BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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15562/15 ESS/ll DGC 1A. Rat der Europäischen Union. Brüssel, den 29. Januar 2016 (OR. en) 15562/15. Interinstitutionelles Dossier: 2015/0297 (NLE)

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zwischen. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

Transkript:

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1981 Ausgegeben am 22. Jänner 1981 7. Stück 17. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern durch die Bundesrepublik Deutschland 18. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn 19. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn 20. Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik samt Briefwechsel 357 17. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. Jänner 1981 betreffend die Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 durch die Bundesrepublik Deutschland Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland am 10. November 1980 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern, BGBl. Nr. 314/ 1980, hinterlegt und hiebei erklärt, daß das Übereinkommen auch für das Land Berlin gilt. Das Übereinkommen tritt für die Bundesrepublik Deutschland gemäß seinem Art. 21 Abs. 3 am 11. Feber 1981 in Kraft. Kreisky 18. Notenwechsel vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vorgeschobenen deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn Auswärtiges Amt 510-511.13/3 OST Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn folgende Vereinbarung vorschlagen: Artikel 1 Am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/ Lindau-lAutobahn werden auf österreichischem *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 ***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet. Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt: a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über die Leiblach bis zum Amtsplatz, die Umkehrschleife südöstlich des Amtsplatzes über die Lochauer Straße, den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, die Überholhallen, die Überholplätze, die Rampen und die Mülldepots, in den beiden Dienstgebäuden in den Erdgeschossen und in den Kellergeschossen die sanitären Anlagen, die Schutzräume, die 8 19

358 7. Stück Ausgegeben am 22. Jänner 1981 Nr. 19 Gemeinschaftsräume und die Sanitätsräume, die Abfertigungskioske, die Waaghäuser samt Waagen, den Versorgungsgang samt allen Zugängen, die Verbindungswege in allen Dienstgebäuden, die PKW-Parkplätze für die Bediensteten einschließlich der Zufahrten vom Amtsplatz; b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar im deutschen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und Reisendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses sowie die im Kellergeschoß nordwestlich des Flurs zum Versorgungsgang gelegenen Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten Räume, der Räume für den Hauswart, die Haustechnik, die technische Überprüfung und des Putzraumes, die Kellerräume unter der nördlich des deutschen Dienstgebäudes gelegenen freistehenden Rampe, im österreichischen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und Reisendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses, das Kontrollhäuschen an der nordwestlichen Ausfahrt vom Amtsplatz zur Bundesautobahn. Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Bonn, den 4. Dezember 1980 An die Österreichische Botschaft L. S. ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 112.05/88-A/80 Verbalnote Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet: Das... (es folgt der weitere Text der deutschen Note)... versichern." Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Bonn, den 4. Dezember 1980 An das Auswärtige Amt L. S. Kreisky 19. Notenwechsel vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn Auswärtiges Amt 510-511.13/3 OST Verbalnote Das Auswärtig«Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-

7. Stück Ausgegeben am 22. Jänner 1981 Nr. 20 359 verkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen, vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen: Artikel 1 Am Grenzübergang Braunau am Inn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet. Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt: a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar die Bundesstraße S 9 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz, den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, die Sanitärcontainer; b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Bürocontainer. Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 ***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Bonn, den 4. Dezember 1980 An die Österreichische Botschaft L. S. ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 112.05/87-A/80 Verbalnote Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet: Das (es folgt der weitere Text der deutschen Note) zu versichern." Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. An das Auswärtige Amt Bonn, den 4. Dezember 1980 L. S. Kreisky 20. Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik samt Briefwechsel Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik haben, vom Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der freundschaftlichen Zusammenarbeit, der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils sowie unter voller Anwendung der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

