B E I T R A G S U N D G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R W A S S E R A B G A B E S A T Z U N G der S T A D T M A R K T H E I D E N F E L D vom 01.01.2004
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. BEITRÄGE: 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand 3 Entstehen der Beitragsschuld 4 Beitragsschuldner 5 Beitragsmaßstab 6 Beitragssatz 7 Fälligkeit II. KOSTENERSTATTUNG: 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse III. GEBÜHREN: 9 Gebührenerhebung 10 Grundgebühr 11 Verbrauchsgebühr 12 Entstehen der Gebührenschuld 13 Gebührenschuldner 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 15 Mehrwertsteuer 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner 16a Übergangsregelung 17 Inkrafttreten
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Marktheidenfeld Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Marktheidenfeld folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach 7 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden. 3 Entstehen der Beitragsschuld 1. Die Beitragsschuld entsteht im Fall des 1. 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. 2 Satz 2 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist, 3. 2 Satz 2 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die bereits nach dem bisher gültigen Satzungsrecht eine Beitragsschuld entstanden ist.
2.. Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab 1. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindlichen Einrichtungen auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zu einem Beitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. 3. Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Dies gilt auch, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur eine untergeordnete Bebauung hat. 4. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken sind 40 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. 5. Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. Besteht ein Bebauungsplan nicht, so ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts beitragspflichtig. Werden mehrere Grundstücke eines Eigentümers zum gleichen Zweck genutzt, so unterliegen sie als wirtschaftliche Einheit der Beitragspflicht. Bei übergroßen oder übertiefen Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in vollem Umfange baulich oder gewerblich nutzbar sind, sowie bei Grundstücken mit problematischen Geländeverhältnissen wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche nach den Verhältnissen des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. 6. Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und aufgrund ihrer Größe und ihres Zuschnitts im Vergleich mit beplanten vergleich-
baren Grundstücken mehrfach selbständig baulich nutzbar sind (z. B. Errichtung von zwei selbständigen Wohngebäuden) gelten entsprechend als mehrere Grundstücke. Dies gilt sowohl für unbebaute Grundstücke als auch für bereits bebaute Grundstücke, wenn z. B. aufgrund von Größe und Zuschnitt ohne wesentliche Beeinträchtigung des bereits bebauten Bereiches eine weitere Bebauung nach den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen erfolgen kann. Hinsichtlich von Wohngrundstücken ist bei dieser Beurteilung stets davon auszugehen, was die Gemeinde in vergleichbaren beplanten Gebieten hinsichtlich der Größe und des Zuschnittes der Bauplätze geregelt hat. Der Beitrag beträgt 6 Beitragssatz a) pro qm Grundstücksfläche 0,90 b) pro qm Geschossfläche 3,00 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse 1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) im Sinne des 3 WAS sind mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. 2. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Abgeschlossen ist die Maßnahme dann, wenn die vom beauftragten Ingenieurbüro geprüfte Schlussrechnung bei der Stadt eingeht. Schuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides fällig. 9 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtungen Grundund Verbrauchsgebühren.
10 Grundgebühr 1. Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. 2. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 5 cbm bis 10 cbm bis 20 cbm bis 30 cbm 9,00 /Jahr 15,00 /Jahr 31,00 /Jahr 61,00 /Jahr Verbundzähler bis 80 mm NW bis 100 mm NW 210,00 /Jahr 256,00 /Jahr 11 Verbrauchsgebühr 1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Stadt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, 3. Wasser unter Umgehung der Beeinflussung des Wasserzählers entnommen wird, oder 4. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. 3. Die Gebühr beträgt 2,25 /cbm entnommenen Wassers.
4. Für nicht mit einem Wasserzähler ausgestattete Wasserentnahmestellen gilt folgende pauschale Gebührenregelung: 1. Für Grundstücke, die aus technischen Gründen nicht mit einem Wasserzähler ausgestattet werden können, wird die Verbrauchsgebühr nach Pauschalsätzen erhoben. Diese betragen: a) je Monat und Person jeden Alters (= 3 cbm) b) je Monat und Stück Großvieh (= 3 cbm) c) je Monat und je angefangene 5 Stück Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) (= 3 cbm) Als Stichtag der Feststellung der Personenzahl gilt der erste Tag jeden Kalendervierteljahres. Als Stichtag für die Feststellung der Viehzahl gilt der 3. Dezember des vorangegangenen Jahres. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung ( 14) stattgefunden haben. 2. Bauwasser wird, sofern kein Wasserzähler vorhanden ist, wie folgt pauschal berechnet: a) Einfamilienhaus 26,00 b) Mehrfamilienhaus für jede weitere Wohnung 10,00 c) bei gewerblichen oder Nichtwohnbauten pro qm überbauter Grundstücksfläche ( 5 Abs. 3) 0,10 12 Entstehen der Gebührenschuld 1. Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. 2. Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
13 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 1. Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 2. Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. 15 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskünfte zu erteilen. 16 a Übergangsregelung 1. Nach früherem Ortsrecht entstandene und geleistete Beiträge gelten auch nach dieser Satzung als abgegolten. Dies gilt nicht für neu entstandene beitragsrelevante Tatbestände. 2. Die Ermittlung der bereits abgegoltenen Geschossfläche erfolgt, indem der fiktive umbaute Raum durch den Faktor 2,75 dividiert wird.
17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 25.01.1993 mit Änderungssatzungen außer Kraft. Marktheidenfeld, 04.12.2003 STADT MARKTHEIDENFELD Dr. Scherg Erster Bürgermeister 1 11 Abs. 3 geändert zum 01.11.2005 2 11 Abs. 3 geändert zum 01.11.2008 3 11 Abs. 3 geändert zum 01.11.2009