. Die Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung werden, soweit von dieser nicht anders bestimmt, mit der Beschlussfassung wirksam. 3. Zur Aufhebung von Beschlüssen bedarf es einer qualifizierteren Mehrheit, als zur Fassung des Beschlusses notwendig war, sofern andere Bestandteile der Satzung dem nicht entgegenstehen. 4. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Abstimmung über einen Antrag geheim durchgeführt. 5. Nach drei Jahren verlieren Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung ihre Gültigkeit. 8 Öffentlichkeit Die Fachschaftsvollversammlung tagt öffentlich. 9 Ausschüsse Die Fachschaftsvollversammlung kann zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einrichten. III Der Fachschaftsrat 10 Grundsätzliches 1. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft und besteht aus maximal 9 gewählten Vertretern. 2. Der Fachschaftsrat bemüht sich in Zusammenarbeit mit allen gewählten Vertretern in der studentischen und akademischen Selbstverwaltung; den jeweiligen Fachbereich betreffend. 3. Der Fachschaftsrat ist an die Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung und der Fachschaftenkonferenz gebunden und führt diese aus. Er ist der Fachschaftsvollversammlung dafür, insbesondere über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, rechenschaftpflichtig. 4. Der Fachschaftsrat informiert die Mitglieder der Fachschaft und regt sie zur Mitarbeit an. 5. Der Fachschaftsrat trägt dafür Sorge, dass ein Sitzungsprotokoll geführt wird und dieses für alle Mitglieder der Fachschaft zugänglich ist. 6. Der Fachschaftsrat tagt in der Vorlesungszeit mindestens alle 7 Tage, während der

vorlesungsfreien Zeit mindestens alle 14 Tage. 11 Aufgaben 1. Der Fachschaftsrat wählt einen Referenten und einen Stellvertreter für Erstsemesterarbeit (ESA) unter Einbeziehung der ESA Tutoren der Fachschaft nach 22. 1. Die Wahl eines ESA Referenten gegen das Votum der Tutorenversammlung ist nicht zulässig. 2. Ist keine Einigung zwischen Tutorenversammlung und Fachschaftsrat möglich, wird der ESA Referent durch den AStA bestimmt. 2. Der Fachschaftsrat ist für den Haushalt der Fachschaft verantwortlich. 3. Der Fachschaftsrat überprüft die Anträge zur Verausgabung von Studiengebühren und gibt ein Votum an den Dekan. 4. Der Fachschaftsrat kümmert sich um die Koordination der unter 2 genannten Aufgaben. 5. Jedes Fachschaftsratsmitglied ist verpflichtet seiner Fachschaft in festen Sprechstunden während Vorlesungszeit mindestens eine Stunde in der Woche zur Verfügung zu stehen. 6. In der vorlesungsfreien Zeit bietet der Fachschaftsrat eine Sprechstunde pro Woche an und weitere Termine nach Bedarf, ausgenommen davon sind die Prüfungswochen. 12 Räumlichkeiten 1. Der Fachschaftsrat übt in seinen Räumlichkeiten Hausrecht aus. 2. Teilt sich der Fachschaftsrat Räumlichkeiten mit anderen Fachschaftsräten, entscheiden immer alle Fachschafträte gemeinsam über deren Nutzung. 3. Die Räumlichkeiten des Fachschaftsrats dienen einzig und allein den in 12 genannten Aufgaben. Andere Nutzungen müssen von der Fachschaft genehmigt werden. Eine private Nutzung der Räumlichkeiten ist NICHT gestattet. 4. Alle Räumlichkeiten sind in sauberen und aufgeräumten Zustand zu verlassen. 5. Die Entsorgung von Abfall ist Aufgabe jedes Fachschaftsratsmitglieds. 6. Der Fachschaftsrat kann eine Hausordnung für seine Räumlichkeiten erlassen, solange diese nicht in Konflikt mit anderen Ordnungen steht. 13 Arbeitsgruppen 1. Mitglieder des Fachschaftsrats können zusammen mit Mitgliedern aus der eigenen oder anderen Fachschaften Arbeitsgruppen bilden, die das Ziel haben den in 2 aufgeführten Pflichten nachzukommen. 2. Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet, den beteiligten Fachschaften über deren Fachschaftsrat Bericht über den Stand ihrer Arbeit abzugeben. 3. Arbeitsgruppen können Vorlagen für Beschlüsse an die beteiligten Fachschaftsräte übergeben. Sie können jedoch selbst keine für eine Fachschaft oder einen Fachschaftsrat bindenden Beschlüsse fassen. 4. Finanzielle Mittel können nur dann an Arbeitsgruppen übergeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind und als Antrag den beteiligten Fachschaftsräten zugegangen sind: ein Finanzplan wurde erstellt, ein für die Finanzmittel verantwortliches Arbeistgruppenmitglied wurde bestimmt 5. Ohne Zustimmung der beteiligten Fachschaftsräte werden keine finanziellen Mittel übergeben.

