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Transkript:

Statuten des Vereins Segelclub Rust 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen "Segelclub Rust" (SCR). (2) Er hat seinen Sitz in Rust am See, Burgenland, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember. 2 Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: 1. Förderung und Betreuung des Segelsports 2. Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für die Ausübung und Sicherheit des Segelsports 3. Förderung der gegenseitigen Unterstützung und Beratung in allen Angelegenheiten des Segelsports 4. Vertretung der Interessen der Mitglieder 5. Jugendausbildung 6. Erfahrungsaustausch und Weiterbildung. 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden. (2) Ideelle Mittel sind: a) Teilnahme an Fahrten und Regatten b) Übungen und Training c) Veranstaltungen d) Versammlungen und Vorträge e) Diskussionsabende (3) Zur Aufbringung der erforderlichen materiellen Mittel dienen: a) Beitrittsgebühren b) Mitgliedsbeiträge c) Erträge aus Veranstaltungen d) Spenden e) Sonstige Zuwendungen 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Jugendmitglieder bezahlen keine Beitrittsgebühr und im laufenden Jahr ihres Beitrittes keinen Jugendbeitrag Bei Vollendung des 18. Lebensjahres, oder gemäß den vom Vorstand festgesetzten Aufnahmekriterien bei Vollendung des 26. Lebensjahres, gehen sie in die Gruppe der ordentlichen Mitglieder ohne Zahlung einer Beitrittsgebühr über. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. SCR Original Statuten 2015.doc Seite 1 von 6

5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. (4) Ein ausscheidender Obmann kann auf Antrag eines Clubmitglieds von der Mitgliederversammlung zum Ehrenobmann gewählt werden. Für die Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. Nimmt der Gewählte die Wahl an, hat er die Pflicht, auch in Zukunft im Rahmen seiner Kräfte für das Wohl des Vereins zu wirken und hat das Recht, jeder Vorstandssitzung des Vereins beratend beizuwohnen. Zu jeder Vorstandsitzung ist der Ehrenobmann schriftlich oder mündlich einzuladen. Er besitzt kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss ohne Anspruch auf während der Mitgliedschaft geleistete Zahlungen bzw. Investitionen. (2) Der Austritt kann nur mit Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Langt die Mitteilung verspätet ein, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. (3) Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder anderer Außenstände im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und die Mitgliedspflichten. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, sofern sie die fälligen Beiträge oder andere Außenstände bezahlt haben. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. (3) Von allen Mitgliedern wird eine Mitarbeit zur Erhaltung der Infrastruktur sowie bei den Vereinsveranstaltungen vorausgesetzt. SCR Original Statuten 2015.doc Seite 2 von 6

8 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ( 14) und das Schiedsgericht ( 15). 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus besonderen Gründen einberufen werden. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen acht Wochen stattzufinden. Bei Gefahr in Verzug vermindert sich die Frist auf vier Wochen. (3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge sind so zeitgerecht schriftlich an den Vorstand zu richten, dass sie drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einlangen. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. (6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Person ist unzulässig. (7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so beginnt die Mitgliederversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist dieser verhindert, so führt der geschäftsführende Obmann den Vorsitz. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. 2. Beschlussfassung über den Voranschlag. 3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. 4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge. 5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. 6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft. 7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. 8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen. SCR Original Statuten 2015.doc Seite 3 von 6

11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Obmann und seinem Stellvertreter b) dem geschäftsführenden Obmann c) dem Schriftführer d) dem Kassier e) dem Regattaleiter f) dem Oberbootsmann g) dem Jugendbetreuer h) dem Veranstaltungsleiter i) dem Referenten für technische Angelegenheiten j) dem Referenten für öffentliche Aufgaben k) dem Referenten für Fahrtensegeln und dazugehörenden Veranstaltungen Für die Vorstandsmitglieder gem. lit. b) bis k) können Stellvertreter bestellt werden. (2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. (4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder vom geschäftsführenden Obmann einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so beginnt der Vorstand 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Der Obmann führt den Vorsitz, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist dieser verhindert, so führt der geschäftsführende Obmann den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. (11) Der Vorstand kann sich zur näheren Regelung seines Geschäftsganges eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung genehmigt. SCR Original Statuten 2015.doc Seite 4 von 6

12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. 2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung. 3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen. 4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Mitgliederversammlungen. 5. Verwaltung des Vereinsvermögens. 6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern. 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (2) Bei Verhinderung des Obmannes obliegt die Vertretung des Vereins nach außen dem geschäftsführenden Obmann. Er leitet den Geschäftsverkehr des Vereins und behandelt alle vereinsinternen Angelegenheiten, soweit sie in die Kompetenz des Vorstandes fallen. (3) Der Schriftführer hat den Obmann und den geschäftsführenden Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. (4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich. (5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. (6) Der Oberbootsmann und/oder der Regattaleiter sind für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Regatten sowie für die Schulung und Ausbildung der Mitglieder verantwortlich. Sie kümmern sich um alle sportlichen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang. Der Oberbootsmann führt das Yachtregister. (7) Der Jugendbetreuer kümmert sich um den jugendlichen Seglernachwuchs. (8) Der Veranstaltungsleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen, die dem Vereinszweck dienen, verantwortlich. (9) Der technische Referent ist für alle technischen Angelegenheiten zuständig. (10) Der Referent für öffentliche Aufgaben vertritt zusammen mit dem Obmann den Club bei vereinsexternen Personen und Institutionen. (11) Der Referent für Fahrtensegeln organisiert alle Segelfahrten und die dazugehörenden Veranstaltungen. (12) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Vorstandsmitglieder ihre Stellvertreter. 14 Die Rechnungsprüfer Vorstandsmitglieder können nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden. SCR Original Statuten 2015.doc Seite 5 von 6

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. (3) Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. 15 Das Schiedsgericht (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 16 Stellung zum OeSV Der Segelclub Rust anerkennt auf die Dauer seiner Mitgliedschaft beim Österreichischen Segelverband (OeSV) dessen jeweilige Satzungen und seine Verpflichtung, vorn OeSV verhängte Strafen zu exekutieren. 17 Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. (3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der 34 ff BAO zu verwenden. Rust am See, 17. Oktober 2015 Dipl. Ing. Norbert Drösler Obmann OSR Friederika Ettlinger Schriftführerin SCR Original Statuten 2015.doc Seite 6 von 6