Verordnung über die Gute Laborpraxis

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Transkript:

Verordnung über die Gute Laborpraxis (GLPV) vom 2. Februar 2000 Das Eidgenössische Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 75a Absatz 3 der Giftverordnung vom 19. September 1983 1 und Artikel 32 Absatz 3 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 2, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung legt die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) als Qualitätsanforderungen an Prüfungen fest und regelt die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen. 2 Sie soll: a. die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse gewährleisten; b. die internationale Anerkennung von in der Schweiz durchgeführten Prüfungen fördern und dadurch zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen beitragen. Art. 2 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für Prüfungen von Stoffen und Erzeugnissen (Prüfgegenstände): a. die unter Labor- oder Aussenbedingungen durchgeführt werden; b. die nichtklinische Prüfungen sind; c. die dazu dienen, Daten über die Eigenschaften eines Prüfgegenstands und über seine Sicherheit für Mensch und Umwelt zu gewinnen; und d. deren Ergebnisse im Rahmen eines Anmelde- oder Zulassungsbewilligungsverfahrens einer Behörde vorgelegt werden müssen. SR 813.016.5 1 SR 813.01 2 SR 814.013 548 1999-6165

Art. 3 Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gute Laborpraxis (GLP): Qualitätssystem, das den organisatorischen Ablauf von Prüfungen, die Rahmenbedingungen, unter denen diese geplant, durchgeführt und überwacht werden, sowie die Aufzeichnung, Archivierung und Berichterstattung dieser Prüfungen umfasst; b. Prüfkategorie: Arbeitsgebiet, in welchem Prüfungen durchgeführt werden; als Prüfkategorien gelten: Toxikologie, Mutagenität, Ökotoxikologie, Umweltverhalten und Bioakkumulation, Rückstandsanalytik, Auswirkungen auf Mesokosmen und natürliche Ökosysteme, physikalisch-chemische Eigenschaften, analytische Chemie sowie andere genau beschriebene Arbeitsgebiete; c. Inspektion: Kontrolle einer Prüfeinrichtung an Ort und Stelle, um insbesondere die darin angewendeten Verfahren und Arbeitsweisen sowie die gewonnenen Daten auf Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen zu überprüfen; d. Prüfungsaudit: Überprüfung einer Prüfung, um die Daten, Aufzeichnungen, Berichte und weiteren Anforderungen auf Übereinstimmung mit den GLP- Grundsätzen zu überprüfen; e. Prüfeinrichtung: Räumlichkeiten mit Personal und Arbeitseinheiten, die zur Durchführung von Prüfungen notwendig sind; bei Prüfungen, die in Phasen an mehr als einem Standort durchgeführt werden (Multi-Site-Prüfungen), umfasst der Begriff Prüfeinrichtung sowohl den Standort, an dem der Prüfleiter angesiedelt ist, als auch alle anderen individuellen Prüfstandorte; die Prüfstandorte können sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jeweils einzeln als Prüfeinrichtung definiert werden. 2 Weitere GLP-Fachbegriffe sind in Anhang 1 definiert. 2. Abschnitt: GLP-Grundsätze und ihre Überwachung Art. 4 GLP-Grundsätze 1 Die Grundsätze der GLP sind in Anhang 2 aufgeführt. 2 Wollen Betriebe mit ihren Prüfeinrichtungen im Verzeichnis nach Artikel 13 aufgeführt sein, so müssen in ihren Prüfeinrichtungen die Prüfungen nach den Grundsätzen der GLP durchgeführt werden. 3 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erlassen bei Bedarf gemeinsame Richtlinien zur Auslegung der GLP-Grundsätze. Sie berücksichtigen dabei international anerkannte Vorschriften und Empfehlungen sowie die Anliegen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS). 549

Art. 5 Gesuch 1 Betriebe, die mit ihren Prüfeinrichtungen in das Verzeichnis nach Artikel 13 aufgenommen werden wollen, müssen bei der zuständigen Behörde ein Gesuch stellen. 2 Mit dem Gesuch müssen sie für jede Prüfeinrichtung folgende Angaben einreichen: a. Name und Adresse; b. Gebäudepläne, aus denen die Art der Nutzung der einzelnen Räume hervorgeht; c. Organigramme, aus denen Namen und Stellung der Leitung der Prüfeinrichtung, des Qualitätssicherungspersonals und der einzelnen Prüfleiterinnen und Prüfleiter hervorgehen; d. Name und Adresse einer Kontaktperson; e. Standardarbeitsanweisungen für die Qualitätssicherung; f. ein Verzeichnis aller Standardarbeitsanweisungen; g. die betroffenen Prüfkategorien; h. eine Liste mit Terminen und Bezeichnungen der in den nächsten sechs Monaten vorgesehenen Prüfungen; i. eine Liste der in den letzten sechs Monaten in den betroffenen Prüfkategorien durchgeführten oder noch laufenden Prüfungen. 3 Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen die Betriebe weitere Angaben einreichen. 4 Ändern die Verhältnisse in einer Prüfeinrichtung wesentlich, so muss der Betrieb unverzüglich ein neues Gesuch einreichen. Die Liste nach Absatz 2 Buchstabe i muss in diesem Fall alle Prüfungen seit der letzten Inspektion umfassen. Art. 6 Zuständige Behörden 1 Für die Durchführung von Inspektionen und Prüfungsaudits sind folgende Behörden zuständig: a. das BAG für Prüfungen über toxikologische Eigenschaften; vorbehalten bleiben Prüfungen über die Heilmittel (Art. 1 Abs. 4 des Giftgesetzes vom 21. März 1969 3 ); b. das BUWAL für Prüfungen über ökotoxikologische Eigenschaften oder das Umweltverhalten der Prüfgegenstände; c. nach Absprache das BAG oder das BUWAL für Prüfungen über alle übrigen Eigenschaften. 2 Die Behörden können sich bei Bedarf gegenseitig Aufgaben übertragen, Fachpersonen beiziehen oder Dritte mit der Durchführung von Inspektionen und Prüfungsaudits betrauen. 3 SR 813.0 550