15 Beschlüsse 1. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Fachschaftsrates. 2. Beschlüsse in der Fachschaftsrat Sitzung erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse durch Umlaufverfahren erfordern die einfache Mehrheit aller Fachschaftsratsmitglieder, sofern diese Fachschaftsordnung und ihre Ergänzungsordnungen keine qualifiziertere Mehrheit vorschreiben. 3. Beschlüsse des Fachschaftsrates sind im Protokoll schriftlich fest zu halten. 4. Zur Aufhebung von Beschlüssen bedarf es einer qualifizierteren Mehrheit, als zur Fassung des jeweiligen Beschlusses notwendig war. 5. Eine Sitzung des Fachschaftsrates ist beschlussfähig, wenn: zu ihr 7 Tage vor der Sitzung öffentlich eingeladen wurde oder ein fester, öffentlich bekannter Turnus für die Sitzungen definiert wurde, mindestens 51% aller gewählten Mitglieder des Fachschaftsrates anwesend sind. 6. Ein Umlaufverfahren ist möglich. 16 Umlaufverfahren 1. Ein Umlaufverfahren ist nur dann anwendbar wenn keine Fachschaftsratssitzung innerhalb der nächsten 7 Tage stattfindet oder der Beschluss eine höhere Dringlichkeit besitzt. 2. Ein Umlaufverfahren wird wie folgt durchgeführt: 1. Entgegennahme des Antrags durch den Vorsitzenden 2. Prüfung der Bedingungen nach Abs. 1 3. Versand des Antrags an alle stimmberechtigten Mitglieder 4. Entgegennahme der Antworten 5. Information an Fachschftsratsmitglieder über das Ergebnis 6. Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen formell im Protokoll der nächst möglichen Sitzung festgehalten werden. Diese beinhaltet: den Antragstext im genauen Wortlaut das Datum der Abstimmung die Anzahl der Stimmen (Dafür/Dagegen/Enthaltungen) die Namen aller Stimmberechtigten. 3. Ein Antrag der bis zur folgenden Sitzung nicht genug Stimmen erhält oder abgelehnt wird, kann einmalig auf dieser Sitzung als neuer Antrag eingebracht werden. 17 Öffentlichkeit 1. Der Fachschaftsrat tagt öffentlich. 2. Alle Mitglieder der Studierendenschaft haben Rede- und Antragsrecht, ausgenommen sind Anträge zur Geschäftsordnung. 3. Die Sitzungstermine des Fachschaftsrates sind durch Aushang und auf elektronischem Weg rechtzeitig, mindestens jedoch 7 Tage vor der Sitzung öffentlich zu machen. 4. Ist ein fester Turnus für die Sitzungen definiert, so muss auch dieser durch Aushang und auf elektronischem Weg der Fachschaft zugänglich gemacht werden. 18 Ausscheiden von Mitgliedern des Fachschaftsrates Ein Mitglied des Fachschaftsrates scheidet aus durch: 1. Niederlegen des Mandats, 2. Exmatrikulation, 3. Verlust der Geschäftsfähigkeit nach BGB, 4. Misstrauensvotum nach 20 5. den Tod. 6. Wechsel des Fachbereichs

19 Auflösung des Fachschaftsrates 1. Der Fachschaftsrat gilt als aufgelöst, wenn der Fachschaftsrat dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt oder mehr als die Hälfte der ursprünglich gewählten Mitglieder aus dem Fachschaftsrat ausgeschieden sind. 2. Die Mitglieder des Fachschaftsrates sind in diesem Fall verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger kommissarisch weiterzuführen. 3. Nach Auflösung des Fachschaftsrates müssen innerhalb von vier Vorlesungswochen eine Fachschaftsvollversammlung sowie Neuwahlen stattfinden. 20 Misstrauensvotum 1. Die Fachschafstvollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Fachschaftsrats das Misstrauen nur dadurch aussprechen, indem sie im gleichen Zuge mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Nachfolger wählt. 2. Sollte einem Mitglied das Misstrauen ausgesprochen werden, müssen eventuell vorhandene Nachrücker der Reihe nach als Nachfolger vorgezogen werden. 