NACHRICHTENBLATT. 44. Jahrgang (114) Freitag, den 22. Januar 2016 Nr. 3/2016. Pfalzwerke und Verbandsgemeinde Maikammer...

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Transkript:

NACHRICHTENBLATT MAIKAMMER V E R B A N D S G E M E I N D E mit den amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Maikammer und der Ortsgemeinden Kirrweiler, Maikammer und St. Martin 44. Jahrgang (114) Freitag, den 22. Januar 2016 Nr. 3/2016 Pfalzwerke und Verbandsgemeinde Maikammer...... nehmen KWK-Anlage in St. Martin in Betrieb Die Pfalzwerke Aktiengesellschaft hat in Kooperation mit der Verbandsgemeinde Maikammer, der Ortsgemeinde St. Martin und der Kirchenstiftung St. Martin in St. Martin eine Kraft- Wärme-Kopplungsanlage (KWK) mit Blockheizkraftwerk (BHKW) geplant und gebaut. Das Projekt wurde am 15. Mai 2014 vom Verbandsgemeinderat Maikammer beschlossen, am 13. Januar 2016, wurde die Anlage in Anwesenheit von Bürgermeister Karl Schäfer, Werkleiter Andreas Reuter, der Leiterin der Grundschule St. Martin, Frau Bild: H.-J. Müller Uschi Hoffmann, der Leiterin der katholischen Kindertagesstätte, Frau Claudia Hund und Vertretern der Pfalzwerkeoffiziell in Betrieb genommen. Weiteres im Innenteil unter der Rubrik Aktuelles aus der Verbandsgemeinde

Maikammer - 2 - Ausgabe 3/2016 Bereitschaftsdienst / Servicestellen Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Dienstgebäude Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Tel.: 06321 5899-0, Fax: 06321 5899-99 Servicezeiten: Montag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr Termine mit - Bürgermeister Karl Schäfer können Sie im Vorzimmer unter Tel.: 06321 5899-33 vereinbaren. Jugendbüro der Verbandsgemeinde Maikammer Karin Beetz in Maikammer, Telefon: 06321 5899-25 oder 017309903613 Jugendtreff Maikammer dienstags, 16 bis 19 Uhr Kindergruppe, mittwochs, 16 bis 19 Uhr Mädchengruppe, donnerstags, 16 bis 21 Uhr Jugendliche, freitags und samstags nach Absprache Schiedsamt Kontakt: Schiedsmann Peter Garrecht, Telefon: 06321 5899-0 Notrufe Polizei... Tel.: 110 Feuerwehr... Tel.: 112 Rettungsdienst, Notarztwagen... Tel.: 112 Gift-Notruf Rheinland-Pfalz...Tel.: 06131 19240 oder Wohngift-Tel.:... 0800 7293600 (gebührenfrei) Polizenspektion Edenkoben Luitpoldstr. 65, 67480 Edenkoben, Tel.: 06323 955-0, Fax: 06323 955-222, Email: piedenkoben@polizei.rlp.de Wasserwerk und Kanalwerk Wasserwerk Der Bereitschaftsdienst des Verbandsgemeindewasserwerkes ist über die Telefonnummer: 0175/5262613 zu erreichen (nur in Notfällen). Kanalwerk Der Bereitschaftsdienst der Kläranlage/Kanalwerk ist über die Telefonnummer 0151 11633940 zu erreichen (nur in Notfällen). Energie- und Stromversorgung Energieversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Edenkoben, Tel.: 06323 941310 Störungen im Stromnetz: Tel.: 0800 7977777 Gasversorgung - Störungsdienst Pfalzgas, Tel.: 0800 1003448 Bereitschaftsdienst Ärztlicher Notfalldienst Ärztliche Notfalldienstzentrale Landau SÜW Cornichonstr. 4, 76829 Landau, Tel.: 06341 19292 Öffnungszeiten: montags 19 Uhr bis dienstags 7 Uhr, dienstags 19 Uhr bis mittwochs 7 Uhr, mittwochs 14 Uhr bis donnerstags 7 Uhr, donnerstags, 19 Uhr bis freitags 7 Uhr, freitags, 16 Uhr bis montags 7 Uhr; an Feiertagen: Tag vor Feiertag, 18 Uhr bis nächster Werktag, 7 Uhr Ärztliche Notfalldienstzentrale Neustadt Krankenhaus Hetzelstift, Stiftstraße 10, Tel.: 06321 19292 Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags, 19 bis 7 Uhr, mittwochs, 14 bis 7 Uhr, freitags 16 Uhr bis montags, 7 Uhr Kinderärztlicher Notfalldienst Ärztliche Notfalldienstzentrale Landau SÜW, Cornichonstr. 4, 76829 Landau, Tel.: 06341 19292 - an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen 9 bis 11 Uhr und 17 bis 19 Uhr. Zahnärztlicher Notfalldienst 23. und 24.01.2016 Dr. Frank Hauptmann, Fröbelstraße 3-5, Neustadt Tel.: 06321/81926 Unter www.zahnarzt-notdienst.de können Patienten mit Zahnproblemen dort durch die Eingabe ihres Ortes oder der jeweiligen Telefonvorwahl herausfinden, welcher Zahnarzt oder welche Zahnklinik in ihrer Nähe gerade Notdienst hat. Der Service steht kostenfrei zur Verfügung. Augenärztlicher Notfalldienst Notfallsprechstunde in der Praxis Samstag, Sonntag und Feiertag, von 11 bis 12 Uhr Augenärztlicher Bereitschaftsdienst: samstags, 7 Uhr bis montags, 7 Uhr; mittwochs 14 bis donnerstags 7 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen: vom Vorabend des Feiertags 20 Uhr bis zum Tag nach dem Feiertag 7 Uhr 15. bis 16. August, 19. August: Dr. Wehrle, Martin-Luther-Str. 35, Landau, Tel.: 06341 20969 Tierärztlicher Notfalldienst Der tierärztliche Notfalldienst ist unter der Telefonnummer der niedergelassenen Tierärzte zu erfahren. Bereitschaftsdienst Apotheken - von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr - Fr., 22.01.2016 Eichendorff-Apotheke... Tel.: 06321/14330 Spitalbachstr. 53, 67433 Neustadt Bahnhof-Apotheke... Tel.: 06341/87162 Ostbahnstr. 18, 76829 Landau Sa., 23.01.2016 Sonnen-Apotheke...Tel.: 06327/5454 Goethestr. 7, 67435 Neustadt Apotheke im MED-ZEN... Tel.: 06341/14660 Max-Planck-Str. 1, 76829 Landau So., 24.01.2016 Rochus-Apotheke im Globus...Tel.: 06321/189960 Adolf-Kolping-Str. 173, 67433 Neustadt Schwanen-Apotheke... Tel.: 06341/87001 Rathausplatz 12, 76829 Landau Mo., 25.01.2016 Bavaria-Apotheke... Tel.: 06321/13355 Robert-Stolz-Str. 33 67433 Neustadt Adler-Apotheke... Tel.: 06341/86654 Rathausplatz 2, 76829 Landau Di., 26.01.2016 apo-rot Bacchus-Apotheke... Tel.: 06321/30478 Walter-Engelmann-Platz 1, 67434 Neustadt Engel-Apotheke... Tel.: 06341/86661 Marktstr. 90, 76829 Landau Mi., 27.01.2016 Rathaus-Apotheke...Tel.: 06321/7861 Rathausstr. 8, 67433 Neustadt Beethoven-Apotheke...Tel.: 06341/4474 Marktstr. 108, 76829 Landau Do., 28.01.2016 Kurpfalz-Apotheke...Tel.: 06321/5646 Weinstr. Nord 6, 67487 Maikammer Markt-Apotheke... Tel.: 06341/88508 Marktstr. 35, 76829 Landau Fr., 29.01.2016 Kurpfalz-Apotheke...Tel.: 06321/968503 Kurpfalzstr. 52, 67435 Neustadt Park-Apotheke...Tel.: 06341/520090 Westbahnstr. 1, 76829 Landau Internetseite: www.lak-rlp.de Nach Wahl der Notdienstnummer und direkter Eingabe der Postleitzahl Ihres aktuellen Standortes über die Telefontastatur, werden drei dienstbereite Apotheken in der Umgebung des Standortes mit vollständiger Adresse und Telefonnummer angesagt und zweimal wiederholt. Wer sich die Information über das Internet besorgen möchte, kann die Daten auf der Internetseite abrufen.

Maikammer - 3 - Ausgabe 3/2016 Samstag, 23.01.2016 um 15.00 Uhr im Edelhof Kirrweiler Kartenvorverkauf: i-punkt Kirrweiler, Tel. 06321/5079 Büro für Tourismus Maikammer, Tel. 06321/589917 Bäckerei Walter Kirrweiler, Tel. 06321/959888 Eintritt: Kinder 4 Euro - Erwachsene 6 Euro Kirrweiler kann s

Maikammer - 4 - Ausgabe 3/2016 Amtlicher teil verbandsgemeinde maikammer Wochenmarkt und mehr in der Verbandsgemeinde Maikammer Wochenmarkt und rollende Metzgerei in Kirrweiler Wochenmarkt - Obst und Gemüse - samstags, von 7 bis 12 Uhr am Freiheitsbrunnen - bei schlechtem Wetter findet der Verkauf in der Bäckerei Stephan statt Rollende Metzgerei - donnerstags, 14.30 bis 17.30 Uhr Wochenmarkt in Maikammer - Obst, Gemüse, Eier - freitags, von 7 bis 13 Uhr auf dem Marktplatz Wochenmarkt in St. Martin - Obst, Gemüse, Südfrüchte, Eier und weitere Spezialitäten - freitags auf dem Parkplatz am Grünen Baum Text: Verbandsgemeinde Maikammer Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer sucht dringend freien Wohnraum zur Unterbringung von Asylbewerbern Von allen Medien wird derzeit von der ansteigenden Zahl von Flüchtlingen in Deutschland berichtet. Durch die Umverteilung auf die einzelnen Stadt- und Verbandsgemeinden werden auch wir als Verwaltung immer wieder vor neue Herausforderungen bei der Versorgung und Unterbringung der Flüchtlinge gestellt. Bisher konnten wir diese Arbeit gut bewältigen. Derzeit leben in unserer Verbandsgemeinde ca. 70 Personen, welche auf die einzelnen Ortsgemeinden verteilt sind. Diese sind als Familienverbände, Paare oder Einzelpersonen in verschiedenen durch uns angemieteten Wohnungen und Häuser untergebracht. Die Unterstützung freiwilliger Helfer und Spender sind uns hierbei eine große Hilfe. So konnten sich die uns bisher zugeteilten Personen gut in das Gemeindeleben integrieren. Durch die herzliche und hilfsbereite Aufnahme unserer Bürgerinnen und Bürger, welche unseren Flüchtlingen mit Rat und Tat zur Seite stehen, sind diese sehr bemüht, die Deutsche Sprache zu erlernen und sich am Dorfleben zu beteiligen. Auch in Zukunft erwartet uns viel Arbeit! Um den Menschen, welche ihr Land verlassen mussten, auch weiterhin ein menschenwürdiges Leben sowie problemlose Integration zu ermöglichen und zentrale Unterbringungen zu vermeiden, sind wir sehr stark auf die Hilfe der Bevölkerung angewiesen. Wir würden uns daher wünschen, dass mehr Bürger über die Möglichkeit nachdenken, Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Wir bieten: - Einen Vertragsabschluss direkt mit der Verbandsgemeindeverwaltung - Ein sicheres Mietverhältnis, eventuell über mehrere Jahre - Eine monatliche Miete die sich am aktuell berechneten Mietspiegel für Maikammer orientiert - Regelmäßige Überprüfung des Wohnungszustandes durch unsere VG Mitarbeiter - Jederzeit die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches Haben Sie auch freien Wohnraum? Über Ihre Rückmeldung und ein persönliches Informationsgespräch würden wir uns sehr freuen! Fachbereich Bürgerservice Tel.: 06321-5899 19 E-Mail: petra.backes@vg-maikammer.de Verbandsgemeinde Maikammer sucht dringend Kinderwagen und Betten Die Verbandsgemeindeverwaltung sucht dringend für Asylbewerber einen Zwillingskinderwagen (keinen Buggy), ein Babybett und Einzelbetten. Über Rückmeldungen würden wir uns sehr freuen. Wahlbekanntmachung Fachbereich Bürgerservice Tel. 06321-589919 Email: petra.backes@vg-maikammer.de der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer I. Am Sonntag, dem 31.01.2016 findet die Wahl zum Verbandsgemeinderat statt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr. II. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden. III. Die Wahl zum Verbandsgemeinderat wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts einen Stimmzettel für die Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind. Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber. Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt: 1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Verbandsgemeinderates zu wählen sind ( 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -). 2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind ( 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

