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Transkript:

G e f a h r e n a bw e h r v e r o r d n u n g vom 11.05.2012 geändert durch: Lfd. Nr. Datum: In Kraft getreten am: geänderter Paragraph Regelung über: 1. Änderung 29.01.2016 11.02.2016 6 Abs. 2, 14 Abs.1 Nr. 10 Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze Ordnungswidrigkeiten Die Änderungen und Ergänzungen wurden in den nachfolgenden Satzungstext eingearbeitet. 1

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Stadt Viernheim (Viernheimer Straßenordnung). Auf Grund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 346) in Verbindung mit 9 Absatz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBL. I Nr. 3, S. 54) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.11.2013 (GVBl. I S. 640) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim in ihrer Sitzung am 29.01.2016 folgende Änderungsverordnung der Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Stadt Viernheim beschlossen: I n h a l t s ve r z e i c h n i s : 1 Geltungsbereich 2 Fahrzeuge 3 Nutzung öffentlicher Anlagen 4 Aufgrabungen und sonstige Arbeiten 5 Tiere 6 Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze 7 Veranstaltungen 8 Grillen 9 Plakatieren, Beschriften, Bemalen 10 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile 11 Behälter für die Rohstoffrückgewinnung 12 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde 13 Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Vorrang anderer Rechtsvorschriften 16 Inkrafttreten

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1.) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Einrichtungen im Bereich der Stadt Viernheim. (2.) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern. (3.) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und öffentlich zugängliche Schulhöfe. (4.) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Tiefgaragen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfasssäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. 2 Fahrzeuge (1.) Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kinderwagen, Kinderspielgeräten, Krankenfahrstühlen und Fahrzeugen zur Pflege und/oder Entsorgung öffentlicher Anlagen - befahren werden. Die Stadt Viernheim kann für bestimmte Teile öffentlicher Anlagen das Befahren mit Fahrrädern gestatten. (2.) Motorfahrzeuge dürfen den Wurzelbereich von Straßenbäumen, sofern dieser durch Abgrenzung kenntlich gemacht ist, weder befahren noch dort halten oder parken. Die das Parken auf Gehwegen regelnden Verkehrsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

3 Nutzung öffentlicher Anlagen (1.) Pflanzungen dürfen nicht betreten werden. Rasenflächen können vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Springbrunnen, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. (2.) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise auch für Blumenschalen, Pflanzenkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen. (3.) Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen. 4 Aufgrabungen und sonstige Arbeiten Aufgrabungen und sonstige Arbeiten in öffentlichen Anlagen sowie im Wurzelbereich von städtischen Bäumen (insbesondere von Straßenbäumen) dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Viernheim vorgenommen werden. 5 Tiere (1.) Hunde sind von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art und Kinderspielplätzen fernzuhalten. Der begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen darf durch Hundekot nicht verunreinigt werden. (2.) Im Gebiet der Stadt Viernheim ist es verboten, verwilderte Tauben zu füttern. 6 Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze (1.) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind.

(2.) Der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen ist auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen untersagt. (3.) Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen nur von 7.00-21.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Bolzplätze an Sonn- und Feiertagen erst ab 11.00 Uhr genutzt werden. (4.) Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, abweichende Regelungen zu Abs. 1 und Abs. 3 durch Allgemeinverfügung (z. B. Aufstellen von Schildern) zu treffen. 7 Veranstaltungen In öffentlichen Anlagen dürfen Schaustellungen, gewerbliche Feilbietungen von Waren oder Leistungen aller Art ohne besondere Erlaubnis der Stadt Viernheim nicht durchgeführt werden. 8 Grillen In öffentlichen Anlagen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen gegrillt werden. 9 Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1.) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Flächen, Plakate Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anzubringen oder anbringen zu lassen. (2.) Das Verbot gilt auch für Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäune, Bäumen und dergleichen, wenn sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können, soweit dieses nicht Ausfluss der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks ist. (3.) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach 13 der Hess. Bauordnung.

