vom 28. Juni 1983 (Stand 1. Januar 2018) 1 Steuerhoheit, Steuerobjekt und Steuerpflicht

Ähnliche Dokumente
I. Steuerhoheit, Steuerobjekt und Steuerpflicht

(Stand 1. Januar 2011)

gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein

Steuergesetz Version

Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen

GEMEINDE REIGOLDSWIL

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Vaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat

Steuergesetz der Gemeinde Avers

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Reglement über die Erhebung einer Billettsteuer

Stadt Fürstenau Steuergesetz

Steuergesetz der Gemeinde Nufenen

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

Gemeinde Zernez. Steuergesetz

Steuergesetz der Gemeinde Trin

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

zur Änderung verschiedener steuerrechtlicher Gesetzesbestimmungen

GRUNDSTUECKGEWINNSTEUER

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Steuergesetz. der. Gemeinde Luzein

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Nr. 958a Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) vom 23. März 1981 (Stand 1.

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr.

Steuergesetz Gemeinde Sils i.e./segl Vschinauncha da Segl

Steuerreglement der Einwohnergemeinde Günsberg

über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes

Steuergesetz der Gemeinde Safiental

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

vom 14. September 1993 (Stand 1. Juni 2013)

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes

Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1.

Steuergesetz der Gemeinde Davos

Verordnung über die Begnadigung

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Einwohnergemeinde Dornach

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008)

Steuerreglement der Einwohnergemeinde Zullwil

GEMEINDE SCUOL. Steuergesetz

Steuerreglement der Einwohnergemeinde Selzach vom 4. Dezember 2000 (S 139)

Einwohnergemeinde Obergerlafingen. Steuerreglement

gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2

Verordnung über das Anwaltsregister

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

SRL Nr Grundbuch-Gesetz. vom 14. Juli 1930*

Inhaltsverzeichnis. Zweiter Teil: Besteuerung der natürlichen Personen 21

1 1. Gegenstand des Gesetzes 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung 3 3. Einfache Steuer und Steuerfuss

I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

14 Steuerrecht. Rechtliche Grundlagen... 2 Ordentliche Steuern... 2 Sondersteuern... 2 Informationsquellen Internet... 2

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten

Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

Das Bildungs- und Kulturdepartement kann den Vollzug dieses Gesetzes mittels Leistungsvereinbarung Organisationen des privaten Rechts übertragen.

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

Steuererklärung für Grundstückgewinne

Nr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU)

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Nr. 597 Reglement für das Historische Museum Luzern * vom 5. Mai 1987 (Stand 1. Juli 2003) 1 Historisches Museum. 2 * Sammlungen

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

187 Allgemeine Bestimmung, Veranlagung. festgelegten Grundlagen sind für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer verbindlich.

14 Steuerrecht. Rechtliche Grundlagen... 2 Ordentliche Steuern... 2 Sondersteuern... 2 Informationsquellen Internet... 2

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Kreisschreiben Nr. 28

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE HALDENSTEIN

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Einwohnergemeinde Unterägeri - Grundstückgewinnsteuern

Transkript:

Nr. 65 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) vom 8. Juni 98 (Stand. Januar 08) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Oktober 98, beschliesst: Steuerhoheit, Steuerobjekt und Steuerpflicht Steuerhoheit Der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden erheben nach Massgabe dieses Gesetzes eine Handänderungssteuer. Steuerbegründende Handänderungen Als Handänderungen, die der Handänderungssteuer unterliegen, gelten:. der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinn von Artikel 655 Absatz ZGB,. die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentums,. der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, namentlich durch: a. * die Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, GR 98 905 SR 0 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 98 5

Nr. 65 b. die Übertragung eines Kaufrechts und den Eintritt in einen Kauf- oder Kaufvorvertrag. Als Handänderung gilt auch der Verzicht auf die Rechte aus Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorvertrag, sofern dadurch beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums am Grundstück zu ermöglichen, und das Eigentum in der Folge auf diesen übertragen wird, c. die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigt, insbesondere durch die Einräumung eines Baurechts oder eines Bauverbots. Steuerfreie Handänderungen Steuerfreie Handänderungen sind:. * der Übergang eines Grundstücks im Zusammenhang mit Landumlegungen und Grenzregulierungen nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung der Bodenverbesserungen, des Gesetzes betreffend Güterzusammenlegungen und Siedlungen 5 und des Forstgesetzes 6.. * Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, zwischen eingetragenen Partnern, zwischen Lebenspartnern, die während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt haben, sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie einschliesslich ihrer Partner (Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner),. * der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),. die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, soweit die Beteiligungsverhältnisse nicht ändern, sowie die Realteilung von Gemeinschaftsgut, soweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Fälle, wo die Umwandlung oder Realteilung im Rahmen einer Erbteilung erfolgt, 5. * der Übergang eines Grundstücks bei Umstrukturierungen im Sinn der 6 und 75 des Steuergesetzes, 6. Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr. 0 000.. Steuerpflicht Steuerpflichtig ist der Erwerber. In den Fällen von Ziffer b wird der aus dem Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorvertrag Berechtigte erst dann steuerpflichtig, wenn er das Kaufrecht auf einen Dritten überträgt bzw. einen Dritten in den Kauf- oder Kaufvorvertrag eintreten lässt oder wenn er auf die Ausübung eines solchen Rechts verzichtet. SRL Nr. 75 Aufgehoben durch das Kantonale Landwirtschaftsgesetz vom. September 995 (SRL Nr. 90). 5 Aufgehoben durch das Kantonale Landwirtschaftsgesetz vom. September 995 (SRL Nr. 90). 6 SRL Nr. 95