Maikammer - 5 - Ausgabe 3/2016 3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) ( 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG). 4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) ( 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG). 5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung ( 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG). 6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin und jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber zwei Stimmen ( 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG). 7. Die Wählerinnen und Wähler können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin Impressum Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder-240 Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Karl Schäfer, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Verlagsleitung: Dietmar Kaupp, Verlag + Druck LinuS Wittich KG Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages oder dem Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl ( 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen und Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen ( 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen und Bewerbern, deren Namen von der Wählerin oder dem Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt ( 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG). IV. Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle den Stimmzettel, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den oder die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet. V. Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis Freitag, den 29.01.2016, 18 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 15.01.2016 eingetreten sind oder noch eintreten. Der Wahlbrief kann an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort abgegeben werden, er kann auch am Wahltag in dem angegebenen Wahlraum bis 18 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben werden. VI. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Maikammer, 15.01.2016 Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Karl Schäfer, Bürgermeister Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, unter der Anschrift des Verlages Anzeigenannahme: Ullmer & Brüggemann OHG, Norbert Ullmer, Alexander Brüggemann, Spanierstr. 70, 76879 Essingen, Telefon: 06347/972080, Fax: 06347/9720810, Mobil 0170/1862290, E-Mail: info@u-b-werbung.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Erscheinungsweise: nach Bedarf Zustellung durch Verlag + Druck Linus Witti Ch KG, Europaallee 2, 54343 Föhren, Telefon: 06502 9147-0 Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag. Bezugsmöglichkeiten und Bedingungen: Erscheint kostenlos im Verbandsgemeindebereich für sämtliche Haushalte. Weitere Einzelexemplare sind zum Preis von 0,50 Euro beim Verlag erhältlich. Reklamation Zustellung bitte an: Telefon 06502 9147-335, -336, -713 und -716, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de Verbandsgemeinde Maikammer Verbandsgemeinderatswahl am Sonntag, 31. Januar 2016

Maikammer - 6 - Ausgabe 3/2016 Hinweise zu den Wahllokalen Für die Wahl zum Verbandsgemeinderat am Sonntag, 31. Januar 2016 werden folgende Wahllokale eingerichtet: Kirrweiler: - Edelhof (Foyer), Kirchstraße 18, Kirrweiler St. Martin: - Alte Kellerei (Kulturscheune), Kellereistraße 1, St. Martin Maikammer: - Johannes-Leonhardt-Schule, Schulstr. 7, Maikammer - Rathaus (Foyer), Immengartenstraße 24, Maikammer - Ehem. Alsterweiler Schule, Hartmannstraße 88, Maikammer Anders als bei den allgemeinen Kommunalwahlen wird in Kirrweiler und in St. Martin nur ein Wahllokal eingerichtet. In Maikammer kann das Bürgerhaus aufgrund der Faschingsveranstaltungen nicht genutzt werden, dafür wird im Rathaus ein Wahllokal eingerichtet. Bitte entnehmen Sie ihrer Wahlbenachrichtigung, in welchem Wahllokal Sie wählen können. Sollten Sie die Wahlbenachrichtigung verlegt haben, können Sie dennoch wählen. Zur Identifizierung im Wahllokal genügt der Personalausweis. Text: Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Öffentliche Ausschreibung Die Verbandsgemeinde Maikammer schreibt auf der Grundlage der VOB/A die Leistungen Baumeisterarbeiten für die Sanierung des Kalmitbades in Maikammer, Wiesenstraße 18 in 67487 Maikammer öffentlich aus: Baumeisterarbeiten: Abbrucharbeiten- und Rückbauarbeiten: - Abbruch Außen- und Grünanlagen ca. 2000 qm - Abbruch Sprungturm und Rutschenanlage - Abbruch Fliesenbeläge ca. 3100 qm - Abbruch Mauerwerk ca. 500 qm - Abbruch Betonbauteile ca. 4200 qm - Demontage und Entsorgung Wasser-/Abwasserleitungen ca. 250 m - Demontage Fernwärmestation und Wärmetauscher - Demontage und Entsorgung Energie- und Datenleitungen ca. 2000 m incl. Kabelrinnen - Demontage und Entsorgung 3 Stk. Verteiler- und 30 Stk. Beleuchtungsanlagen Erd- und Kanalarbeiten: - Baugrubenaushub ca. 2500 cmb - Verfüllen mit versch. geliefertem Materialien ca. 2500 cbm - Aushub Kanal- und Kabelgräben ca. 500 cbm - 10 Stk. Schmutzwasserschächte - Abwasserrohrleitungen DN 100 DN 150 einschl. Formteile ca. 600 m - Trinkwasserleitung, erdverlegt PE versch. Dim. ca. 400 m - Grundleitungsbefahrung, Spülung, Dokumentation Maurerarbeiten: - Wandmauerwerk ca. 350 qm Beton- und Stahlbetonarbeiten: - Beton Wände, Decken, Bodenplatten ca. 1700 qm - Betonbauteile ca. 300 cbm - Betonsanierung ca. 100 qm Bauzeit: 18.04.2016 28.04.2017 Angebotseröffnung: Dienstag, 01.03.2016, 11.00 Uhr Eröffnungsort: Verbandsgemeinde Maikammer, Raum 107, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Zuschlags- und Bindefrist: Donnerstag, 31.03.2016 Die Ausschreibung wird einfach und kostenlos über das elektronische Vergabeinformationssystem ELViS abgewickelt. Die Verdingungsunterlagen sind kostenlos unter der Adresse www. subreport.de/e34827869 einsehbar. Die Angebote können jedoch nicht digital abgegeben werden, sondern sind zum Submissionstermin in einem verschlossenen Umschlag bei der Verbandsgemeinde Maikammer einzureichen. Der Umschlag ist außen mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe Angebot für die Verbandsgemeinde Maikammer, Sanierung Kalmitbad Maikammer - Baumeisterarbeiten zu bezeichnen. Die Nachprüfungsstelle gemäß VOB/A 31 bei Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2 in 76829 Landau. Verbandsgemeinde Maikammer gez. Karl Schäfer, Bürgermeister

Maikammer - 7 - Ausgabe 3/2016 Öffentliche Ausschreibung Die Verbandsgemeinde Maikammer schreibt auf der Grundlage der VOB/A die Leistungen Metallbauarbeiten Edelstahlbecken für die Sanierung des Kalmitbades in Maikammer, Wiesenstraße 18 in 67487 Maikammer öffentlich aus: Metallbauarbeiten Edelstahlbecken: Herstellen der Beckenkonstruktionen aus Edelstahl für: Kombiniertes Schwimmer-/Springerbecken, Schwimmerbecken, Abmessung 16,66 x 50,00 m / 25,00 m, Wasserfläche 635,28 qm, Treppenbucht, einschl. Ausstattungen, Springerbecken, Abmessung 12,20 x 8,20 m, Wasserfläche 100,04 qm Erlebnisbecken: Wasserfläche 461,15 qm, Gewöhnungstreppe, zusätzliche Beckentreppe, Attraktionen Kinderplanschbecken: Wasserfläche 80,30 qm mit Schiffchenkanal, Kleinkindrutsche und Attraktionen Bauzeit: 18.04.2016-28.04.2017 Angebotseröffnung: Dienstag, 01.03.2016, 10.00 Uhr Eröffnungsort: Verbandsgemeinde Maikammer, Raum 107, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Zuschlags- und Bindefrist: Donnerstag, 31.03.2016 Die Ausschreibung wird einfach und kostenlos über das elektronische Vergabeinformationssystem ELViS abgewickelt. Die Verdingungsunterlagen sind kostenlos unter der Adresse www. subreport.de/e67658747 einsehbar. Die Angebote können jedoch nicht digital abgegeben werden, sondern sind zum Submissionstermin in einem verschlossenen Umschlag bei der Verbandsgemeinde Maikammer einzureichen. Der Umschlag ist außen mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe Angebot für die Verbandsgemeinde Maikammer, Sanierung Kalmitbad Maikammer - Metallbauarbeiten Edelstahlbecken zu bezeichnen. Die Nachprüfungsstelle gemäß VOB/A 31 bei Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2 in 76829 Landau. Verbandsgemeinde Maikammer gez. Karl Schäfer, Bürgermeister Öffentliche Ausschreibung Die Verbandsgemeinde Maikammer schreibt auf der Grundlage der VOB/A die Leistungen Badewasser- und Elektrotechnik für die Sanierung des Kalmitbades in Maikammer, Wiesenstraße 18 in 67487 Maikammer öffentlich aus: Badewasser- und Elektrotechnik: Errichtung der technischen Anlagen der Badewasser- und Elektrotechnik, Umfang: 3 Stk. Mehrschichtfiltern d = 2800 mm und 2 Stk. Mehrschichtfilter d = 2600 mm liefern und montieren, zugehörige Messungen, Dosieranlagen, Armaturen und Pneumatikantrieben mit Steuerluftkompressor. 5 Stk. Umwälzpumpen, 8 Stk. Attraktionspumpen und ein Spülluftgebläse mit zugehörigen Messungen und Armaturen. ca. 2100 m PE -Rohrleitungen da450 da75 ca. 1600 m Kleinrohrleitungen aus PE oder PVC da63 da20 Schaltanlage mit Steuerung Abbrucharbeiten bestehende Badewasseranlage Bauzeit: 18.04.2016 28.04.2017 Angebotseröffnung: Dienstag, 01.03.2016, 1030 Uhr Eröffnungsort: Verbandsgemeinde Maikammer, Raum 107, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Zuschlags- und Bindefrist: Donnerstag, 31.03.2016 Die Ausschreibung wird einfach und kostenlos über das elektronische Vergabeinformationssystem ELViS abgewickelt. Die Verdingungsunterlagen sind kostenlos unter der Adresse www. subreport.de/e85986972 einsehbar. Die Angebote können jedoch nicht digital abgegeben werden, sondern sind zum Submissionstermin in einem verschlossenen Umschlag bei der Verbandsgemeinde Maikammer einzureichen. Der Umschlag ist außen mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe Angebot für die Verbandsgemeinde Maikammer, Sanierung Kalmitbad Maikammer - Badewasser- und Elektrotechnik zu bezeichnen. Die Nachprüfungsstelle gemäß VOB/A 31 bei Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2 in 76829 Landau. Verbandsgemeinde Maikammer gez. Karl Schäfer, Bürgermeister Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) der Verbandsgemeinde Maikammer I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen 3 Gegenstand der Beitragspflicht 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung 8 Vorausleistungen 9 Ablösung 10 Beitragsschuldner 11 Veranlagung und Fälligkeit III. Abschnitt - Laufende Entgelte 12 Entgeltsfähige Kosten 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung 15 Vorausleistungen 16 Ablösung 17 Veranlagung und Fälligkeit 18 Erhebung Benutzungsgebühren 19 Gegenstand der Gebührenpflicht 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung 21 Gewichtung von Schmutzwasser 22 Weinbaugrundgebühr 23 Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 24 Entstehung des Gebührenanspruches 25 Vorausleistungen 26 Gebührenschuldner 27 Fälligkeiten IV. Abschnitt - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen 28 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse 29 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen V. Abschnitt - Abwasserabgabe 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter VI. Abschnitt - Inkrafttreten 32 Inkrafttreten Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Maikammer -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA)- vom 09. November 2015 Der Verbandsgemeinderat Maikammer hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten (1) Die Verbandsgemeinde Maikammer betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur: 1. Schmutzwasserbeseitigung