Art. 7 Inspektionen 1 Die zuständige Behörde inspiziert die Prüfeinrichtungen in der Regel innert sechs Monaten nach Eingang des Gesuchs nach Artikel 5. 2 Sie inspiziert die Prüfeinrichtungen in der Regel alle zwei bis drei Jahre erneut. Vor der Inspektion verlangt die Behörde die Angaben nach Artikel 5 Absatz 2. Die Liste nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i muss in diesem Fall alle Prüfungen seit der letzten Inspektion umfassen. 3 Bestehen hinreichende Gründe zur Annahme, dass eine Prüfeinrichtung die GLP- Grundsätze nicht einhält, so führt die Behörde unverzüglich eine Inspektion durch. Art. 8 Prüfungsaudits 1 Die zuständige Behörde führt aus eigenem Ermessen oder auf Antrag einer zuständigen in- oder ausländischen Behörde (Art. 75a Abs. 4 Giftverordnung, Art. 51 Abs. 1 bis Bst. b Stoffverordnung) ein Prüfungsaudit durch, wenn: a. hinreichende Gründe zur Annahme bestehen, dass eine Prüfeinrichtung bei der Durchführung bestimmter Prüfungen die GLP-Grundsätze nicht eingehalten hat; b. das Ergebnis einer bestimmten Prüfung für die Beurteilung der Sicherheit von Mensch und Umwelt von besonderer Wichtigkeit ist. 2 Kommt die Behörde nach Durchführung eines Prüfungsaudits zum Schluss, dass die GLP-Grundsätze in der auditierten Prüfung nicht eingehalten wurden, führt sie eine Inspektion durch. 3 Die zuständige Behörde kann auch im Rahmen einer Inspektion Prüfungsaudits durchführen. Art. 9 Aufgaben und Befugnisse der Behörde 1 Die Behörde führt die Inspektionen und Prüfungsaudits nach den Leitlinien der Abschnitte A und B des Anhangs zur Richtlinie Nr. 1999/12/EG der Kommission vom 8. März 1999 4 durch. 2 Der Betrieb muss den Behörden auf Verlangen alle zur Beurteilung der Einhaltung der GLP-Grundsätze erforderlichen Unterlagen und weitere Beweismittel zur Verfügung stellen. 3 Er muss den Behörden jederzeit Zugang zu den Prüfeinrichtungen gewähren. 4 Richtlinie 1999/12/EG der Kommission vom 8. März 1999 zur zweiten Anpassung des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP); ABL. Nr. L 77 vom 23.3.1999, S. 22 33. Eine Textausgabe dieser Vorschriften kann bei der EDMZ, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden. 551

4 Haben Betriebe mit Prüfeinrichtungen von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach Artikel 14 der Verordnung vom 17. Juni 1996 5 über Akkreditierung und Bezeichnung eine Akkreditierung erhalten, so berücksichtigt die Behörde deren Ergebnisse. Art. 10 Berichte über Inspektionen und Prüfungsaudits 1 Die Behörde stellt die Ergebnisse der Inspektion dem Betrieb zu und setzt ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Frist und nach Abschluss des Inspektionsberichts verfügt sie, ob die Prüfeinrichtung in Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen arbeitet. 2 Nach Abschluss des Prüfungsaudits verfügt die Behörde, ob die Prüfung nach den GLP-Grundsätzen durchgeführt wurde. Ausnahmsweise kann sie vor Erlass der Verfügung dem Betrieb eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen. 3 Hat die Behörde im Rahmen einer Inspektion Prüfungen auditiert, so gilt Absatz 2. Art. 11 Information und Koordination 1 Die Behörden informieren sich gegenseitig und die IKS über die durchzuführenden Inspektionen und Prüfungsaudits; sie koordinieren diese unter sich und mit der IKS. 2 Sie teilen sich gegenseitig und der IKS die Ergebnisse der Inspektionen und Prüfungsaudits mit. Art. 12 Meldepflicht 1 Ein Betrieb muss der zuständigen Behörde unverzüglich melden, wenn: a. er seinen Namen oder seine Adresse ändert; b. eine seiner Prüfeinrichtungen den Namen oder die Adresse ändert; c. eine seiner Prüfeinrichtungen die GLP-Grundsätze nicht mehr einhalten will. 2 Standortänderungen von Prüfeinrichtungen sind wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4. 3. Abschnitt: Übrige Bestimmungen Art. 13 Verzeichnis und GLP-Liste 1 Das BAG führt ein Verzeichnis aller Betriebe mit ihren inspizierten Prüfeinrichtungen sowie ihren auditierten Prüfungen. Es berücksichtigt auch die von der IKS zur Verfügung gestellten Daten. 2 Ein Eintrag in das Verzeichnis erfolgt, sobald die Verfügung (Art. 10) rechtskräftig wird. Kein Eintrag erfolgt, wenn das Gesuch nach Artikel 5 Absatz 1 abgewiesen wird. 5 SR 946.512 552

3 Das Verzeichnis enthält: a. Name und Adresse des Betriebs und seiner Prüfeinrichtungen; b. Art und Zeitpunkt der Inspektion sowie die betroffenen Prüfkategorien; c. Zeitpunkt des Prüfungsaudits und Identifikation der Prüfung; d. Entscheid bezüglich der Einhaltung der GLP-Grundsätze; e. Datum der Verfügung oder der Meldung, dass auf die Einhaltung der GLP- Grundsätze verzichtet wird. 4 Das BAG veröffentlicht regelmässig in geeigneter Weise (z. B. in elektronischer Form) eine Liste der Betriebe, welche die GLP-Grundsätze einhalten. Art. 14 Bescheinigung 1 Die Bescheinigung ist ein aus dem Verzeichnis erstellter Auszug für einen einzelnen Betrieb mit seinen Prüfeinrichtungen. 2 Sie wird vom BAG oder vom BUWAL entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen (Art. 6) in einer Amtssprache oder in Englisch ausgestellt. Wird ein Betrieb mit seinen Prüfeinrichtungen von verschiedenen Behörden überprüft, stellt das BAG die Bescheinigung aus. Art. 15 Information bei schwerwiegender Missachtung der GLP-Grundsätze Stellt die zuständige Behörde im Rahmen einer Inspektion fest, dass eine Prüfeinrichtung die GLP-Grundsätze so missachtet, dass die Vertrauenswürdigkeit der von ihr gewonnenen Prüfergebnisse nicht mehr gewährleistet ist und diese damit zu falschen Schlussfolgerungen über die Sicherheit von Mensch und Umwelt führen könnten, so teilt sie dies unverzüglich den schweizerischen Anmeldestellen und Zulassungsbewilligungsbehörden, der anderen nach Artikel 6 zuständigen Behörde und der IKS mit. Art. 16 Vertraulichkeit von Angaben 1 Die zuständigen Behörden dürfen vertrauliche Angaben nur weitergeben: a. gegenseitig sowie der IKS; b. schweizerischen Anmeldestellen und Zulassungsbewilligungsbehörden (Art. 9a Abs. 2 Giftverordnung, Art. 31 Abs. 2 Stoffverordnung); c. ausländischen GLP-Stellen, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung oder ein Bundesgesetz dies bestimmen. 2 Die Angaben des Verzeichnisses nach Artikel 13 Absatz 3 sind in keinem Fall vertraulich. 553

