AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr: 444. Satzung über die Zulassung zum Master-Studiengang Business & Law in Accounting and Taxation

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Transkript:

AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 18.10.2016 Nr: 444 Satzung über die Zulassung zum Master-Studiengang Business & Law in Accounting and Taxation

Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schuhmacher-Ring 18 65197 Wiesbaden Redaktion: Geschäftsstelle Prüfungswesen Tel. Nr.: 0611 9495-1104 E-Mail: pruefungswesen@hs-rm.de

Bekanntmachung Nach 1 der Satzung der Hochschule RheinMain zur Bekanntmachung ihrer Satzungen vom 04.06.2013 (StAnz. vom 29.07.2013, S. 929) wird die Satzung über die Zulassung für den Master-Studiengang Business and Law in Accounting and Taxation des Fachbereichs Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain hiermit bekannt gegeben.

Vorbemerkung Zur Ergänzung der Regelungen der Prüfungsordnung des Master-Studienganges Business and Law in Accounting and Taxation hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 30.11.2015 (GVBl. S. 510) am 14.06.2016 folgende Satzung beschlossen. Sie wurde in der 143. Sitzung des Senats der Hochschule RheinMain am 11.10.2016 beschlossen und vom Präsidium am 18.10.2016 gem. 37 Abs. 5 HHG genehmigt. Allgemeine Bestimmungen für die Zulassung zu Master-Studiengängen der Hochschule RheinMain Besondere Bestimmungen für die Zulassung zum Master-Studiengang Business & Law in Accounting and Taxation des Fachbereichs Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain i

Inhalt 1 Bewerbung und Zulassung 1 2 Empfehlung zur Zulassung 5 3 Zulassung unter Vorbehalt 6 4 Bewerbungsgespräch 7 5 Eignungstest 9 6 Sprachkenntnisse 10 7 Weitere fachbezogene Voraussetzungen 12 8 In-Kraft-Treten 13 ii

1 Bewerbung und Zulassung (1) Die Zulassung zum Studium erfordert (1) Die Zulassung zum Masterstudium den Nachweis eines ersten berufsquali- Business and Law in Accounting and Tafizie-renden Studienabschlusses. Hierbei xation (LL.M.) erfordert eine bestandene kann es sich um einen Diplom-, Bachelor- Bachelorprüfung im Studiengang Busioder sonstigen hiermit vergleichbaren Ab- ness and Law in Accounting and Taxation schluss handeln. Die Kriterien für einen (LL.B.) des Fachbereichs Wiesbaden vergleichbaren Abschluss werden in den Business School der Hochschule Rhein- Besonderen Bestimmungen für die Zulas- Main oder den erfolgreichen Abschluss sung geregelt. eines vergleichbaren wirtschaftsjuristischen Studiengangs mit den speziellen Kompetenzen. Die Vergleichbarkeit ist in der Regel bei einem Studienabschluss mit 240 Credit-Points gegeben. Der Masterstudiengang Business and Law in Accounting and Taxation (LL.M.) ist ein Studiengang, der auf einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss aufbaut und für ein erfolgreiches Absolvieren entsprechende Vorkenntnisse voraussetzt. Die Zulassung erfordert den Nachweis, dass diese Vorkenntnisse erworben wurden. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem abgeschlossenen Hochschulstudium um einen einschlägigen wirtschaftsjuristischen Studiengang handelt und die Bewerberin/der Bewerber Kompetenzen in den Bereichen Steuerrecht / Steuerlehre, Rechnungswesen / Wirtschaftsprüfung / Controlling, Wirtschaftsrecht sowie Finanzierung nachweisen kann. Insbesondere sind die folgenden Kompetenzen zur Bearbeitung grundlegender wie auch komplexer Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen 1

