Satzung. des Fördervereins Feuerwehr-Löschgruppe Grevenbrück

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Transkript:

Satzung des Fördervereins Feuerwehr-Löschgruppe Grevenbrück 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Feuerwehr-Löschgruppe Grevenbrück mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister. 2. Der Sitz des Vereins ist Im Planken 5, 57368 Lennestadt-Grevenbrück. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat danach die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Förderverein Feuerwehr-Löschgruppe Grevenbrück hat die Aufgabe: a) das Feuerwehrwesen in der Stadt, insbesondere im Ortsteil Grevenbrück zu fördern, b) für den Brandschutzgedanken zu werben, c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen, d) die Jugendfeuerwehr zu fördern, e) die Tradition und Kameradschaft zu pflegen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnitts ( 51 ff.) der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. Neufassung vom 01.Oktober 2002). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder sonstige gewerbliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitglieder des Vereins 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die im Geschäftsjahr das 16. Lebensjahr vollenden, sowie alle juristischen Personen (z. B. GmbH) und Personenvereinigungen (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG). 2. Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. 2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds oder freiwilligen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Austritt muss schriftlich mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. 5. Beitrag 1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 12,00 Euro. Die Höhe des Beitrages kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden. 2. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schüler, Studenten, Auszubildende, Grundwehr- und Zivildienstleistende,

Arbeitslose, Arbeitssuchende, Rentner und Ehegatten von Mitgliedern zahlen jeweils die Hälfte des festgelegten Jahresbeitrags. 6 Mittel Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, b) durch freiwillige Zuwendungen, c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vereinsvorstand. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mit einer 14- tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Mitteilung in der Westfalenpost und in der Westfälischen Rundschau und im Sauerlandkurier. 3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die volljährigen Mitglieder. 4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzendem schriftlich mitgeteilt werden. 5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der volljährigen Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren, wobei turnusmäßig jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen. c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, d) die Genehmigung der Jahresrechnung, e) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers, f) Wahl von zwei Kassenprüfern, g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, h) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein, i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Stimmberechtigt ist nur das Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass geheim abzustimmen ist. 3. Alle Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Es können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Jedes volljährige Mitglied kann verlangen, dass seine Anträge wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen sind. 11 Vereinsvorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht kraft seines Amtes aus a) dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, b) dem Kassierer und dessen Stellvertreter, c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, d) mindestens zwei Beisitzern. 2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. 3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu führen, die von ihm und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 12 Geschäftsführung und Vertretung 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes und zwar durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Kassierer oder dem Schriftführer oder deren Vertretern. 3. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

13 Rechnungswesen/Schriftverkehr 1. Der Kassierer ist für die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er erledigt weiterhin den Schriftwechsel des Vereins. 3. Der Kassierer darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsvollmacht erteilt haben, dieses kann auch global durch Kontovollmacht erfolgen. 4. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 5. Am Ende des Geschäftsjahres ist Rechnung zu legen. 6. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht. 14 Jugendfeuerwehr Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung. 15 Auflösung 1. Der Verein ist aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der weiteren Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lennestadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr Löschgruppe Grevenbrück zu verwenden hat. 16 Inkrafttreten Diese Satzung wurde beschlossen am 04. Februar 2010 und tritt an diesem Tag in Kraft. Lennestadt-Grevenbrück, den 04. Februar 2010