Maikammer - 8 - Ausgabe 3/2016 2. Niederschlagswasserbeseitigung (2) Die Verbandsgemeinde Maikammer erhebt: 1. Für die Straßenleitungen ( 7 Abs. 2 Nr. 1) einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung nach 2 dieser Satzung. Für die übrigen Anlagen einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) nach 2 dieser Satzung. 2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach 13 dieser Satzung und Gebühren nach 18 ff. dieser Satzung. 3. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach 23 dieser Satzung. 4. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach 28 dieser Satzung. 5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach 29 dieser Satzung. 6. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach 30 und 31 dieser Satzung. (3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt. (4) Die Abgabensätze werden in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Maikammer festgesetzt. II. Abschnitt Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die Verbandsgemeinde Maikammer erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: 1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach 28 dieser Satzung. 3. Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler. 4. Die Aufwendungen für Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden. 5. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde Maikammer aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 6. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Maikammer stehen. 7. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen (wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen). 8. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde Maikammer, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. 9. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde Maikammer bedient, entstehen. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. (2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Erhöhen sich Maßstabsdaten nach der Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v.h. der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig. 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach 2 Abs. 2 ermittelt. Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. Das Ermittlungsgebiet bei der Berechnung der Beitragssätze für die Straßenleitungen ( 7 Abs. 2 Nr. 1) bilden alle Grundstücke und Betriebe eines repräsentativen Teilgebietes der Verbandsgemeinde Maikammer, für das die Verbandsgemeinde Maikammer die Abwasserbeseitigung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. Das Ermittlungsgebiet bei der Berechnung der Beitragssätze für die übrigen Anlagen bilden alle Grundstücke und Betriebe für das die Verbandsgemeinde Maikammer die Abwasserbeseitigung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.h; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v. H. (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt: 1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m. b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach 1 3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten. 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. 6. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 12, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

Maikammer - 9 - Ausgabe 3/2016 7. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. 8. Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden. 4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, gilt a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind, wenn sich die ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a). 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt. 6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. 7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 12, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind. b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt: a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b) Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 4 ein Vollgeschoss angesetzt. 9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden. 10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung (1) Der einmalige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach 5 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Absatz 3 oder den Werten nach Absatz 4 vervielfacht. (3) Als Grundflächenzahl werden angesetzt: 1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich zulässige Grundfläche auch nicht aus den Festsetzungen des Bauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte: a) Kleinsiedlungsgebiete ( 2 BauNVO) 0,2 b) Wochenendhaus-, Ferienhaus und Campingplatzgebiete ( 10 BauNVO) 0,2 c) Gewerbe- und Industriegebiete ( 8 und 9 BauNVO) 0,8 d) Sondergebiete ( 11 BauNVO) 0,8 e) Kerngebiete ( 7 BauNVO) 1,0 f) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4 (4) Abweichend von Absatz 3 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte: 1. Sportplatzanlagen a) ohne Tribüne 0,1 b) mit Tribüne 0,5 2. Freizeitanlagen und Festplätze a) mit Grünanlagencharakter 0,1 b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z. B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn) 0,8 3. Friedhöfe 0,1 4. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9 5. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z. B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,8 6. Gärtnereien und Baumschulen a) Freiflächen 0,1 b) Gewächshausflächen 0,8 7. Kasernen 0,6 8. Bahnhofsgelände 0,8 9. Kleingärten 0,1 10. Freibäder 0,2 (5) Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung nach 5 Abs. 3 Nr. 3 hinaus, werden zusätzlich die über die tiefenmäßige Begrenzung hinausgehenden bebauten oder befestigten und angeschlossenen Flächen berücksichtigt. (6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 12, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der befestigbaren Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar. (7) Ist die tatsächliche bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 6 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute. (8) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wir die Abflussfläche entsprechend verringert. (9) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt. (10) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde Maikammer über eine Kostenspaltung für

Maikammer - 10 - Ausgabe 3/2016 1. die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteile (wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bauund Unterhaltslast der Verbandsgemeinde Maikammer stehen, 2. die übrigen Anlagen gesondert erhoben werden. 8 Vorausleistungen (1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Maikammer Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. Die Erhebung von Vorausleistungen ist auch möglich für die Kostenanteile an Anlagen Dritter ( 2 Abs. 2 Nr. 4). 9 Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. 10 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner. 11 Veranlagung und Fälligkeit Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. III. Abschnitt Laufende Entgelte 12 Entgeltsfähige Kosten (1) Die Verbandsgemeinde Maikammer erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten und Aufwendungen der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. (2) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Abwasserabgabe, 5. Steuern, 6. sonstige Kosten. (3) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind. 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge (1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. (2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Von den entgeltsfähigen Kosten ( 12), die auf das Niederschlagswasser entfallen, werden 100 v.h. als wiederkehrender Beitrag erhoben. (4) Die Bestimmungen des 3 Abs. 1 und 2 und der 6 und 10 finden entsprechende Anwendung. (5) Soweit nach 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. (3) Im übrigen finden die Bestimmungen des 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 15 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Maikammer Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Die Höhe der Vorausleistungen richtet sich nach dem Vorjahresbetrag oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr und werden mit je einem Viertel, jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres erhoben. 16 Ablösung Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. 17 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; 15 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden. 18 Erhebung Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben. (2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation). (3) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (4) Von den entgeltsfähigen Kosten ( 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 100 v.h. als Benutzungsgebühr erhoben. (5) Soweit nach 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 19 Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird. 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten: 1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge. 2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und 3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt. Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde Maikammer für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen. Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde Maikammer auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüf-

Maikammer - 11 - Ausgabe 3/2016 bare Unterlagen (Gutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen. (3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde Maikammer unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. (4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß. (5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.h. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v. H. der Wassermenge nach Absatz 2. Ohne Nachweis werden für Pflanzenschutzspritzungen je vollen Hektar bewirtschafteter Fläche und Jahr auf Antrag abgesetzt: a) bei Weinbau 12 cbm bei Schlauchspritzverfahren 8 cbm bei Spritzverfahren 4 cbm bei Sprühverfahren b) bei Obstbau 8 cbm c) bei Gemüsebau 5 cbm d) bei Ackerbau 2 cbm Absetzungen nach Abs. 5 a) bis d) entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 m 3 je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden. (6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen. 21 Gewichtung von Schmutzwasser (1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. Dies gilt nicht für Weinbau- und Weinhandelsbetriebe. Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch Stichproben nach DIN 38409 H41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), DIN 38409 H51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) DIN 38405 D 11 für Phosphat DIN 38405 D 19 für Stickstoff ermittelt. Der Ermittlung ist mindestens eine Stichprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen. (2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet folgende Werte: CSB 600 mg/l BSB5 350 mg/l Phosphat 10 mg/l Stickstoff 60 mg/l Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte des häuslichen Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor. (3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für 1. die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, 2. die Schmutzwasserbeseitigung im übrigen. (4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist. (5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten. (6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden. 22 Weinbaugrundgebühr (1) Für die besondere Vorhaltung für Weinbau- und Weinhandelsbetriebe erhebt die Verbandsgemeinde Maikammer eine zusätzliche Gebühr je Verrechnungseinheit, soweit der auf die Weinbau- und Weinhandelsbetriebe entfallende Kostenteil nicht bereits durch Gebühren nach der ungewichteten Schmutzwassermenge aus diesen Betrieben gedeckt ist. Einer Verrechnungseinheit entsprechen 500 qm selbst bewirtschafteter Weinbauertragsfläche oder 750 Liter Most, Fasswein bzw. Flaschenwein, Brachflächen und Jungpflanzanlagen, die nicht im Ertrag stehen, bleiben unberücksichtigt. (2) Bei Betrieben, die nicht selbst gelesene Trauben oder daraus hergestellten Most oder Wein zukaufen, verarbeiten oder lagern, wird je 750 Liter Most oder Wein die Gebühr wie für 500 qm Weinbauertragsfläche erhoben. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit Betriebe oder Einzelpersonen ihre Trauben an Genossenschaften oder andere weiterverarbeitende Betriebe abgeben. (4) Die Weinbaugrundgebühr ergibt sich durch Vervielfältigung der errechneten Verrechnungseinheiten mit dem jeweils in der Haushaltssatzung festgesetzten Gebührensatz pro Verrechnungseinheit. Die ermittelten Verrechnungseinheiten werden bei der Most- und Fassweinvermarktung halbiert. Angefangene Verrechnungseinheiten werden auf- oder abgerundet. 23 Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde Maikammer eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. 24 Entstehung des Gebührenanspruches (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach 23 entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers. (3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. 25 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Maikammer Vorausleistungen auf die Gebühren erhoben/verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai, 15 August und 15. November des laufenden Jahres erhoben. 26 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer entsprechend ihrem Anteil Gebührenschuldner, soweit ein jeweils eigener Wasserzähler vorhanden ist. (3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.

Maikammer - 12 - Ausgabe 3/2016 27 Fälligkeiten Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; 25 Absatz 2 bleibt unberührt. IV. Abschnitt Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen 28 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse (1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem. (2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (4) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. (5) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. 29 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen (1) Die Verbandsgemeinde Maikammer kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen. Soweit der Verbandsgemeinde Maikammer für nach 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z. B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hiernach bedingten Aufwendungen verlangen. (2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Maikammer für die Abwasseruntersuchung insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen. (3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. V. Abschnitt Abwasserabgabe 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes) erhebt die Verbandsgemeinde Maikammer unmittelbar von den Abgabenschuldnern (Absatz 4). (2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr: ab 01. Januar 2002 17,90 EUR. (3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde Maikammer schriftlich mitgeteilt wird. (4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde Maikammer insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. VI. Abschnitt Inkrafttreten 32 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2014 in Kraft. (2) Soweit die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke Edenkoben in der Fassung vom 07.07.2014 für das Teilgebiet 2 gemäß des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 08.06.2015, Aktenzeichen VGH N 18/14 für die Verbandsgemeinde Maikammer wirksam ist, wird sie zum 01.07.2014 mit dieser Satzung aufgehoben. Maikammer, den 09. November 2015 gez. Karl Schäfer, Bürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass nach 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW) der Verbandsgemeinde Maikammer I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen 3 Gegenstand der Beitragspflicht 4 Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet 5 Beitragsmaßstab 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung 7 Vorausleistungen 8 Ablösung 9 Beitragsschuldner 10 Veranlagung und Fälligkeit III. Abschnitt - Laufende Entgelte 11 Entgeltsfähige Kosten 12 Erhebung Benutzungsgebühren 13 Erhebung Grundgebühren / Benutzungsgebühren 14 Gegenstand der Gebührenpflicht 15 Grundgebührenmaßstab 16 Benutzungsgebührenmaßstab 17 Entstehung des Gebührenanspruches 18 Vorausleistungen 19 Gebührenschuldner 20 Fälligkeiten IV. Abschnitt - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse 21 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse V. Abschnitt - Umsatzsteuer und Inkrafttreten 22 Umsatzsteuer 23 Inkrafttreten Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen der Verbandsgemeinde Maikammer -Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW)- vom 09. November 2015 Der Verbandsgemeinderat Maikammer hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) -in der jeweils geltenden Fassung- folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Maikammer - 13 - Ausgabe 3/2016 I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten (1) Die Verbandsgemeinde Maikammer betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung. (2) Die Verbandsgemeinde Maikammer erhebt: 1. Für die Straßenleitungen ( 6 Abs. 2 Nr. 1) einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung nach 2 dieser Satzung. Für die Hauptversorgungsleitungen und die übrigen Anlagen einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) nach 2 dieser Satzung. 2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von Gebühren nach 12 ff. dieser Satzung. 3. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach 21 dieser Satzung. (3) Die Abgabensätze werden in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Maikammer festgesetzt. II. Abschnitt Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die Verbandsgemeinde Maikammer erhebt einmalige Beiträge für die der Wasserversorgung dienenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: 1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetz) 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach 21 dieser Satzung. 3. Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen mit den dazu gehörenden, erforderlichen dinglichen Rechten und baulichen Anlagen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen. 4. Die Aufwendungen für Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden. 5. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde Maikammer aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 6. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde Maikammer, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. 7. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde Maikammer bedient, entstehen. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. (2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Erhöhen sich Maßstabsdaten nach der Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v.h. der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig. 4 Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet (1) Die Beitragssätze für die Wasserversorgung werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach 2 Abs. 2 ermittelt. Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (2) Das Ermittlungsgebiet bei der Berechnung der Beitragssätze für die Straßenleitungen ( 6 Abs. 2 Nr. 1) bilden alle Grundstücke und Betriebe eines repräsentativen Teilgebietes der Verbandsgemeinde Maikammer, für das die Verbandsgemeinde Maikammer die Wasserversorgung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. Das Ermittlungsgebiet bei der Berechnung der Beitragssätze für die Hauptversorgungsleitungen und die übrigen Anlagen bilden alle Grundstücke und Betriebe, für das die Verbandsgemeinde Maikammer die Wasserversorgung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. 5 Beitragsmaßstab (1) Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.h; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v. H. (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt: 1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zulegen ist. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m. b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1-3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten. 5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 12, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 6. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. 7. Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