Steuerung komplexer Prozesse in den prüfenden und beratenden Berufen sowie in den finanzwirtschaftlichen und rechnungswesensbezogenen Bereichen von Unternehmen erforderlich: breites und integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen auf dem aktuellsten Erkenntnisstand in den Kernbereichen des Steuerrechts, des Wirtschaftsrechts und der Betriebswirtschaft, Fähigkeit zur fächerübergreifenden Bewertung und Lösung komplexer praktischer Fälle anhand der einschlägigen aktuellen Rechtsgrundlagen in Deutschland auf den Gebieten des Steuerrechts, des Wirtschaftsrechts und des Bereichs Rechnungswesen/Wirtschaftsprüfung/Controlling, Fähigkeit, fachbezogene Positionen und Problemlösungen gegenüber Fachleuten und in interdisziplinären Teams argumentativ zu vertreten und mit ihnen weiterzuentwickeln sowie dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Erkenntnisse und (Berufs-) Grundsätze zu berücksichtigen. (2) In den Besonderen Bestimmungen für (2) Für die Zulassung muss die Abdie Zulassung kann eine bestimmte Ge- schlussnote des vorausgegangenen samtnote im ersten berufsqualifizieren- Hochschulabschlusses mindestens einen den Studienabschluss verlangt werden. ECTS-Grade B aufweisen. Ist kein Grade nachweisbar, so muss die Gesamtnote mindestens»gut«(2,5) sein. Für den Fall, dass die Bewerberin/der Bewerber lediglich Grade C aufweist, oder bei fehlendem Nachweis eines Grade mindestens die Gesamtnote von 2,9 erreicht hat, kann der Zulassungsausschuss die Bewerberin/den Bewerber zu einem Eignungstest 2

( 5) einladen. (3) Die Besonderen Bestimmungen für (3) Es handelt sich um einen konsekutiven die Zulassung legen fest, ob es sich um Master-Studiengang. einen konsekutiven oder weiterbildenden Master-Studiengang handelt. Bei weiterbildenden Studiengängen ist die notwendige Berufspraxis gemäß den Besonderen Bestimmungen für die Zulassung anzugeben. (4) Zusätzlich ist eine frist- und formgerechte Bewerbung entsprechend der zum Bewerbungszeitpunkt gültigen Bewerbungsvorschriften der Hochschule RheinMain erforderlich. Die jeweils gültigen Vorschriften sind den Internetseiten der Hochschule RheinMain (www.hsrm.de/studienangebot) zu entnehmen. (5) Für die Zulassung in ein höheres Fachsemester gelten bei der Anrechnung bzw. Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen die Regelungen von Ziffer 2.3 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Master-Studiengänge (ABPO-Master) der Hochschule RheinMain in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie der Satzung der Hochschule RheinMain zur Anerkennung von Studienabschlüssen, Studien und Prüfungsleistungen und außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen Anerkennungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. (6) Die Besonderen Bestimmungen für die (6) Für die Zulassung sind ausreichen- Zulassung können vorsehen, dass zusätz- de englische Sprachkenntnisse nachzulich zum Nachweis eines ersten berufs- weisen. Näheres regelt 6 dieser Satqualifizierenden Abschlusses noch weite- zung. Ferner ist die fachbezogene Eignung re, in den 6-7 dieser Satzung näher zu nachzuweisen. Näheres regelt 7 dieser erläuternde Nachweise erbracht werden Satzung. 3

müssen. (7) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident. 4

2 Empfehlung zur Zulassung (1) Von den Dekanaten kann für jeden (1) Das Dekanat bildet einen Zulassungs- Master-Studiengang ein Zulassungsaus- ausschuss, der aus mindestens zwei proschuss eingerichtet werden. Erfolgt eine fessoralen Mitgliedern des Studiengangs solche Einrichtung nicht, nimmt der jewei- besteht. lige Prüfungsausschuss die Aufgaben des Zulassungsausschusses wahr. (2) Auf der Grundlage der vorgelegten Be- (2) Die Empfehlungsentscheidung ist werbungsunterlagen und Nachweise der durch den Zulassungsausschuss zu geforderten Voraussetzungen, sowie ei- begründen. nes gegebenenfalls durchgeführten Bewerbungsgespräches gemäß 4 oder eines Eignungstestes gemäß 5 dieser Satzung, spricht der Zulassungsausschuss eine Empfehlung über die Zulassung zum Studium aus. (3) Der Zulassungsausschuss führt das Auswahlverfahren durch und entscheidet aufgrund eigener Sachkunde und nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei erfolgt kein schematischer Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber. Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens werden unverzüglich an die Präsidentin/den Präsidenten weitergeleitet. 5

