Satzung. Des Turn- und Sportvereins Eresing. 1 Name, Sitz und Zweck

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Transkript:

Satzung Des Turn- und Sportvereins Eresing 1 Name, Sitz und Zweck 1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Eresing. Mit der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namen Turn- und Sportverein Eresing e.v.. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Eresing. 3) a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördert den Breitensport u.a. im Gymnastik, Tennis, Eishockey und Fußball. Sein besonderes Augenmerk gilt der Kinder- und Jugendarbeit. b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Seine Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung hat am 24.3.2011 einer Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) zugestimmt. e) Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landessportverband e.v., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. 2 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand. Liegen besondere Gründe vor, so kann der Vereinsausschuss einen Aufnahmeantrag ablehnen. 3 Verlust der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31.12. des Jahres zu erklären. 3) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden a) Wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag. b) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vereinsausschuss, wenn die Mehrheit aller Ausschussmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen 2 Wochen der Einspruch möglich, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

4) Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Platz- und Spielordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benützung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen. 4 Beiträge und Abrechnung Alle Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 5 Stimmrecht und Wählbarkeit 1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. 2) Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. 3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4) Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: 1) Die Mitgliederversammlung 2) Der Vereinsausschuss 3) Der Vorstand 7 Die Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten 3 Monaten eines jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder eine Woche vorher durch Aushang oder per Vorankündigung im Landsberger Tagblatt einzuladen. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zwei Wochen einzuberufen a) Wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen b) Oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder (ab vollendetem 16. Lebensjahr) dies verlangt. Eine Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. 4) Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Bericht der Abteilungen c) Bericht des Kassenwartes d) Bericht der Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschlussmitglieder f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind 6) Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung eingebracht werden. 7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 8) Wahlen erfolgen geheim und schriftlich. Abstimmungen nur, wenn dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden. 8 Vereinsausschuss 1) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. 2) Er setzt sich zusammen aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) den Abteilungsleitern f) 2 Beisitzern (ohne Funktion) Mit Ausnahme des Vorsitzenden und der 2 Beisitzer ist Doppelfunktion möglich. 3) Für Ausschussmitglieder, die während der Wahlperiode ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen. 4) Der Vereinsausschuss führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt wurden. Für die laufende Vereinsarbeit sind die Ausschussmitglieder wie folgt zuständig:

a) Vorsitzender Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind oder 20 % des Jahresbeitragsaufkommens übersteigen. Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten. Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuss. b) Stellvertretender Vorsitzender Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis. c) Kassenwart Er erledigt die Kassengeschäfte. d) Schriftführer Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Arbeiten. e) Abteilungsleiter Sie vertreten die Abteilungen. f) Beisitzer Unabhängige Beraterfunktion 5) Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder es verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. 9 Vorstand Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein nach außen, uns zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt. 10 Protokoll Über die Beschlüsse des Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

11 Abteilungen Für die Durchführung der einzelnen Sportarten können mit Zustimmung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Der jeweilige Abteilungsleiter wird vom Vereinsausschuss auf Vorschlag der Abteilungen festgelegt. Für den Betrieb der Abteilung kann eine Abteilungsordnung erlassen werden, sie bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses. 12 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen. 2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen. 3) Die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung ist in 7 Ziffer 7 (wie bei Satzungsänderung) geregelt. 4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Eresing mit der Auflage, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. Die Satzung wurde beschlossen am 24.3.2011 Unterschriften