Satzung. Judoverein Coswig e.v.

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Transkript:

Satzung Judoverein Coswig e.v.

Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Rechtsstellung des Judoverein Coswig e.v. 3 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 3 3 Vergütung der Tätigkeit 3 4 Rechtsgrundlagen 4 5 Mitgliedschaft 4 6 Aufnahme 4 7 Beendigung der Mitgliedschaft 4 8 Austritt 4 9 Ausschluss 5 10 Auflösung 5 11 Rechte der Vereinsmitglieder 5 12 Pflichten der Vereinsmitglieder 5 13 Haftung 5 14 Beiträge 5 15 Organe 6 16 Mitgliederversammlung 6 17 Vorstand 7 18 Kassenprüfung 7 19 Anti-Doping 7 20 Geschäftsjahr 7 21 Gerichtsstand 7 22 Auflösungsbestimmungen 8 23 Inkrafttreten 8 Seite 2 von 8

1 Name, Sitz und Rechtsstellung des Judoverein Coswig e.v. Der im Jahr 1990 gegründete Verein führt den Namen Judoverein Coswig e.v., folgend JVC genannt. Er hat seinen Sitz in Coswig und ist unter der Registernummer VR 10287 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden Registergericht- eingetragen. Der JVC arbeitet mit anderen Sportverbänden sowie mit gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen und Institutionen zusammen und kann Mitglied in nationalen Gremien und Verbänden sein. 2 Zweck und Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere durch das Betreiben der Sportart Judo in allen Alters- und Leistungsklassen sowie durch Aus- und Fortbildung von Trainern, Kampfrichtern, Übungsleitern und Vereinsmanagern. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der JVC ist weltanschaulich, parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. 3 Vergütung der Tätigkeit Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des JVC. Im Übrigen haben die Organmitglieder des JVC einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den JVC entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto etc. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden. Seite 3 von 8

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen des JVC sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die vom Vorstand beschlossenen Ordnungen sind zu beachten, sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Ordnungen den Mitgliedern des JVC auf der Homepage www.judocoswig.de bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. 5 Mitgliedschaft Der JVC ist Mitglied im Judoverband Sachsen e.v., im Landessportbund Sachsen e.v. und im Kreissportbund Meißen e.v.. Er regelt seine Angelegenheiten selbständig unter Wahrnehmung der Satzungen des JVS, LSB und KSB. Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Ehrenmitglieder können juristische und natürliche Personen sein, die sich um den Sport und das Wohlergehen des JVC besonders verdient gemacht haben, sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. 6 Aufnahme Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im JVC endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. 8 Austritt Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand des JVC zu richten. Ein Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand des JVC mindestens 3 Monate vorher zugegangen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Seite 4 von 8

9 Ausschluss Über einen Ausschluss eines Vereinmitgliedes entscheidet der Vorstand des JVC, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt, dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat oder trotz Mahnung Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. 10 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit endet die Mitgliedschaft im JVC. 11 Rechte der Vereinsmitglieder Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, alle Angebote des Vereins und seine Einrichtungen zu nutzen. 12 Pflichten der Vereinsmitglieder Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet: die Satzung (und die Ordnungen) des JVC sowie die auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen, nicht gegen die Interessen des JVC zu handeln, die festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten. 13 Haftung Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen abgeschlossener Sportversicherungsverträge. 14 Beiträge Die Mitgliedschaft im JVC ist beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt hat. Die Mitgliederversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und den Mitgliedern in der Beitragsordnung mitgeteilt. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag. Seite 5 von 8

15 Organe Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand. 16 Mitgliederversammlung Es finden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des JVC. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des JVC soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des JVC übertragen hat. Jedes ordentliche Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, an der Willensbekundung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Der Vorstand hat zu Mitgliederversammlungen eine Frist von 4 Wochen vor Stattfinden der Mitgliederversammlung einzuhalten. Die Einberufung der MV erfolgt mindestens 4 Wochen zuvor bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand des JVC dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des JVC dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Sie sind vom Vorstand unverzüglich bekannt zu machen. Dringlichkeitsanträge können bis zu Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingebracht werden. Verhandelt werden diese, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung diese Anträge zulässt. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zur Folgen haben, sind nicht zulässig. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Beschlüsse werden mit Ausnahme der im Gesetz oder in dieser Satzung festgelegten Fälle mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Über einen Punkt kann im Laufe der Mitgliederversammlung nur einmal abgestimmt werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom festgelegten Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Seite 6 von 8

17 Vorstand Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar für den Vorstand ist jedes ordentliche, Mitglied, welches seine Bereitschaft zur Vorstandsarbeit bekundet, und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: - (a) Vorsitzender - (b) Stellvertretender Vorsitzender - (c) Schatzmeister - (d) Beisitzer Die Vorstandsmitglieder a c bilden den Vorstand nach 26, Abs. 2 BGB und sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. 18 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, welcher nicht dem Vorstand angehören darf. Aufgabe des Kassenprüfers ist es, die Buchführung des Schatzmeisters zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten. 19 Antidoping Im JVC ist die Verwendung von Dopingsubstanzen verboten und das Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Im Falle von Dopingvergehen ist nach den Rahmenrichtlinien des DOSB zur Bekämpfung des Dopings zu verfahren. 20 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 21 Gerichtsstand Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem JVC gilt Meißen als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Seite 7 von 8

22 Auflösungsbestimmungen Die Auflösung des JVC kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung sind der Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Meißen e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 23 Inkrafttreten Diese Satzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung am 25. Juni 2014 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung vom 12.08.2009. Seite 8 von 8