360 7. Stück Ausgegeben am 22. Jänner 1981 Nr. 20 in Europa weiter zu entwickeln und zu vertiefen, folgendes vereinbart: Artikel 1 Die Vertragsparteien werden, ausgehend von den in beiden Staaten bestehenden Möglichkeiten, alle Anstrengungen unternehmen, um während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eine harmonische Entwicklung des Handels zwischen beiden Staaten zu erreichen und diesen von Jahr zu Jahr wesentlich zu steigern. Die Vertragsparteien werden dabei im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle möglichen, im volkswirtschaftlichen Interesse gelegenen Erleichterungen und Begünstigungen gewähren. Artikel 2 (1) Die direkte Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik nach Österreich wird im gleichen Umfang wie gegenüber den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von jeder mengenmäßigen Beschränkung befreit. (2) Die direkte Einfuhr von Waren aus Österreich in die Deutsche Demokratische Republik wird im Einklang mit den Zielsetzungen des Artikels 1 jährlich substantiell erhöht. Dabei wird eine reale Steigerung von sieben bis zehn Prozent pro Jahr und eine weitgehend gleichmäßige Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftszweige vorgesehen. Darüber hinaus wird die Deutsche Demokratische Republik weitere Einkäufe in Österreich unter Berücksichtigung des Abs. 1 entsprechend ihren volkswirtschaftlichen Interessen begünstigen. (3) Der Warenverkehr erfolgt entsprechend den Bedingungen des Artikels 1 letzter Satz im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Waren. Artikel 3 Auf Warenlieferungen aus der Deutschen Demokratischen Republik nach Österreich werden nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Einfuhr die vertragsmäßigen (GATT-)Zollsätze angewendet. Artikel 4 Die Warenlieferungen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen, die zwischen den zur Teilnahme am Außenhandel zugelassenen juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik einerseits und natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts mit,dem Sitz in Österreich andererseits, abgeschlossen werden. Artikel 5 (1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik wird in österreichischen Schilling oder in einer anderen frei konvertierbaren Währung abgewickelt. (2) Technische Einzelheiten werden gemäß dem diesem Abkommen angeschlossenen Briefwechsel festgelegt. Artikel 6 Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgende Waren und Gegenstände bei der Einund Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben befreien: a) Warenmuster und Werbematerialien, die zum Zweck der Werbung benötigt werden, sofern sie keinen Handelswert haben oder wieder ausgeführt werden, b) Werkzeuge und Gegenstände, die von Monteuren zum Zweck der Montage oder Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Werkzeuge und Gegenstände wieder ausgeführt werden, c) Waren und Gegenstände für Messen und Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese Waren und Gegenstände wieder ausgeführt werden, d) zu Füllzwecken eingeführte markierte Verpackungen sowie Verpackungsmaterialien eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf einer bestimmten Frist wieder ausgeführt wenden müssen. Artikel 7 Die Vertragsparteien werden Transitgeschäfte im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften fördern und unterstützen und die Möglichkeiten von Veredlungsgeschäften wohlwollend prüfen. Artikel 8 (1) Die Vertragsparteien werden eine aus Regierungsvertretern bestehende Gemischte Kommission einsetzen. Diese hat die Aufgabe, die Einhaltung und die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen und auf Grund der Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur weiteren Entwicklung des Handels- und Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten anzuregen. (2) Die Gemischte Kommission wird auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich oder in der Deutschen

7. Stück Ausgegeben am 22. Jänner 1981 Nr. 20 361 Demokratischen Republik, erforderlichenfalls kurzfristig, zusammentreten. Artikel 9 (1) Die Vertragsparteien stimmen in dem Wunsch überein und gehen dementsprechend von der Voraussetzung aus, daß bei der Durchfuhrung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten trotz eventuellen Bestehens anderer Verfahrensmöglichkeiten in bilateralen Verhandlungen bereinigt werden. Sie werden daher insbesondere im Falle einer wesentlichen Abweichung von den grundsätzlichen Zielsetzungen der Artikel 1 oder 2 dieses Abkommens wechselseitig abgestimmte Maßnahmen ergreifen, welche eine positive Entwicklung des beiderseitigen Warenaustausches im Sinne dieser Zielsetzungen gewährleisten sollen. Diese bilateralen Konsultationen werden in einem solchen Falle auf Ersuchen einer Vertragspartei in kürzestmöglicher Frist aufgenommen werden. Dies gilt auch, wenn in Einzelfällen bei der Abwicklung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs wesentliche Abweichungen von den Weltmarktpreisen erfolgen. (2) Kann keine einvernehmliche Regelung erzielt werden, so steht der betroffenen Vertragspartei entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts das Recht zu, Maßnahmen im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ergreifen. Dieses Recht steht der betroffenen Vertragspartei auch für Fälle des Abs. 1 letzter Satz zu, wenn besondere Dringlichkeit geboten ist und unverzüglich eingeleitete Konsultationen innerhalb von fünf Werktagen zu keinem befriedigenden vorläufigen Ergebnis im Sinne einer Behebung der besonderen Dringlichkeit geführt haben. In diesen Fällen hat auch die andere Vertragspartei das Recht, entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Artikel 10 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten auf den Monat der Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine andere bilaterale Vereinbarung getroffen wird oder eine der Vertragsparteien das Abkommen kündigt. Eine Kündigung hat spätestens sechs Monate vor Beginn jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen. Artikel 11 (1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verlieren das Langfristige Handelsund Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. August 1973 samt Beilagen *) sowie die selbständigen Briefwechsel vom 21. Oktober 1974 **) und vom 22. September 1978 ***) ihre Gültigkeit. {2) Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens hat keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit und die Abwicklung von noch vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen zwischen Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften beider Länder. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt. Geschehen zu Wien, am 11. November 1980 in zwei Urschriften. Für die Österreichische Bundesregierung: Staribacher Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik: Beil DER BUNDESMINISTER FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE DER REPUBLIK ÖSTERREICH Herr Staatssekretär! Wien, am 11. November 1980 Namens der Österreichischen Bundesregierung beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Im Verlaufe der Verhandlungen, die zum Abschluß des am heutigen Tage unterzeichneten Langfristigen Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik geführt haben, wurde zu Artikel 5 dieses Abkommens folgendes vereinbart: Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die im Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen für Zahlungen für laufende Transaktionen auf der Basis der Gegenseitigkeit erteilen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß unter Zahlungen für laufende Transaktionen insbesondere alle jene Zahlungen zu verstehen sind, welche auf Grund der bisherigen Regelungen geleistet werden konnten, und zwar a) Zahlungen auf Grund von Warenlieferungen gemäß dem Langfristigen Handelsund Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik; *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1973 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 709/1974 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975 ***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1978

