Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn. vom (in Kraft seit

Ähnliche Dokumente
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994

Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Ortsrand Neuried. Vom...

Verordnung. der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-)

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung)

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)

VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ERLANGEN (BAUMSCHUTZVERORDNUNG)

Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 17 vom 26. April 2013

64-6 Baumschutzverordnung im Stadtgebiet Fürth

Hinweis: Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Dachauer Moos im Gebiet der Gemeinden Ober- und Unterschleißheim

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom (Baumschutzsatzung)

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

Rechtsverordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Speyer vom 17. Dezember 1987

Verordnung über das Naturschutzgebiet Kleiner Arbersee. vom 19. März 1998 (RABl S. 20, ber. RABl S. 67)

Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Riesa vom 13. Juni Baumschutzsatzungin. der Fassung der 3. Änderung vom 8. Dezember 2010 LESEFASSUNG

S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg *

Satzung der Kreisfreien Stadt Chemnitz zur Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) in sechs Gebieten der Stadt Chemnitz

zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung -

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bernburg (Saale) (Baumschutzsatzung)

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet der Stadt Altdorf b. Nürnberg einschließlich aller Ortsteile (Baumschutzverordnung)

VERORDNUNG des Landkreises Spree- Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom

Satzung zum Schutz der Grünbestände

Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern (Baumschutzverordnung-BSV LK SPN) vom

S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom

Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung-

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

Hinweis: Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Forstenrieder Park einschließlich Forst Kasten und Fürstenrieder Wald

Verordnung über das Naturschutzgebiet Eichenberg. vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 1)

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Neubiberg, im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 154/6, Gemarkung Unterbiberg

Verordnung über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt vom 1. April 2004

Leseausfertigung. a) b) Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Großrudestedt vom

Umwelt 9.13/0. Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Park der ehemaligen Papierfabrik Kröllwitz"

SATZUNG. der Gemeinde Olbersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzsatzung)

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Unterwellenborn

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Ortsrecht der Stadt Hürth

Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen und Hecken (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS)

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)

Baumschutzverordnung der Gemeinde Herrsching a. Ammersee

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach

1 Anwendungsbereich. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Verordnung. 1 zum geschützten Landschaftsbestandteil

Stadt Soest. Ortsteil Meckingsen -Milchstraße- Ergänzungssatzung gem. 34 (4) Nr. 3 BauGB. Anlage Nr. 2 M. 1:7500. Übersicht

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

Schutzzweck. Zweck dieser Verordnung ist es, Bäume, Hecken, und Feldgehölze als geschützte Landschaftsbestandteile

Rechtsverordnung über das Naturdenkmal Schieferfelsen und Stumpfer Turm, Münster-Sarmsheim Kreis Mainz-Bingen vom

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz


1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung)

ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER GEMEINDE HOLZWICKEDE

Baumschutzsatzung der Gemeinde Halbe und Ortsteile. Präambel. 1 Geltungsbereich

B a u m s c h u t z s a t z u n g der Stadt Weißenfels zum Schutz von Bäumen, Großsträuchern und Hecken vom 11. Dezember 2013

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel (Baumschutzsatzung) vom

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung)

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

1 Schutzgegenstand. 2 Schutzzweck

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

60/10-0 Satzung. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Blankenburg(Harz) - Baumschutzsatzung. Vom 5. August 1998, zuletzt geändert vom

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Lammer Bruch" in der Stadt Braunschweig vom 01. Oktober 1986

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale in der Stadt Oberhausen vom

über den Geschützten Landschaftsbestandteil "In dem Bohlen" in der Stadt Mainz, Gemarkung Bretzenheim und Drais, vom 03. August 1992.

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

BAUMSCHUTZSATZUNG DER STADT OBERHAUSEN

Baumschutzsatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Merseburg

Öffentlich bekanntgemacht am im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam.

Schutzgegenstand. 2. Ersatzpflanzungen nach 7 der Satzung unabhängig von ihrem Stammumfang.