Maikammer - 14 - Ausgabe 3/2016 3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden. 4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, gilt a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a). 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt. 6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. 7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 12, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind. b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt: a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b) Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 4 ein Vollgeschoss angesetzt. 9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden. 10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde Maikammer über eine Kostenspaltung für 1. die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum 2. die Hauptversorgungsleitungen und die übrigen Anlagen gesondert erhoben werden. 7 Vorausleistungen (1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Maikammer Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in 6 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. Die Erhebung von Vorausleistungen ist auch möglich für die Kostenanteile an Anlagen Dritter ( 2 Abs. 2 Nr. 4). 8 Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. 9 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltschuldner. 10 Veranlagung und Fälligkeit Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. III. Abschnitt Laufende Entgelte 11 Entgeltsfähige Kosten (1) Die Verbandsgemeinde Maikammer erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage Gebühren. (2) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Steuern, 5. sonstige Kosten. 12 Erhebung Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauchund Betriebswasser erhoben. (2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Soweit nach 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 13 Erhebung Grundgebühren / Benutzungsgebühren (1) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauchund Betriebswasser erhoben. (2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Von den entgeltsfähigen Kosten ( 11) werden 15 v. H. als Grundgebühr und 85 v.h. als Benutzungsgebühr erhoben. (4) Soweit nach 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 14 Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind. 15 Grundgebührenmaßstab (1) Die Grundgebühr für die Wasserversorgung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigten Maßstab erhoben. (2) Maßstab für die Grundgebühr ist die Größe des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers. (3) Sind auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler eingebaut, so wird für jeden Wasserzähler entsprechend des Absatzes 2 eine Grundgebühr erhoben. 16 Benutzungsgebührenmaßstab (1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigten Maßstab erhoben. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.

Maikammer - 15 - Ausgabe 3/2016 (3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Verbandsgemeinde Maikammer unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. 17 Entstehung des Gebührenanspruches (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. 18 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Maikammer Vorausleistungen auf die Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres erhoben. 19 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer entsprechend ihrem Anteil Gebührenschuldner, soweit ein jeweils eigener Wasserzähler vorhanden ist. (3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. 20 Fälligkeiten Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; 18 Absatz 2 bleibt unberührt. IV. Abschnitt Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse 21 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse (1) Die beitragsfähigen Anwendungen nach 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück. (2) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung und Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (3) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. (6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. V. Abschnitt Umsatzsteuer und Inkrafttreten 22 Umsatzsteuer Auf alle in dieser Satzung festgelegten Entgelte kommt die Umsatzsteuer, soweit sie dieser unterliegen, in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe hinzu. 23 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2014 in Kraft. (2) Soweit die Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Edenkoben in der Fassung vom 07.07.2014 für das Teilgebiet 2 gemäß des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 08.06.2015, Aktenzeichen VGH N 18/14 für die Verbandsgemeinde Maikammer wirksam ist, wird sie zum 01.07.2014 mit dieser Satzung aufgehoben. Maikammer, den 09. November 2015 gez. Karl Schäfer, Bürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass nach 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Personalausweise bzw. Reisepässe eingetroffenund im Bürgerbüro abholbereit Die bis einschl. Freitag, den 01. Januar 2016 in der 53. Kalenderwoche bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer beantragten Personalausweise bzw. Reisepässe sind eingetroffen. Diese können im Rathaus, im Bürgerbüro (Zimmer 9), während der allgemeinen Geschäftszeiten abgeholt werden. Die Gebühr für einen Personalausweis beträgt: 22,80 (unter 24 Jahre) 28,80 (ab 24 Jahre) Die Gebühr für einen Reisepass beträgt: 37,50 (unter 24 Jahre) 59,00 (ab 24 Jahre) Die Gebühr ist bereits bei der Beantragung zu entrichten. Der alte Personalausweis bzw. Reisepass ist vorzulegen und wird erst später bei der Aushändigung des neuen Ausweisdokumentes eingezogen bzw. ungültig gemacht. Die Rücklieferung der neu beantragten Dokumente dauert im Regelfall etwa 3 Wochen. Wir weisen alle Ausweis-, bzw. Passinhaber darauf hin, dass sie nach den passrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ihren neuen Ausweis bzw. Reisepass persönlich abzuholen um den Empfang zu bestätigen. Sollte dies aus beruflichen oder sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, so können auch bevollmächtigte Familienangehörige den Ausweis abholen. Bei die Beantragung eines Kinderreisepasses sind, das betroffene Kind selbst, sowie unabhängig von dessen Alter, ein biometrisches Passbild und die Geburtsurkunde des Kindes mitzubringen. Für Reisen in die USA ist allerdings auch für Kinder, unabhängig von deren Alter, ebenfalls eine visafreie Einreise nur noch mit einem so genannten E-Reisepass möglich. Kinderreisepässe werden bei USA-Reisen nicht anerkannt! Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen Jugendliche bei der Beantragung eines Reisepasses generell die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Wir bitten um entsprechende Beachtung. Für Rückfragen zu passrechtlichen Angelegenheiten stehen die Mitarbeiter des Bürgerbüros, Christian Müller bzw. Helga Schädler unter der Tel.-Nr. 06321-5899-28 gerne zur Verfügung. Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Fachbereich Bürgerservice Bürgerbüro Deutsche Rentenversicherung Sprechtag zu Rente, Reha und Altersvorsorge Am Montag, dem 29. Februar 2016 berät die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, im Hause der Verbandsgemeindeverwaltung in Edenkoben (Zimmer 208, 1. OG) von 09.00 bis 15.20 Uhr vor Ort in allen Fragen zu Rente, Reha und Altersvorsorge individuell und neutral. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Rentenversicherungsträger das Konto führt. Der Berater informiert über den Stand des Versicherungskontos und die aktuelle Rentenhöhe oder hilft dabei, einen Antrag auszufüllen. Dazu sind der Personalausweis oder Reisepass sowie sämtliche Rentenversicherungsunterlagen erforderlich. Auskünfte über andere Personen, zum Beispiel den Ehegatten, sind möglich, wenn eine Vollmacht vorliegt. Ein Termin für eine persönliche Beratung kann bei der Verbandsgemeinde Edenkoben, (Telefon 06323 959-0) vereinbart werden.

Maikammer - 16 - Ausgabe 3/2016 Dabei sollten die Versicherungsnummer und der Grund der Beratung angegeben werden. Auskunft und Beratung bietet auch täglich die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung an, und zwar in Speyer, Eichendorffstr. 4-6. Gerne kann auch hier ein Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbart werden. Text: Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben Textübermittlung fürs Amtsblatt Die Textübermittlung fürs Amtsblatt erfolgt ausschließlich über das Online-Redaktions-System (CMSweb) des Wittich Verlages www.cms.wittich.de Der Redaktionsschluss ist immer dienstags, 10:00 Uhr. Zu spät erfasste Artikel können erst in darauf folgenden Ausgabe veröffentlicht werden. Ist in der laufenden Woche ein Feiertag, so wird der Redaktionsschluss in der Regel um einen Tag vorverlegt. Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Amtsblatt-Redaktion 10. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses Maikammer Die 10. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses Maikammer findet am Dienstag, dem 26. Januar 2016, 18:00 Uhr, im Sitzungszimmer (Raum 107) des Rathauses Maikammer, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer statt. Tagesordnung: Nichtöffentliche Sitzung 1. Bauleitplanung 2. Verschiedene Bauvorhaben 3. Verschiedene verkehrsrechtliche Angelegenheiten 4. Verschiedenes/Informationen Karl Schäfer, Ortsbürgermeister Tarife für Dauerkarten im Parkdeck Maikammer Kirrweiler Ortsbürgermeister: rolf Metzger Sprechstunde: 1. Di. im Monat, 18 Uhr im Rathaus Telefon: 06321 58282 E-Mail: ortsbuergermeister@kirrweiler.de Internet: www.kirrweiler.de 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Familie und Soziales Kirrweiler Die 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Familie und Soziales Kirrweiler findet am Donnerstag, dem 11. Februar 2016, 19:30 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses Kirrweiler, Hauptstraße 12, 67489 Kirrweiler statt. Tagesordnung: Nichtöffentliche Sitzung: 1. Lokale Agenda 2030 2. Doppeljubiläum 2016 3. Deutsch-Französischer Bauernmarkt 2016 4. Kulturprogramm 2017 5. Weinfest 2016 6. Verschiedenes/Informationen Rolf Metzger, Ortsbürgermeister Seniorennachmittag Kirrweiler Jeden zweiten Dienstag im Monat ist um 14.30 Uhr Seniorentreff im Foyer des Edelhofes. Text: Seniorenbeauftragte Christel Matt maikammer Ortsbürgermeister: karl Schäfer Sprechstunde:nach Vereinbarung Telefon: 06321 5899-33 E-Mail: karlschaefer@outlook.de Internet: www.maikammer.de Aktuelles für Senioren Seniorentreff An der Steinmühle 12 Jeden Dienstag von 14 bis 18 Uhr Wochentickets einschl. Wochenende: 16,40 Euro Montag - Freitag: Montag - Samstag: Monatstickets einschl. Wochenende: Jobticket (Montag bis Samstag): Jahrestickets einschl. Wochenende: 13,35 Euro 15,40 Euro 32,85 Euro 23,60 Euro 344,70 Euro Jobticket (Montag bis Samstag): 283,15 Euro Es werden auch individuelle Angebote zur Lösung der Parkplatzprobleme erstellt. Parkraum Bewirtschaftung Maikammer GmbH, Immengartenstraße 24 (Rathaus), 67487 Maikammer Ansprechpartner: Andreas Reuter, Telefon: 06321 5899-10, Fax: 06321 5899-99, Email: andreas.reuter@vg-maikammer.de Text: Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Sankt martin Ortsbürgermeister: timo glaser Sprechstunde:1. + 3. Mo. im Monat, 18-19 Uhr in der Alten Kellerei Telefon: 06323 9492855 o. 0151 14137412 E-Mail: timo.glaser@sankt-martin.de Internet: www.sankt-martin.de mitteilungen anderer Behörden Forstamt Haardt Revierleiter Rainer Northoff ist zuständig für den Gemeindewald Maikammer, Kirrweiler und St. Martin Telefon: 0175 9529241, Email: rainer.northoff@wald-rlp.de Text: Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Biotonne und Frost Immer wenn die Temperaturen unter 0 Grad sinken, gehen beim Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Anrufe von Bürgerinnen und Bürgern ein, die mitteilen, dass die Biotonne nicht vollständig geleert wurde.

