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Transkript:

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Leistung einer Akontozahlung... 2 3 Rechnungsstellung... 2 4 Pensionstarif pro Tag zu Lasten des Bewohners... 3 5 Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen pro Tag zu Lasten des Bewohners... 3 6 Tarife für Pflegeleistungen zulasten Krankenversicherer, öffentlicher Hand und Bewohner. 4 7 Medizinische Nebenleistungen zulasten Krankenversicherer... 4 8 Anhänge... 4 9 Schlussbestimmungen... 4 10 Genehmigung durch den Verwaltungsrat der WirnaVita AG... 4

1 Allgemeines Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstarife (zu Lasten Bewohner), Pauschale für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen (zu Lasten Bewohner), Pflegebedarfsstufenabhängige Tarife für Pflegeleistungen (zu Lasten Krankenversicherer, Bewohner und öffentlicher Hand), Medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Krankenversicherer). 2 Leistung einer Akontozahlung Die Institution verlangt bei Eintritt eine Akontozahlung für Kurzzeit- und ein Depot für Langzeitaufenthalte. Bei Vorliegen einer subsidiären Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde wird auf die Leistung eines Depots verzichtet. Nach Beendigung des Betreuungsvertrages wird das Depot nach Saldierung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen dem Bewohner, dem von ihm bezeichneten Vertreter oder den gesetzlichen Erben zurückerstattet. Die Depots werden nicht verzinst. Depot Daueraufenthalte CHF 7 000.-- Akontozahlung Kurzzeitaufenthalte (bis 90 Tage) CHF 3 500.-- Die jeweiligen Zahlungen sind nach dem Eintritt längstens innert 10 Tagen zu begleichen. 3 Rechnungsstellung Die Institution stellt dem Bewohner bzw. dessen Vertreter die Kosten für den Aufenthalt auf der Grundlage der geltenden Tarifordnung monatlich in Rechnung. Die Kosten für die Pension und die Betreuung (nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen) werden monatlich fakturiert. Allfällige Guthaben werden dem Bewohner bzw. dessen Vertreter mit der Faktura des Folgemonats verrechnet. Mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Vertreter, die Rechnungen längstens innert 10 Tagen seit deren Ausstellung zu begleichen. Die Institution kann in begründeten Ausnahmefällen auf Ersuchen des Bewohners bzw. des Vertreters die 10-tägige Zahlungsfrist erstrecken. 3302_2018_Version2018 02 02_Tarifordnung_WirnavitaAG_EM 2/7

4 Pensionstarif pro Tag zu Lasten des Bewohners Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz Hotellerie verrechnet. Bei Abwesenheit oder Spitalaufenthalt wird der Pflegetarif erlassen sowie der Pensionstarif um CHF 19.00 reduziert. Die übrigen Tarife und Gebühren (inkl. Betreuungstarif) werden weiterhin ohne Reduktion belastet. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Pensionstarif bei Belegung eines Einerzimmers CHF 145.00 Pensionstarif bei Doppelbelegung des Zimmers CHF 130.00 Pensionstarif bei Belegung Einzelzimmer ohne Nasszelle CHF 130.00 Zuschlag bei Kurzzeitaufenthalten bis 90 Tage + CHF 10.00 Pensionstarif bei Tages- oder Nachtaufenthalt CHF 90.00 (Inkl. Betreuung, exkl. Pflege) Tarireduktion für Bewohner aus Vertragsgemeinden - CHF 25.00 (gilt nicht für Tages-Nachtaufenthalter) Tarifreduktion bei Abwesenheit - CHF 19.00 Abwesenheits- und Reservationstarif CHF 171.00 (Pensionstarif 1er-Zimmer + Betreuungstarif -Taxreduktion Abwesenheit) Besondere Leistungen, die zusätzlich zum Pensionstarif in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang I aufgeführt. Tritt der Bewohner vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus, so wird der Abwesenheitsund Reservationstarif bis zur Wiederbelegung des Zimmers/des Bettes weiter verrechnet, längstens aber bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 30 Tagen. Verstirbt ein Bewohner, wird der Abwesenheits- und Reservationstarif während 8 Tagen weiterverrechnet. 5 Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen pro Tag zu Lasten des Bewohners Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz verrechnet. Für die Tage der Abwesenheit wird keine Reduktion gewährt. Basispauschale CHF 45.00 Zuschlag für Demenz mit hohem Aufwand. CHF 20.00 WirnaVita AG erfüllt die vom Kanton Aargau verlangten Voraussetzungen um das spezielle Leistungsangebot abrechnen zu können. Die Beteiligung der öffentlichen Hand von CHF 20.00 wird in Abzug gebracht, sofern die kantonalen Kriterien dies ermöglichen. Wenn nicht, dann wird der Zuschlag den Bewohnern des geschützten Bereichs in Rechnung gestellt. Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden, sind in den Anhängen I und II aufgeführt. 3302_2018_Version2018 02 02_Tarifordnung_WirnavitaAG_EM 3/7