Nr. 65 Mehrere Erwerber haften bei gemeinschaftlichem Erwerb solidarisch. Solidarisch mit dem Erwerber haftet auch die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, von der Anteilsrechte im Sinn von Ziffer a veräussert werden. 5 Ausnahmen von der Steuerpflicht Von der Handänderungssteuer sind befreit:. die Eidgenossenschaft nach Massgabe der Bundesgesetzgebung,. der Staat Luzern,. * die luzernischen Einwohner- und Kirchgemeinden, sofern das Grundstück innerhalb der betreffenden oder einer angrenzenden Gemeinde liegt,. die kirchlichen und gemeinnützigen Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern, sofern sie Einwohnern des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen lassen. Der Regierungsrat kann die Steuerfreiheit auch Institutionen mit Sitz oder Tätigkeit ausserhalb des Kantons bewilligen, sofern luzernischen Organisationen oder Einwohnern des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen, oder wenn der Sitzkanton Gegenrecht gewährt, 5. die Organisationen und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus nach den Vorschriften von Bund und Kanton über die Wohnbauförderung. Steuerberechnung 6 Steuermass Die Handänderungssteuer beträgt ½ Prozent des Handänderungswerts. 7 Handänderungswert Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers. Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, zum Beispiel bei Tausch, Schenkung oder Erbgang, ist die Steuer bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Ertragswertschatzung von dem um 00 Prozent erhöhten Katasterwert, bei den übrigen Grundstücken vom Katasterwert zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der unter nahestehenden Personen vereinbarte Erwerbspreis diese Werte nicht erreicht. Liegt das Grundstück, das eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung aufweist, in der Bauzone, ist die Steuer vom Verkehrswert zu ermitteln. * Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn von Artikel 60 ZGB 7, so ist die Handänderungssteuer vom zivilrechtlichen Anrechnungswert zu berechnen. Vorbehalten bleibt Ziffer. Neben dem Erwerbspreis zu erbringende Sachleistungen sind zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert anzurechnen. 7 SR 0

Nr. 65 8 Tauschverträge Bei Tauschverträgen ist die Steuer für jedes beteiligte Grundstück gesondert zu berechnen. Erfolgt ein Tausch ohne Aufzahlung, so gilt als Handänderungswert für beide Grundstücke der höhere, nach 7 Absatz berechnete Ersatzwert. Wird eine Aufzahlung geleistet, so gilt je als Handänderungswert der nach 7 Absatz berechnete Wert des in Tausch gegebenen Grundstücks, zuzüglich eine geleistete oder abzüglich eine empfangene Aufzahlung. 9 Sonderfälle Bei Handänderungen gemäss Ziffer b ist die Steuer vom vereinbarten Erwerbspreis zuzüglich einer allfälligen Entschädigung zu erheben. Steuerveranlagung 0 * Veranlagung und Delegation Die Handänderungssteuer veranlagt jene Gemeinde, in der das Grundstück liegt. * Bilden Grundstücke, die in verschiedenen Gemeinden liegen, Gegenstand einer Handänderung, sind Veranlagung und Bezug der Steuer von der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde vorzunehmen, in welcher der wertmässig grössere Teil liegt. Der Steuerertrag wird im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuern verteilt. Die Verteilung des Steuerertrags kann von den übrigen Gemeinden innert 0 Tagen mittels Einsprache angefochten werden. Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen. * Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Handänderungssteuer zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. * 5 Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes 8 sinngemäss. Melde- und Mitwirkungspflichten Die Grundbuchämter melden die Handänderungen der Veranlagungsbehörde und der Dienststelle Steuern des Kantons. * 8 SRL Nr. 60. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 65 5 Die Steuerpflichtigen haben bei Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, der Veranlagungsbehörde der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, den Abgabetatbestand innert 0 Tagen seit der Handänderung zu melden. Die Steuerpflichtigen haben die für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bei Handänderungen nach Ziffer a unterliegen auch die Organe der betroffenen juristischen Person den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss den Absätzen und. * Revision Für die Revision sind die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden. a * Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden. b * Nachsteuer Für die Nachsteuer sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden. Zuständig ist die Veranlagungsbehörde. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach erfolgter Handänderung, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder keine vollständige rechtskräftige Veranlagung vorgenommen wurde. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt fünfzehn Jahre nach erfolgter Handänderung. * Veranlagungsverjährung Das Recht auf Steuerfestsetzung erlischt fünf Jahre nach der Handänderung. b Absätze und bleiben vorbehalten. Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes. Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre, nachdem die Handänderung stattfand, auf jeden Fall verjährt.