Maikammer - 17 - Ausgabe 3/2016 In den meisten Fällen sind die Ursache feuchte Bioabfälle, die unverpackt in die Tonne gegeben wurden und an der Tonnenwand festgefroren sind. Um dieses Problem zu vermeiden empfiehlt der Eigenbetrieb, den Boden der Biotonne vorsorglich mit zerknülltem Zeitungspapier auszulegen und die Bioabfälle in Zeitungspapier einzuwickeln. Ratsam ist auch das Mischen feuchter Bioabfälle mit grobem Strukturmaterial, wie etwa Heckenschnitt. Ein wettergeschützter Standplatz und die Nutzung der Abwärme von Gebäuden kann die Gefahr des Festfrierens der Bioabfälle im Gefäß minimieren. Der Eigenbetrieb weist darauf hin, dass eine manuelle Lockerung angefrorener Abfälle durch die Mitarbeiter des beauftragten Entsorgungsunternehmens nicht möglich ist. Abfallgefäße, deren festgefrorener Inhalt nicht oder nur teilweise mitgenommen werden konnte, werden beim nächsten Abholtermin wieder entleert. Ausnahmsweise werden dann auch Beistellungen in einem Karton oder Papiersack mitgenommen. Die Mitarbeiter der Entsorgungsfirma bringen in solchen Fällen entsprechende Infozettel an den Abfallgefäßen an. Text: Kreisverwaltung SÜW Schienenersatzverkehr Neustadt (Weinstraße) - Landau und Neustadt - Mußbach am 23./24.01.2016 (nachts) Sehr geehrte Reisende, in der Nacht 23./24.01.2016 wird im Stellwerksbereich Neustadt (Weinstraße) ein Softwarewechsel durchgeführt. Davon sind auch die Strecken Neustadt - Landau und Neustadt - Bad Dürkheim betroffen. Zwischen Neustadt (Weinstraße) Hbf und Landau Hbf entfällt RE 12001 (Abfahrt in Neustadt 0:45 Uhr) auf dem gesamten Laufweg. Zwischen Neustadt (Weinstraße) Hbf und Mußbach entfällt RB 13700 (Abfahrt in Neustadt: 0:01 Uhr). Dieser Zug verkehrt ab Mußbach erst ab 0:40 Uhr. Für Anschlußreisende in Richtung Grünstadt besteht in Neustadt die Möglichkeit mit dem Bus des Ersatzverkehrs bis Deidesheim zu fahren. In der Gegenrichtung verkehrt RB 13895 nur bis Mußbach (Ankunft: 23:48 Uhr). Für Reisende nach Neustadt besteht Anschluss bereits in Deidesheim mit dem Bus des Ersatzverkehrs um 23:48 Uhr. Text: Pressestelle VRN Kreisverwaltung SÜW Heute für morgen entscheiden Die Betreuungsbehörde SÜW berät über vorsorgende Verfügungen Wenn eine volljährige Person aufgrund einer geistigen, körperlichen oder psychischen Erkrankung (z.b. nach einem Schlaganfall oder Unfall) nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, kann ihr ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Selbstverständlich kann sich dann diese Person ihren Betreuer, der vom Gericht bestellt wird, auswählen, sofern sie sich, trotz ihrer Erkrankung, noch äußern kann. Ansonsten werden die Angehörigen gefragt, wer die Betreuung übernehmen soll. Sie können aber auch schon heute, wenn Sie noch gesund sind, eine Vertrauensperson bestimmen, die Sie gerne einmal als Betreuer hätten oder durch entsprechende Verfügungen eine Betreuung vermeiden, erklärt Roland Held, Leiter der Betreuungsbehörde SÜW. Mit einer Betreuungsverfügung bestimmt man schon heute schon eine Vertrauensperson, die einmal im Bedarfsfall als rechtlicher Betreuer vom Gericht für einen bestellt wird. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson ermächtigen, einen in allen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Angelegenheiten sollten aber detailliert angeführt werden, da man sonst in der Praxis Probleme bekommt. Diese Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, sobald sie der Bevollmächtige in Händen hat. Eine Einschränkung ist in der Praxis nicht sinnvoll. Bei einer Vorsorgevollmacht ist das absolute Vertrauen zu der bevollmächtigten Person besonders wichtig. In der Vorsorgevollmacht ist in der Regel auch eine Betreuungsverfügung enthalten. Dies bedeutet, dass man den Bevollmächtigten ggf. auch als Betreuer haben möchte, falls ergänzend noch eine Betreuung erforderlich sein sollte, so Held. Außerdem empfiehlt die Betreuungsbehörde, sich noch mit dem Bankberater in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob nicht noch zusätzlich eine Bankvollmacht erforderlich ist, da Vorsorgevollmachten (auch notarielle) nicht ohne weiteres bei den Banken anerkannt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist keinesfalls grundsätzlich beim Notar zu beurkunden. Sie ist auch ohne Beurkundung oder Beglaubigung rechtswirksam. Auf Wunsch kann die Betreuungsbehörde seit 2005 eine öffentliche Beglaubigung von Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten gegen eine Gebühr von 10 Euro vornehmen. Die Unterschriften der Vollmachten müssen dabei in Anwesenheit der Urkundsperson geleistet werden. Soweit eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt, ist normalerweise keine Betreuung mehr erforderlich. Mit einer Patientenverfügung wird die Willenserklärung eines Patienten vermittelt, wie er einmal behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr selbst entscheiden kann. Jede schriftliche Willenserklärung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für die Beteiligten jetzt verbindlich. Eine Patientenverfügung ist keineswegs vorgeschrieben. Was Sie jedoch im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit (z.b. durch Krankheit, Koma) benötigen, ist eine Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung. Der Bevollmächtigte bzw. rechtliche Betreuer kann auch über das Ende von lebensverlängernden Maßnahmen entscheiden. Die Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine SÜW beraten gerne in Einzelgesprächen individuell über die Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Die Beratungen sind kostenlos und werden bei Bedarf auch zu Hause durchgeführt. Bei den Gesprächen werden Ihre Wünsche und Vorstellungen ebenso erörtert wie die Vorteile, Risiken und rechtlichen Möglichkeiten der einzelnen Vollmachtsarten. In Einzelfällen verweist die Betreuungsbehörde auch an Notare oder Rechtsanwälte, sofern dies sinnvoll erscheint. Bei der Betreuungsbehörde kann man auch entsprechende Vordrucke und Broschüren über die verschiedenen Vollmachtsarten erhalten. Vordrucke, Flyer und Broschüren hierzu kann man auch auf den Internetseiten der Kreisverwaltung SÜW dem Bereich der Betreuungsbehörde entnehmen bzw. herunterladen. Die Betreuungsbehörde und die Betreuungsvereine des Landkreises SÜW halten auf Anfrage ggf. auch Vorträge zu den vorgenannten Themen. Roland Held, Leiter der Betreuungsbehörde SÜW, bietet z.b. im März und April 2016 im Rahmen der Volkshochschule Südliche Weinstraße an verschiedenen Orten im Landkreis SÜW (Birkweiler, Annweiler, Bad Bergzabern) Vorträge mit Fragemöglichkeit zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung sowie Fragen zur rechtlichen Betreuung an. Held erhält hierfür selbstverständlich kein Honorar. Er möchte die Bürgerinnen und Bürger über diese wichtigen Themen informieren und häufige Fragen anhand entsprechender Unterlagen praktisch erläutern. Einzelheiten zu den Vorträgen sind in der Broschüre der VHS SÜW 1/2016 zu ersehen. Nähere Auskünfte sind bei der Betreuungsbehörde SÜW, Roland Held, Tel. 06341/940 153 erhältlich. Text: Kreisverwaltung SÜW Öffentliche Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde über den Vollzug des Landesjagdgesetzes Aufhebung des Abschussverbotes von Rebhühnern vom 10.04.2014 -Bekanntmachung vom 14.01.2016- Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde -, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt hebt als zuständige Behörde gemäß 31 Abs. 9 Satz 2 Landesjagdgesetz (LJG) die Allgemeinverfügung zum Verbot des Abschusses von Rebhühnern vom 10.04.2014 auf. Text: Kreisverwaltung SÜW Öffentliche Bekanntmachung über die 17. Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Südliche Weinstraße in der Wahlperiode 2014/2019 am 25. Januar 2016 -Bekanntmachung vom 14.01.2016, Az.: Z/002-22 (17)- Am Montag, dem 25. Januar 2016, 16.00 Uhr, findet im Sitzungssaal der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau i.d.pfalz, die 17. Sitzung des Kreis-