6 Tarife für Pflegeleistungen zulasten Krankenversicherer, öffentlicher Hand und Bewohner Die Tarife für Pflegeleistungen bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und richten sich nach der kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- und Nachtstrukturen des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (siehe Anhang III). 7 Medizinische Nebenleistungen zulasten Krankenversicherer Medizinische Nebenleistungen wie Mittel und Gegenstände, Medikamente, Arztleistungen, medizinische Analysen sowie kassenpflichtige Therapien werden durch die Krankenversicherer nach den geltenden Tarifen und Taxen vergütet (siehe Anhang IV). 8 Anhänge Die nachfolgenden Dokumente bilden die Anhänge der vorliegenden Tarifordnung: Anhang I: Besondere Leistungen, die zusätzlich zum Pensionstarif in Rechnung gestellt werden Anhang II: Beiträge für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen Anhang III: Medizinische Nebenleistungen 9 Schlussbestimmungen Die vorliegende Tarifordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Institution ist berechtigt, die Tarifordnung einseitig zu ändern. Eine Tarifänderung kann nur unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Kraft treten. 10 Genehmigung durch den Verwaltungsrat der WirnaVita AG Die Tarifordnung wurde am 14.12.2017 durch den Verwaltungsrat genehmigt. Würenlingen, 14.12.2017 WirnaVita AG Dr. Roland Wormser Verwaltungsratspräsident Bruno Senn Stv. Verwaltungsratspräsident 3302_2018_Version2018 02 02_Tarifordnung_WirnavitaAG_EM 4/7

Anhänge zur Tarifordnung Anhang I: Besondere Leistungen, die zusätzlich zum Pensionstarif in Rechnung gestellt werden A B Auslagen für persönliche Bedürfnisse, wie zum Beispiel: Alkoholische Getränke, Kioskartikel Coiffeur, Podologie, etc. Telefon, inkl. Gesprächskosten Internet-Anschlussgebühren Fernsehinstallation Fernsehgerätemiete Anschaffungen und grössere Reparaturen persönlicher Effekten weitere persönliche Bedürfnisse Taschengeldverwaltung Zimmermöblierung ergänzend (nicht Kurzzeit) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Heimund Dritteigentum gemäss separater Preisliste nach Aufwand CHF 30.00/Mt. 1 CHF 120.00 (1. Monat) CHF 40.00/Mt. (Folgemonate) nach Aufwand (60.00/Std.) nach Aufwand (60.00/Std.) CHF 60.00/Mt. nach Aufwand C Administrations-/Eintrittspauschale CHF 200.00 (einmalig) D Pflegeleistungen nach Todesfall CHF 200.00 (einmalig) E Administrativer und Hotellerie- Aufwand nach Austritt CHF 400.00 (einmalig) E Reinigungspauschale Kurzzeitaufenthalt CHF 200.00 (einmalig) F Nämeli für Wäschebeschriftung (150 Stk.) CHF 225.00 G Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen nach Aufwand / gemäss Absprache mit Geschäftsleitung H Einstellplatz Elektromobil (inkl. Stromanschluss) CHF 50.00/Mt. I Haftpflichtversicherung CHF 2.50/Mt. K Individuell in Anspruch genommene Leistungen wie z.b. die Begleitung eines Bewohners zu einem Termin ausser Haus werden zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt: Individuelle nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen CHF 60.00/pro Std. 1 Mt. = Monat (angebrochene Monate werden immer ganz verrechnet) 3302_2018_Version2018 02 02_Tarifordnung_WirnavitaAG_EM 5/7

