Satzung über die Benutzung des Hallenschwimmbades der Gemeinde Schonungen

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Transkript:

Satzung über die Benutzung des Hallenschwimmbades der Gemeinde Schonungen vom 15.12.2010 (Amtl. Mitteilungsblatt Nr. 47 v. 17.12.2010) in Kraft getreten am 18.12.2010 Änderungen: Satzung vom 10.12.2013 (Amtl. Mitteilungsbl.Nr. 47 v. 20.12.13) in Kraft getreten am 01.01.2014 Die Gemeinde Schonungen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Hallenbad-Benutzungssatzung 1 Gegenstand der Satzung Die Gemeinde betreibt und unterhält als öffentliche Einrichtung ein Hallenschwimmbad nachstehend kurz Hallenbad genannt- am Schulgebäude An der Tann 6 in Schonungen. 2 Öffentliche Widmung (1) Mit dem Betrieb des Hallenbades werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 in der jeweils geltenden Fassung, besonders durch Bereitstellung von Bademöglichkeiten verschiedener Arten verfolgt. Der Badebetrieb dient der Förderung der Gesundheit, sportlichen Betätigung und körperlichen Ertüchtigung der Besucher. (2) Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Gemeinde erhält keine Gewinne in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Hallenbades. Die Gemeinde erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Hallenbades nicht mehr als das eingebrachte Kapital und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen. (3) Ein bei Auflösung des Hallenbades verbleibendes Vermögen wird ausschließlich der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung zugeführt. (4) Zu Lasten des Hallenbades darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Hallenbades fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1

3 a Grundlagen des Benutzungsrechts; Benutzungsberechtigter Personenkreis (1) Für die Benutzung des Hallenbades gelten die Bestimmungen dieser Satzung, sowie die Bestimmungen der gesondert erlassenen Gebührensatzung. Beide Satzungen sind für die Badegäste verbindlich. (2) Das Hallenbad steht vorbehaltlich des 4 während der Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung zur Verfügung. 3 b Weitere Einrichtungen (1) Das Hallenbad verfügt über folgende zusätzliche Einrichtungen: - Infrarot-Wärmekabine (2) Die Benutzungsbedingungen werden durch Aushang am Eingang der jeweiligen Einrichtung bekannt gegeben. 4 Einschränkung des Benutzungsrechts (1) Von der Benutzung des Hallenbades sind ausgeschlossen a) Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung leiden, b) Personen, die an offenen Wunden, an Hautausschlägen oder an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten leiden, c) mit Ungeziefer behaftete Personen und d) Betrunkene. Ist das Vorliegen einer Krankheit nach vorstehenden Buchstaben a bis c zweifelhaft, wird die Benutzung des Bades erst dann gestattet, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass ein entsprechendes Leiden nicht oder nicht mehr besteht. (2) Kinder unter 6 Jahren, Blinden und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen oder aus- und ankleiden können, ist die Benutzung des Bades nur gestattet, wenn sie durch eine geeignete Person begleitet werden. Gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch des Bades einer Aufsicht bedürfen. (3) Personen, die im Hallenbad gegen die Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder gegen die Reinlichkeitsvorschriften gröblich verstoßen, werden unver 2

züglich aus dem Bad verwiesen. Sie können bis zur Dauer von 3 Jahren von der weiteren Benutzung des Bades ausgeschlossen werden. Bei Verweisung aus dem Hallenbad werden bereits entrichtete Gebühren nicht wieder zurückerstattet. (4) Gewerbliche Tätigkeiten im Hallenbad durch Dritte bedürfen der gemeindlichen Genehmigung; sie werden je nach den betrieblichen Erfordernissen nur in Ausnahmefällen zugelassen. (5) Besichtigungen des Bades bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. (6) Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde innerhalb des Hallenbadbereichs Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feil zu bieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder auszuführen. 5 Benutzung des Hallenbades durch geschlossene Gruppen (1) Diese Satzung gilt entsprechend für die Benutzung des Hallenbades durch Vereine, Verbände, Schulen und andere Gruppen für Zwecke des einschlägigen Unterrichts, Übungs- und Wettkampfbetriebes. (2) Angehörige des in Abs. 1 (mit Ausnahme der Schulen) genannten Personenkreises sind anderen Benutzern des Hallenbades gegenüber grundsätzlich nicht bevorrechtigt. (3) Die Zulassung geschlossener Gruppen und die weiteren Einzelheiten ihrer Badbenutzung werden allgemein oder von Fall zu Fall durch Vereinbarung im Rahmen dieser Satzung und der Gebührensatzung geregelt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Bade- und Übungszeiten besteht nicht. (4) Bei jeder Benutzung des Hallenbades durch geschlossene Gruppen (z.b. Schulklassen, Vereine usw.) ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu stellen und dem gemeindlichen Aufsichtspersonal zu nennen. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung sowie die besonderen Anordnungen der Gemeinde, insbesondere des gemeindlichen Aufsichtspersonals eingehalten werden; dessen eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt. 6 Betriebszeiten und Benutzungsdauer (1) Die Betriebszeiten (Öffnungszeiten) des Hallenbades werden von der Gemeinde festgesetzt und ortsüblich sowie ergänzend durch Anschlag im Vorraum des Hallenbades bekannt gemacht. 3