Maikammer - 18 - Ausgabe 3/2016 ausschusses des Landkreises Südliche Weinstraße in der Wahlperiode 2014/2019, statt. Die Tagesordnung sieht folgende Beratungsgegenstände vor: Öffentliche Sitzung 1. Zuteilung zusätzlicher Investitionskostenförderung für Baumaßnahmen im Rahmen des U3-Ausbaus 2. Nachberufung eines Mitgliedes für den Vorstand des Vereines Südliche Weinstrasse e.v. 3. Annahme von Zuwendungen gemäß 58 Landkreisordnung (LKO) 4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 5. Informationen Nicht öffentliche Sitzung 1. Vorberatung der Sitzung des Kreistages am 25.04.2016 2. NGA-Breitbandausbau im Landkreis Südliche Weinstraße 3. Bekanntgabe einer Eilentscheidung 4. Personalangelegenheiten 5. Informationen Text: Kreisverwaltung SÜW Tilgungszuschüsse für Mietwohnungsbau, Wohngemeinschaften und Studierendenwohnheime Mit Tilgungszuschüssen von bis zu 20 Prozent des Grunddarlehens fördert die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) ab sofort Investitionen im sozialen Mietwohnungsbau. Die Förderung richtet sich an Unternehmen und private Investoren, die in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf Mietwohnungen errichten und bereit sind, insbesondere an Haushalte mit niedrigem Einkommen zu vermieten. Doris Ahnen, Finanz- und Bauministerin des Landes Rheinland- Pfalz, erklärte: Die Tilgungszuschüsse tragen dem steigenden Wohnungsbedarf Rechnung: Für Wohnungsbaugesellschaften und private Investoren sind die Rahmenbedingungen für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau deutlich verbessert worden. Die ISB bietet seit fast drei Jahren zinslose Darlehen für bis zu zehn Jahre, sagte Dr. Ulrich Link, Mitglied des Vorstandes der ISB. Mit einem nachrangigen Darlehen der ISB erhalten Investoren sehr günstige Konditionen und die mitfinanzierenden vorrangigen Hausbanken ein hohes Maß an Sicherheit. Gefördert werden der Neubau, Ersterwerb, Ersatzneubau, Aus- und Umbau, die Umwandlung sowie Erweiterung von Mietwohnungen. Für Zusatzdarlehen, etwa für standortbedingte Mehrkosten, Abrisskosten, Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder unter bestimmten Voraussetzungen auch den Einbau von Aufzügen gewährt die ISB einen Tilgungszuschuss von bis zu 25 Prozent des Zusatzdarlehens. Der Tilgungszuschuss richtet sich nach den Fördermietenstufen und den zu fördernden Einkommensgruppen. Alle Informationen zu den Konditionen und zur Ausgestaltung der Förderprogramme finden Interessierte bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau i. d. Pfalz. Zuständige Sachbearbeiterin Frau Martina Jung, Tel.: 06341 940-201 oder auf den Internetseiten der ISB unter www.isb.rlp.de. Gerne stehen auch die Kundenberater der ISB telefonisch unter 06131 6172-1991 zur Verfügung. Text: Kreisverwaltung SÜW Abfallgebühren Bescheide für 2016 ab 15. Januar im Versand Nach dem 15. Januar 2016 werden die Gebührenbescheide 2016 für die Abfallentsorgung des Landkreises Südliche Weinstraße durch die Post zugestellt - es handelt sich um nahezu 38.000 Bescheide. Auf Grund der Vielzahl der Bescheide werden die Nachfragen beim Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft (EWW) in den ersten Wochen nach Versand erfahrungsgemäß stark ansteigen und die Telefone sehr beansprucht sein. Es wird deshalb empfohlen, Nachfragen schriftlich zu stellen. Generelle Informationen zur Abfallwirtschaft können auch dem SÜW Wertstoff-Ratgeber 2016 entnommen werden. Die Gebühren bleiben 2016 ebenso wie in den beiden Vorjahren unverändert. Hinweise zur Bezahlung Bürgern, die ihre Gebühren bisher mittels Banküberweisung entrichtet haben, wird empfohlen, diese per Bankabbuchung einziehen zu lassen, wie dies in weit über 80 % der Fälle schon erfolgt. Hierzu ist die schriftliche Erteilung eines SEPA-Mandates (frühere Bezeichnung: Bankeinzugsermächtigung) mit Originalunterschrift (nicht per Fax oder Mail) erforderlich; der Vordruck ist auf der Rückseite des Bescheides aufgedruckt. Bei Überweisungen von Gebühren muss zur korrekten Verbuchung das vollständige Aktenzeichen im Feld Verwendungszweck enthalten sein. Text: Kreisverwaltung SÜW Medienzentrum Landau Ein Lieblingsplatz zum Fotografieren Kinder und Jugendfotowettbewerb Mein Lieblingsplatz - zu diesem Thema lädt das Medienzentrum Südliche Weinstraße-Landau Kinder und Jugendliche zu einem Fotowettbewerb ein, in dem es darum geht, schöne, originelle oder charakteristische Fotos aus der Region zu erstellen. Der Untertitel lässt bewusst einen großen Interpretationsspielraum zu, erklärt Medienzentrums-Leiter Joachim Dieterich; Einfallsreichtum und Kreativität seien gewünscht. Mitmachen dürfen alle Kinder und Jugendliche, die einen Kindergarten, eine Grundschule, eine weiterführende Schule oder eine berufsbildende Schule besuchen. Die Abgabe der Fotos erfolgt durch Hochladen auf die Webseite www.medienzentrum-suew-landau.de. Einsendeschluss ist Freitag, 6. Mai 2016. Die Auszeichnung der besten Fotos erfolgt anlässlich des Tages der offenen Tür im Medienzentrum Landau am Samstag, 21. Mai 2016, um 14 Uhr. Für die drei Siegerfotos gibt es Cinecards der Filmwelt Landau im Wert von 60, 40 und 20 Euro. Diese Bilder und weitere schöne Fotos werden im Medienzentrum ausgestellt und unter Namensnennung des Autors veröffentlicht. Text: Kreisverwaltung SÜW Landwirte dürfen Zwischenfrüchte schon ab dem 15. Januar einarbeiten Die Abteilung Landwirtschaft und Weinbau der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße informiert darüber, dass Landwirte in Rheinland-Pfalz Zwischenfrüchte künftig bereits ab dem 15. Januar einarbeiten dürfen. Landwirtschaftsministerin Ulrike Höfken teilte mit, dass eine entsprechende Landesverordnung erlassen werde. Damit ermöglichen wir den Landwirten eine frühzeitige Aussaat auf Feldern, die erstmals im Rahmen des Greenings im vergangenen Jahr mit Zwischenfrüchten eingesät wurden, erklärte Höfken. Nach der so genannten Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung des Bundes sind Zwischenfrüchte, Begrünungen und Winterkulturen grundsätzlich bis zum 15. Februar auf den Feldern zu belassen. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder Zwischenfrüchten ist zulässig. Aus Gründen der Witterung, des Pflanzen- oder Erosionsschutzes können Landesregierungen für bestimmte Gebiete frühere Umbruchtermine bestimmen. Von dieser Möglichkeit mache Rheinland-Pfalz nun insbesondere aufgrund der witterungs- und klimabedingten Besonderheiten im Land Gebrauch. Einarbeitungszeitpunkte aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt. Text: Kreisverwaltung SÜW Wichtiger Hinweis an alle Einsender von Digitalfotos Bitte beachten Sie, dass künftig aus Qualitätsgründen nur noch Digitalfotos mit einer Mindestgröße von 1024 x 768 Pixel (bei einer Bildbreite von 90 mm) abgedruckt werden können. Fotos mit einer geringeren Auflösung werden nicht mehr abgedruckt, hierzu ergeht keine besondere Benachrichtigung. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Ihre Redaktion

Maikammer - 19 - Ausgabe 3/2016 veranstaltungskalender Veranstaltungskalender Kirrweiler 22.01.2016 Fastnachtsbrüder, Fasching in der Turnhalle 23.01.2016 Fastnachtsbrüder, Fasching in der Turnhalle 23. bis 30.01.2016 SV Herta, Skifreizeit 23.01.2016 Ortsgemeinde, Kindertheater im Edelhof 26.01.2016 Frauengymnastik Maikammer 23.01.2016 Realschule plus, Tag der offenen Tür 23.01.2016 Rheinpfalz, Quali Turnier 24.01.2016 Rheinpfalz, Final Turnier St. Martin 23.01.2016 2. Prunksitzung 25.01.2016 Feuerwehr, Generalversammlung Frauenweinabend am Weltfrauentag 2016 St. Martin: Einmal im Jahr treffen sich die freien Pfälzer Weinschwestern auf dem St. Martiner Wingertsberg. Frei, denn Sie kommen aus ohne Verein, weil eingebunden in die weltweite FrauenInternationale am 8. März. Im Haus am Weinberg liegt den vinophilen Damen das Pfälzer Weinland zu Füßen. Der 8. Frauenweinabend am Weltfrauentag steht unter dem Motto: Wein - und das was Frauen wünschen. Blumen, Schmuck und schöne Kleider stehen auf vielen Wunschlisten oben an. Initiatorin Judith Ziegler-Schwaab präsentiert zum Motto wieder interessante Gäste. In drei Interviews geht es um Wein und Edelstein, Wein und Mode, bzw. Wein und Blumen. Jeweils eine erfolgreiche Weinmacherin und bekannt kreative Geschäftsfrau kommt dabei ins Gespräch. Barbara Roth (Sekt-und Weingut Wilhelmshof, Siebeldingen) trifft auf Beatrix Rembold (Goldschmiedehaus Edenkoben), Eva Seyler (Weingut Dengler- Seyler, Maikammer) auf Elisabeth Murr (Modeatelier Murr, Kirrweiler), und Fumiko Tokuoa (Weingut Biffar, Deidesheim) auf Birgit Reis (Blumenhaus Pusteblume, Edenkoben). Man darf gespannt sein auf die Blume im Wein zur japanischen Blumenkunst Ikebana, erfährt was den passenden Schnitt zum Kleid mit dem neuen Rebschnitt verbindet oder wie champagnerfarbene Brillanten zu edlem Winzersekt harmonieren. Auf Frauenwunsch zu Wort kommt erstmals auch ein prominenter Mann: Das Werk des Künstlers und Grafikdesigners Gerhard Hofmann ist weit bekannt, sein Stil unverkennbar. Bilder und Drucke des Neustadters hängen in zahlreichen öffentlichen Gebäuden. Frauen tragen Einkaufstaschen oder trinken aus Tassen und Gläsern mit seinem Deko. Nun dürfen die Frauen auch ihn kennenlernen. Die promovierte Musikwissenschaftlerin Corinna Schreieck, als Sangesinterpretin am Piano begleitet von Jörg Martin Schreieck-Hans, begleitet den Frauenweinabend mit ausgewählten Liedern. Traditionell rankt sich das Programm um ein Menü (Vor-und Nachspeise serviert am Tisch, Hauptgang mit Fisch/Fleisch/Vegetarisch vom warmen Buffet) und ist der Frauenwein des Jahres auch ein Vertreter der Pfälzer Rebsorte des Jahres. Aktuell eine Scheurebe. Den 2016er Frauenwein bespricht die Pfälzer Weinprinzessin Laura Becker. Dienstag, 8. März 2016, 18.00 Uhr (Einlass ab 17.30 Uhr), Hotel-Restaurant Haus am Weinberg, Oberst Barrett-Str. 1, St. Martin. Karten mit Tischreservierung im Vorverkauf: Büro für Tourismus St. Martin (06323-5300). Preis p.p. Euro 39.- (incl. Aperitif, ein Glas Frauenwein des Jahres, Drei-Gänge-Menü/Buffet). Text: Büro für Tourismus St. Martin Maikammer: Wein.Kultur.Erleben Maikammer / Kirrweiler / St.Martin Büros für Tourismus geschlossen Am Freitag, den 22. Januar, sind die Büros für Tourismus in Maikammer und St. Martin aufgrund einer Dankeschön-Veranstaltung für die Gästeführer geschlossen. Das Tourismus-Team des SÜW Maikammer e.v. bittet um Beachtung. Text: SÜW Maikammer kulturveranstaltungen v.l. Bürgermeister Karl Schäfer, Elke Burk, Pfalzwerke, Martin Weinzierl, Pfalzgas, Beig. Klaus Humm, Hans Gareis, Beig. Melanie Stachel, Heiko Götz, VR-Bank Südpfalz Bild: Hans Gareis Was im letzten Jahr mit Maikammer KulTour und vielseitigem Programm gelang, findet in 2016 seine Fortsetzung. Der griffige Slogan zum Ortsjubiläum 2014 - Wein.Kultur.Erleben - wurde für die Gemeinde zur Philosophie, ist auch Motto für die örtliche Kulturarbeit. Ein Glücksgriff für die Kalmitgemeinde ist der ortsansessige Grafik-Designer und Verleger Hans Gareis: Er kreierte nicht nur Slogan und Logo, ist auch Impresario und Ideengeber für das neue Kulturprogramm. Selber seit Jahren erfolgreicher Macher in der Kulturszene seiner Heimatstadt Neustadt, lässt Gareis jetzt auch Maikammer profitieren. Und nicht zuletzt von seinen guten Beziehungen. So brachte er letztes Jahr u.a. eine Ausstellung mit Werken des multitalentierten Weltstars Armin Mueller-Stahl in die Ortsvinothek. Unterschiedlichste Veranstaltungen, vom Klassik-bis Jazzkonzert, von der Lesung bis zum Comedy-Event oder Kindertheater, sind auch in 2016 geplant. Die Projekte und Events sollen Bürgern und Gästen ein breites kulturelles Spektrum öffnen, die Gemeinde und Region stärken und Maikammer als ein ganze besonderes und differenziertes Tourismuszentrum aufladen, freut sich Bürgermeister Karl Schäfer. Musikfreunde erwarten drei klassische Konzerte - eines davon in der Kirche -, Gypsy-Jazz im Weingut sowie ein bekannter Liedermacher/Interpret. Auf die Kinder wartet das Wunschtheater und der Palatinator bringt Comedy für die Erwachsenen. Wie bewährt, gibt es auch in diesem Jahr wieder saisonal wechselnde Ausstellungen - mit jeweils Vernissagen - in der Ortsvinothek. Die Werke eines bedeutenden deutschen Pop-Artisten kommen mit dem Sommer in die Hammermühle. Außerdem kündigte