Anhang II: Tarife für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen (gemäss Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen, gültig ab 1. Januar 2017) Pflegebedarfsstufe gem. Art. 7a Abs. 3 KLV Zeitwert gem. Art. 7a Abs. 3 KLV (Minuten) Versicherer (CHF/Tag) Bewohner (CHF/Tag) Öffentliche Hand (CHF/Tag) 1-a bis 20 9.00 1.60 0.00 2-b 21-40 18.00 13.70 0.00 3-c 41-60 27.00 21.60 4.20 4-d 61-80 36.00 21.60 16.30 5-e 81-100 45.00 21.60 28.40 6-f 101-120 54.00 21.60 40.50 7-g 121-140 63.00 21.60 52.60 8-h 141-160 72.00 21.60 64.70 9-i 161-180 81.00 21.60 76.80 10-j 181-200 90.00 21.60 88.90 11-k 201-220 99.00 21.60 101.00 12-l-a 221-240 108.00 21.60 113.10 12-l-b (121) BESA 241-260 108.00 21.60 134.20 12-l-b (122) BESA 261-280 108.00 21.60 155.30 12-l-b (123) BESA 281-300 108.00 21.60 176.40 12-l-b (124) BESA 301-320 108.00 21.60 197.50 12-l-b (125) BESA ab 321 108.00 21.60 nach Aufwand 12-l-b (126) RAI /RMC 246 108.00 21.60 129.90 12-l-b (127) RAI / SE2 282 108.00 21.60 167.90 12-l-b (128) RAI / SE3 422 108.00 21.60 315.60 3302_2018_Version2018 02 02_Tarifordnung_WirnavitaAG_EM 6/7

Anhang III: Medizinische Nebenleistungen Variante A Vertrag mit Krankenversicherern mit Einzelleistungsverrechnung Mittel und Gegenstände Vom Arzt verordnete und von der WirnaVita AG abgegebene kassenpflichtige Mittel und Gegenstände laut Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 2 KLV) werden auf Basis des Höchstvergütungspreises MiGeL teilweise unter Abzug eines Rabattes von 15% abgerechnet (Je nach Krankenkasse) Medikamente Die vom Arzt verordneten und von der WirnaVita AG verabreichten Medikamente gemäss Spezialitätenliste (SL) werden teilweise unter Abzug eines Rabattes von 15% abgerechnet (Je nach Krankenkasse). Arztleistungen Die kassenpflichtigen ambulanten ärztlichen Leistungen werden gemäss TARMED mit dem im Kanton Aargau gültigen Taxpunktwert für frei praktizierende Ärzte abgerechnet. Paramedizinische Leistungen Die ärztlich angeordneten, kassenpflichtigen paramedizinischen Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung oder medizinische Analysen werden gemäss den entsprechenden Tarifvereinbarungen der selbständig-erwerbenden Therapeutinnen und Therapeuten sowie gemäss den geltenden kantonalen Taxpunktwerten für ambulante Leistungserbringer abgerechnet. Hilfsmittel / Medizinische Geräte Rollstühle und Zubehör Rollstuhl, Rollator Spezialrollstuhl / Rollstuhl mit Tisch Sicherheit Alarmmatte Elektronischer Patientenruf (mobil) Spezialpflege Vernebler (nicht MiGeL) Zubehör zum Vernebler (Infusion) MiGeL Absauggerät Verbrauchsmaterial z. Absauggerät Sauerstoff /O2-Gerät inkl. Verbrauchsmaterial Inhalationsgerät Inhalationsgerät Erstinstruktion/Einstellung Mietkosten Keine Kosten CHF 55.00/Mt. CHF 200.00 einmalig Nach Aufwand CHF 3.20/Tag CHF 150.00/Mt. CHF 5.40/Tag CHF 1.00/Tag CHF 30.00 einmalig Mt = Monat (angebrochene Monate werden ganz verrechnet) 3302_2018_Version2018 02 02_Tarifordnung_WirnavitaAG_EM 7/7