Art. 17 Verkehr mit ausländischen Stellen 1 Das BAG und das BUWAL vertreten die Schweiz in GLP-Angelegenheiten gegenüber ausländischen Behörden und Institutionen sowie internationalen Organisationen entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen (Art. 6). 2 Das BUWAL übernimmt gegenüber der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Funktion als nationaler Koordinator. Es stellt der OECD und den OECD-Mitgliedländern jährlich eine Liste der inspizierten Betriebe mit ihren Prüfeinrichtungen sowie der vorgenommenen Prüfungsaudits zu und informiert über Betriebe, welche die GLP-Grundsätze schwerwiegend missachtet haben. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. November 1995 6 über die Gebührenansätze des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. c 1 Die Gebühr beträgt für die: c. Kontrolle betreffend Einhaltung der Guten Laborpraxis; Franken Vorbereitung, Durchführung, Berichterstattung je Tag und Person 1200 1800 Art. 19 Übergangsbestimmungen 1 Betriebe mit Prüfeinrichtungen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Einhaltung der GLP-Grundsätze bestätigt worden ist, müssen bei Inkrafttreten dieser Verordnung kein neues Gesuch nach Artikel 5 stellen. Sie verbleiben bis zur nächsten Inspektion unverändert im Verzeichnis. 2 Betriebe mit Prüfeinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch eingereicht haben und noch nicht inspiziert wurden, werden nach den Regelungen dieser Verordnung beurteilt. 6 SR 814.013.91 554

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft. 2. Februar 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: 10735 Ruth Dreifuss 555

Fachbegriffe der GLP Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2) 1 Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung 1.1 Prüfstandort ist der Ort, an dem eine oder mehrere Phasen einer Prüfung durchgeführt werden. 1.2 Leitung der Prüfeinrichtung bezeichnet diejenige Person oder Personengruppe, die die Zuständigkeit und formale Verantwortung für die Organisation und das Funktionieren der Prüfeinrichtung gemäss diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis besitzt. 1.3 Leitung eines Prüfstandortes bezeichnet diejenige Person (Personengruppe), die sicherzustellen hat, dass diejenigen Phasen der Prüfung, für die sie die Verantwortung übernommen hat, nach diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden. 1.4 Prüfleiter ist diejenige Person, die für die Gesamtleitung der nichtklinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfung verantwortlich ist. 1.5 Principal Investigator bezeichnet diejenige Person, die, im Falle einer Multi-Site-Prüfung, im Auftrag des Prüfleiters bestimmte Verantwortlichkeiten für die ihr übertragenen Phasen von Prüfungen übernimmt. Die Verantwortung des Prüfleiters für die Gesamtleitung der Prüfung kann nicht an den Principal Investigator übertragen werden; dies schliesst die Genehmigung des Prüfplans sowie seiner Änderungen, die Genehmigung des Abschlussberichtes sowie die Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Grundsätze der Guten Laborpraxis ein. 1.6 Qualitätssicherungsprogramm ist ein definiertes System, dessen Personal von der Prüfungsdurchführung unabhängig ist und das der Leitung der Prüfeinrichtung Gewissheit gibt, dass die Grundsätze der Guten Laborpraxis eingehalten werden. 1.7 Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs) sind dokumentierte Verfahrensanweisungen über die Durchführung derjenigen Untersuchungen oder Tätigkeiten, die in der Regel in Prüfplänen oder Prüfrichtlinien nicht in entsprechender Ausführlichkeit beschrieben sind. 1.8 Master Schedule ist eine Zusammenstellung von Informationen, die der Abschätzung der Arbeitsbelastung und der Verfolgung des Ablaufs von Prüfungen in einer Prüfeinrichtung dient. 556

2 Begriffe betreffend Prüfungen 2.1 Kurzzeitprüfung ist eine Prüfung von kurzer Dauer, die nach weithin gebräuchlichen Routinemethoden durchgeführt wird. 2.2 Prüfplan ist ein Dokument, das die Ziele und experimentelle Gesamtplanung zur Durchführung der Prüfung beschreibt; es schliesst sämtliche Prüfplanänderungen ein. 2.3 Prüfplanänderung ist eine geplante Veränderung des Prüfplans nach Beginn der Prüfung in Form einer Ergänzung. 2.4 Prüfplanabweichung ist ein unbeabsichtigtes Abweichen vom Prüfplan nach Beginn der Prüfung. 2.5 Prüfsystem ist jedes biologische, chemische oder physikalische System oder eine Kombination daraus, das bei einer Prüfung verwendet wird. 2.6 Rohdaten sind alle ursprünglichen Aufzeichnungen und Unterlagen der Prüfeinrichtung oder deren überprüfte Kopien, die als Ergebnis der ursprünglichen Beobachtungen oder Tätigkeiten bei einer Prüfung anfallen. Zu den Rohdaten zählen beispielsweise Fotografien, Mikrofilm- oder Mikrofichekopien, computerlesbare Medien, diktierte Beobachtungen, aufgezeichnete Daten von automatisierten Geräten oder irgendwelche anderen Daten auf Speichermedien, die anerkanntermassen geeignet sind, Informationen über einen festgelegten Zeitraum, wie in Anhang 2, Ziff. 10 beschrieben, sicher zu speichern. 2.7 Proben sind Materialien, die zur Untersuchung, Auswertung oder Aufbewahrung aus dem Prüfsystem entnommen werden. 2.8 Beginn der experimentellen Phase ist der Tag, an dem die ersten prüfungsspezifischen Rohdaten erhoben werden. 2.9 Ende der experimentellen Phase ist der letzte Tag, an dem noch prüfungsspezifische Rohdaten erhoben werden. 2.10 Beginn einer Prüfung ist der Tag, an dem der Prüfleiter den Prüfplan unterschreibt. 2.11 Abschluss einer Prüfung ist der Tag, an dem der Prüfleiter den Abschlussbericht unterschreibt. 3 Begriffe betreffend den Prüfgegenstand 3.1 Prüfgegenstand ist ein Objekt, das der Prüfung unterliegt. 3.2 Referenzgegenstand (Vergleichsgegenstand) ist ein Objekt, das zum Vergleich mit dem Prüfgegenstand verwendet wird. 3.3 Charge ist eine bestimmte Menge oder Partie eines Prüf- oder Referenzgegenstandes, die in einem bestimmten Herstellungsgang derart gefertigt wurde, dass einheitliche Eigenschaften zu erwarten sind; sie wird als solche gekennzeichnet. 557