Maikammer - 20 - Ausgabe 3/2016 Gareis, der Bücher herausbringt und Autoren betreut, übers Jahr noch mehrere Lesungen an. Absolutes Highlight von KulTour 2016 aber ist ein mehrtägiges Festival, mit dem Maikammer in seinen namensgebenden Monat Mai hinein feiert. Start ist am 29.April mit der Eröffnung eines Skulpturenparks im Bürgerhausgarten. Gleich im Anschluss findet eine Premiere statt. Maikammer-Newkammer. Die Weinkollektion der Weinkammer 2016, verspricht eine musikalisch begleitete Spitzen- Weinprobe. 25. Februar, Vinothek: Lesung mit Germann Jossé, Pfälzer Sammelsurium 03. März, Vinothek: Ausstellungseröffnung: Alena Steinlechner und Sonja Jakobi zeigen ihre Bilder rund ums Thema Wein 29. April bis 1. Mai: Wein. Kultur. Erleben. Das Festival. 29. April, Bürgerhaus 18:00 Uhr Eröffnung durch Bürgermeister Schäfer + Weinprinzessin im Skulpturenpark (Lavendelgarten) 18.15 Uhr New-Kammer - die Weinkollektion der Weinkammer 2016 Jungwein-Probe mit den 25 Weingütern aus der Ortsvinothek. 21:45 Uhr Musik mit dem Claudia Lemperle Duo 30. April, Marktplatz 18:00 Uhr Begrüßung durch Bürgermeister Schäfer + Weinprinzessin 18.30 Uhr Comedy: Bernd Wittmann: Die Fünf Pfälzer Experten vom Stammtisch 19:30 Uhr Konzert in den Mai: Beat-Brothers, der Top- Act mit hausgemachter Gitarrenmusik und Hit der 60er- und 70er-Jahre. 01. Mai, Marktplatz Familientag! 11:30 Uhr Jazz-Früschoppen mit der Blue Note Big Band 14:00 Uhr Buntes Kinderprogramm: Kinderlieder mit Basti Kinder-Malaktion mit Vlada Hauser Kulturprogramm-Übersicht Am 30.April geht es weiter auf der großen Marktplatz-Bühne. Zuerst in Mundart mit Stammtisch-Experten, danach mit einer Band musikalisch in den Mai. Am Maifeiertag selber nimmt das Festival noch einmal Fahrt auf. Den ganzen Tag über wird gefeiert. Vom Jazz-Frühschoppen bis Kinder-Liedersingen und Malaktion gibt es Unterhaltungsprogramm für Groß und Klein. Mit einem Abschluss- Konzert auf dem Marktplatz klingt das Festival schließlich aus. Text: Judith Ziegler-Schwaab 16.00 Uhr Abschluss-Konzert: mit der Jugendphilharmonie Neustadt ab 29. April bis Juni: Lavendelgarten: Skulpturenpark Holz-Glas-Stein. Drei Bildhauer zeigen ihre Werke: Mathäss - Hoffelder - Helfferich 17. Juni, Kropsburg Konzert mit dem Liedermacher Marcel Adam 19. Juni, Kath. Kirche Konzert mit dem Trompetenensemble der Musikhochschule Karlsruhe Ab 26. Juni, Hammermühle, Kirrweiler Große Künstler zu Gast Moritz Götze - einer der bedeutendsten deutschen Pop-Art - Künstler stellt aus. 22. Juli, Weingut Dengler-Seyler Gasthaus Zum Winzer : Comedy/Lesung mit Britta und Chako Habekost 07. August, Weingut August Ziegler Zigeuner-Jazz-Konzert mit dem Jaworek-Reinhardt- Ensemble 27. Nov., Bürgerhaus Konzert mit dem Kreis Jugend Orchester 08. Dez., Bürgerhaus Kindertheater mit dem Wunschtheater Deidesheim 08. Januar 2017, Bürgerhaus Neujahrskonzert mit dem Johann-Strauß-Orchester Budapest Stand: 12. Januar 2016 Programm- und Terminänderungen vorbehalten. St. Martiner Kulturtupfer 2016 Sonntag, 14. Feburar 19 Uhr Restaurant Winzerhof: Valentins Dinner - mit Lyrik zum Anbeißen SWR-Moderatorin Kerstin Bachtler und Schauspieler Bodo Redner über Liebe, Lust und Leidenschaft. Dienstag, 8. März 18 Uhr Haus am Weinberg: 8. Frauenweinabend am Weltfrauentag. Die Weinschwestern der Pfalz begehen ihr Jahrestreffen unter dem Motto Wein - und das was Frauen wünschen. Judith Ziegler-Schwaab präsentiert zum Menü mit Programm wieder einen Reigen interessanter Gesprächspartnerinnen Freitag, 6. Mai Kulturscheune Alte Kellerei: St. Martin - das sind wir! Dorf der Künstler und Musikanten, gestern und heute. Unser Beitrag zum Kultursommer Rheinland-Pfalz. Wie wir wurden, was wir sind: Regionale Kulturträger und Vorreiter im Weintourismus. Mit u.a. den Dachlähnern und Weinschlauchdudlern sowie St. Martins Heimatforscher Franz Josef Ziegler. Eintritt 12.- Euro, Kartenvorverkauf BfT St. Martin Samstag/Sonntag, 7./8. Mai 11-17 Uhr Foto-Ausstellung, Kulturscheune: Künstler mit der Kamera St. Martiner Kulturherbst - Auf ins Fröhliche Weindorf! Wir schreiben WEINKULTUR groß. Unsere Winzer leben sie und unser Kulturherbst schafft authentische Weinerlebnisse. Freitag, 23. September 19 Uhr Kulturscheune Alte Kellerei, Weinzeitreise: Wir und die Dalberger. Die Weinlage St. Martiner Baron erinnert an die ersten Barone des Heiligen Römischen Reiches. Ein Adelsgeschlecht, das bedeutende Persönlichkeiten in Kunst, Wissenschaft und Politik hervorbrachte - und den Grundstein legte für unser Dorf der Künstler und Musikanten. Musikalisch begleitete History Weinprobe Freitag, 30. September 19 Uhr Literarische Weinlese: Die Sankt Martiniade - eine heitere Provinzposse aus den Anfangszeiten des Fremdenverkehrs. Durchs Weinglas betrachtet mit Judith Ziegler- Schwaab, Patrick Christmann, Ruth Schreieck und Alexander Schreieck. Mittwoch, 5. Oktober 19 Uhr Seebers Vinofactur MundArt - schmackhaft gemacht und zu Gehör gebracht Sie erklingt im Wein, kommt in Worten über die Lippen oder zergeht als Speise auf der Zunge St. Martiner MundART ist ein Erlebnis mit allen Sinnen und gipfelt im Höchsten der Gefühle: Dem Madmerisch und der örtlichen kulinarischen Spezialität Krebbenetz. Sonntag, 11.12. Schreiecks Weinsalon, Ein Winternachtstraum - Unser Kulturtupfer zur schönsten Zeit im Jahr beschert einmal mehr stimmungsvolle Vorfreude aufs Christfest. Dabei lassen wir Engel sprechen und Träume fliegen Text: Gemeinde St. Martin

Maikammer - 21 - Ausgabe 3/2016 nichtamtlicher teil Aktuelles aus der verbandsgemeinde maikammer Pfalzwerke und Verbandsgemeinde Maikammer nehmen KWK-Anlage in St. Martin in Betrieb Die Pfalzwerke Aktiengesellschaft hat in Kooperation mit der Verbandsgemeinde Maikammer, der Ortsgemeinde St. Martin und der Kirchenstiftung St. Martin in St. Martin eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK) mit Blockheizkraftwerk (BHKW) geplant und gebaut. Das Projekt wurde am 15. Mai 2014 vom Verbandsgemeinderat Maikammer beschlossen, am heutigen Mittwoch, 13. Januar 2016, wurde die Anlage in Anwesenheit von Bürgermeister Karl Schäfer, Werkleiter Andreas Reuter, der Leiterin der Grundschule St. Martin, Frau Uschi Hoffmann, der Leiterin der katholischen Kindertagesstätte, Frau Claudia Hund und Vertretern der Pfalzwerkeoffiziell in Betrieb genommen. Das erdgasbetriebene Blockheizkraftwerk versorgt das Pfarrzentrum, die Pfarrkirche, die örtliche Grundschule sowie die noch im Bau befindliche Kindertagesstätte. Die Liegenschaften sind durch einen Nahwärmeverbund mit der Heizzentrale verbunden. Das Blockheizkraftwerk weist eine elektrische Leistung von 20 Kilowatt auf, der Spitzenlastkessel liefert eine thermische Leistung von 250 Kilowatt. Es ersetzt eine alte und deutlich ineffizientere Einzelbeheizung der Liegenschaft durch eine moderne, nachhaltige Wärmeversorgung und spart damit rund 45 Prozent CO2 ein; das sind etwa 50 Tonnen pro Jahr. Der erzeugte Strom wird vorrangig zur Deckung des Eigenstrombedarfs der Gebäude eingesetzt, Überschussmengen werden in das Stromnetz eingespeist. Das neue Wärmeversorgungskonzept ist bestes Beispiel dafür, dass es sich lohnt, sich mit angrenzenden Objekten zusammenzuschließen, um gemeinsam eine effiziente und umweltgerechte Versorgung auf die Beine zu stellen. Für jeden Einzelnen wäre solch eine moderne Lösung sicherlich nicht umsetzbar. Gemeinsam rechnet sich diese Energieeffizienzmaßnahme für alle, so Bürgermeister Karl Schäfer. Wolfgang Hormuth hatte bereits im Zuge der ersten Planungsüberlegungen für den Umbau die Idee für eine gemeinsame Versorgung entwickelt und mit Bürgermeister Karl Schäfer besprochen. Dieser war von diesen Überlegungen überzeugt und hatte das Konzept dem Verbandsgemeinderat vorgeschlagen.die Wärmelieferverträge mit der katholischen Kirche, der VG Maikammer sowie der Ortsgemeinde St. Martin wurde für eine Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Text: Pfalzwerke AG volkshochschule Kreisvolkshochschule Qi Gong Qi Gong fördert die Wahrnehmungsfähigkeit und Entspannung. Ab Dienstag, 26. Januar, 18:30 bis 19:30 Uhr, und Mittwoch, 27. Januar, 9:00 bis 10:30 Uhr, werden in der Grundschule in Ilbesheim Kurse über 10 Termine mit Agatha Kill angeboten. Der Mensch kann zur inneren Ruhe gelangen und die Energie frei fließen lassen. Qi Gong kann in jedem Alter und weitgehend unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand erlernt und ausgeübt werden. Info und Anmeldung bei der kvhs Südliche Weinstraße, Telefon 06341/940-122, vhs@suedliche-weinstrasse.de, www.vhs-suew.de. Entspannen mit Autogenem Training Autogenes Training hilft zur Entspannung. Ein Kurs wird angeboten am Mittwoch, 27. Januar, 19:00 bis 20:30 Uhr, in der Kreisverwaltung in Landau mit der Diplom-Psychologin Dagmar Zimmermann- Baum. Er dauert sechs Abende. Mit Hilfe von Entspannungsübungen wird gelernt, innere Ruhe und Ausgeglichenheit zu gewinnen. Ziel ist es, bewusster und natürlicher mit dem eigenen Körper, mit sich selbst, umgehen zu können. Die Teilnehmenden erlernen die erprobten Haltungen und Formeln. Info und Anmeldung bei der kvhs Südliche Weinstraße, Telefon 06341/940-122, vhs@suedliche-weinstrasse.de, www.vhs-suew.de. Schulnachrichten Grundschule Kirrweiler Fußball-Mädchen auf Platz 2 In Annweiler fand am 14.01.2016 das Fußballturnier der Grundschulen Südliche Weinstraße statt. Nach einem hervorragenden Spiel und einem anschließenden 7-Meter-Schießen, erreichte die Mädchenmannschaft der Grundschule Kirrweiler den 2. Platz. Text und Bild: Uschi Hoffmann Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach Tag der offenen Tür Am Samstag, den 23. Januar 2016, lädt die Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach am Standort Maikammer, An der Steinmühle 14, von 10-13 Uhr zu einem Tag der offenen Tür für interessierte Grundschüler und Grundschülerinnen und deren Eltern ein. Neben Informationen zum integrativen Konzept der Schule, zu den Wahlpflichtfächern, zum Ganztagsangebot und zum Schulgebäude erwartet die Besucher ein breites Programm aus Sportaktionen, Einblick in den Werkunterricht, Schaukochen und Darbietungen der Zirkus-AG sowie der Schulband. Außerdem haben die Grundschüler und Grundschülerinnen bei verschiedenen Mitmach-Aktionen aus den Bereichen wie zum Beispiel Werken/Technik, Sport oder Experimentieren die Gelegenheit die Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach aktiv kennen zu lernen.