(2) Bei Überfüllung, technischen Mängeln oder Gefährdung der Sicherheit der Badegäste kann das gesamte Bad ganz oder teilweise vorübergehend, auch ohne vorherige Ankündigung, geschlossen werden. (3) Die Benutzungsdauer (Badezeit) wird innerhalb der Öffnungszeiten (Abs. 1) nicht begrenzt. Eine Stunde vor Ende der Öffnungszeiten werden keine Badegäste mehr eingelassen. 7 Zugang zum Bad Der Zugang zu den Umkleideräumen erfolgt ausschließlich an der Eingangshalle durch die Schuhgänge. 8 Umkleidekabinen, Kleideraufbewahrung (1) Zum Aus- und Ankleiden sind die zugewiesenen Umkleidekabinen zu benutzen. Während des Umkleidens sind die Kabinen zu schließen. Anschließend hat der Badegast seine Kleidung in einen der hierfür vorgesehenen Schränke zu hängen. Der Schrank ist abzuschließen. Der Badegast hat den Schlüssel an sich zu nehmen. (2) Bei Verlust des Garderobenschlüssels wird das im Garderobenschrank Aufbewahrte erst nach ausreichender Prüfung des Eigentumsanspruchs herausgegeben. Für den verlorenen Schlüssel hat der Badegast Wertersatz nach Maßgabe der Gebührensatzung zu leisten. (3) Die Sammelumkleideräume stehen in erster Linie Behinderten oder Familien mit Kindern zur Verfügung. Kleider dürfen dort nicht verwahrt werden, sondern sind in den Schränken zu verschließen. Die Barfußgänge, die Räume des Schwimmbades und die Beckenumgänge dürfen nur in Badekleidung betreten werden. 9 Aufbewahrung von Geld und Wertsachen (1) Geld- und Wertsachen sind beim Schwimmmeister abzugeben. Bei Verlust ordnungsgemäß abgegebener Geldbeträge, Wert- oder Fundsachen, wird nur bis zu einem Höchstbetrag von 100,-- Euro gehaftet. Die Haftung beschränkt sich in jedem Falle auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für Wertgegenstände, die nicht zur Verwahrung abgegeben werden, wird eine Haftung nicht übernommen. (2) Zur Aufbewahrung (Hinterlegung) entgegengenommene, jedoch vom Eigentümer oder Besitzer innerhalb von zwei Monaten nicht zurückverlangte Gegenstände (Geld und Wertsachen) werden als Fundsache behandelt. 4

10 Badekleidung (1) Der Aufenthalt im Bade ist nur in ordnungsgemäßer Badekleidung gestattet. Sie muss den üblichen Anforderungen an Sitte und Anstand entsprechen. Ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, entscheidet allein der Schwimmmeister. (2) Die Gänge von den Umkleidekabinen zu den Duschräumen, die Duschräume selbst und die Schwimmhalle dürfen nur mit Badeschuhen oder barfuß betreten werden. (3) Badebekleidung darf im Schwimmbecken und in den Umkleidekabinen usw. nicht gewaschen und nicht ausgewunden werden; hierfür sind ausschließlich die vorgesehenen Sondereinrichtungen des Hallenbades zu benutzen. 11 Körperreinigung (1) Vor dem Betreten der Schwimmhalle hat der Badegast seinen Körper in den Duschräumen gründlich mit Seife zu reinigen. Unnützer Wasserverbrauch ist zu vermeiden. (2) Im Schwimmbecken dürfen Seife, Bürsten und andere Reinigungsmittel nicht verwendet werden. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art (Hautcreme usw.) vor und während der Benutzung des Schwimmbeckens ist untersagt. Jede Verunreinigung des Schwimmwassers muss vermieden werden. 12 Ordnung und Sicherheit (1) Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer durch ihn behindert, belästigt, gefährdet oder geschädigt wird. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was gegen Ordnung und Sicherheit im Bad und gegen Sitte und Anstand verstößt. (2) Die Einrichtungen des Hallenbades sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen. Jede Beschädigung oder Verunreinigung des Hallenbades und seiner Einrichtungen ist untersagt, der Verursacher ist zum Schadenersatz verpflichtet. (3) Es ist insbesondere nicht gestattet: a) Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen, b) Verunreinigungen des Bades und des Badewassers, z. B. durch Ausspucken, c) Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall, d) Mitbringen von Speisen und Getränken in die Schwimmhalle, 5