3.4 Trägerstoff ist ein Stoff, mit dem der Prüf- oder Referenzgegenstand gemischt, dispergiert oder aufgelöst wird, um die Anwendung am Prüfsystem zu erleichtern. 558

GLP-Grundsätze Anhang 2 (Art. 4 Abs.1) 1 Organisation und Personal der Prüfeinrichtung 1.1 Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung 1 Die Leitung einer jeden Prüfeinrichtung hat sicherzustellen, dass diese Grundsätze der Guten Laborpraxis in ihrer Prüfeinrichtung eingehalten werden. 2 Die Leitung hat zumindest: a. sicherzustellen, dass eine Erklärung mit Angabe derjenigen Person (Personengruppe) vorliegt, welche die Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung im Sinne dieser Grundsätze der Guten Laborpraxis wahrnimmt; b. sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl qualifizierten Personals, geeignete Räumlichkeiten, Ausrüstung und Materialien vorhanden sind, um die rechtzeitige und korrekte Durchführung der Prüfung zu gewährleisten; c. sicherzustellen, dass Aufzeichnungen über Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung und die Aufgabenbeschreibung für alle wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter geführt werden; d. sicherzustellen, dass die Mitarbeiter mit den Aufgaben, die sie ausführen sollen, vertraut sind und, falls erforderlich, eine Einführung in diese Aufgaben vorgesehen ist; e. sicherzustellen, dass angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Standardarbeitsanweisungen erstellt und befolgt werden; sie hat sämtliche ursprünglichen Standardarbeitsanweisungen sowie deren überarbeitete Versionen zu genehmigen; f. sicherzustellen, dass ein Qualitätssicherungsprogramm und das für dessen Umsetzung erforderliche Personal vorhanden sind, sowie sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der Qualitätssicherungsaufgaben in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis erfolgt; g. sicherzustellen, dass vor Beginn einer jeden Prüfung ein Prüfleiter mit entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktischer Erfahrung von der Leitung benannt wird; das Ersetzen eines Prüfleiters muss nach festgelegten Verfahren erfolgen und ist schriftlich festzuhalten; h. sicherzustellen, dass im Falle von Multi-Site-Prüfungen gegebenenfalls ein Principal Investigator benannt wird, der über eine entsprechende Aus-, Fortund Weiterbildung sowie praktische Erfahrung verfügt, um die ihm übertragenen Phasen der Prüfung leiten bzw. überwachen zu können; das Ersetzen eines Principal Investigators muss nach festgelegten Verfahren erfolgen und ist schriftlich festzuhalten; 559

i. sicherzustellen, dass jeder Prüfplan vom Prüfleiter schriftlich genehmigt wird; j. sicherzustellen, dass der Prüfleiter den genehmigten Prüfplan rechtzeitig dem Qualitätssicherungspersonal zuleitet; k. sicherzustellen, dass eine chronologische Ablage aller Standardarbeitsanweisungen geführt wird; l. sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person für die Führung des(r) Archivs(e) bestimmt wird; m. sicherzustellen, dass ein Master Schedule geführt wird; n. sicherzustellen, dass alle Versorgungsgüter in der Prüfeinrichtung den Anforderungen hinsichtlich ihrer Verwendung in der Prüfung genügen; o. sicherzustellen, dass bei Multi-Site-Prüfungen klar definierte Kommunikationswege zwischen Prüfleiter, Principal Investigator, Qualitätssicherungspersonal und prüfendem Personal existieren; p. sicherzustellen, dass Prüf- und Referenzgegenstände in geeigneter Weise charakterisiert sind; q. Verfahren einzuführen, die sicherstellen, dass computergestützte Systeme für ihre vorgesehene Anwendung geeignet sind und in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis validiert, betrieben und gewartet werden. 3 Werden bestimmte Phasen einer Prüfung an einem Prüfstandort durchgeführt, hat die Leitung dieses Prüfstandortes (sofern benannt) alle oben genannten Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach Ziff. 1.1 Absatz 2 Buchstaben g, i, j und o zu übernehmen. 1.2 Aufgaben des Prüfleiters 1 Der Prüfleiter ist mit der alleinigen Aufsicht über die Prüfung betraut und trägt die Verantwortung für die Gesamtdurchführung der Prüfung und für den Abschlussbericht. 2 Diese Verantwortung schliesst mindestens die folgenden Aufgaben ein. Der Prüfleiter hat: a. den Prüfplan sowie etwaige Änderungen durch datierte Unterschrift zu genehmigen; b. sicherzustellen, dass das Qualitätssicherungspersonal jeweils rechtzeitig über eine Kopie des Prüfplans sowie etwaiger Änderungen verfügt; er hat sich während der Durchführung der Prüfung so effektiv wie erforderlich mit dem Qualitätssicherungspersonal zu verständigen; c. sicherzustellen, dass dem prüfenden Personal Prüfpläne und etwaige Änderungen sowie Standardarbeitsanweisungen zur Verfügung stehen; d. sicherzustellen, dass der Prüfplan und der Abschlussbericht einer Multi-Site- Prüfung namentlich die an der Durchführung der Prüfung beteiligten 560

Principal Investigators und die Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte sowie die delegierten Aufgaben beschreiben; e. sicherzustellen, dass die im Prüfplan beschriebenen Verfahren befolgt werden; er hat mögliche Auswirkungen etwaiger Prüfplanabweichungen auf die Qualität und Zuverlässigkeit der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren sowie gegebenenfalls Korrekturmassnahmen zu veranlassen; etwaige Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen bei der Durchführung der Prüfung hat er zu bestätigen; f. sicherzustellen, dass alle gewonnenen Rohdaten lückenlos festgehalten und aufgezeichnet werden; g. sicherzustellen, dass im Verlauf einer Prüfung eingesetzte computergestützte Systeme validiert sind; h. den Abschlussbericht datiert zu unterzeichnen, um damit die Verantwortung für die Zuverlässigkeit der Daten zu übernehmen und anzugeben, inwieweit die Prüfung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis übereinstimmt; i. sicherzustellen, dass nach Abschluss (auch bei Abbruch) der Prüfung Prüfplan, Abschlussbericht, Rohdaten und weiteres damit zusammenhängendes Material archiviert werden. 1.3 Aufgaben des Principal Investigators Der Principal Investigator stellt sicher, dass die an ihn übertragenen Phasen der Prüfung unter Einhaltung der anzuwendenden Grundsätze der Guten Laborpraxis durchgeführt werden. 1.4 Aufgaben des prüfenden Personals 1 Das an der Durchführung einer Prüfung beteiligte Personal muss fundierte Kenntnisse über diejenigen Abschnitte der Grundsätze der Guten Laborpraxis besitzen, die seine Beteiligung an der Prüfung berühren. 2 Das prüfende Personal muss direkten Zugriff auf den Prüfplan und auf die seine Beteiligung an der Prüfung betreffenden Standardarbeitsanweisungen besitzen. Die Verantwortlichkeit zur Befolgung der Anweisungen in diesen Dokumenten liegt beim prüfenden Personal. Jegliche Abweichung von den Anweisungen ist zu dokumentieren und sofort dem Prüfleiter und gegebenenfalls dem Principal Investigator zu melden. 3 Das prüfende Personal ist verantwortlich für die unverzügliche und genaue Erfassung von Rohdaten in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis sowie für die Qualität dieser Daten. 4 Das prüfende Personal hat Gesundheitsvorkehrungen einzuhalten, um eine Gefährdung für sich selbst auf ein Mindestmass zu beschränken und die Zuverlässigkeit der Prüfung zu gewährleisten. Es hat relevante, ihm bekannte gesundheitliche oder medizinische Probleme der zuständigen Person mitzuteilen, um eventuell von Arbeiten ausgeschlossen werden zu können, bei denen eine Beeinträchtigung der Prüfung möglich erscheint. 561