21 Geschäftsordnung Der Fachschaftsrat und die Fachschaftsvollversammlung geben sich nach Maßgabe der entsprechenden Ordnungen und Satzungen eine Geschäftsordnung. IV Tutoren 22 ESA Tutor 1. ESA Tutoren sind Mitglieder der Fachschaft, welche die von der Erstsemesterkommission (ESK) festgelegte und vom Erstsemesterprojekt (ESP) durchgeführte Schulung erfolgreich absolviert haben. 2. Die ESA Tutoren sind das ausführende Organ der Fachschaft in Bezug auf Planung und Durchführung der Begrüßung und weiteren Veranstaltungen für die Erstsemester. 3. ESA Tutoren sind lediglich zur Mithilfe bei Veranstaltungen im Rahmen der ESA angehalten. Unterstützung bei anderen Veranstaltungen der Fachschaft sind auf freiwilliger Basis. 4. Die ESA Tutoren der Fachschaft planen die Orientierungstage (OT) und das Erstsemestereinführungsseminar (EES) in Eigenregie. Der Fachschaftsrat unterstützt die ESA Tutoren bei der Planung der Veranstaltungen finanziell und organisatorisch. 5. Für die Integration der internationalen Studierenden ist der Referent für Internationales der Fachschaften zuständig, falls nicht vorhanden übernimmt der Integrationsbeauftragte des AStAs diese Aufgabe. Dieser hat Mitspracherecht in allen Tutorengruppen und der Taskforce Integration. 23 Tutorenversammlung 1. Die Tutorenversammlung besteht aus allen ausgebildeten ESA Tutoren des Standortes. Stimmberechtig sind nur ESA Tutoren des Standortes. 2. Die Tutorenversammlung kann durch den Fachschaftsrat per Beschluss, oder durch mindestens 20% aller ESA Tutoren der Fachschaft einberufen werden. Der Fachschaftsrat hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass für die Tutorenversammlung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. 3. Die Tutorenversammlung kann einen oder mehrere Personen für den Posten des ESA Referenten vorschlagen. 4. Die Tutorenversammlung kann mit ihrer Mehrheit den/die ESA Referenten seines/ihres

Amtes entheben. 5. Zwischen Bekanntgabe des Ergebnisses der Fachschaftsratswahlen und der konstituierenden Sitzung des Fachschaftsrates beruft der ESA-Referent des alten Fachschaftsrates eine Tutorenversammlung zur Beratschlagung über die neuen ESA- Referenten ein. 6. Jedes Mitglied der Fachschaft hat Rede- und Antragsrecht, ausgenommen sind Anträge zur Geschäftsordnung. 7. Die Tutorenversammlung tagt öffentlich. 8. Die Tutorenversammlung kann in ihrer Gesamtheit Anträge an den Fachschaftsrat stellen. 9. Die Ladungsfrist für die Tutorenversammlung beträgt eine Woche. 10.Die Tutorenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. V Finanzen 24 Kassenwart 1. Der Kassenwart bewirtschaftet die Finanzen der Fachschaft. Näheres regelt die Finanzordnung. 2. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der Pflichten eines Mitgliedes des Fachschaftsrates, hat dieses der Studierendenschaft oder der Fachschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 3. Der Kassenwart hat ein Vetorecht. VI Schlussbestimmungen 15 Änderung der Fachschaftsordnung 1. Als eine Änderung der Fachschaftsordnung ist sowohl die Änderung des Wortlauts als auch die Ergänzung und Aufhebung von Bestimmungen anzusehen. 2. Änderungen dieser Ordnung bedürfen eines Beschlusses des Fachschaftsvollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. 26 Inkrafttreten und Veröffentlichung 1. Diese Ordnung tritt nach Überprüfung und zustimmender Kenntnisnahme des Allgemeinen Studierenden Ausschusses der FH Aachen in Kraft. 2. Mit dem Inkrafttreten treten alle früheren Fachschaftsordnungen des Fachschaftsrates Medizintechnik und Technomathematik der FH-Aachen außer Kraft. 3. Diese Ordnung muss im Fachbereich Medizintechnik und Technomathematik der FH Aachen veröffentlicht werden. 4. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachschaftsvollversammlung vom xx.xx.2010. Jülich, den xx.xx.2010