]XU5HJHOXQJGHU-DKUXQG :RFKHQPlUNWHLQGHU*HPHLQGH 3HWHUVKDXVHQ0DUNWVDW]XQJ

Ähnliche Dokumente
S a t z u n g. zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Dachau

Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

Satzung. über die Durchführung von. Wochen- und Krämermärkten (Marktordnung)

Stadt Maulbronn Enzkreis. Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung)

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt)

S a t z u n g über die Markt- und Gebührenordnung der von der Stadt Renchen durchgeführten Jahrmärkte

WOCHENMARKTSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtung

Marktsatzung der Großen Kreisstadt Rochlitz

über das Marktwesen in der Stadt Lingen (Ems) (Marktordnung)

Seite I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 2 Zweck 2 3 Zulassung 2 4 Marktordnung 3 5 Marktaufsicht 3

Gebührenpflicht. Gebührenschuldner/in

MARKTORDNUNG. öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Immenstaad am Bodensee betreibt den Wochen- und Jahrmarkt als. Geltungsbereich

Satzung für den Wochenmarkt der Gemeinde Burg (Spreewald)

Satzung über den Jahrmarkt (Kalter Markt)

1 Märkte. 2 Marktplätze, Markttage und Öffnungszeiten. 3 Zugelassene Waren und Leistungen

Verordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung)

SATZUNG. der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Durchführung von Krammärkten im Stadtteil Ahrweiler (Marktordnung) vom 13.

Satzung Über die Regelung der Märkte der Gemeinde Kißlegg ( Marktordnung) vom 16. Juni 1993

Lesefassung der Satzung über die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Parchim (Wochenmarktsatzung) in der Fassung der 1. Änderung vom

Satzung der Gemeinde Oerlenbach über das Abhalten eines Marktes in Ebenhauen (Marktsatzung) M a r k t s a t z u n g

Satzung über die Wochenmärkte im Stadtgebiet Gütersloh (Wochenmarktsatzung) vom (geändert durch die I. Nachtragssatzung vom

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

Wochenmarktsatzung. Öffentliche Einrichtung

Satzung der Stadt Bad Brückenau

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung) für die Stadt Saalfeld

Die Große Kreisstadt Meißen betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.

Benutzungs- und Gebührensatzung

Wochenmarktsatzung der Hansestadt Wismar. 1 Geltungsbereich

Satzung der Stadt Rastatt über die Durchführung des Weihnachtsmarktes

Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

Satzung. der Stadt Geseke über die Durchführung des Wochenmarktes, des Krammarktes und der Gösselkirmes in der Stadt Geseke vom

Benutzungsordnung für die Märkte in der Stadt Schwarzenberg (Marktordnung MarktO) vom 23. November 2011

Jugend und Soziales 5.510

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

Stadt Tettnang. Marktsatzung

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede

(1) Die Marktsatzung gilt für die Ordnung und die Gebühren des Wochenmarktes der Ortsgemeinde Wörrstadt.

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Crivitz für den Marktplatz und die Festwiese am Crivitzer See

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

Satzung der Stadt Rastatt über die Durchführung und die Gebührenerhebung der Jahrmärkte einschließlich Krämermärkte

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Grünanlagensatzung)

vom 06. Juli 2006 Landkreis Weißeritzkreis Stadt Dippoldiswalde Zweckbestimmung

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Sulingen

der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften

Ortssatzung zur Regelung des Wochenmarktes (Wochenmarktordnung) für die Universitätsstadt Gießen vom ) Allgemeine Bestimmungen

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

Stadt Kellinghusen. Ortsrecht und weitere Regelungen

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Gemeinde Emmerthal. 1 Zweckbestimmung und Grundsätze für die Zuteilung von Obdachlosenunterkünften

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES ERHOLUNGSGEBIETES MANGFALLPARK NORD UND MANGFALLPARK SÜD

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade. für Obdachlosenunterkünfte

Satzung der Gemeinde Kürten über. die Unterhaltung von. Obdachlosenunterkünften. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. für die. Inanspruchnahme von

Freibad Markt Erkheim e.v.

Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Peitz

Satzung über die Benutzung des Karl-Otto-Platzes in Schwanau-Ottenheim

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils gültigen Fassung,

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Bekanntmachungsanordnung

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Satzung über Märkte der Stadt Crailsheim

Satzung der Gemeinde Bergkirchen über die Benutzung der Erholungsgebiete/Badeseen in Bergkirchen, Eisolzried und Neuhimmelreich Vom 24.7.

Marktordnung der Stadt Itzehoe in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln

Ortsrecht. Inhaltsverzeichnis. 1 Marktplätze 2. 2 Marktverwaltung und aufsicht 2. 3 Vergabe der Standplätze 2. 4 Verkaufseinrichtungen 3

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

5 Zulassung (1) Die Teilnahme an den Märkten und Volksfesten bedarf der vorherigen Zulassung durch die Landeshauptstadt Wiesbaden.

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007

Satzung über die Regelung der Märkte der Stadt Ravensburg - Marktordnung -

Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Nürnberg (WochenmarktS - WochMaS)

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom

Satzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

der Samtgemeinde Amelinghausen über die Unterbringung Obdachloser

Transkript:

Gemeinde Petershausen - Marktsatzung Seite 1 von 7 Gemeinde Petershausen 6DW]XQJ ]XU5HJHOXQJGHU-DKUXQG :RFKHQPlUNWHLQGHU*HPHLQGH 3HWHUVKDXVHQ0DUNWVDW]XQJ Vom 05. November 1999 Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Petershausen folgende 6DW]XQJ ]XU5HJHOXQJGHU-DKUXQG:RFKHQPlUNWHLQGHU *HPHLQGH3HWHUVKDXVHQ *HJHQVWDQGGHU6DW]XQJ0DUNWWDJH (1) Die Gemeinde Petershausen veranstaltet einen Jahrmarkt in Petershausen, einen Jahrmarkt in Kollbach und einen Wochenmarkt. (2) Der Jahrmarkt in Petershausen findet jährlich am dritten Sonntag im Oktober (Kirchweih) statt. (3) Der Jahrmarkt in Kollbach findet am zweiten Sonntag im September statt. (4) Der Wochenmarkt findet am Freitag statt. Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so fällt er ersatzlos aus. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für den Fall, dass der Markt nicht stattfinden kann.

Gemeinde Petershausen - Marktsatzung Seite 2 von 7 0DUNWSOlW]H Die Märkte finden an folgenden Straßen und Plätzen statt: 1. Jahrmarkt in Petershausen auf der gesamten Bahnhofstraße und der Marbacher Straße bis zur ersten Einmündung der Gartenstraße. 2. Jahrmarkt in Kollbach auf dem Hof des Landgasthofes Ostermair, Dachauer Straße 1 3. Wochenmarkt im Marktplatz der Gemeinde Petershausen. %HWULHEVXQG9HUNDXIV]HLWHQ (1) Der Verkauf am Jahrmarkt beginnt um 09 00 Uhr und endet um 18 00 Uhr. (2) Der Verkauf am Wochenmarkt beginnt um 13 30 Uhr und endet um 18 00 Uhr. Die Waren und die Verkaufsstände dürfen bei dem Wochenmarkt frühestens eine Stunde vor Marktbeginn angefahren und aufgebaut werden. (3) Nach Ablauf der Marktzeit muß der Marktplatz unverzüglich geräumt werden. Die Räumung muß spätestens eine Stunde nach Marktschluss beendet sein. (4) Außerhalb der Markttage und der festgesetzten Marktverkaufszeiten bedarf jede Verkaufstätigkeit auf den Marktplätzen der Genehmigung der Gemeinde. (5) Ein Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Räumung ist vor dem Ende der Öffnungszeit nicht gestattet. :DUHQDUWHQ (1) Auf den Wochenmärkten dürfen feilgeboten werden: 1. Lebensmittel im Sinne des 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und der Imkerei; 3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Auf dem Jahrmarkt dürfen neben den Gegenständen des Wochenmarktes Waren aller Art feilgeboten werden.