2 Qualitätssicherungsprogramm 2.1 Allgemeines 1 Die Prüfeinrichtung muss über ein dokumentiertes Qualitätssicherungsprogramm verfügen, um zu gewährleisten, dass die Prüfungen in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden. 2 Das Qualitätssicherungsprogramm ist von einer oder mehreren Personen durchzuführen, die von der Leitung bestimmt werden und die ihr unmittelbar verantwortlich sind. Diese Personen müssen mit den Prüfverfahren vertraut sein. 3 Diese Personen dürfen nicht an der Durchführung der Prüfung beteiligt sein, deren Qualität zu sichern ist. 2.2 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals Das Qualitätssicherungspersonal hat zumindest: a. Kopien aller genehmigten Prüfpläne und Standardarbeitsanweisungen, die in der Prüfeinrichtung benutzt werden, bereitzuhalten und Zugriff auf das aktuelle Master Schedule zu besitzen; b. zu überprüfen, ob der Prüfplan die nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis erforderlichen Informationen enthält; diese Überprüfung ist zu dokumentieren; c. Inspektionen durchzuführen, um festzustellen, ob alle Prüfungen unter Einhaltung dieser Grundsätze der Guten Laborpraxis durchgeführt werden; während der Inspektionen soll auch festgestellt werden, ob Prüfpläne und Standardarbeitsanweisungen dem prüfenden Personal direkt zur Verfügung stehen und befolgt werden; es gibt drei Arten von Inspektionen, die in entsprechenden Standardarbeitsanweisungen zum Qualitätssicherungsprogramm näher zu beschreiben und deren Aufzeichnungen aufzubewahren sind: 1. prüfungsbezogene Inspektionen, 2. einrichtungsbezogene Inspektionen, 3. verfahrensbezogene Inspektionen; d. die Abschlussberichte zu inspizieren, um, soweit zutreffend, bestätigen zu können, dass Methoden, Verfahren und Beobachtungen korrekt und umfassend beschrieben worden sind und dass die berichteten Ergebnisse die Rohdaten der Prüfungen korrekt und umfassend wiedergeben; e. sofort der Leitung und dem Prüfleiter sowie gegebenenfalls dem Principal Investigator und dessen entsprechender Leitung Inspektionsergebnisse schriftlich zu berichten; f. eine dem Abschlussbericht beizufügende Erklärung abzufassen und zu unterzeichnen, aus der Art und Zeitpunkt der Inspektionen, die inspizierten Phasen der Prüfung sowie die Zeitpunkte, an denen der Leitung und dem Prüfleiter sowie gegebenenfalls einem Principal Investigator Inspektionser- 562

gebnisse berichtet wurden, hervorgehen; im Weitern dient diese Erklärung als Bestätigung, dass der Abschlussbericht die Rohdaten widerspiegelt. 3 Räumlichkeiten/Einrichtungen 3.1 Allgemeines 1 Die Prüfeinrichtung hat eine zweckentsprechende Grösse, Konstruktion und Lage aufzuweisen, um den Anforderungen der Prüfung zu entsprechen und um Störungen, die die Zuverlässigkeit der Prüfung beeinträchtigen könnten, auf ein Mindestmass zu beschränken. 2 Die Prüfeinrichtung muss so angelegt sein, dass die einzelnen Arbeitsabläufe ausreichend voneinander getrennt werden können, um die ordnungsgemässe Durchführung jeder einzelnen Prüfung zu gewährleisten. 3.2 Räumlichkeiten/Einrichtungen für Prüfsysteme 1 Die Prüfeinrichtung muss über eine ausreichende Zahl von Räumen oder Bereichen verfügen, um die getrennte Unterbringung von Prüfsystemen und einzelnen Prüfungen für Stoffe oder Organismen, deren biologische Gefährlichkeit bekannt ist oder angenommen werden kann, zu erlauben. 2 Geeignete Räume oder Bereiche müssen für die Diagnose, Behandlung und Bekämpfung von Krankheiten zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass keine unannehmbare Beeinträchtigung der Prüfsysteme auftritt. 3 Für Versorgungsgüter und Ausrüstungsgegenstände müssen Lagerräume oder -bereiche vorhanden sein. Diese Lagerräume oder -bereiche müssen von den Unterbringungsräumen oder Unterbringungsbereichen für Prüfsysteme getrennt sein und angemessenen Schutz vor Ungeziefer, Verunreinigungen und Verderb gewährleisten. 3.3 Räumlichkeiten/Einrichtungen für den Umgang mit Prüf- und Referenzgegenständen 1 Um Verunreinigungen und Verwechslungen zu vermeiden, müssen getrennte Räume oder Bereiche für Eingang und Lagerung der Prüf- und Referenzgegenstände und für das Mischen der Prüfgegenstände mit Trägerstoffen vorhanden sein. 2 Die Lagerräume oder -bereiche für die Prüfgegenstände müssen von den Räumen oder Bereichen getrennt sein, in denen die Prüfsysteme untergebracht sind. Sie müssen geeignet sein, Identität, Konzentration, Reinheit und Stabilität der Prüfgegenstände zu wahren und die sichere Lagerung gefährlicher Stoffe zu gewährleisten. 3.4 Räumlichkeiten/Einrichtungen für Archive Räumlichkeiten für Archive müssen für eine sichere Aufbewahrung und Wiederauffindung von Prüfplänen, Rohdaten, Abschlussberichten, Rückstellmustern von Prüfgegenständen und Proben zur Verfügung stehen. Ausstattung und Bedingungen in den Archiven sollten einen vorzeitigen Verderb des Archivgutes verhindern. 563

