Fortbildung Standaufsicht,SSL
Inhalte Neuerungen Waffengesetz Verwaltungsvorschrift Aufgaben der Aufsicht Schießen mit fremden Personen Schießen mit Minderjährigen Notstand, Notwehr
Waffengesetz Waffenunterbringung A-Schrank Langwaffen getrennt von Munition B-Schrank Kurzwaffen getrennt von Munition O-Schrank keine Trennung nötig Munition in verschlossenem Stahlblechbehälter Regelgerechte Unterbringung von Waffen kann behördlich unangemeldet überprüft werden. Verstöße sind strafbar ( mögliche Haftstrafe)
Waffengesetz Transport von Waffen Nicht geladen Nicht zugriffsbereit verschlossen Verbot von Zentralfeuerkurzwaffen im Kaliber < 6,35 mm Vorderschaftrepetierflinten < 95 cm Gesamtlänge bzw. < 45cm Lauflänge Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff
Waffengesetz Erweiterung der alten gelben WBK auf Repetier-Langwaffen, Einzellader-Kurzwaffen und Perkussionswaffen ( zeitlich unbefristete Erlaubnis Bedürfnisbestätigung nur bei Ersterteilung) Regelbedürfnis nach 14 Abs 2 2- Kurzwaffen Langwaffen nicht eingeschränkt Schießbuch führen für die ersten drei Jahre Pflicht danach dringende Empfehlung - weiterführen
Verwaltungsvorschrift Bedürfnisüberprüfung nach drei Jahren muss anlassbezogen sein Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten 12 Monate Vereinsmitgliedern kann die schießsportliche Aktivität durch geeignete Nachweise ( Schießkladde, Schießbuch) durch den Verein bestätigt werden eine gewissen Teilnahmehäufigkeit ist vorausgesetzt ( keine Zahl vorgeschrieben)
Verwaltungsvorschrift Bedürfnisüberprüfung nach drei Jahren Die Behörde hat auch Gründe zu berücksichtigen, bei denen der Schütze trotz Mitgliedschaft gehindert wurde den Schießsport auszuüben z.b. Aufenthalt im Ausland Gesundheitliche Gründe berufliche Gründe familiäre Gründe
Aufgaben der Standaufsicht Standaufsicht muss das 18.Lebensjahr vollendet haben und die entsprechende Qualifikation besitzen, inklusive 1. Hilfe - Nachweis Vor dem Schießen kontrollieren: Schießstandordnung Ordnung und Sauberkeit Sanitätskasten und Feuerlöscher Name des Verantwortlichen sichtbar aufhängen
Aufgaben der Standaufsicht Hinweisschilder überprüfen Standzulassung für Waffen und Munition Schießstand betreten verboten -Schild Warnlicht, Warnflagge o.ä. beim Schießbetrieb Beim Schützen kontrollieren Versicherungskarte, WBK bzw. Ausweis bei Gastschützen Eintrag in die Schießkladde
Aufgaben der Standaufsicht während des Schießens Waffe erst am Schützenstand laden Waffe immer Richtung Kugelfang halten Bei Munitionsversagen ist die Waffe ca. 10 s in Richtung Kugelfang zu halten und erst dann zu entladen Waffen nie ohne Aufsicht im Stand ablegen Werden Waffen am Schützenstand abgelegt, dann immer entladen, Verschluss offen, Lauf in Richtung
Aufgaben der Standaufsicht während des Schießens Hantieren mit fremden Waffen ist nur mit Einwilligung des Besitzer gestattet Bei der Übergabe einer Waffe hat sich der Übergebende und der Übernehmende vom Entladezustand zu überzeugen Waffen nie auf Menschen richten Waffen sind immer als geladen zu betrachten
Praxis für Anfänger und Nichtschützen Für jeden Schützen eine Aufsichtsperson Sind keine weiteren Aufsichten vorhanden, dann kann nur mit der Einzelperson geschossen werden, alle anderen verlassen den Stand nur Einzelschüsse laden, Munition und Waffe ständig kontrollieren Laden und Entladen mit Pufferpatronen üben Nach dem Schießen Munitionskontrolle Es darf keine Munition den Stand verlassen!!!
Schießen mit Minderjährigen Kindern unter 12 Jahren ist das Schießen auf Schießstätten verboten bis vollendetes 13. Lebensjahr Schießen nur mit Luftdruck,-Federdruck und CO2 Waffen mit schriftlichem Einverständnis oder Anwesenheit des Sorgeberechtigten 14 bis 18 Jahre KK-Waffen kurz und lang, sowie Schrotflinten für Skeet und Trap, aber Einverständnis oder Anwesenheit des Sorgeberechtigten ist nötig
Schießen mit Minderjährigen ab 18 Jahre auch Großkaliberwaffen Eigene WBK mit 18 möglich für den Erwerb von KK und Flinten ( Einzellader) eigene GK Waffen erst ab 21 Jahre, aber unter 25 Jahren erst mit med.-psychol. Gutachten Für das Training mit Jugendlichen sind nur Inhaber einer Jubali zugelassen
Notwehr-Nothilfe-Notstand Zu beachtende Prinzipien Das eingesetzte Mittel muss: geeignet sein ( Angriff sofort und endgültig zu beenden) erforderlich sein ( es gibt kein anderes Mittel, Handlung, die den Angreifer weniger schädigt) angemessen sein ( der Schaden, der durch die Notwehrhandlung eintritt, darf nicht völlig unangemessen gegenüber dem drohenden Schaden an dem geschützten Rechtsgut sein
Notwehr-Nothilfe-Notstand Notwehr ist die Verteidigung,die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden Voraussetzung: ein Angriff auf Leben, Gesundheit, Freiheit oder Besitz. gegenwärtig: unmittelbar bevorstehen oder in diesem Augenblick stattfinden Menschenleben sind höher zu bewerten als Sachwerte
Notwehr-Nothilfe-Notstand Nothilfe ist die Abwehr eines gegen einen Dritten gerichteter Angriff Jeder Bürger, der bei Not, Unglücksfällen und gemeiner Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl die erforderlich und die ihm den Umständen noch zumutbar war kann nach 330 StGB bestraft werden. (ohne erhebliche Eigengefährdung und ohne Verletzung anderer Pflichten)
Notwehr-Nothilfe-Notstand Notstand ist eine Situation der gegenwärtigen Gefahr für irgend ein Rechtsgut, die sich nur durch die Verletzung eines anderen rechtsgutes abwenden läßt. Man handelt nicht widerrechtlich, wenn man eine fremde Sache ( z.b. Tiere) beschädigt oder zerstört ( tötet) um eine drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Beschädigung oder Zerstörung muss erforderlich sein und der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen
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