6 Nr. 65 Strafbestimmungen * Steuerstrafrecht Für das Steuerstrafrecht sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden. Die Busse wird von der Veranlagungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz ausgesprochen. Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Handänderung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde. Für den Bezug gelten die 9. 5 * 6 * 7 * 5 Rechtsmittel 8 Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gegen Entscheide der Veranlagungsbehörde ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 9 und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht 0 steht auch die Ermessenskontrolle zu. * Der Erwerber und die Dienststelle Steuern des Kantons sind zur Einsprache und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. * Die Rechtsmittelfristen betragen 0 Tage. Wenn im Beschwerdeverfahren der Kanton und die veranlagende Gemeinde unterliegen, so haben sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. 9 SRL Nr. 0 0 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom. Mai 0, in Kraft seit dem. Juni 0 (G 0 89), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

Nr. 65 7 6 Steuerbezug 9 Fälligkeit und Verzinsung Die Steuer wird mit der Rechtskraftbeschreitung der Veranlagung fällig. * Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht. * 9a * Pfandrecht Für die Steuerforderung besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit. Wer ein konkretes Kaufinteresse an einem Grundstück nachweist, kann von der Veranlagungsbehörde Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte für Handänderungssteuerforderungen verlangen. 0 * Verjährung Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Veranlagung. Für Beginn, Stillstand und Unterbruch gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre, nachdem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist, ein. * Zahlungserleichterungen und Erlass Für Zahlungserleichterungen und Erlass sind die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden. Gesuche um Zahlungserleichterungen oder Erlass sind bei der Gemeinde einzureichen. Sie entscheidet endgültig über die Gewährung von Zahlungserleichterungen. * Die Gemeinde kann für den Gemeinde- und den Staatsanteil bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag teilweisen oder vollen Erlass gewähren. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit in den übrigen Fällen. *

8 Nr. 65 7 Aufteilung des Steuerertrags Anteile am Steuerertrag Der Steuerertrag, einschliesslich der Bussen, wird wie folgt aufgeteilt: * a. ½ an die Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt; b ½ an den Kanton, nach Abzug einer vom Regierungsrat festzulegenden Veranlagungs- und Inkassoprovision. * Verantwortung der Gemeinden Die Gemeinden sind dem Staat für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane. Der Kantonsanteil ist von den Gemeinden halbjährlich der Staatskasse zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festzulegender Verzugszins erhoben. 5 * Abrechnung Die Gemeinden haben jeweils am Schluss des Jahres der Dienststelle Steuern des Kantons eine Abrechnung über die veranlagten Handänderungssteuern einzusenden. 8 Aufsicht 6 * Aufsicht über den Vollzug Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Handänderungssteuerwesen aus. Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen und bestimmt die Steuerformulare. Sie kann für die Veranlagungsbehörde verbindliche Vorbescheide erlassen. Die Veranlagungsbehörde ist in der Regel vorher anzuhören. Gemäss Änderung vom 6. März 007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem. Juli 007 (G 007 ), wurde die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.

Nr. 65 9 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen 7 Anwendbares Recht Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Handänderungen werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nach dem bisherigen Recht besteuert. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen. Die Anwendung von 7 Absatz ist auf die nach dem Schatzungsgesetz vom 7. Juni 96, in der Fassung vom. Juni 988, neu ermittelten Katasterwerte beschränkt. Bei den übrigen Katasterwerten wird die Steuer nach dem bisherigen Recht berechnet. * 8 Aufhebung bestehenden Rechts Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. Gesetz betreffend die Handänderungsgebühren vom 0. November 897, b. Verordnung über den Bezug der Handänderungsgebühren vom. Februar 898. 9 Änderung bestehenden Rechts 9a * Übergangsbestimmungen der Änderung vom. November 999 Die vor Inkrafttreten dieser Änderung erfolgten Handänderungen werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen. Nachsteuern werden für Handänderungen, welche vor dem. Januar 00 erfolgen, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am. Januar 00 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist. Bussen nach werden für Handänderungen, die vor dem. Januar 00 erfolgen, nach altem Recht ausgesprochen, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am. Januar 00 noch nicht eingetreten ist. 0 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am. Januar 98 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und unterliegt dem fakultativen Referendum 5. G VIII und Z II 669 VII 97 und Z II 67 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom. März 05 (G 05 9) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt. 5 Dieses Gesetz wurde am. Juli 98 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 98 86). Die Referendums-