362 7. Stück Ausgegeben am 22. Jänner 1981 Nr. 20 b) für alle mit dem gegenseitigen Warenverkehr zusammenhängenden Kosten, wie zb Transport-, Versicherungs- und Frachtkosten, Lagerkosten, Provisionen, Zollkosten; c) Kosten für Messen und Werbungen; d) Kosten für Projektierungsleistungen, Montageleistungen, Reparaturen und Lohnveredlungen; e) Leistungen aus Kooperationen und technischer Zusammenarbeit; f) Zahlungen für den Unterhalt der diplomatischen, konsularischen und anderen Vertretungen der Republik Österreich in der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Demokratischen Republik in der Republik Österreich; g) Verrechnungen der Eisenbahnen; h) Verrechnungen der Luftverkehrsgesellschaften; i) Zahlungen für den Erwerb und die Verlängerung von Schutzrechten wie Patente, Warenzeichen sowie für Lizenzen und dergleichen; j) Transitkosten; k) nachstehende Zahlungen nichtkommerziellen Charakters mit Fälligkeit nach dem 1. September 1962; aa) Zahlungen, die sich aus dem Reiseverkehr nichtkommerzieller Art und dem Touristenverkehr ergeben; bb) Zahlungen und Verrechnungen, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen den österreichischen Rehebüros einerseits und dem Reisebüro der Deutschen Demokratischen Republik andererseits ergeben; cc) Kosten des Kulturaustausches und des gegenseitigen Sportverkehrs; dd) Zahlungen von Prämien und Leistungen aus Personen-, Sach- und Sozialversicherungen; ee) Zahlungen für Urheberrechte und Verlagslizenzen; ff) Zahlungen von Prozeß- und Gerichtskosten; gg) Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen für internationale Organisationen; l) Zahlungen für Unterhaltsleistungen an Minderjährige mit Fälligkeit ab 8. Mai 1945, und zwar auch jene Beträge, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Devisenausländerkonten bzw. in der Republik Österreich auf Sperrkonten erliegen; m) Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen sowie andere aus vereinbarter konsularischer Tätigkeit anfallende Gebühren; n) weitere Zahlungen nach Vereinbarung. Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Staatssekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Staribacher An das Mitglied des Ministerrates und Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik Dr. Gerhard Beil Wien MITGLIED DES MINISTERRATES UND STAATSSEKRETÄR IM MINISTERIUM FÜR AUSSENHANDEL DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Wien, am 11. November 1980 Herr Bundesminister! Namens der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beehre ich mich, den Erhalt des nachstehenden Schreibens und mein Einverständnis zu dessen Inhalt mitzuteilen: Namens (es folgt der weitere Text des ersten österreichischen Briefes) versichern." Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Beil An den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich. Dr. Josef Staribacher Wien DER BUNDESMINISTER FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE DER REPUBLIK ÖSTERREICH Herr Staatssekretär! Wien, am 11. November 1980 Namens der Österreichischen Bundesregierung beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Im Verlaufe der Verhandlungen über das am heutigen Tage unterzeichnete Langfristige Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wurde folgendes vereinbart: Es besteht ein 'beiderseitiges Interesse, die bisherigen Stahl-Kali-Lieferungen zwischen Öster-

7. Stück Ausgegeben am 22. Jänner 1981 Nr. 20 363 reich und der Deutschen Demokratischen Republik, deren Abwicklung in der Weise erfolgt, daß die Erlöse der Lieferungen von jährlich zirka 150000 t Kali au«der Deutschen Demokratischen Republik für Lieferungen österreichischer Waren im Verhältnis von 70% Stahl, 15% Textilien und 15% Holz unter Beibehaltung der bestehenden Firmenvereinbarungen verwendet werden, auch künftig fortzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Wirtschaftszweiges Textilien und Bekleidung" halten beide Seiten es für zweckmäßig, daß Experten beider Seiten zur Behandlung von diesbezüglich aktuellen Fragen von beiderseitigem Interesse weiterhin den engen Kontakt aufrecht erhalten. Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benutze ich den Anlaß, um Sie, Herr Staatssekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Staribacher An das Mitglied des Ministerrates und Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik Dr. Gerhard Beil Wien MITGLIED DES MINISTERRATES UND STAATSSEKRETÄR IM MINISTERIUM FÜR AUSSENHANDEL DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Herr Bundesminister! Wien, am 11. November 1980 Namens der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beehre ich mich, den Erhalt des nachstehenden Schreibens vom heutigen Tage und mein Einverständnis zu dessen Inhalt mitzuteilen: Namens (es folgt der weitere Text des zweiten österreichischen Briefes) zu versichern." Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Beil An den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich Dr. Josef Staribacher Wien Das vorliegende Vertragswerk tritt gemäß Art. 10 des Abkommens am 1. Feber 1981 in Kraft. Kreisky

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