3.5 Abfallbeseitigung Abfälle sind so zu handhaben und zu beseitigen, dass die Prüfungen nicht gefährdet werden. Hierzu gehören Vorkehrungen für zweckmässige Sammlung, Lagerung, Beseitigung, Dekontaminations- und Transportverfahren. 4 Geräte, Materialien und Reagenzien 1 Geräte, einschliesslich validierter computergestützter Systeme, die zur Gewinnung, Erfassung und Wiedergabe von Daten und zur Kontrolle der für die Prüfung bedeutsamen Umweltbedingungen verwendet werden, sind zweckmässig unterzubringen und müssen eine geeignete Konstruktion und ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen. 2 Die bei einer Prüfung verwendeten Geräte sind in regelmässigen Zeitabständen gemäss den Standardarbeitsanweisungen zu überprüfen, zu reinigen, zu warten und zu kalibrieren. Aufzeichnungen darüber sind aufzubewahren. Kalibrierungen müssen, wo notwendig, auf nationale oder internationale Messstandards zurückgeführt werden können. 3 Geräte und Materialien, die in einer Prüfung verwendet werden, dürfen die Prüfsysteme nicht beeinträchtigen. 4 Chemikalien, Reagenzien und Lösungen sind so zu beschriften, dass Identität (mit Konzentration, falls nötig), Verfalldatum sowie besondere Lagerungshinweise ersichtlich sind. Informationen zu Herkunft, Herstellungsdatum und Haltbarkeit müssen zur Verfügung stehen. Das Verfalldatum kann auf Basis einer dokumentierten Bewertung oder Analyse verlängert werden. 5 Prüfsysteme 5.1 Physikalische und chemische Prüfsysteme 1 Geräte, mit denen physikalische und chemische Daten gewonnen werden, sind zweckmässig unterzubringen und müssen eine geeignete Konstruktion und ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen. 2 Die Sicherstellung der Funktion von physikalischen und chemischen Prüfsystemen muss gewährleistet sein. 5.2 Biologische Prüfsysteme 1 Für die Aufbewahrung, Unterbringung, Handhabung und Pflege von biologischen Prüfsystemen sind geeignete Bedingungen zu schaffen, um die Qualität der Daten zu gewährleisten. 2 Neu eingetroffene tierische und pflanzliche Prüfsysteme sind getrennt unterzubringen, bis ihr Gesundheitszustand festgestellt worden ist. Wenn eine ungewöhnliche Sterblichkeit oder Morbidität auftritt, darf diese Lieferung nicht bei Prüfungen benutzt werden und ist gegebenenfalls auf geeignete Weise zu vernichten. Bei Beginn 564

der experimentellen Phase der Prüfung müssen die Prüfsysteme frei sein von allen Krankheiten oder Beeinträchtigungen, die den Zweck oder die Durchführung der Prüfung beeinflussen könnten. Prüfsysteme, die im Verlauf der Prüfung erkranken oder verletzt sind, sind, falls notwendig, zu isolieren und zu behandeln, um die Integrität der Prüfung zu gewährleisten. Über Diagnose und Behandlung etwaiger Krankheiten vor oder im Verlauf einer Prüfung sind Aufzeichnungen zu führen. 3 Über Herkunft, Ankunftsdatum und Zustand bei der Ankunft der Prüfsysteme müssen Aufzeichnungen geführt werden. 4 Biologische Prüfsysteme sind vor der ersten Applikation des Prüf- oder Referenzgegenstandes während eines ausreichenden Zeitraumes an die Umweltbedingungen der Prüfung zu akklimatisieren. 5 Alle zur Identifizierung der Prüfsysteme erforderlichen Angaben sind auf deren Käfigen oder Behältern anzubringen. Prüfsystem-Individuen, die im Verlauf der Prüfung aus ihren Käfigen oder Behältnissen entnommen werden, müssen, wo immer möglich, geeignete Identifizierungsmerkmale tragen. 6 Während des Gebrauchs müssen alle Käfige oder Behälter für Prüfsysteme in angemessenen Abständen gereinigt und keimarm gemacht werden. Materialien, mit denen die Prüfsysteme in Berührung kommen, müssen frei sein von Verunreinigungen in Konzentrationen, die Auswirkungen auf die Prüfung haben könnten. Einstreu für Tiere ist so oft zu wechseln, wie es die gute Tierpflegepraxis erfordert. Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln ist zu dokumentieren. 7 Prüfsysteme für Freilandprüfungen sind so anzulegen, dass eine Beeinflussung der Prüfung durch Sprühnebelabdrift oder früher eingesetzte Pflanzenschutzmittel vermieden wird. 6 Prüf- und Referenzgegenstände 6.1 Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung 1 Aufzeichnungen sind zu führen, aus denen die Charakterisierung der Prüf- und Referenzgegenstände, das Eingangsdatum, das Verfalldatum, die eingegangenen und die bei den Prüfungen verwendeten Mengen ersichtlich sind. 2 Handhabungs-, Entnahme- und Lagerungsverfahren sind so festzulegen, dass die Homogenität und Stabilität soweit wie möglich gewährleistet und Verunreinigungen oder Verwechslungen ausgeschlossen sind. 3 Auf den Lagerbehältnissen sind Kennzeichnungsangaben, Verfalldatum und besondere Lagerungshinweise anzubringen. 6.2 Charakterisierung 1 Jeder Prüf- und Referenzgegenstand ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen (z. B. durch Code, Chemical-Abstracts-Register-Nummer (CAS-Nummer), Bezeichnung, biologische Parameter). 565