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg - Baumschutzsatzung -

2003 Ausgegeben am Nr. 11/2003 Seite 50. Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

BAUMSCHUTZVERORDNUNG. Acer Ahorn Aesculus Kastanie Alnus Erle Carpinus Hainbuche

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Marl (Baumschutzsatzung)

WL-5. Verordnung des Landkreises Harburg über das Landschaftsschutzgebiet. Estetal und Umgebung

Baumschutzsatzung des Amtes Grünheide (Mark) Satzung des Amtes Grünheide (Mark) zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Moers (Baumschutzsatzung) vom 17. April 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

Verordnung über das Naturschutzgebiet,,Gießener Bergwerkswald, Stadt- und Landkreis Gießen vom )

Wappensatzung der Stadt Karben. Inhaltsverzeichnis. 1 - Wappen und Logo. 2 - Nutzungsrecht. 3 - Verwendung. 4 - Darstellung

Verordnung über das Naturschutzgebiet Wondrebaue. vom 14. August 1989 (RABl S. 91, ber. RABl S. 116)

Stadt Wasserburg am Inn

1 Begriffsbestimmungen

Satzung der Stadt Ratingen über die Entsorgung privater Abwasseranlagen (AbwAnlEntSR) Inhaltsverzeichnis

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Freiburg i. Br. (Baumschutzsatzung - BaumS -) vom 29. Juli 1997 in der Fassung vom 16.

Naturschutzgebiet. (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle" erklärt.

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Fernwärmesatzung der Stadt Erfurt vom 7. Juni 2005

Transkript:

Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn vom 04.06.2002 (in Kraft seit 08.06.2002) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13.08.2009, in Kraft seit 22.08.2009 Aufgrund von Art. 9 Abs. 3, Art. 45, Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes BayNatSchG (BayRS 791-1-U), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2005 (GVBl 2006, S. 2), erlässt das Landratsamt Neu-Ulm folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand und Lage Die nachfolgend aufgeführten Bäume werden einschließlich ihrer Traufbereiche unter folgender Bezeichnung als Naturdenkmäler geschützt: Lfd. Nr. Bezeichnung mit Flur-Nummer und Gemarkung 1. Linde beim Krankenhaus ; Fl.Nr. 1813/6, Gemarkung Weißenhorn 2. "Kastanienallee an der östlichen Promenade"; Fl.Nr. 112/2, 112/4, 351/3, 351/4 und 351/23, Gemarkung Weißenhorn 3. "1 Kastanie am Oberen Tor"; Fl.Nr. 351, Gemarkung Weißenhorn 4. "Linde auf dem Marktplatz beim Brunnen"; Fl.Nr. 6, Gemarkung Weißenhorn 5. "Kastanien- und Lindenallee an der westlichen Promenade"; Fl.Nr. 141/3, Gemarkung Weißenhorn 6. "Zweite und dritte Linde von der Illerberger Straße her"; Fl.Nr. 149, Gemarkung Weißenhorn 7. "Kastanienallee an der Reichenbacher Straße"; Fl.Nrn. 2109/3, 2109/11, 2109/16 und 2109/17, Gemarkung Weißenhorn 8. "Rotbuche auf dem Tannenberg"; Fl.Nr. 1946, Gemarkung Weißenhorn 9. "Linde südlich des Altenheimes am Waldrand"; Fl.Nr. 2814, Gemarkung Weißenhorn Die Lage der Naturdenkmäler ist in den beiliegenden Flurkarten M 1 : 5.000, die Bestandteil dieser Verordnung sind, eingetragen.

