Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1 vom 6. Mai 1992 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 2 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und auf Artikel 47 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes 21. März 1997 3, 4 verordnet: Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der Massnahmen, die aufgrund der Rahmenkredite zur verstärkten Zusammenarbeit mit Staaten Osteuropas 5 vorgesehen sind, namentlich in den Bereichen Politik und Staatsaufbau, Wirtschaft, Sozialwesen und Gesundheit, Umwelt und Energie, Kultur, Wissenschaft und Forschung. 2 Sie bestimmt insbesondere die Entscheidungs- und Finanzkompetenzen, soweit diese nicht in anderen Erlassen geregelt sind. Art. 2 Konzeption der Massnahmen 1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 6 erarbeiten gemeinsam die Leitlinien für die schweizerische Hilfe zugunsten der Staaten Osteuropas. Die Gesamtkoordination der Hilfsmassnahmen obliegt dem EDA. 2 Das EDA und das WBF bereiten gemeinsam die schweizerische Haltung vor, wenn auf internationaler Ebene Hilfsmassnahmen zugunsten der Staaten Osteuropas behandelt werden, für welche Mittel aus dem Rahmenkredit verwendet werden sollen. AS 1992 1190 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 2 [AS 2007 2387]. Siehe heute: Art. 18 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 (SR 974.1). 3 SR 172.010 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 935). 5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 1
Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Art. 3 7 Zuständigkeiten Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) 8 sind gemäss Anhang zuständig für Vorbereitung, Antragstellung, Durchführung, Kontrolle und Evaluation der Massnahmen zugunsten der Staaten Osteuropas. Art. 4 9 Koordination 1 Die Direktoren DEZA und SECO sind gemeinsam zuständig für: a. die strategische Gesamtplanung; b. die Konzeption der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas; c. die Erarbeitung der Botschaften an das Parlament; d. die Festlegung der Finanzperspektiven; e die Schlichtung von Problemen aus dem Komitee für Einsatzpolitik; f. die Definition der Informationspolitik. 2 Das Komitee für Einsatzpolitik DEZA/SECO bestimmt und koordiniert den Einsatz der Mittel. Es schlägt den Direktoren der DEZA und des SECO die Eröffnung und Schliessung von Koordinationsbüros vor. 3 Die Koordination des DEZA und des SECO mit den übrigen interessierten Bundesstellen erfolgt über ihren jeweiligen Planungsprozess. Art. 5 10 Interdepartementales Komitee für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit Die Kompetenzen des Interdepartementalen Komitees für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit nach Artikel 24 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 11 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstrecken sich ebenfalls auf die Zusammenarbeit mit Osteuropa. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 8 Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 24 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 11 SR 974.01 2
Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. V 974.11 Art. 6 12 Beratende Kommission für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Als beratende Kommission für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas wird die Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit gemäss Artikel 25 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 13 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe eingesetzt. Art. 7 14 Finanzkompetenzen 1 Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die mehr als 20 Millionen Franken kosten. 2 Über Massnahmen, die mehr als 10 Millionen Franken, aber höchstens 20 Millionen Franken kosten, entscheidet das EDA bzw. das WBF im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement. 15 3 Massnahmen, die mehr als 1 Million Franken, aber höchstens 10 Millionen Franken kosten, werden von der DEZA bzw. vom SECO beschlossen. 16 4 Massnahmen bis zum Höchstbetrag von 1 Million Franken werden vom Leiter des Gesamtprogramms EDA bzw. WBF beschlossen. Art. 8 Kostenüberschreitungen Überschreiten die Kosten von beschlossenen Massnahmen den vorgesehenen Betrag um weniger als einen Viertel, so können die zuständigen Departemente, Bundesämter oder Leiter des Gesamtprogrammes EDA bzw. WBF die Mehrkosten im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen übernehmen. Art. 9 17 Änderungen Die DEZA, das SECO sowie Bundesstellen, die Massnahmen realisieren, können eine Massnahme ändern, sofern die Änderung keine Mehrkosten verursacht. Art. 10 Form der Beschlüsse 1 Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und beschlossen. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 13 SR 974.01 14 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 935). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 935). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 3
Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit 2 Vergabeentscheide stellen keine Verfügungen dar. 18 Art. 11 19 Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern Für die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Osteuropa kann der Bund die Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern nach den Artikeln 30a 30d der Verordnung vom 12. Dezember 1977 20 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe beiziehen. Art. 11a 21 Gebühren bei Kreditgarantien 1 Die Gebühren bei Kreditgarantien richten sich nach den Ansätzen der Artikel 13, 13a und 13d Absatz 1 der Verordnung vom 15. Januar 1969 22 über die Exportrisikogarantie. 2 Für Zuschläge, Ermässigungen und die Rückerstattung von Gebühren sind sinngemäss die Artikel 13b, 13c Absätze 1 und 2, und Artikel 15 der Verordnung über die Exportrisikogarantie anwendbar; das SECO kann jedoch im Einzelfall die Zuschläge und Ermässigungen in Berücksichtigung der besonderen Lage in den einzelnen Staaten Osteuropas anders als nach Absatz 1 festlegen. 3 Die Gebühr ist innert der in der Verfügung genannten Frist zu bezahlen. Art. 12 23 Vollzug 1 Die zuständigen Bundesstellen können im Rahmen der bewilligten Kredite privatoder öffentlich-rechtliche oder internationale Vereinbarungen technischer Natur über die Durchführung von Massnahmen der Zusammenarbeit treffen. 2 Das für die Durchführung der Massnahmen notwendige Personal kann zu Lasten des Rahmenkredits angestellt werden. Art. 13 24 Verpflichtungskontrolle 1 Die DEZA führt die Kontrolle der zu Lasten des Rahmenkredits eingegangenen Verpflichtungen. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 19 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 933). 20 SR 974.01 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 22 [AS 1969 65, 1973 1026, 1981 59, 1985 356, 1989 628, 1991 2645, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 42, 1994 1509, 1996 1743 2446. AS 1998 1624 Art. 34]. Siehe heute: die V vom 25. Okt. 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.101). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 4
Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. V 974.11 2 Das SECO meldet die Verpflichtungen, die das WBF oder es selber eingegangen sind, unverzüglich der DEZA. Art. 14 Kontrolle der Verwendung der Mittel 1 Das EDA bzw. das WBF kontrollieren die Verwendung der Mittel, die an Partner ausserhalb der Verwaltung oder an andere Bundesstellen vergeben wurden. 2 Sie erlassen für den Nachweis über die Verwendung der Mittel in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Richtlinien. Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. Mai 1990 25 über die Massnahmen zur verstärkten Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten wird aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 6. Mai 1992 in Kraft. 25 [AS 1990 862] 5
Internationale wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Anhang 26 (Art. 3) Kompetenzbereiche DEZA/SECO im Bereiche Ostzusammenarbeit Bereich Technische Zusammenarbeit (plus Finanzhilfe) (in der Regel weniger als 1,5 Mio. Fr. Investitionsgüter pro Projekt) Finanzhilfe (plus technische Zusammenarbeit) (in der Regel mehr als 1,5 Mio. Fr. Investitionsgüter pro Projekt) Politik, Staatsaufbau, Kultur, DEZA öffentliche Verwaltung, Budgetpolitik Soziale Vorsorge, Erziehungswesen, Wissenschaft, Forschung, Ernährungssicherheit, Gesundheit Infrastruktur/Umwelt DEZA Forstwesen, Biodiversität, Kataster/Messwesen, Management Finanzsektor im Bereich Kleinkreditwesen und ländliches Finanzwesen, Gewerbeförderung Entsorgung Allg., Reduktion industr. Schadstoffe, Wasser/Abwasser, umwelttechnische Einrichtungen Energie, Kernenergie Altlasten Telekommunikation Transport Industrieanlagen, Privatisierung Trust funds für technische Unterstützung von multilateralen Projekten Handelsförderung SECO Investitionsförderung Entschuldung gebundene Zahlungsbilanzhilfe Kreditgarantien Finanzsektor mit grenzüberschreitendem Verkehr DEZA SECO für Vorbereitung/ Begleitung von Investitionen SECO 26 Eingefügt durch die V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 6