Sonderbedingungen für die Oberbank Servicekarte mit PIN-Code



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Transkript:

Sonderbedingungen für die Oberbank Servicekarte mit PIN-Code Diese Sonderbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber eines Kontos (im Folgenden "Kontoinhaber"), zu welchem Servicekarten mit PIN-Code (im Folgenden Servicekarten ) ausgegeben sind sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser Servicekarte (im Folgenden "Karteninhaber") einerseits und der Oberbank andererseits. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Persönlicher Code Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche Identifizierungsnummer, Personal Identification Number) genannt, ist eine Ziffernkombination, die der Karteninhaber pro Karte erhält. Die Eingabe des persönlichen Codes ermöglicht die Benützung an den dafür vorgesehenen Selbstbedienungsgeräten der Oberbank. 1.2. Kontoinhaber Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Servicekarte wünscht, hat einen an die Oberbank gerichteten Kartenantrag zu unterfertigen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen. Soweit im Folgenden der Begriff "Kontoinhaber" verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber. 1.3. Karteninhaber Der Kontoinhaber kann die Ausstellung einer Servicekarte für sich selbst und für dritte Personen, insbesondere Zeichnungsberechtigte, beantragen. Diese haben den Kartenantrag mit zu unterfertigen und die Geltung dieser Sonderbedingungen zu akzeptieren. 1.4. Kartenantrag, Kartenvertrag Nimmt die Oberbank den vom Kontoinhaber unterfertigten Kartenantrag an, kommt der Kartenvertrag zustande. Der Kartenantrag gilt jedenfalls mit Zustellung der Servicekarte an den Karteninhaber als angenommen. 1.5. Quick-Service Das Quick-Service ist ein österreichweit verbreitetes elektronisches Geldbörsensystem, welches Ladungen der Elektronischen Geldbörse und bargeldlose Zahlungen mit dieser an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. 1.6. Karten-Service Die Möglichkeit zur Teilnahme am Karten-Service besteht nicht. 1.7. Multikontofunktion Sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen Kontoinhaber und Oberbank getroffen wird, kann mit einer Servicekarte über mehrere Konten verfügt werden. Verfügungen über diese Konten sind an den dafür vorgesehenen Selbstbedienungsgeräten in den Oberbank Foyers möglich. 1.8. Einwendungen aus dem Grundgeschäft Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber unter Verwendung der Bezugskarte oder der Elektronischen Geldbörse bargeldlos bezahlt hat, sind direkt mit dem Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Rechnungsbetrages. Die Oberbank übernimmt keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des Grundgeschäftes durch den Vertragspartner. 1.9. Haftung des Kontoinhabers 1.9.1. Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Servicekarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Bei Gemeinschaftskonten haften alle Kontoinhaber für die im Zusammenhang mit der/den Servicekarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. 1

1.9.2. Unternehmer haften für Schäden, die der Oberbank aus der Verletzung der in diesen Sonderbedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten durch den/die Inhaber einer Servicekarte, die zum Konto des Unternehmers ausgegeben wurde, entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Karteninhabers betraglich bis zu den vereinbarten Konto-/Kartenlimits. 1.10. Falsche Bedienung von Selbstbedienungsgeräten der Oberbank Wird an einem Selbstbedienungsgerät viermal ein unrichtiger persönlicher Code eingegeben, kann die Servicekarte von dem Selbstbedienungsgerät aus Sicherheitsgründen eingezogen werden. 1.11. Verfügbarkeit des Systems Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich der Oberbank liegenden Problemen bei der Akzeptanz der Servicekarten kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen oder der Servicekarten kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. 1.12. Gültigkeitsdauer der Servicekarte, Kartenvertragsdauer und Beendigung 1.12.1. Gültigkeitsdauer der Servicekarte Die Servicekarte ist bis zum Ende des Jahres oder des Monats/Jahres gültig, das auf ihr vermerkt ist. 1.12.2. Austausch der Servicekarte Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Servicekarte. Die Oberbank ist bei aufrechtem Kartenvertrag überdies berechtigt, die Servicekarte aus wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue Servicekarte zur Verfügung zu stellen. 1.12.3. Vernichtung der Servivekarte Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen Servicekarte verpflichtet, für die gesicherte Vernichtung der alten Servicekarte zu sorgen. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Servicekarte zu vernichten. Achtung: Vor Vernichtung der Servicekarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. 1.12.4. Dauer des Kartenvertrages Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Oberbank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag sowohl vom Kontoinhaber und/oder vom Karteninhaber als auch von der Oberbank mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Servicekarte werden dem Kontoinhaber, sofern dieser Verbraucher ist, anteilig rückerstattet. Dies gilt nicht für einmal anlässlich der Ausgabe der Servicekarte anfallende Entgelte für die Erstellung und Ausfolgung der Servicekarte. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. 1.12.5. Rückgabe der Servicekarte Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Servicekarten und mit Beendigung des Kartenvertrages die jeweilige Servicekarte unverzüglich zurückzugeben. Die Oberbank ist berechtigt, bei Vertragsende nicht zurückgegebene Servicekarten zu sperren und/oder einzuziehen. Achtung: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Servicekarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. 1.13. Änderungen der Sonderbedingungen 1.13.1. Änderungen dieser Sonderbedingungen werden dem Kunden (Konto-/Karteninhaber) von der Oberbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen und die vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung dargestellt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn bei der Oberbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird die Oberbank den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. 2

Außerdem wird die Oberbank eine Gegenüberstellung über die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Sonderbedingungen auf ihrer Homepage veröffentlichen. Auch darauf wird die Oberbank im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist einem Kunden, der Verbraucher ist, mitzuteilen. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Änderungsangebot auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. 1.13.2. Änderungen der Sonderbedingungen müssen unter Berücksichtigung aller Umstände (gesetzliche, aufsichtsbehördliche und sonstige behördliche Anforderungen, Gerichtsurteile, die Sicherheit des Bankbetriebs, die technische Entwicklung, Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse oder des erheblich gesunkenen Nutzungsgrads der Leistung, der die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigt) sachlich gerechtfertigt sein. Bei einem Änderungsangebot, das sich auf in diesen Sonderbedingungen enthaltene Leistungen der Oberbank bezieht, ist überdies erforderlich, dass sich dadurch eine Ausweitung der Leistungen der Oberbank oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen der Oberbank und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten der Oberbank ergeben. 1.13.3. Im Falle einer beabsichtigten Änderung der Sonderbedingungen hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seinen Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird die Oberbank im Änderungsangebot hinweisen. 1.14. Rechtswahl Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kontoinhaber bzw. dem Karteninhaber und der Oberbank gilt österreichisches Recht. 2. Bestimmungen für die Benützung der Selbstbedienungsgeräte 2.1. Benützungsinstrumente Der Karteninhaber erhält von der Oberbank als Benützungsinstrumente die Servicekarte und einen persönlichen Code. Die Servicekarte und der persönliche Code werden an den Karteninhaber persönlich ausgehändigt oder wenn dies mit dem Karteninhaber ausdrücklich vereinbart wurde, auf dem Postweg zugesandt. Servicekarte und persönlicher Code werden nicht gemeinsam versendet. Die Servicekarte bleibt Eigentum der Oberbank. 2.2. Limitvereinbarung und Limitänderung 2.2.1. Limitvereinbarung Der Kontoinhaber und die Oberbank vereinbaren bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z.b. täglich) Bargeld unter Benützung der Servicekarte von Oberbank Selbstbedienungsgeräten behoben werden kann. 2.2.2. Limitänderung Änderungen des Limits müssen zwischen Oberbank und Kontoinhaber individuell vereinbart werden. Die Oberbank ist berechtigt, das zur Servicekarte vereinbarte Limit ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers herabzusetzen, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Servicekarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; oder wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Servicekarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, oder - beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Die Oberbank wird den Kunden von einer solchen Herabsetzung und deren Gründen, in der mit dem Kunden vereinbarten Form möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Herabsetzung informieren. Der Kunde ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung des Limits bei der kontoführenden Stelle zu veranlassen. 3

2.3. Kontodeckung Der Karteninhaber darf im Rahmen des vereinbarten Limits die Servicekarte bei den Oberbank Selbstbedienungsgeräten nur in dem Ausmaß nützen, als das Konto, zu dem die Servicekarte ausgestellt wurde, die erforderliche Deckung (Guthaben und kurzfristige Überziehungsmöglichkeit) aufweist. 2.4. Pflichten des Karteninhabers 2.4.1. Verwahrung der Servicekarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Servicekarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Servicekarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Servicekarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern der Oberbank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. 2.4.2. Sperr-Meldung Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Benützung der Servicekarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle oder über die Oberbank Sperr-Hotline eine Sperre der Servicekarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der Servicekarte (z.b. Verlust oder Diebstahl) wird dem Karteninhaber bzw. dem Kontoinhaber darüber hinaus empfohlen, eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde zu erstatten. 2.5. Abrechnung Transaktionen unter der Verwendung der Servicekarte (ausgenommen Zahlungen im Rahmen des Quick- Services) werden vom Konto abgebucht und in der mit dem Kontoinhaber für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.6. Sperre 2.6.1. Die Sperre einer Servicekarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperr-Hotline (die Telefonnummer der Sperr-Hotline kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.psa.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden) oder jederzeit außerhalb der Banköffnungszeiten telefonisch bei der dafür eingerichteten Oberbank Sperr- Hotline, deren Telefonnummer die Oberbank dem Kontoinhaber bekannt gegeben hat, die im Inland einer Aufschrift an Selbstbedienungsgeräten der Oberbank entnommen werden kann und die auf der Internetseite www.oberbank.at abrufbar ist, oder zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Oberbank persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der Oberbank. Eine beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Eine Sperre ohne Angabe der Kartenfolgenummer bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Servicekarten. 2.6.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Servicekarten bzw. einzelner Servicekarten zu seinem Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Servicekarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers erstellt. 4

2.6.3. Die Oberbank ist berechtigt, die Servicekarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Servicekarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Servicekarte besteht; oder wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Servicekarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, oder - beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Die Oberbank wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründen, in der mit dem Kunden vereinbarten Form möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse (siehe Punkt 3.). 3. Sonderbestimmungen für das Quick-Service 3.1. Elektronische Geldbörse Eine elektronische Geldbörse benötigt ein Speichermedium. Der auf der Servicekarte angebrachte Mikrochip ist als ein solches Speichermedium geeignet. In die elektronische Geldbörse kann E-Geld im Sinne des E- Geldgesetzes E-Geldgesetz 2010 (BGBl I 2010/107 idf BGBL I 2012/35) geladen werden. Der Karteninhaber kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf diesem Mikrochip die elektronische Geldbörse des Quick-Services (im Folgenden "Elektronische Geldbörse") einrichten und verwenden. 3.2. Laden der Elektronischen Geldbörse 3.2.1. Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse an den mit dem Quick-Symbol gekennzeichneten Ladestationen laden. 3.2.2. Das Laden kann erfolgen (die Lademöglichkeiten sind hier beispielsweise aufgezählt und stehen nicht jederzeit und überall gleichzeitig zur Verfügung): mit der Servicekarte und persönlichem Code in Verbindung mit einer Karte mit aktivierter Karten- Service-Funktion an Geldausgabeautomaten, die über die Quick-Ladefunktion verfügen, mit der Servicekarte und persönlichem Code in Verbindung mit einer Karte mit aktivierter Karten- Service-Funktion an Selbstbedienungsladestationen für das Quick-Service, gegen Barzahlung bei jedem Kreditinstitut, das eine Ladestation für das Quick-Service bereithält 3.2.3. Der höchstmögliche Ladebetrag wird zwischen Kontoinhaber und Oberbank im Kartenvertrag vereinbart. Pro Kalenderjahr kann insgesamt maximal ein Betrag von EUR 2.500,00 geladen werden. 3.2.4. Der jeweils geladene Betrag wird dem Karteninhaber beim Laden durch die Ladestation und beim Zahlen an den Kassen angezeigt. 5

3.3. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse 3.3.1. Mit einer geladenen Elektronischen Geldbörse können Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an Kassen und Automaten im Inland, die mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet sind, sowie im Internet ohne Eingabe des persönlichen Codes, ohne Unterschrift oder sonstige Identifikation bis zum geladenen Betrag bargeldlos bezahlt werden. Die Oberbank muss nicht nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde. 3.3.2. Durch Bestätigen der Zahlung mit der im jeweiligen Zahlungsablauf vorgesehenen Vorrichtung durch Einstecken der Servicekarte oder durch bloßes Hinhalten der Servicekarte zur POS-Kasse weist der Karteninhaber die Oberbank unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in Rechnung gestellten Betrag an den Vertragsunternehmer zu zahlen, soweit dies im geladenen Betrag Deckung findet. Die Oberbank nimmt die Anweisung bereits jetzt an. 3.3.3. Zahlungsvorgänge werden nur durchgeführt, wenn der Rechnungsbetrag nicht höher ist, als der in der Elektronischen Geldbörse geladene Betrag. 3.3.4. Wird die Servicekarte durch Einstecken der Servicekarte oder durch bloßes Hinhalten der Servicekarte zur POS- Kasse oder zum Automaten, der mit dem Quick-Symbol und dem Kontaktlos Symbol gekennzeichnet ist, verwendet, erfolgt die Zahlung automatisch zu Lasten der elektronischen Geldbörse, sofern der Rechnungsbetrag nicht höher ist als der auf der elektronischen Geldbörse gemäß Punkt 3.2. geladene Betrag. 3.4. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet 3.4.1. Zahlungen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet sind möglich. Dafür benötigt der Karteninhaber geeignete Hard- (z.b. Chipleser, Terminal) und Software. Über Anfrage wird die Oberbank oder die SIX Payment Services (Austria) GmbH, Marxergasse 1B, 1030 Wien, dem Karteninhaber solche Produkte bekannt geben. 3.4.2. Bei Zahlungen im Internet kann die Elektronische Geldbörse nur bei Vertragsunternehmen, die auf ihren Webseiten die Zahlungsmöglichkeit mit "@Quick" anbieten, verwendet werden. Der Karteninhaber ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen, die Quick-Vertragspartner sind, im Internet bargeldlos bis zum geladenen Betrag zu begleichen. 3.4.3. Zahlungsvorgänge werden nur durchgeführt, wenn der Rechnungsbetrag nicht höher ist, als der in der Elektronischen Geldbörse geladene Betrag. 3.5. Entladen der Elektronischen Geldbörse 3.5.1. Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse an den vorgesehenen Einrichtungen z. B. an mit dem Quick-Symbol gekennzeichneten Ladestationen entladen. 3.5.2. Das Entladen kann erfolgen (die Entlademöglichkeiten sind hier beispielsweise aufgezählt und stehen nicht jederzeit und überall gleichzeitig zur Verfügung): an Geldausgabeautomaten, die über die Quick-Ladefunktion verfügen auf das Konto gegen Gutschrift; an Selbstbedienungsladestationen für das Quick-Service auf das Konto gegen Gutschrift; bei jedem Kreditinstitut, das eine Ladestation für das Quick-Service bereithält, gegen die Auszahlung von Bargeld. 6

3.5.3. Kann die Elektronische Geldbörse aufgrund einer Beschädigung nicht entladen oder nicht mehr für Zahlungen verwendet werden, ist der allenfalls geladene Betrag bei der Oberbank geltend zu machen. Wenn auf der Elektronischen Geldbörse vor der Unbrauchbarkeit ein Betrag geladen war, wird dieser dem Kontoinhaber gutgeschrieben. 3.5.4. Die Oberbank ist berechtigt bei jeder Barauszahlung die Identität der die Elektronische Geldbörse vorlegenden Person zu überprüfen. 3.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse 3.6.1. Die Elektronische Geldbörse ist solange wie die Servicekarte gültig. 3.6.2. Nach Ablauf der Gültigkeit ist das Laden der Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich. 3.6.3. Achtung: Vor Vernichtung der Servicekarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. 3.6.4. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Servicekarte auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt die Oberbank diesen Betrag. 3.7. Keine Informationen nach Ausführung oder über die Ablehnung eines Zahlungsvorganges Der Kontoinhaber und Karteninhaber können die auf der Elektronischen Geldbörse gespeicherten Beträge an Geldausgabeautomaten oder anderen Ladestationen und Selbstbedienungsladestationen abrufen. Weitere Informationen über die Ausführung oder Nichtausführung von Zahlungsaufträgen zu Lasten des auf der Servicekarte gespeicherten Quick-Guthabens erhalten weder der Kontoinhaber noch der Karteninhaber. 3.8. Abhandenkommen der Elektronischen Geldbörse 3.8.1. Bei Abhandenkommen (z.b. Verlust, Diebstahl) der Elektronischen Geldbörse ist der geladene Betrag - wie entsprechendes Bargeld - verloren. Diese Beträge werden auch nicht erstattet (da es sich bei den gespeicherten Beträgen um elektronisches Geld im Sinne des 1 Abs 1 des E-Geldgesetzes handelt und der maximale Ladebetrag EUR 400,- nicht übersteigt und eine Möglichkeit, das Zahlungsinstrument zu sperren nicht besteht, ist 44 ZaDiG nicht anwendbar). 3.8.2. Eine Sperre der Elektronischen Geldbörse ist technisch nicht möglich. Eine vorgenommene Sperre der Servicekarte bewirkt, dass die Elektronische Geldbörse auf dieser Servicekarte nicht mehr geladen werden kann. Es können aber weiterhin Zahlungen bis zur Höhe des geladenen Betrages vorgenommen werden. 3.8.3. Achtung: Der auf der Elektronischen Geldbörse gespeicherte Betrag ist wie Bargeld zu betrachten. Eine dritte Person kann eine abhanden gekommene Elektronische Geldbörse ohne sich zu identifizieren, ohne Eingabe des persönlichen Codes oder ohne Unterschrift verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der Servicekarte, auf der sich die Elektronische Geldbörse befindet, wird daher empfohlen. 7