(4.) Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Stadt Viernheim nach den Umständen zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Personen über das Plakatieren nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren. (5.) Wer entgegen der Verbote in den Absätzen 1 und 2 Plakate, Anschläge oder Werbemittel anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Diese Beseitigung trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen oder sonstigen Darstellungen gemäß Abs. 1 hingewiesen wird. (6.) Die Stadt Viernheim kann von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Wahlwerbung ist von den Verboten der Abs. 1 und 2 grundsätzlich ausgenommen. Die Vorschriften des Hess. Straßengesetzes bleiben unberührt. 10 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile Auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen und in Anlagen stehende Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden. 11 Behälter für die Rohstoffrückgewinnung Das Einfüllen in Glascontainer oder Sammelbehälter für Dosenschrott ist an Werktagen in der Zeit von 18:00-08:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. 12 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde (1.) Personen, die Hunde halten, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Stadt Viernheim frei umherlaufen. Die Stadt Viernheim ist auch beim Vorliegen einer nicht konkreten Gefahr berechtigt, frei- und ohne Aufsicht laufende Hunde auf Kosten des Hundehalters einzufangen und in entsprechende Verwahrung zu bringen.

(2.) Hunde sind an der Leine zu führen - in der kfz-freien-zone, - im Tivoli-Park, - Satonevriplatz, - Spitalplatz und - der Potters Bar-Anlage. (3.) Die o.a. Verpflichtungen treffen die Personen, die den Hund halten sowie die Person, die über den Hund die tatsächliche Gewalt ausübt. 13 Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen vermeidbar, zu behindern oder zu belästigen, zum Beispiel: - Aggressives Betteln, - Lagern und Nächtigen, - Verzehr alkoholischer Getränke; Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten in der Öffentlichkeit. 14 Ordnungswidrigkeiten (1.) Ordnungswidrig im Sinne des 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, 1. entgegen 2 Abs. 1 öffentliche Anlagen mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen befährt; 2. entgegen 2 Abs. 2 im Wurzelbereich der Straßenbäume hält oder parkt oder diesen befährt; 3. entgegen 3 Abs. 1 Pflanzungen oder gesperrte Rasenflächen betritt oder die genannten Gegenstände beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt;

4. entgegen 3 Abs. 2 die innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befindlichen Anlagen und Einrichtungen betritt, beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt; 5. entgegen 4 Aufgrabungen oder sonstige Arbeiten ohne die Erlaubnis der Stadt Viernheim vornimmt; 6. entgegen 5 Abs. 1 Satz 1 Hunde nicht von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art sowie von Kinderspielplätzen fernhält; 7. entgegen 5 Abs.1 Satz 2 verantwortlich ist, dass begehbare Teile von öffentlichen Wegen und Plätzen durch Hundekot verunreinigt werden; 8. entgegen 5 Abs. 2 verwilderte Tauben füttert; 9. entgegen 6 Abs. 1 Kinderspielgeräte nutzt oder außerhalb der dafür bestimmten Plätze Fußball spielt; 10. entgegen 6 Abs. 2 auf öffentlichen Kinderspielplätzen Alkohol zu sich nimmt oder raucht; 11. entgegen 6 Abs. 3 Kinderspielplätze oder Bolzplätze außerhalb der angegebenen Zeit nutzt; 12. entgegen 7 Schaustellungen oder gewerbliche Feilbietungen ohne die Erlaubnis der Stadt Viernheim durchführt; 13. entgegen 8 außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen grillt; 14. entgegen 9 Abs. 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art anbringt oder anbringen lässt; 15. entgegen 9 Abs. 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art anbringt; 16. entgegen 9 Abs. 4 die Belehrung unterlässt; 17. entgegen 9 Abs. 5 die unverzügliche Beseitigung unterlässt; 18. Auflagen nach 9 Abs. 6 nicht beachtet; 19. entgegen 10 Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile als Unterkunft nutzt; 20. entgegen 11 außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten einfüllt; 21. entgegen 12 Abs. 1 einen Hund oder ein anderes Tier ohne Aufsicht umherlaufen lässt; 22. entgegen 12 Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt; 23. entgegen 13 andere behindert oder belästigt.

(2.) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. V. m. 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3.) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Viernheim als örtliche Ordnungsbehörde. 15 Vorrang anderer Rechtsvorschriften Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht sowie abschließend durch Satzungen der Stadt Viernheim geregelt sind. 16 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Verkündigungsblättern Viernheimer Tageblatt und Südhessen Morgen -Ausgabe Viernheim- in Kraft und gilt längstens 30 Jahre, sofern sie nicht vorher durch Beschluss aufgehoben oder geändert wird. Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung vom 19.05.2012 außer Kraft. Die 1. Änderungsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Viernheim, den 10. Februar 2016 Der Magistrat der Stadt Viernheim gez. M. Baaß gez. J. Bolze M. Baaß, Bürgermeister J. Bolze, 1. Stadtrat