2 Für jede Prüfung müssen Identität, einschliesslich Chargennummer, Reinheit, Zusammensetzung, Konzentration oder sonstige Eigenschaften zur Charakterisierung jeder Charge der Prüf- oder Referenzgegenstände bekannt sein. 3 Bei der Lieferung des Prüfgegenstandes durch einen Auftraggeber ist in Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Prüfeinrichtung ein Verfahren festzulegen, auf welche Weise die Identität des Prüfgegenstandes, der in der Prüfung eingesetzt wird, eindeutig bestätigt wird. 4 Die Stabilität der Prüf- und Referenzgegenstände unter Lager- und Prüfbedingungen muss für alle Prüfungen bekannt sein. 5 Falls der Prüfgegenstand in einem Trägerstoff verabreicht wird, sind die Homogenität, Konzentration und Stabilität des Prüfgegenstandes in diesem Trägerstoff zu bestimmen. Bei Prüfgegenständen für Freilandprüfungen (z. B. Spritzflüssigkeiten) können diese Parameter durch getrennte Laboruntersuchungen bestimmt werden. 6 Für eine eventuelle analytische Absicherung ist von jeder Charge eines Prüfgegenstandes, der in einer Prüfung, mit Ausnahme von Kurzzeit-Prüfungen, verwendet wird, ein Rückstellmuster aufzubewahren. 7 Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs) 1 Eine Prüfeinrichtung muss über schriftliche Standardarbeitsanweisungen verfügen, die von ihrer Leitung genehmigt und dafür vorgesehen sind, die Qualität und Zuverlässigkeit der im Verlauf der Prüfung in der Prüfeinrichtung gewonnenen Daten zu gewährleisten. Auch die überarbeiteten Versionen der Standardarbeitsanweisungen sind von der Leitung der Prüfeinrichtung zu genehmigen. 2 Jeder einzelnen Arbeitseinheit und jedem einzelnen Arbeitsbereich der Prüfeinrichtung müssen die für die dort durchgeführten Arbeiten relevanten Standardarbeitsanweisungen in aktueller Version unmittelbar zur Verfügung stehen. Veröffentlichte Fachbücher, analytische Methoden und Fachartikel sowie Bedienungsanleitungen können als Ergänzung zu diesen Standardarbeitsanweisungen verwendet werden. 3 Prüfungsbedingte Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen sind zu dokumentieren und vom Prüfleiter und gegebenenfalls vom Principal Investigator zu bestätigen. 4 Standardarbeitsanweisungen müssen mindestens für folgende Bereiche vorhanden sein, wobei die unter den jeweiligen Überschriften angegebenen Einzelheiten als veranschaulichende Beispiele anzusehen sind: a. Prüf- und Referenzgegenstände: z. B. Eingang, Identifizierung, Kennzeichnung, Handhabung, Entnahme und Lagerung; 566

b. Geräte, Materialien und Reagenzien: 1. Geräte: z. B. Bedienung, Wartung, Reinigung, Kalibrierung, 2. Computergestützte Systeme: z. B. Validierung, Betrieb, Wartung, Sicherheit, kontrollierte Systemänderung (change control) und Datensicherung (back-up), 3. Materialien, Reagenzien und Lösungen: z. B. Zubereitung und Kennzeichnung; c. Führen von Aufzeichnungen, Berichterstattung, Aufbewahrung und Wiederauffindung: z. B Kodieren der Prüfungen, Datenerhebung, Erstellen von Berichten, Indexierungssysteme, Umgang mit Daten einschliesslich Verwendung von computergestützten Systemen; d. Prüfsysteme (soweit zutreffend): 1. Vorbereitung von Räumen und Raumumweltbedingungen für Prüfsysteme, 2. Verfahren für Eingang, Umsetzung, ordnungsgemässe Unterbringung, Charakterisierung, Identifizierung und Versorgung der Prüfsysteme, 3. Vorbereitung, Beobachtung und Untersuchung der Prüfsysteme vor, während und am Ende der Prüfung, 4. Handhabung von Tieren, die im Verlauf der Prüfung moribund oder tot aufgefunden werden, 5. Sammlung, Kennzeichnung und Handhabung von Proben einschliesslich Sektion und Histopathologie, 6. Anlage und Standortwahl von Prüfsystemen auf Prüfflächen; e. Qualitätssicherungsverfahren: z. B. Tätigkeit des Qualitätssicherungspersonals bei der organisatorischen und terminlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von Inspektionen. 8 Prüfungsablauf 8.1 Prüfplan 1 Vor Beginn jeder Prüfung muss ein schriftlicher Prüfplan vorliegen. Der Prüfplan muss vom Prüfleiter durch datierte Unterschrift genehmigt und vom Qualitätssicherungspersonal auf GLP-Konformität gemäss Ziff. 2.2 Buchstabe b überprüft werden. Der Prüfplan muss auch von der Leitung der Prüfeinrichtung genehmigt werden. 2 Änderungen und Abweichungen vom Prüfplan sind wie folgt zu behandeln: a. Prüfplanänderungen müssen begründet und durch datierte Unterschrift des Prüfleiters genehmigt werden und sind gemeinsam mit dem Prüfplan aufzubewahren; b. Prüfplanabweichungen müssen vom Prüfleiter und Principal Investigator umgehend beschrieben, erläutert, bestätigt und datiert sowie zusammen mit den Rohdaten aufbewahrt werden. 567

3 Bei Kurzzeitprüfungen kann ein Standard-Prüfplan mit prüfungsspezifischen Ergänzungen benutzt werden. 8.2 Inhalt des Prüfplans Der Prüfplan muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzgegenstände: 1. beschreibender Titel, 2. Erklärung über Art und Zweck der Prüfung, 3. Bezeichnung des Prüfgegenstandes durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer, biologische Parameter usw.), 4. zu verwendender Referenzgegenstand; b. Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung: 1. Name und Anschrift des Auftraggebers, 2. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung sowie aller weiteren an der Prüfung beteiligten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, 3. Name und Anschrift des Prüfleiters, 4. Name und Anschrift des Principal Investigators und die Bezeichnung der Phase(n) der Prüfung, die vom Prüfleiter unter seine Verantwortlichkeit gestellt wurde(n); c. Termine: 1. Das Datum der Genehmigung des Prüfplans durch die Unterschrift des Prüfleiters; das Datum der Genehmigung des Prüfplans durch die Unterschriften der Leitung der Prüfeinrichtung, 2. voraussichtliche Termine für Beginn und Ende der experimentellen Phase der Prüfung; d. Prüfmethoden: Bezugnahme auf die anzuwendenden OECD-Prüfrichtlinien oder sonstige anzuwendende Prüfrichtlinien oder methoden; e. Einzelangaben (soweit zutreffend): 1. Begründung für die Wahl des Prüfsystems, 2. Charakterisierung des Prüfsystems, wie Tierart, Stamm, Unterstamm, Herkunft, Anzahl, Körpergewichts-Bereich, Geschlecht, Alter und sonstige sachdienliche Angaben, 3. Applikationsmethode und Begründung für deren Wahl, 4. Dosierungen und Konzentration(en), Häufigkeit und Dauer der Applikation, 5. ausführliche Angaben über die experimentelle Gesamtplanung, einschliesslich der chronologischen Beschreibung des Prüfablaufs, aller Methoden, Materialien und Bedingungen, sowie Art und Häufigkeit der vorzunehmenden Analysen, Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen und die gegebenenfalls anzuwendenden statistischen Verfahren; f. Aufzeichungen: Liste der aufzubewahrenden Aufzeichnungen. 568