3 Zulassung unter Vorbehalt (1) Falls Zeugnisunterlagen oder Nach- (1) Soweit einer Bewerberin/einem Beweise zum Entscheidungszeitpunkt noch werber erforderliche Vorkenntnisse oder nicht vorliegen, kann eine positive Ent- das letzte Zeugnis des ersten berufsqualischeidung unter dem Vorbehalt getroffen fizierenden Abschlusses fehlen, kann aufwerden, dass die Unterlagen oder Nach- grund der Empfehlung der Kommission eiweise zum Zeitpunkt der Immatrikulation ne Zulassung unter dem Vorbehalt ausgeoder innerhalb der ersten beiden Semes- sprochen werden, dass die erforderlichen ter nachgereicht werden. Die Besonderen Kenntnisse nachgeholt oder das Zeugnis Bestimmungen für die Zulassung regeln nachgereicht werden. Für die Vorlage der die Art des Vorbehaltes sowie die genaue jeweiligen Nachweise kann eine maxima- Frist für die Erbringung des Nachweises. le Frist von zwei Semestern eingeräumt werden. (2) Werden die Unterlagen oder Nachweise nicht bis zum festgelegten Zeitpunkt eingereicht oder erfüllen sie nicht die Anforderungen, wie beispielsweise eine geforderte Mindestgesamtnote, erlischt die Zulassung rückwirkend. 6

4 Bewerbungsgespräch (1) Die Besonderen Bestimmungen für die (1) Um das Vorliegen der Voraussetzun- Zulassung können die Durchführung von gen nach 1 Abs. 1 festzustellen, kann Bewerbungsgesprächen vorsehen. Die- der Zulassungsausschuss die Bewerbese Bewerbungsgespräche werden von rin/den Bewerber zu einem Bewerbungsdem zuständigen Zulassungsausschuss gespräch einladen, wenn er dies für notgeführt. wendig erachtet und wenn die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. (2) Die Einladung zum Bewerbungsgespräch soll in der Regel 14 Tage vor dem Gesprächstermin erfolgen. (3) Bewerbungsgespräche werden von dem Zulassungsausschuss nicht öffentlich als Einzelgespräche geführt. Mitglieder des Dekanats und gegebenenfalls des Prüfungsausschusses haben das Recht an dem Gespräch teilzunehmen. (4) Der Inhalt und die Dauer des Bewer- (4) Die Dauer eines Bewerbungsgespräbungsgespräches ergeben sich aus den ches beträgt 15 Minuten pro Bewerbe- Besonderen Bestimmungen für die Zulas- rin/bewerber. Im Bewerbungsgespräch sung des jeweiligen Studiengangs. werden die Vergleichbarkeit des Studiums nach 1 Abs. 1 erforderlichen Vorkenntnisse der Bewerberin/des Bewerbers überprüft. Sollte der Zulassungsausschuss im Gespräch feststellen, dass der Hochschulabschluss nicht vergleichbar ist oder die Vorkenntnisse der Bewerberin/des Bewerbers den Anforderungen nach 1 Abs. 1 nicht entsprechen, wird die Bewerberin/der Bewerber nicht zum Masterstudium zugelassen. (5) Zu jedem Gespräch wird von einem professoralen Mitglied ein Protokoll ange- 7

fertigt, dass insbesondere die Namen der Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die Dauer des Gesprächs sowie den wesentlichen Verlauf des Gesprächs enthält. (6) Bewerberinnen und Bewerber, die der Einladung zu dem Bewerbungsgespräch nicht nachkommen, werden nicht zur Zulassung empfohlen. Kann der Termin aufgrund von Krankheit oder aus anderen ähnlichen, nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen werden, ist der Bewerberin oder dem Bewerber ein Ersatztermin zu gewähren. Der Ersatztermin ist, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Zulassungsverfahrens, im nahen zeitlichen Zusammenhang zum Ersttermin zu gewähren. Er soll nicht später als zwei Wochen nach dem letzten Ersttermin stattfinden. Die Besonderen Bestimmungen für die Zulassung legen die Anforderungen an den Nachweis der Gründe fest. 8

