Vereinsstatuten Seite 1

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Transkript:

Statuten des Vereins ARBÖ Rad- und Triathlonclub Inntal Vereinsstatuten Seite 1

1: Name,Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen ARBÖ Rad- und Triathlonclub Inntal (2) Er hat seinen Sitz in 6080 Igls, Obexerstraße 27 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch sportliche Aktivitäten 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a) Pflege des Sports in anerkannten Sportzweigen; b) körperliche Ertüchtigung von Mitgliedern und Gästen; c) Organisieren und Durchführen von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. d) Ausflüge und gesellige Zusammenkünfte, Clubausflüge (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Erträge aus sportlichen Veranstaltungen c) Geld- und Sachspenden Vereinsstatuten Seite 2

d) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und privater Institutionen e) Werbung jeglicher Art f) Verkauf von Fanartikeln 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. b) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden. 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, welche am Sport interessiert sind oder ihn selbst ausüben. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstand durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Diese Ernennung kann auch mit einer Ehrenfunktion in Verbindung gebracht werden. 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Auschluss (2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand. Vereinsstatuten Seite 3

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Vereinsstatuten, anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. (5) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieser trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Frist von 2 Monaten mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (3) Die Mitglieder sind vom Vorstand in jeder Generalversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. (4) Die Mitglieder sind vom Vereinsvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (5)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 8: Vereinsorgane Die Organe des Vereins a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsprüfer d) das Schiedsgericht Vereinsstatuten Seite 4

9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetztes und findet jährlich einmal statt, mindestens aber alle 4 Jahre. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a) Beschluss des Vorstandes b) Beschluss der Generalversammlung c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung hat unter der Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Minderjährige können durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. (6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden statt. (7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Vereinsstatuten Seite 5

10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer. c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder. f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen 11: Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen. a) Obmann und Obmannstellvertreter b) Schriftführer und Schriftführerstellvertreter c) Kassier und Kassierstellvertreter (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 4) Der Vereinsvorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist der Obmann und dessen Stellvertreter auf unvorhersehbar längere Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Vereinsstatuten Seite 6

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind 6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 7) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, nach Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung der Generalversammlung oder durch Rücktritt. Dieser ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist der Rücktritt der Generalversammlung zu erklären. 12: Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat den Verein mit Sorgfalt und im Rahmen des Statutes und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere fallen folgende Angelegenheiten in seinen Wirkungsbereich. (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Vorbereiten und Einberufen der Jahreshauptversammlung; (3) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und künftige Vorhaben; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins; 13: Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des Obmanns und eines weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglieds. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind diese auch vom Kassier zu unterfertigen. Vereinsstatuten Seite 7

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand; (6) Der Schriftführer führt die Protokolle In der Generalversammlung und im Vorstand; (7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich; (8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre deren Stellvertreter. 14: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins und hat diese mindestens einmal jährlich eingehend zu prüfen. Der Vorstand hat dafür den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes haben die Rechnungsprüfer eine Überprüfung vorzunehmen und das Ergebnis dem Vorstand zu übermitteln. 15: Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Über Aufforderung des Vorstandes machen beide Streitteile dem Vorstand je ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich bekannt. Die namhaft gemachten Schiedsrichter bestimmen in den folgenden 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zu Vereinsstatuten Seite 8

Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Die getroffenen Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 16: Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Die Generalversammlung beruft einen Abwickler, der darüber Beschluss zu fassen hat, wem das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Das verbleibende Vereinsvermögen soll ausschließlich Institutionen zufallen, die für Zwecke der Sozialhilfe eingerichtet wurden. Vereinsstatuten Seite 9