Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe der Schulen der Stadt Alsdorf

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe der Schulen der Stadt Alsdorf Mitteilungsblatt Satzung vom 09.07.2009 über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe der Schulen der Stadt Alsdorf (Offene Ganztagsschulen) (Inkrafttreten: 01.08.2009) 21 16.07.2009 1. Änderung vom 27.09.2016 der Satzung vom 09.07.2009 über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe der Schulen der Stadt Alsdorf (Offene Ganztagsschulen) (Inkrafttreten: 01.08.2017) 26 29.09.2016

Satzung vom 09.07.2009 über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe der Schulen der Stadt Alsdorf (Offene Ganztagsschulen) Präambel Gemäß der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW S. 2023), des 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII vom 08.12.1998 (BGBL S. 3546) und des 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz - (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462) in Verbindung mit 9 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) - jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung - wurde die folgende Satzung durch den Rat der Stadt Alsdorf am 18.06.2009 beschlossen. 1 Entgeltpflicht (1) Für die Teilnahme an den Angeboten der Ganztagsbetreuung der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich werden Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. (2) Die Kosten für die gereichten Mahlzeiten werden vom Maßnahmeträger/Schule gesondert abgerechnet. 2 Entgeltschuldner Zur Zahlung des Elternbeitrages sind die gesetzlichen Vertreter der teilnehmenden Schüler und Schülerinnen verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit (1) Die Elternbeiträge gelten für die Dauer des jeweiligen Schuljahres (01. August bis 31. Juli) und sind monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines Monates fällig. Es werden 12 Monatsbeiträge erhoben. Der Einzug der Beiträge kann mittels erteilter Lastschrift erfolgen. (2) Zum Zweck der Erhebung der Beiträge teilt der Maßnahmeträger/die Schule dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern/Personensorgeberechtigten unverzüglich, in der Regel bis zum 30. Mai, mit. - 2 -

4 Höhe der Elternbeiträge Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung; es ist der Elternbeitrag zu zahlen, der sich aus der jeweiligen Einkommensgruppe ergibt. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen. 5 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes sowie ausländische Einkünfte. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Zu den Unterhaltsleistungen zählt auch der Unterhalt, den die Mutter/Vater des Kindes von ihrem Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder Partner/in in eheähnlicher Gemeinschaft erhält, der /die nicht Vater/Mutter des Kindes ist. Dieser Unterhalt wird vereinfacht mit 3/7 des verfügbaren Nettoeinkommens angesetzt. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt nach Maßgabe des 10 BEEG bis zu einer Höhe von 300,00 bzw. 150,00 unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (2) Für das dritte und jedes weitere Kind sind Freibeträge von dem nach Absatz 1 ermittelten Einkommen abzuziehen. Die Freibeträge orientieren sich an den in 32 Abs. 6 EstG hinterlegten Beträgen. Die Eltern werden dem in 32 Abs. 6 Satz 2 EstG erfassten Personenkreis gleichgestellt. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die nach Steuerrecht dem Grunde nach Kinderfreibeträge geltend gemacht werden können. Die Beitragspflichtigen haben die Berücksichtigungsfähigkeit ihrer Kinder in geeigneter Form glaubhaft zu machen. - 3 -

6 Maßgeblicher Einkommenszeitraum Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Es erfolgt zunächst eine Festsetzung mit dem Vorbehalt des Widerrufs. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung - aufgrund von Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen - sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation auf Dauer besteht. Abweichend hiervon ist nach Ablauf des Kalenderjahres das tatsächliche Jahreseinkommen nachzuweisen. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese rückwirkend zum 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. Dies gilt auch für eine bereits erfolgte Beitragshöhe, wenn Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensstufe führen würden. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Einkommensüberprüfung zur Ermittlung des Elternbeitrags entfällt, wenn und solange der/die Zahlungspflichtige sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet. 7 Beitragserhebung/Beitragsermäßigung/Beitragsfreiheit (1) Der gem. 4 zu entrichtende Beitrag kann auf Antrag in den nachfolgend geregelten Fällen ermäßigt werden: a) Beitragserhebung Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, ist der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen. Hierbei ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres oder auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist das tatsächliche Jahreseinkommen nachzuweisen. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese rückwirkend zum 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. Dies gilt auch für eine bereits erfolgte Beitragsfestsetzung, wenn Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensstufe führen würden. b) Beitragsermäßigung Nimmt ein Kind einer Familie das Angebot einer Kindertageseinrichtung (Kita) und ein Geschwisterkind das Angebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) wahr, ist das Geschwisterkind in der OGS vom Elternbeitrag befreit. - 4 -

Besuchen zwei Geschwisterkinder die OGS und mindestens ein weiteres Kind die Kita, wird für das erste Kind in der OGS kein Beitrag und für das zweite Kind der hälftige Beitrag erhoben. Nehmen mehrere Kinder einer Familie n u r am Angebot der OGS teil, so beträgt der Beitrag für das zweite Kind die Hälfte des festgesetzten Elternbeitrages für das erste Kind. Für das dritte und jedes weitere Kind der Familie wird kein Elternbeitrag mehr erhoben. c) Beitragsbefreiung Bezieher von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des SBG II und SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vom Elternbeitrag befreit. (2) Die Ermäßigung bzw. Befreiung erlischt mit dem Ablauf des Monats in dem der Grund hierfür wegfällt, spätestens am Ende des Schuljahres und ist ggfls. vor Ablauf der Ermäßigungs- bzw. Befreiungsfrist neu zu beantragen. (3) Der Elternbeitrag wird ab dem Kalendermonat nach Antragstellung neu festgesetzt. (4) Jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen sind vom Entgeltschuldner unverzüglich anzugeben. 8 Erstattungen und Fortzahlungen (1) Die Teilnahme an dem Angebot der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung zum Angebot ist verbindlich für ein Schuljahr. Im laufenden Schuljahr sind An- und Abmeldungen nur in begründeten Ausnahmefällen, die in der Benutzungsordnung geregelt sind, möglich. (2) Die Pflicht zur Fortzahlung der Elternbeiträge entfällt ab dem 1. des auf die Abmeldung folgenden Monats, wenn der Maßnahmeträger und die Schulleitung vorher zugestimmt haben. (3) Kann ein Schüler/eine Schülerin wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen (z.b. Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung) nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft. - 5 -

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe der Schulen der Stadt Alsdorf Offene Ganztagsschule ( 4): Jahreseinkommen: Elternbeitrag/Kind/Monat: bis 18.000 0 bis 24.000 31 bis 36.000 56 bis 48.000 81 bis 60.000 106 bis 72.000 131 bis 84.000 156 über 84.000 180-6 -