e) Verwendung mitgebrachter elektrischer oder batteriegetriebener Geräte (Rasierer, Haartrockner und dergleichen), außer an den jeweils hierfür vorgesehenen besonders gekennzeichneten Stellen, f) Mitbringen von Hunden und anderen Tieren, g) Umkleiden außerhalb von Umkleidekabinen bzw. räumen, h) Rauchen und Kaugummikauen in allen Räumen des Hallenbades, i) Betreten von Dienst-, Personal- und technischen Räumen, j) Betreten des Nassbereichs in Straßenschuhen. (4) Bei Verunreinigung des Hallenbades hat der Verursacher eine Reinigungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung zu entrichten. 13 Ordnungsvorschriften für das Verhalten in der Schwimmhalle (1) Nichtschwimmer haben den für sie abgegrenzten Teil des Schwimmbeckens zu benutzen. Der tiefere Teil des Schwimmbeckens ist nur für Schwimmer bestimmt. (2) Neben den Hinweisen in 12 Abs. 3 ist in der Schwimmhalle insbesondere nicht gestattet: a) Badegäste unterzutauchen oder in das Schwimmbecken zu stoßen, sowie sonstigen Unfug zu treiben; b) vom längsseitigen Beckenrand in das Becken zu springen; c) auf dem Beckenrand zu rennen; d) an den Haltegriffen und Absperrungen zu turnen oder sich an das Trennseil zu hängen; e) Badegäste durch sportliche Übungen oder Spiele zu behindern oder zu belästigen; f) außerhalb der Treppen und Beckenleitern das Becken zu verlassen; (3) Das Springen in das Schwimmbecken ist nur von dem mit Startblöcken versehenen Beckenrand aus gestattet. Das Springen und Schwimmen erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung des Badegastes. Der Schwimmmeister ist berechtigt, das Springen bei Bedarf jederzeit zu untersagen. Seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde haben das Bad nach Aufforderung durch das Badepersonal umgehend zu verlassen. 6

14 Schwimmunterricht (1) Die Gemeinde kann durch Schwimmmeister Schwimmunterricht erteilen lassen, soweit der übrige Badebetrieb dies zulässt. (2) Der Schwimmunterricht ist gebührenpflichtig. Neben der Unterrichtsgebühr ist die jeweilige Eintritts- und Depotgebühr zu entrichten. 15 Haftung der Gemeinde (1) Die Benutzung des Hallenbades und seiner Einrichtungen geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr des Benutzers. Die Gemeinde haftet für Personen-, Wert- und Sachschäden, die bei Benutzung des Hallenbades und seiner Einrichtungen entstehen nur, wenn und soweit ihren Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. (2) Die Eltern usw. haben die ihrer Obhut unterstehenden Kinder auf die Gefahren bei der Benutzung des Schwimmbades hinzuweisen und entsprechend zu beaufsichtigen. (3) Die Gemeinde haftet nicht für Personen, Wert- und Sachschäden, die den Badegästen durch andere zugefügt werden, sowie nicht für Schäden, die in Folge unberechtigter Benutzung von Garderobeschlüsseln entstehen. Sie übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die den auf dem Parkplatz des Hallenbades abgestellten Fahrzeugen zugefügt werden. (4) Schadensfälle, insbesondere Körperverletzungen sind dem gemeindlichen Aufsichtspersonal stets unverzüglich anzuzeigen. 16 Haftung der Badegäste Jeder Badegast ist verpflichtet, den der Gemeinde vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden zu ersetzen. 17 Fundsachen Gegenstände, die im Bereich des Bades gefunden werden, sind sofort beim Badepersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 7

18 Aufsicht Das Badepersonal ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung verantwortlich. Den Anordnungen der Bediensteten ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Das Personal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Der aufsichtführende Schwimmmeister übt das Hausrecht im Hallenbad aus. Widersetzungen bei Verweisung aus dem Hallenbad ( 4 Abs. 3) ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich. Personen, die im Hallenbad gegen die in 12 dieser Satzung niedergelegten Verhaltensregelungen, gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder die Reinlichkeitsvorschriften gröblich verstoßen, können von der Badeaufsicht unverzüglich aus dem gemeindlichen Hallenbad verwiesen werden. Im übrigen gilt 4 Abs. 3. Die Bediensteten des Hallenbades dürfen keine Trinkgelder oder sonstige Geschenke entgegennehmen. 19 Gebühren Für die Benutzung des Hallenbades und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der näheren Regelung in der gesondert erlassenen Gebührensatzung erhoben. 20 Ersatzvornahme Zur Beseitigung ordnungswidriger Zustände ist die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter zulässig. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 21 Anregungen, Beschwerden Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt die Gemeindeverwaltung oder das Badepersonal entgegen. 22 Verfahrensregelungen (1) Das Verwaltungsverfahren nach 4 Abs. 4 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (2) Über den Antrag nach 4 Abs. 4 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von einem Monat. Art. 42 a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. 8

(3) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist nach Abs. 2 entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. 23 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schonungen in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hallenbad-Benutzungssatzung vom 18.03.1980 außer Kraft. 9