- Seite 2-2 Schutzzweck Zweck der Ausweisung als Naturdenkmäler ist es, die Bäume wegen 1. ihrer Schönheit oder ihrer geschichtlichen Bedeutung zu erhalten, 2. das durch die Bäume im näheren Bereich charakteristisch bestimmte Ortsbild bzw. Landschaftsbild zu bewahren und 3. diese aufgrund ihrer ökologischen Funktion als Lebensräume für zahlreiche Tierund Pflanzenarten zu sichern. 3 Verbote Die Entfernung, Zerstörung oder Veränderung der Naturdenkmäler ist verboten; dazu gehören insbesondere: 1. Absägen, Abbrennen, Entfernen oder Beschädigen der Bäume insgesamt oder von Teilen davon. 2. Veränderungen der Bodendecke im Traufbereich durch Versiegelung, Befestigung oder Verdichtung des Bodenstandraumes z.b. durch Asphaltieren, Betonieren, sowie Abbau von Bodenbestandteilen, Grabungen und Bohrungen. 3. Ablagerung jeglicher Art, die Verwendung von Herbiziden sowie von Streusalz auf nicht befestigten Flächen im Bereich der Bäume. 4. Errichten von baulichen Anlagen aller Art im Traufbereich, auch wenn diese nicht baugenehmigungspflichtig sind. 5. Leitungen aller Art zu verlegen, vorbeizuführen, anzubringen oder die Naturdenkmäler mit Leitungen zu überspannen. 6. Feuer zu machen. 7. Anbringen von Anschlägen, Tafeln, Schildern und Plakaten; dies gilt nicht für Hinweistafeln des Landratsamtes. 4 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten des 3 Nrn. 1 bis 7 sind folgende Tätigkeiten: 1. Notwendige unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte (insbesondere in Wahrnehmung einer Verkehrssicherungspflicht). Die durchgeführten Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Neu-Ulm unverzüglich mit einer Dokumentation anzuzeigen. Die Doku-

- Seite 3 - mentation hat den Zustand des Naturdenkmales vor und nach Durchführung der Maßnahmen darzustellen (z. B. durch Fotos). 2. Pflegemaßnahmen, die vom Landratsamt Neu-Ulm oder in seinem Einvernehmen durchgeführt werden. 3. Reparaturarbeiten an bereits vorhandenen Leitungen im Traufbereich der Bäume, die im Einvernehmen mit dem Landratsamt ausgeführt werden. 4. Unterhaltung und Instandsetzung von Straßenflächen in Abstimmung mit dem Landratsamt Neu-Ulm. 5 Genehmigung (1) Das Landratsamt Neu-Ulm kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayNatSchG eine nach 3 dieser Verordnung verbotene Handlung genehmigen. (2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffs mit Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilt werden. (3) Zur Sicherung von Auflagen oder Bedingungen können geldwerte Sicherheitsleistungen gefordert werden. 6 Pflichten des Grundstückseigentümers (1) Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben Eigentümer oder Besitzer eines Naturdenkmals dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich dem Landratsamt Neu-Ulm oder der Stadt Weißenhorn anzuzeigen. (2) Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten haben gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, die der Verwirklichung der in Art. 1 BayNatSchG genannten Ziele und Aufgaben dienen, durch Beauftragte des Landratsamtes zu dulden. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Verboten des 3 Nrn. 1 bis 7 dieser Verordnung ohne Genehmigung des Landratsamtes Neu-Ulm das Naturdenkmal entfernt, zerstört oder verändert, b) entgegen der Verpflichtung in 4 Ziff. 1 dieser Verordnung eine notwendige unaufschiebbare Maßnahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr nicht oder nicht unverzüglich oder ohne Dokumentation beim Landratsamt Neu-Ulm anzeigt.

- Seite 4 - (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine im Rahmen der Genehmigung erteilte vollziehbare Auflage gemäß 5 Abs. 2 nicht erfüllt. (2) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 5 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu einhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich einer Anzeigepflicht gemäß 6 Abs. 1 nicht nachkommt. 8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt an dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. 9 Außer-Kraft-Treten Gleichzeitig werden die Eintragungen Nrn. 124, 131, 138, 140 und 141 im Naturdenkmalbuch des ehemaligen Bezirksamtes Neu-Ulm sowie die Festsetzungen Nrn. 141c, 141d, 141e und 141f in der Bekanntmachung des Landratsamtes Neu-Ulm vom 10.03.1960 (Amtsblatt des Landkreises Neu-Ulm Nr. 13 vom 18.03.1960) aufgehoben. Neu-Ulm, den 04.06.2002 Landratsamt Neu-Ulm Erich Josef Geßner Landrat

- Seite 5 -

- Seite 6 -

- Seite 7 -