8.3 Durchführung der Prüfung 1 Jede Prüfung muss eine unverwechselbare Bezeichnung erhalten. Alle diese Prüfung betreffenden Unterlagen und Materialien müssen diese Bezeichnung aufweisen. Proben aus der Prüfung sind so zu kennzeichnen, dass ihre Herkunft eindeutig nachvollziehbar ist. Eine derartige Kennzeichnung dient der Rückführbarkeit der Probe auf eine bestimmte Prüfung. 2 Die Prüfung ist gemäss dem Prüfplan durchzuführen. 3 Alle während der Prüfung erhobenen Daten sind durch die erhebende Person unmittelbar, unverzüglich, genau und leserlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind datiert zu unterschreiben oder abzuzeichnen. 4 Jede Änderung in den Rohdaten ist so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Aufzeichnung ersichtlich bleibt; sie ist mit einer Begründung sowie mit Datum und Unterschrift oder Kürzel der die Änderung vornehmenden Person zu versehen. 5 Daten, die als direkte Computereingabe entstehen, sind zur Zeit der Dateneingabe durch die dafür verantwortliche(n) Person(en) zu kennzeichnen. Computergestützte Systeme müssen so ausgelegt sein, dass jederzeit die Aufzeichnung eines vollständigen audit trails zur Verfügung steht, der sämtliche Datenänderungen anzeigt, ohne die Originaldaten unkenntlich zu machen. Alle Datenänderungen müssen mit der sie ändernden Person verknüpft werden können, z. B. durch die Verwendung von mit Datum und Uhrzeit versehenen (elektronischen) Unterschriften; Änderungen sind zu begründen. 9 Bericht über die Prüfergebnisse 9.1 Allgemeines 1 Für jede Prüfung muss ein Abschlussbericht erstellt werden. Bei Kurzzeitprüfungen kann ein Standard-Abschlussbericht mit prüfungsspezifischen Ergänzungen erstellt werden. 2 Jeder Bericht eines an der Prüfung beteiligten Principal Investigators oder Wissenschaftlers ist von diesem datiert zu unterschreiben. 3 Der Abschlussbericht muss vom Prüfleiter datiert unterschrieben werden, um die Übernahme der Verantwortung für die Zuverlässigkeit der Daten zu dokumentieren. Des weiteren ist anzugeben, inwieweit die Prüfung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis übereinstimmt. 4 Korrekturen und Ergänzungen eines Abschlussberichts sind in Form von Nachträgen vorzunehmen. In Nachträgen sind die Gründe für die Korrekturen oder Ergänzungen deutlich darzulegen und vom Prüfleiter datiert zu unterzeichnen. 5 Eine Reformatierung des Abschlussberichtes zur Erfüllung von Zulassungsbestimmungen einer nationalen Bewertungsbehörde stellt keine Korrektur, Ergänzung oder Änderung des Abschlussberichtes im obigen Sinne dar. 569

9.2 Inhalt des Abschlussberichts Der Abschlussbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzgegenstände: 1. beschreibender Titel, 2. Bezeichnung des Prüfgegenstandes durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer, biologische Parameter usw.), 3. Bezeichnung des Referenzgegenstandes durch den Namen, 4. Charakterisierung des Prüfgegenstandes einschliesslich Reinheit, Stabilität und Homogenität; b. Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung: 1. Name und Anschrift des Auftraggebers, 2. Name und Anschrift aller beteiligten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, 3. Name und Anschrift des Prüfleiters, 4. Name und Anschrift des Principal Investigators sowie die delegierten Phasen der Prüfung, soweit zutreffend, 5. Name und Anschrift von Wissenschaftlern, die Berichte zum Abschlussbericht beigetragen haben; c. Termine: Zeitpunkt für Beginn und Ende der experimentellen Phase der Prüfung; d. Erklärung: Qualitätssicherungserklärung, aus der Art und Zeitpunkt der Inspektionen, die inspizierten Phasen der Prüfung sowie Zeitpunkte hervorgehen, an denen der Leitung und dem Prüfleiter sowie gegebenenfalls einem Principal Investigator Inspektionsergebnisse berichtet wurden. Diese Erklärung dient auch als Bestätigung, dass der Abschlussbericht die Rohdaten widerspiegelt; e. Beschreibung von Materialien und Prüfmethoden: 1. Beschreibung der verwendeten Methoden und Materialien, 2. Verweis auf OECD-Prüfrichtlinien oder sonstige Prüfrichtlinien/-methoden; f. Ergebnisse: 1. Zusammenfassung der Ergebnisse, 2. alle im Prüfplan geforderten Informationen und Daten, 3. Darlegung der Ergebnisse einschliesslich der Berechnungen sowie der Bestimmungen der statistischen Signifikanz, 4. Bewertung und Diskussion der Ergebnisse und gegebenenfalls Schlussfolgerungen; g. Aufbewahrung: Aufbewahrungsort(e) des Prüfplans, der Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen, Proben, Rohdaten und des Abschlussberichts. 570

10 Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien 1 Folgendes ist über den Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Prüfungsabschluss in den Archiven aufzubewahren: a. Prüfplan, Rohdaten, Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen, Proben und Abschlussbericht jeder Prüfung; b. Aufzeichnungen über alle nach dem Qualitätssicherungsprogramm vorgenommenen Inspektionen sowie das Master Schedule; c. Aufzeichnungen über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung des Personals, ferner die Aufgabenbeschreibungen; d. Aufzeichnungen und Berichte über die Wartung und Kalibrierung der Geräte; e. Validierungsunterlagen für computergestützte Systeme; f. chronologische Ablage aller Standardarbeitsanweisungen; g. Aufzeichnungen zur Kontrolle der Umweltbedingungen. 2 Falls für bestimmte prüfungsrelevante Materialien kein Archivierungszeitraum festgelegt wurde, ist deren endgültige Beseitigung zu dokumentieren. Falls Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen aus irgendeinem Grund vor Ablauf des festgelegten Archivierungszeitraums entsorgt werden, ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen sowie Proben müssen nur solange aufbewahrt werden, wie deren Qualität eine Beurteilung zulässt. 3 Archiviertes Material ist zu indexieren, um ein ordnungsgemässes Aufbewahren und Wiederauffinden zu erleichtern. 4 Zu den Archiven dürfen nur von der Leitung dazu befugte Personen Zutritt haben. Über Entnahme und Rückgabe sind Aufzeichnungen zu führen. 5 Wenn eine Prüfeinrichtung oder ein Vertragsarchiv die Tätigkeit einstellt und keinen Rechtsnachfolger hat, ist das Archiv an die Archive der Auftraggeber der Prüfungen zu überführen. 10735 571