Textgegenüberstellung

Ähnliche Dokumente
Das Versicherungsvertragsgesetz

Artikel I. Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Regierungsvorlage der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

370/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 8. 1 von 8.

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Textgegenüberstellung

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern. (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG)

Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 2015)

Versicherungs - Maklervertrag

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Straf-Rechtsschutz. Versicherungsschein-Nr. Rechtsschutz 64/ / /04

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Jura. Alexander Scharl

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG

Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79 - VerBAV f.

SS der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIX. GP. Bericht. des Finanzausschusses

HINWEIS AUF ZWINGENDE BESTIMMUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN RECHTS

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich

Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz

Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende - ABV (PkautV/Gew)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

VERTRAG. über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE)

ARBEITGEBER- GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 31. März 2004 Teil III

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft

BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 ZUSAMMENFASSUNG

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

Haftpflicht- und Strafrechtsschutz für Mediatoren

vom i. d. F. des 5. Nachtrages

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Regierungsvorlage. 6. Im 6 Abs. 1 und im 7 wird jeweils der Ausdruck "Versicherungsunternehmungen" durch "Versiche r:u ngsunternehmen" ersetzt.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO)

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt)

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

elektronische Vorab-Fassung*

Beschlussempfehlung und Bericht

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN NATIONEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Jahrgang 1959 Ausgegeben am 5. Jänner Stück

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.


Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Verordnung über das Anwaltsregister

Berufungsentscheidung

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz). StF: BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung von 1999

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

Gewinnabführungsvertrag

ENTWURF WIENER LANDTAG

1249 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP. Regierungsvorlage Abs. 2 bis 5 haben zu lauten:

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

BWG. Gesetzesbestimmungen

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT

Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker

Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1 Geltungsbereich

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

NEUERUNGEN IM KONSUMENTENSCHUTZ 2013 WAS IST NEU IM JAHR 2013? KONSUMENTENSCHUTZ

Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2012/1)

Antrag auf Abschluss einer Versicherung für Foto-, Film- und Videoapparate alle Felder bitte vollständig und gut leserlich ausfüllen

im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten

Richtlinien für die Auslandsversicherung. Abschnitt I. Allgemeines

Vereinbarung

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XV. GP ARTIKEL 11

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Druckstücknummer: 990Z Seite 1 von 5

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015)

Vorblatt der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 6

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien.

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)

Kündigung nach Versicherungsfall; Frist: ein Monat ab Zahlung, Klageerhebung usw.; Ziffer 10.3 AUB

DVR: FN p LG Innsbruck

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

U R T E I L S A U S Z U G

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Transkript:

Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen 6 Abs. 3, 7, 9 Abs. 1, 9a, 13b Abs. 2 bis 4, 13c, 13d erster Satz, 14, 15, 17d, 17e, den 18b und 18c, den 18f bis 18i, 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, 73h Abs. 1, 75, 80 Abs. 3, 86m Abs. 2 und 3, 98a bis 98h, 102a Abs. 2 und 3, 107, 118a Abs. 2a, 3 und 4 und 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt. Artikel I Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (2) bis (3)... (2) bis (3) unverändert 9. (1)... 9. (1) unverändert (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Das Versicherungsunternehmen hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren. (3) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA unter Anschluss seiner Risikobewertung und der von ihm erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu melden. Ebenso hat das Versicherungsunternehmen die Ergebnisse der Aktualisierung der Risikobewertung zu melden. (4) Das Versicherungsunternehmen hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen 6 Abs. 3, 7, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 13b Abs. 2 bis 4, 13c, 13d erster Satz, 14, 15, 17d, 17e, den 18b und 18c, den 18f bis 18i, 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, 73h Abs. 1, 75, 80 Abs. 3, 86m Abs. 2 und 3, 98a bis 98h, 102a Abs. 2 und 3, 107, 118a Abs. 2a, 3 und 4 und 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt. (2) Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen. 2005 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 6

veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen. 18f. (1) bis (6)... 18f. (1) bis (6) unverändert 118i. (1) 1. bis 7... 118i. (1) 1. bis 7. unverändert 8. die ihr nach 9 Abs. 3 gemeldeten Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Frauen und Männer unter Hinweis auf die Fundstellen der nach 9 Abs. 4 veröffentlichten Daten. (1a) bis (2)... (7) Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist 9 Abs. 2 nicht anzuwenden. (1a) bis (2) unverändert 119i. (1) bis (32)... 119i. (1) bis (32) unverändert (33) 1a Abs. 1, 9 Abs. 2, der Entfall des 9 Abs. 3 und 4, 18f Abs. 7, der Entfall des 118i Abs. 1 Z 8 und 129m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft. 129m. 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. Artikel II Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1c. Der Faktor Geschlecht darf vorbehaltlich des 18f Abs. 7 VAG nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen. Versicherung für Menschen mit Behinderung 1d. (1) Ein Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert ( 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005) ist. (2) Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand 2 von 6 2005 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