Gemeinde Petershausen - Marktsatzung Seite 3 von 7 8Q]XOlVVLJH*HVFKlIWVDXV EXQJ Schaustellungen, Musikaufführungen und andere Lustbarkeiten dürfen auf den für den Markt bestimmten Plätzen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde Petershausen stattfinden. 0DUNWDXIVLFKW0DUNWEHWULHE (1) Die Marktaufsicht obliegt dem Marktbeauftragten sowie weiteren Aufsichtspersonen der Gemeinde. Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen. (2) Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben 1. sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen, 2. Anordnungen der Aufsichtspersonen folge zu leisten, 3. den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 4. den Aufsichtspersonen auf Verlangen Warenproben zu geben. (3) Die Zufahrten und Zugänge zum Marktplatz sind freizuhalten. Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet. 3ODW]]XZHLVXQJ (1) Wer auf dem Jahr- oder Wochenmarkt Waren feilbieten oder Speisen und Getränke verabreichen will (Marktbezieher), bedarf der Zuweisung einer bestimmten Verkaufsfläche durch die Gemeinde Petershausen. Die Zuweisung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (2) Die Zuteilung der Plätze erfolgt im Rahmen der verfügbaren Verkaufsflächen und unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Warenangebots auf dem Markt. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist angemessen zu berücksichtigen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Verkaufsplatzes. (4) Der zugewiesene Standplatz darf nicht vertauscht, an Dritte überlassen oder zum Betrieb einer anderen als in der Anmeldung angegebenen Geschäftsart verwendet werden. (5) Die zugewiesenen Verkaufsflächen dürfen nicht überschritten werden.

Gemeinde Petershausen - Marktsatzung Seite 4 von 7 (6) Anträge auf Zuweisung eines Verkaufsplatzes auf einem Jahrmarkt sollen mindestens 8 Wochen vorher schriftlich bei der Gemeinde Petershausen unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Größe des gewünschten Platzes, der Art der Verkaufseinrichtung (Wagen, Stand) und der feilzubietenden Warenarten eingereicht werden. 9HUJDEHYRQQLFKWEH]RJHQHQ3OlW]HQ Jeder Anbieter hat den ihm von der Gemeinde zugewiesenen Verkaufsplatz einzunehmen. Wenn bei einem Jahrmarkt der zugewiesene Verkaufsplatz nicht bis spätestens 08 00 Uhr besetzt worden ist, kann er von der Gemeinde anderweitig vergeben werden. 9HUNDXIVVWDQG (1) Die Gemeinde Petershausen kann Anordnungen über die einheitliche Gestaltung der Verkaufsstände erlassen. (2) Jeder Anbieter hat an seinem Verkaufsstand ein deutlich sichtbares Schild anzubringen, das in gut lesbarer Schrift den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Anschrift enthält. Sind die Anbieter Kaufleute, die eine Firma führen, so haben sie außerdem ihre Firma in der bezeichneten Weise anzubringen. (3) Aufdringliche Reklame und störende Aufmachung sind untersagt. (4) Die Verkaufsplätze und Verkaufsstände sind so einzurichten bzw. aufzustellen, dass der Fußgängerverkehr zwischen den Plätzen und Ständen nicht behindert ist. Zugänge und Einfahrten zu Häusern, bzw. Läden müssen stets frei bleiben. 2UGQXQJXQG6DXEHUNHLW (1) Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Jede Verunreinigung des Marktplatzes ist zu vermeiden. Es ist verboten, Abfälle auf den Boden zu werfen.

Gemeinde Petershausen - Marktsatzung Seite 5 von 7 (3) Tiere, mit Ausnahme von Fischen, dürfen auf dem Marktplatz nicht getötet werden. Geflügel darf auf dem Marktplatz nicht gerupft oder geputzt werden. (4) Das schreiende Feilbieten von Waren am Marktplatz ist verboten. (5) Es ist verboten, während der Marktzeit am Marktplatz Waren im Umhertragen oder Umherziehen außerhalb der zugewiesenen Plätze feilzubieten oder zu verkaufen. (6) Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen und sonstige Fahrzeuge dürfen auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. (7) Es ist verboten, Krafträder durch den Marktplatz zu schieben sowie Waren und andere Gegenstände in den Durchgängen am Markt aufzustellen. (8) Verboten ist ferner das Umherlaufenlassen von Hunden auf dem Markt. (9) Jeder Anbieter hat seinen Verkaufsplatz vor Verlassen von Abfällen zu reinigen und für deren Abfuhr Sorge zu tragen. Die Anbieter haben die Standplätze in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten. (UO VFKHQXQG:LGHUUXIGHU=XWHLOXQJ (1) Die Zuteilung erfolgt unter Widerrufsvorbehalt. Außer in den Fällen der Art. 48, 49 BayVwVfG erfolgt ein Widerruf nur, wenn 1. der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird, 2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird, 3. der Inhaber der Zuteilung oder dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung oder behördliche Anordnungen verstoßen haben, 4. gegen Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit auf dem Markt verstoßen wird, 5. der Inhaber der Zuteilung die nach der Marktgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlt. (2) Wird die Zuteilung widerrufen, kann die Gemeinde die Räumung des Standplatzes verlangen. +DIWXQJ (1) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen. (2) Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Gemeinde keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der

Gemeinde Petershausen - Marktsatzung Seite 6 von 7 Gemeinde nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt. (3) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Gemeinde nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden. 2UGQXQJVZLGULJNHLWHQ Mit Geldbuße bis zu 1.000,-- DM kann belegt werden, wer vorsätzlich 1. nicht zugelassene Waren feilbietet ( 4), 2. auf dem Marktplatz Waren von einem nicht zugeteilten Standplatz aus anbietet oder verkauft ( 7 Abs. 1) 3. einer Anordnung der Gemeinde auf Räumung des Standplatzes nach 11 Abs. 2 nicht nachkommt, 4. vor dem Ende der Öffnungszeit mit Fahrzeugen die Räumung des Standplatzes vornimmt ( 3 Abs. 5), 5. den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet ( 6 Abs. 1 Satz 2) oder sich nicht ausweist ( 6 Abs. 2 Nr. 1), 6. Fahrzeuge, die keine Verkaufswagen sind, auf dem Marktgelände aufstellt oder die Zufahrten oder Zugänge zum Marktplatz nicht freihält ( 6 Abs. 3), 7. den Standplatz nicht von Abfällen reinigt oder nicht in ordentlichem und reinlichem Zustand hält ( 10 Abs. 9), 8. durch sein Verhalten Sachen oder Personen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt ( 10 Abs. 1), 9. den in 10 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt. 6RQVWLJHHLQVFKOlJLJH9RUVFKULIWHQ Die gewerbe-, lebensmittel-, verkehrs-, veterinär- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften des Jugendschutzgesetztes und des Tierund Naturschutzgesetzes finden auch für Jahr- und Wochenmärkte Verwendung. *HE KUHQ Für die Überlassung von Verkaufsplätzen auf dem Jahr- und dem Wochenmarkt erhebt die Gemeinde Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

Gemeinde Petershausen - Marktsatzung Seite 7 von 7,QNUDIWWUHWHQ Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Petershausen, den 05. November 1999 GEMEINDE PETERSHAUSEN Ludwig Götz 1. Bürgermeister