5 Eignungstest (1) Die Besonderen Bestimmungen für die (1) Weist die Bewerberin/der Bewerber Zulassung können die Durchführung eines lediglich Grade C auf oder hat sie/er bei Eignungstests vorsehen. fehlendem Nachweis eines Grade mindestens die Gesamtnote von 2,9 erreicht, kann der Zulassungsausschuss die Bewerberin/den Bewerber zu einem Eignungstest einladen. (2) Die Besonderen Bestimmungen für die (2) Der Eignungstest besteht aus einem Zulassung legen die konkreten Inhalte, 15-minütigen Prüfungsgespräch mit dem sowie die Dauer des Eignungstests fest. Zulassungsausschuss, in dem das Vorliegen des Kompetenzniveaus hinsichtlich der Kompetenzen gem. 1 Abs. 1 überprüft wird. Alternativ zum Prüfungsgespräch kann der Zulassungsausschuss eine schriftliche Eignungsprüfung mit einer Dauer von 90 Minuten festlegen, bei der ebenfalls das Vorliegen des Kompetenzniveaus gem. 1 Abs. 1 zu überprüfen ist. (3) Zu jedem Eignungstest wird ein Bewertungsprotokoll angefertigt, welches insbesondere die Namen der Teilnehmer/Teilnehmerinnen, den wesentlichen Inhalt der im Eignungstest gemachten Angaben und die Bewertung dieser Angaben enthält. 9

6 Sprachkenntnisse (1) Die Besonderen Bestimmungen für (1) Für die Zulassung sind ausreichende die Zulassung können vorsehen, dass zu- englische Sprachkenntnisse nachzuweisätzlich zu den sonstigen Zulassungs- sen. voraussetzungen für die Zulassung der Nachweis über bestimmte Fremdsprachenkenntnisse zu erbringen ist. (2) Soweit der Nachweis bestimmter (2) Voraussetzung für die Zulassung ist Fremdsprachenkenntnisse erforderlich der Nachweis auszureichender englischer ist, regeln die Besonderen Bestimmun- Sprachkenntnisse, die dem Proficiency gen für die Zulassung insbesondere Level B2 gemäß dem Common European Art und Umfang der nachzuweisenden Framework of Reference for Language Fremdsprachenkenntnisse, die Art und Learning and Teaching entsprechen. Sie Weise, in der der Nachweis zu erbringen müssen in diesem Fall zum Zeitpunkt ist und den Zeitpunkt, zu welchem die der Immatrikulation durch eine standar- Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen disierte Sprachprüfung, z. B. dem Interwerden müssen. net based TOEFL mit einer Punktzahl von mindestens 61, nachgewiesen werden. Eine Liste der aktuell anerkannten standardisierten Sprachtests findet sich auf der Homepage der Wiesbaden Business School. (3) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse für ein Hochschulstudium nachweisen. Die Anerkennung dieser sprachlichen Befähigungsnachweise erfolgt in der Regel mittels einer im Sprachenzentrum durchzuführenden DSH-Prüfung oder einer DSH-vergleichbaren Prüfung. Die Besonderen Bestimmungen für die Zulassung können aber auch regeln, dass die Anerkennung durch das nach 2 Absatz 1 zuständige Gremium erfolgt. Bei internationalen Stu- 10

diengängen, in denen die Unterrichtssprache nicht Deutsch ist, kann in den Besonderen Bestimmungen für die Zulassung Abweichendes festgelegt werden. 11

7 Weitere fachbezogene Voraussetzungen (1) Die Besonderen Bestimmungen für die (1) Mit der Bewerbung ist ferner die fach- Zulassung können die Zulassung zum Stu- bezogene Eignung nachzuweisen. dium vom Nachweis weiterer besonderer studiengangsspezifischer Voraussetzungen abhängig machen. (2) Soweit der Nachweis weiterer Vor- (2) Die Zulassung erfordert eine fachbeaussetzungen erforderlich ist, regeln die zogene Eignung für das Masterstudium, Besonderen Bestimmungen für die Zu- die die Bewerberin/der Bewerber zusamlassung insbesondere die Art der Anfor- men mit der Motivation in einem Schreiderungen, den Gesamtumfang sowie den ben im Umfang von ca. einer Seite (Mo- Zeitpunkt, in welchem der Nachweis er- tivationsschreiben) darzulegen hat. Kritefolgen muss. rien für die fachbezogene Eignung sind insbesondere der Erfolgsgrad des zuvor absolvierten Studiengangs, Kompetenzen gemäß 1 Abs. 1, Thema und Note der Bachelor-Arbeit, sowie sonstige Aspekte wie beispielsweise Berufserfahrung oder Auslandsstudium. 12

8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule RheinMain zum 01.11.2016 in Kraft und gilt erstmalig für Einschreibungen zum Sommersemester 2017. Wiesbaden, den 18.10.2016 Prof. Dr. Patrick Griesar Dekan/in des Fachbereich Wiesbaden Business School Prof. Dr. MSc. Christiane Jost Vizepräsident/in der Hochschule RheinMain 13