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Transkript:

1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 11 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit

2 von 11 1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) - 2 - Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden Vertragsstaaten genannt) Bezug nehmend auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und Einrichtungen der beiden Vertragstaaten, die bereits durch die Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, durch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich der Kontrolle der maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen) und den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 vorgesehen sind, unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken, die unter anderem die Verstärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit empfiehlt,

1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) 3 von 11-3 - unter Berücksichtigung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, in der Auffassung, dass es zur Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen von Bedeutung ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu intensivieren und zu diesem Zweck die zuständigen Stellen, die Ebenen und Formen der Zusammenarbeit zu benennen, in dem Bewusstsein, dass national unterschiedliche Herangehensweisen und Definitionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit bestehen sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Zweck des Vertrags (1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an. (2) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. (3) Bestehende Verpflichtungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.

4 von 11 1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) - 4 - Artikel 2 Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 3 Bestimmung der zuständigen Stellen (1) Dieser Vertrag wird auf Seiten der Republik Österreich durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen und auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen durchgeführt, in deren Zuständigkeit die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben fallen. (2) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland benennen eine zentrale Stelle, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags hauptverantwortlich zuständig ist. (3) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland tauschen eine Übersicht mit den für die Durchführung dieses Vertrages nach Absatz 1 zuständigen Stellen sowie der nach Absatz 2 benannten zentralen Stelle nebst Kontaktdaten aus und teilen sich diesbezügliche Änderungen gegenseitig mit. Artikel 4 Ebenen der Zusammenarbeit (1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene

1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) 5 von 11-5 - 1. des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie 2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen. (2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen. Artikel 5 Formen der Zusammenarbeit (1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen. (2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch 1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner; 2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich; 3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden;

6 von 11 1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) - 6-4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe; 5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen); 6. die Unterrichtung über den Fortgang eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie 7. den Austausch von Bediensteten als Hospitanten. (3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2. Artikel 6 Ersuchen und Spontanmitteilungen (1) Ersuchen und Spontanmitteilungen nach Artikel 5 Absatz 2 Ziffern 4 und 5 müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Angaben zu in Rede stehenden Firmen oder Personen und 2. eine kurze, verständliche Darstellung des Sachverhalts. Ersuchen müssen zusätzlich die ersuchende Stelle, den Gegenstand und Grund des Ersuchens sowie die Informationen oder Handlungen benennen, um deren Übermittlung oder Durchführung ersucht wird. (2) Die ersuchte Stelle kann weitere, für die Bearbeitung erforderliche Informationen anfordern.

1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) 7 von 11-7 - (3) Ersuchen und Spontanmitteilungen können formlos schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch übermittelt werden. (4) Die Bearbeitung eines Ersuchens oder die Spontanmitteilung unterbleibt, wenn hierdurch ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird oder innerstaatliche Vorschriften beziehungsweise die Verwaltungspraxis der Bearbeitung entgegenstehen. Die ersuchende Stelle ist unter Benennung der Gründe zu informieren, wenn ein Ersuchen nicht bearbeitet werden kann. Bei Weiterleitung an eine andere Stelle ist die ersuchende Stelle zu unterrichten. Artikel 7 Kosten Jeder Vertragsstaat trägt die für seine Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten. Artikel 8 Datenschutz Soweit aufgrund dieses Vertrags nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften. 1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. 2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Vertrag bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgesehenen Bedingungen zulässig. Mit Zustimmung der übermittelnden Stelle ist die Verwendung darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher

8 von 11 1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) - 8 - Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Verwendung der übermittelten Daten zu einem anderen als dem in diesem Vertrag bezeichneten Zweck ist ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig, um eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person abzuwehren, sofern die Zustimmung der übermittelnden Stelle nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Die übermittelnde Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen. Sollte eine nachträgliche Zustimmung nicht erfolgen, sind die Daten nicht weiter zu verwenden und zu löschen. 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. 4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. 5. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die

1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) 9 von 11-9 - übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. 6. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. 7. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Artikel 9 Gemischte Kommission (1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie der in Artikel 3 genannten Stellen zusammensetzt, tritt erstmals zwölf (12) Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandeln. (2) Die gemischte Kommission kann Vertreter anderer nationaler Stellen sowie solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Erreichung der Ziele des Vertrags interessiert sind, einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.

10 von 11 1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) - 10 - Artikel 10 Änderung des Vertrags und Anlagen (1) Dieser Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten jederzeit durch gesonderte Vereinbarung geändert werden. (2) Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung dem Vertrag Anlagen beifügen und diese Anlagen des Vertrags ändern. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrags. Artikel 11 Durchführung des Vertrags Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, binnen sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln. Artikel 12 Registrierung des Vertrags Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Republik Österreich veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN- Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

1894 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (Normativer Teil) 11 von 11-11 - Artikel 13 Inkrafttreten des Vertrags (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Artikel 14 Kündigung des Vertrags Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten gekündigt werden. Geschehen zu Wien am 11. Juni 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für die Republik Österreich: Andreas Schieder m.p. Für die Bundesrepublik Deutschland: Hans-Henning Blomeyer-Bartenstein m.p. Werner Gatzer m.p.