0 Nr. 65 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 8.06.98 0.0.98 Erstfassung G 98 5 Abs.,., a..0.995 0.07.995 geändert G 995 6 Abs.,. 07.0.989 0.0.990 geändert G 989 97 Abs.,..09.006 0.0.007 geändert G 007 9 Abs.,...06 0.0.08 geändert G 07-05 Abs.,...999 0.0.00 geändert G 000 Abs.,...06 0.0.08 geändert G 07-05 Abs., 5..09.00 0.0.005 geändert G 00 5 5 Abs.,. 8.0.008 0.08.008 geändert G 008 9 7 Abs. 09.0.009 0.0.0 geändert G 009 0..999 0.0.00 geändert G 000 0 Abs. 9.0.007 0.0.008 geändert G 007 08 0 Abs. 9.0.007 0.0.008 geändert G 007 08 0 Abs. 9.0.007 0.0.008 geändert G 007 08 Abs. 7.06.0 0.07.0 geändert G 0..999 0.0.00 geändert G 000 a..999 0.0.00 eingefügt G 000 b..999 0.0.00 eingefügt G 000..999 0.0.00 geändert G 000..999 0.0.00 geändert G 000 5..999 0.0.00 aufgehoben G 000 6..999 0.0.00 aufgehoben G 000 7..999 0.0.00 aufgehoben G 000 8 Abs...999 0.0.00 geändert G 000 8 Abs. 7.06.0 0.07.0 geändert G 0 9 Abs..06.999 0.09.999 aufgehoben G 999 5 9 Abs...999 0.0.00 geändert G 000 9a.06.999 0.09.999 eingefügt G 999 5 0..999 0.0.00 geändert G 000..999 0.0.00 geändert G 000 Abs. 9.0.007 0.0.008 geändert G 007 08 Abs. 9.0.007 0.0.008 geändert G 007 08 Abs. 0.09.007 0.0.008 geändert G 007 05.0.00 0.0.00 aufgehoben G 00 57 5 7.06.0 0.07.0 geändert G 0 6..999 0.0.00 geändert G 000 7 Abs..06.988 0.0.989 eingefügt G 988 5 9a..999 0.0.00 eingefügt G 000 frist lief am. August 98 unbenützt ab.

Nr. 65 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 8.06.98 0.0.98 Erlass Erstfassung G 98 5.06.988 0.0.989 7 Abs. eingefügt G 988 5 07.0.989 0.0.990 Abs.,. geändert G 989 97.0.995 0.07.995 Abs.,., a. geändert G 995 6.06.999 0.09.999 9 Abs. aufgehoben G 999 5.06.999 0.09.999 9a eingefügt G 999 5..999 0.0.00 Abs.,. geändert G 000..999 0.0.00 0 geändert G 000..999 0.0.00 geändert G 000..999 0.0.00 a eingefügt G 000..999 0.0.00 b eingefügt G 000..999 0.0.00 geändert G 000..999 0.0.00 geändert G 000..999 0.0.00 5 aufgehoben G 000..999 0.0.00 6 aufgehoben G 000..999 0.0.00 7 aufgehoben G 000..999 0.0.00 8 Abs. geändert G 000..999 0.0.00 9 Abs. geändert G 000..999 0.0.00 0 geändert G 000..999 0.0.00 geändert G 000..999 0.0.00 6 geändert G 000..999 0.0.00 9a eingefügt G 000 05.0.00 0.0.00 aufgehoben G 00 57.09.00 0.0.005 Abs., 5. geändert G 00 5.09.006 0.0.007 Abs.,. geändert G 007 9 9.0.007 0.0.008 0 Abs. geändert G 007 08 9.0.007 0.0.008 0 Abs. geändert G 007 08 9.0.007 0.0.008 0 Abs. geändert G 007 08 9.0.007 0.0.008 Abs. geändert G 007 08 9.0.007 0.0.008 Abs. geändert G 007 08 0.09.007 0.0.008 Abs. geändert G 007 8.0.008 0.08.008 5 Abs.,. geändert G 008 9 09.0.009 0.0.0 7 Abs. geändert G 009 7.06.0 0.07.0 Abs. geändert G 0 7.06.0 0.07.0 8 Abs. geändert G 0 7.06.0 0.07.0 5 geändert G 0..06 0.0.08 Abs.,. geändert G 07-05..06 0.0.08 Abs.,. geändert G 07-05