15a. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des 1a, 1b, 3, 5 Abs. 1 bis 3, 5a, 5b, 5c, 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 8 Abs. 2 und 3, 11, 11a bis 11d, 12 und 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. (2). (2) unverändert 36. (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln. der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Ein Prämienzuschlag darf nur in dem Ausmaß erfolgen, das sich anhand der Risikokalkulation in dem konkreten Versicherungszweig aufgrund der Gefahrenerhöhung errechnet. (3) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen, aufgrund welcher statistischer Daten er zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr kommt und aufgrund welcher Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1 ergibt. Fehlen statistische Daten oder sind diese unzureichend, so ist die Gefahrenerhöhung auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen darzulegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. Die Gründe für die konkrete Gefahrenerhöhung und den Prämienzuschlag sind in einer gesonderten Urkunde auszuweisen; diese ist dem Versicherungsnehmer spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln. (4) Die vorstehenden Absätze lassen die Bestimmungen des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes unberührt und gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der mit oder für eine behinderte Person abgeschlossene Versicherungsvertrag Wartefristen, einen Risikoausschluss oder Verminderungen des Leistungsumfangs aufweist. 15a. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des 1a, 1b, 1c, 1d, 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 bis 3, 5a, 5b, 5c, 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 8 Abs. 2 und 3, 11, 11a, 11b, 11c, 11d, 12 und 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. 36. (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt. (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen seines 2005 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 3 von 6

Gewerbebetrieb genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. 41b. Der Versicherer darf neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlaßt worden sind; die Vereinbarung anderer Nebengebühren ist unwirksam. 178g. (1) Der Versicherer hat eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Österreichischen Seniorenrat, der Finanzprokuratur und dem Verein für Konsumenteninformation mitzuteilen. Insoweit eine vom Versicherer erklärte Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unwirksam ist, besonders weil sie dem 178f und den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach denen die Versicherungsverträge geschlossen sind, widerspricht, sind diese Stellen berechtigt, vom Versicherer die Unterlassung dieser Änderung zu verlangen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate nach Erhalt der Verständigung gerichtlich geltend gemacht wird; der Versicherer und die betreffende Stelle können die Klagefrist einvernehmlich verlängern. (2) und (3) (2) und (3) unverändert 191c. (1) bis (12)... 191c. (1) bis (12) unverändert Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer eingelangt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt. 41b. Der Versicherer darf vorbehaltlich des 27 Abs. 6 ZaDiG neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam. 178g. (1) Der Versicherer hat eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Österreichischen Seniorenrat, der Finanzprokuratur, dem Verein für Konsumenteninformation und der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mitzuteilen. Insoweit eine vom Versicherer erklärte Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unwirksam ist, besonders weil sie dem 178f und den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach denen die Versicherungsverträge geschlossen sind, widerspricht, sind diese Stellen berechtigt, vom Versicherer die Unterlassung dieser Änderung zu verlangen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate nach Erhalt der Verständigung gerichtlich geltend gemacht wird; der Versicherer und die betreffende Stelle können die Klagefrist einvernehmlich verlängern. (13) 1c und die Aufnahme des 1c in den 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012, treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. 1d und die Aufnahme des 1d in den 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge, Änderungen oder Kündigungen derselben anzuwenden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder erfolgen. 15c, 41b und 178g Abs. 1 in der Fassung 4 von 6 2005 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (14) 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Artikel III Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes 6. (1) bis (2)... 6. (1) bis (2) unverändert (3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird. 19. (1) bis (3)... 19. (1) bis (3) unverändert (3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn 1. das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird oder 2. der Schaden durch einen Unfall von in 1 Abs. 2 lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird. (4) 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Artikel III 13. (1) 13. (1) unverändert (2) Die Klage kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats ( 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. 19. (1) bis (1c) 19. (1) bis (1c) (2) Die Klage nach Abs. 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats ( 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. (3) Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und auch der Behindertenanwalt ( 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen. 2005 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 5 von 6

(2) bis (10) (2) bis (10) unverändert (1d) 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2012 tritt mit 21. Dezember 2012 in Kraft. 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut 1. hinsichtlich des 8 und des 10 Abs. 1 die Bundesregierung, 1. hinsichtlich des 8 und des 10 Abs. 1 die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler, 2. hinsichtlich des 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler, 3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, 3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, 4. hinsichtlich des 13 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz. 6 von 6 2005 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung