Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

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Transkript:

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit 1 (im Folgenden die Grundverordnung ) und insbesondere deren Artikel 5 und 6, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erteilung eines Vorrechts für anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auf Ausstellung von Fluggenehmigungen wird als Beitrag zu einem effizienteren Umgang mit den operativen Anforderungen angesehen, die bei der Durchführung eines oder mehrerer Flüge mit einem Luftfahrzeug ohne gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis bestehen. (2) Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind im Stande, die Übereinstimmung eines einzelnen Luftfahrzeugs mit einem bestimmten Entwicklungsstand zu bestätigen, weil sie vollständige Kenntnis von der Konfiguration des Luftfahrzeugs besitzen, für dessen Lufttüchtigkeit sie die Verantwortung tragen. (3) Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können bereits das Vorrecht auf Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auf der Grundlage der Kenntnis der Konfiguration des Luftfahrzeugs besitzen, für dessen Lufttüchtigkeit sie die Verantwortung tragen; das vorgesehene Vorrecht auf 1 2 ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5). ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 375/2007 vom 30. März 2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 3). Seite 1 von 6

Ausstellung von Fluggenehmigungen basiert auf einer gleichartigen technischen Bewertung. (4) Es hat sich als notwendig erwiesen, kleinere Anpassungen und redaktionelle Korrekturen an den bestehenden Regelungen für die Ausstellung von Fluggenehmigungen vorzunehmen. (5) Eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen 3, unterstützt diese Verordnung. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der von der Agentur herausgegebenen Stellungnahme 4 in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme 5 des Europäischen Ausschusses für Flugsicherheit gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Grundverordnung überein. (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission wird hiermit wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in Hauptabschnitt A ABSCHNITT H LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE wie folgt geändert: ABSCHNITT H LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 2. Im Inhaltsverzeichnis wird in Hauptabschnitt A 21A.185 Ausstellung von Fluggenehmigungen gestrichen. 3. Im Inhaltsverzeichnis wird in Hauptabschnitt A (ABSCHNITT P NICHT ANZUWENDEN) wie folgt geändert: ABSCHNITT P FLUGGENEHMIGUNG 21A.701 Umfang 3 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 18). 4 [Stellungnahme 04/2007] 5 [Noch zu veröffentlichen.] Seite 2 von 6

21A.703 Berechtigung 21A.705 Zuständige Behörde 21A.707 Antrag auf Fluggenehmigung 21A.708 Flugbedingungen 21A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen 21A.710 Genehmigung der Flugbedingungen 21A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung 21A.713 Änderungen 21A.715 Sprache 21A.719 Übertragbarkeit 21A.721 Inspektionen 21A.723 Laufzeit und Fortdauer 21A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen 21A.727 Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung 21A.729 Aufzeichnungspflichten 4. Im Inhaltsverzeichnis wird in Hauptabschnitt B ABSCHNITT H LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE wie folgt geändert: ABSCHNITT H LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 5. Im Inhaltsverzeichnis wird in Hauptabschnitt B 21B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen wie folgt geändert: 21B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und von eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen 6. Im Inhaltsverzeichnis wird in Hauptabschnitt B (ABSCHNITT P NICHT ANZUWENDEN) wie folgt geändert: ABSCHNITT P FLUGGENEHMIGUNG 21B.520 Untersuchungen 21B.525 Ausstellung von Fluggenehmigungen 21B.530 Widerruf von Fluggenehmigungen 21B.545 Aufzeichnungspflichten 7. In Absatz 21A.165 wird Buchstabe k wie folgt geändert: k) Gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.163 e) die Konformität mit 21A.711 c) und e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) erteilt wird. 8. In Absatz 21A.263 wird Buchstabe c Ziffer 7 wie folgt geändert: 7. Eine Fluggenehmigung gemäß 21A.711 b) für ein Luftfahrzeug ausstellen, das sie entwickelt oder geändert haben oder für das sie gemäß 21A.263 c) 6 die Bedingungen genehmigt haben, unter denen eine Fluggenehmigung ausgestellt werden kann, wenn der Seite 3 von 6

Entwicklungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner DOA selbst kontrolliert und Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt. 9. In Absatz 21A.265 wird Buchstabe g wie folgt geändert: g) Gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.163 c) 7 die Konformität mit 21A.711 b) und e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) erteilt wird. 10. Absatz 21A.701 wird wie folgt geändert: 21A.701 Umfang a) Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können und für die folgenden Zwecke eingesetzt werden: 1. Entwicklung; 2. Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen; 3. Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben; 4. Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen; 5. Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung; 6. Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden; 7. Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs; 8. Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde; 9. Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden; 10. Ausstellungen und Flugschauen; 11. Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Einlagerungsort; 12. Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist; 13. Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe; 14. Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde; 15. nichtkommerzielle Flüge mit individuellen Einfachluftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist. b) In diesem Absatz werden das Verfahren für die Ausstellung von Fluggenehmigungen und für die Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen festgelegt und die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Fluggenehmigungen und Genehmigungen der Flugbedingungen definiert. Seite 4 von 6

11. Absatz 21A.703 wird wie folgt geändert: 21A.703 Berechtigung a) Anträge auf Fluggenehmigungen kann jede natürliche oder juristische Person stellen, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach 21A.701 a) 15) handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss. b) Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung der Flugbedingungen berechtigt. 12. Absatz 21A.711 wird wie folgt geändert: 21A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung a) Die zuständige Behörde stellt die Fluggenehmigung aus: 1. nach Vorlage der gemäß 21A.707 erforderlichen Daten und 2. wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind und 3. wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, darunter auch Inspektionen, oder durch mit dem Antragsteller vereinbarte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in 21A.708 festgelegten Konstruktion entspricht. b) Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) im Rahmen der gemäß 21A.263 c) 7) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind. c) Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA- Formblatt 20b, siehe Anlage) im Rahmen der gemäß 21A.163 e) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind. d) Ein ordnungsgemäß zugelassenes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) im Rahmen der gemäß M.A.711A b) 3) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind. e) In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle nach 21A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben. f) Bei Zulassungen, die nach den Buchstaben b, c oder d ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde eine Kopie der Fluggenehmigung und der zugehörigen Flugbedingungen zu übermitteln. g) Ein zugelassener Betrieb widerruft die von ihm gemäß den Buchstaben b, c oder d ausgestellte Fluggenehmigung, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in 21A.723 a) spezifizierten Bedingungen vorliegen. 13. In Absatz 21A.723 wird Buchstabe a wie folgt geändert: a) Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass: 1. die mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen aus 21A.711 e) eingehalten werden; 2. die Fluggenehmigung nicht gemäß 21B.530 zurückgegeben oder widerrufen wird; 3. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird. Seite 5 von 6

Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, Für die Kommission Mitglied der Kommission Seite 6 von 6