Maikammer - 22 - Ausgabe 3/2016 Infotag in Hambach am 12.02.2016 Am Freitag, den 12. Februar 2016 haben interessierte Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse Grundschule und deren Eltern zusätzlich zum Tag der offenen Tür in Maikammer die Möglichkeit, in der Zeit von 11.30 bis 13.00 Uhr auch die Orientierungsstufe und das Gebäude in Hambach näher kennen zu lernen. Adresse: Horstweg 21 67434 Neustadt-Hambach Schüler/innen der 10. Klassen informieren sich über weiterführende Schule Am 14.01.2016 besuchten einige Schüler/innen der 10. Klassen der Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach die Fachoberschule (FOS) der Siebenpfeiffer Realschule plus in Haßloch. In kleinen Gruppen konnten sie am Unterricht teilnehmen und somit einen Einblick über die Inhalte und Arbeitsweisen der 11. und 12. Klassen gewinnen. Berufsorientierung ist einer der Schwerpunkte der Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach, zu der nicht nur spezieller Berufsorientierungs-Unterricht und die Durchführung von Praktika gehört, sondern auch der Einblick in die vielfältigen Möglichkeiten der schulischen Weiterbildung nach dem Realschulabschluss. So gehört auch der Besuch der Fachoberschulen im Umkreis zur Berufsorientierung dazu. Zehntklässler besuchen Englisches Theater Ende des Jahres fuhren die drei 10. Klassen der Gebrüder-Ullrich- Realschule plus Maikammer-Hambach in Begleitung ihrer Englischlehrer Herr Bauer, Herr Utzmann und Frau Müllens nach Ludwigshafen ins Pfalztheater. Auf dem Plan stand, passend zur Jahreszeit, das englische Theaterstück A Christmas Carol. Die Sprachbarrieren waren gering, da die Handlung allen Schülerinnen und Schülern bekannt war. Im Englischunterricht wurde diese nämlich zuvor besprochen. So konnten alle Schüler das Stück genießen und sich in vorweihnachtliche Stimmung versetzen. Marc Steinmetz, Schüler der Klasse 10c, kommentierte den Theaterbesuch folgendermaßen: It was a great day and really special. Weitere Informationen zur Schule unter www.rsp-maikammer-hambach.de Aktuelles aus der Ortsgemeinde kirrweiler Aktuelles aus der Ortsgemeinde maikammer Basar rund um s Kind Es sind noch wenige Tische frei! Bei Interesse bitte melden unter: basar-maikammer@gmx.de Wann? 30.01.2016 von 13:30 Uhr 16:00 Uhr Wo? Pfarrheim Maikammer neben Was? der kath. Kirche Kleidung, Spielsachen, Fahrzeuge usw. Es gibt leckeren Kaffee und Kuchen, auch zum Mitnehmen. Der Förderverein des Kath. Kindergartens Maikammer freut sich auf euer Kommen! Text: Manuela Getto

Maikammer - 23 - Ausgabe 3/2016 Welcher Baum ist das? Forstkundliche Wanderung am 7. Februar Turn- und Sportverein e.v. Maikammer lädt ein zum Schlachtfest im Sportheim Revierförster Rainer Northoff ist am 7. Februar unser Wanderführer bei der Forstkundlichen Bäumetour. Er hat eine 8 km lange Rundwanderung ausgesucht, bei der wir alle für den Pfälzerwald typischen und wichtigen Baumarten sehen werden: Buche, Eiche, Kiefer, Douglasie, Fichte, europäische Lärche, Strobe. Treffpunkt ist um 9:30 in Maikammer am Wasgaumarkt-Parkplatz (zur Bildung von PKW-Fahrgemeinschaften). Rainer Northoff erwartet uns dann um 10:00 am Parkplatz beim Forsthaus Heldenstein. Dort startet unsere Wanderung ins Kleyental: Kathrinenbrunnen, Langenkopfquelle, Schutzhütte 4 Buchen (hier kleine Rast). Zurück am Forsthaus Heldenstein sind wir ca. um 12:30 - genau richtig für eine abschließende Einkehr. Rückfragen beantwortet gern die Wanderwartin, Tel. (06321) 958 75 61. Hinweis: Sollte die Kreisstraße von Edenkoben zum Forsthaus (K 6) schneebedingt nicht passierbar sein, so treffen wir uns zwecks Alternativ-Programm dennoch um 9:30 am Wasgaumarkt-Parkplatz in Maikammer. Text: Barbara Späth Schülerjahrgang 1934/35 Der Schülerjahrgang 1934/35 von Maikammer/Alsterweiler trifft sich wieder am Dienstag, 26. Januar um 18.30 Uhr in der Weinstube Wilhelm, Weinstr. Nord 1. Bitte weitersagen. Text: Elfriede Ziegler Ortsfamilienbuch Maikammer-Alsterweiler Das Ortsfamilienbuch Maikammer-Alsterweiler soll am 21.01.16 gegen Mittag eintreffen. Leider wurden schon mehrere Termine von der Druckerei nicht eingehalten, was für alle sehr ärgerlich war. Ich werde am Donnerstag und Freitag persönlich vor Ort sein und die Bücher herausgeben. Sollten die Bücher am Donnerstag geliefert werden, rufe ich die Personen persönlich an und gebe ihnen nochmals Bescheid. Die Bücher sind im Büro für Tourismus Johannes-Damm-Str. 11 zu erwerben, Tel.: 06321 952768 Wir bitten um Entschuldigung! Günter Schäfer u. Martina Stöckl am Samstag, 09.01.2016 ab 11.00 Uhr Schlachtbuffet: Bratwurst, Kesselfleisch, Schweinemett, Wurstsuppe, Zwiebelsalat und Sauerkraut Herzpfeffer, Knödel und Salat Rheinpfalz Cup 2016 Auch 2016 findet das Hallenturnier um den Rheinpfalz Cup in der Kalmit Halle wieder statt. Kalmithalle Maikammer 23. und 24. Januar 2016 Gruppe A 1. VfL Neustadt 2. SV Herta Kirrweiler 3. SV RW Seebach 4. SG Mußbach 5. VfL Hainfeld Samstag, 14.00 Uhr VfL Neustadt - SV H. Kirrweiler Samstag, 14.17 Uhr RW Seebach - SG Mußbach Samstag, 15.42 Uhr VfL Hainfeld - VfL Neustadt Samstag, 16.33 Uhr SV H. Kirrweiler - RW Seebach Samstag, 17.24 Uhr SG Mußbach - VfL Hainfeld Sonntag, 11.00 Uhr VfL Neustadt - RW Seebach Sonntag, 11.17 Uhr SV H. Kirrweiler - SG Mußbach Sonntag, 12.42 Uhr VfL Hainfeld - RW Seebach Sonntag, 13.33 Uhr VfL Neustadt - SG Mußbach Sonntag, 14.24 Uhr SV SV H. Kirrweielr - VfL Hainfeld Gruppe B 1. TSG Deidesheim 2. TV Gönnheim 3. TuS Maikammer 4. TV Ruppertsberg 5. VfB Haßloch Samstag, 14.34 Uhr TSG Deidesheim - TV Gönnheim Samstag, 14.51 Uhr TuS Maikammer - TV Ruppertsberg Samstag, 15.59 Uhr VfB Hainfeld - TSG Deidesfeld Samstag, 16.40 Uhr TV Gönnheim - TuS Maikammer Samstag, 17.41 Uhr TV Ruppertsberg - VfB Haßloch Sonntag, 11.34 Uhr TSG Deidesheim - TuS Maikammer Sonntag, 11.51 Uhr TV Gönnheim - TV Ruppertsberg Sonntag, 12.59 Uhr VfB Haßloch - TuS Maikammer Sonntag, 13.50 Uhr TSG Deidesheim - TV Ruppertsberg Sonntag, 14.41 Uhr TV Gönnheim - VfB Haßloch

Maikammer - 24 - Ausgabe 3/2016 ruppe C 1. SG Edenkoben / St. Martin 2. Türkgücü Neustadt 3. FC 08 Haßloch 4. SV Iggelheim 5. FV Freinsheim Samstag, 15.08 Uhr SG Edenk./St. Martin - Türkg. Neustadt Samstag, 15.25 Uhr FC 08 Haßloch - SV Iggelbach Samstag, 16.16 Uhr FV Freinsheim - SG Edenk./St. Martin Samstag, 17.07 Uhr Türkg. Neustadt - FC 08 Haßloch Samstag, 17.58 Uhr SV Iggelbach - FV Freinsheim Sonntag, 12.08 Uhr SG Edenk./St. Martin - FC 08 Haßloch Sonntag, 12.25 Uhr Türkg. Neustadt - SV Iggelbach Sonntag, 13.16 Uhr FV Freinsheim - FC 08 Haßloch Sonntag, 14.07 Uhr SG Edenk./St. Martin - SV Iggelbach Sonntag, 14.58 Uhr Türkg. Neustadt - FV Freinsheim Aktuelles aus der Ortsgemeinde Sankt martin Schutzgitter für St. Martiner Kirchenfenster montiert Es ist schön, dass sich die Bauteile optisch sehr gut in die Fenster einfügen und das Gesamtbild der Kirche nicht stören. Im Zuge der Gitter-Endmontage wurden auch noch die von den externen Handwerkern demontierten fünf alten Vollgitter gegenüber des Schulhofs wieder montiert. Sehr kurzfristig hatte die Schlosserei Bruno & Frank Herrmann diese instand gesetzt und neu lackiert. Die Montage erfolgte aus Sicherheitsgründen mit neuen und stärkeren Edelstahlschrauben. Das mit großem Engagement gestartete Projekt Kirchenfenster-Gitter ist somit zu aller Zufriedenheit abgeschlossen und die Verantwortlichen der Kirchenstiftung möchten sich hiermit bei den ehrenamtlichen Helfern sowie den Sponsoren sehr herzlich bedanken! Text und Bilder: Wolfgang Hormuth In der Vergangenheit nistete in den Fenstern der St. Martiner Kirche eine größere Kolonie von Wildtauben. Der Sandstein der wertvollen Ornamente des Chores wurde durch den aggressiven Taubenkot geschädigt. Des Weiteren wurden die Fenstergesimse, das Dach der Sakristei und der Boden durch die Vögel stark verschmutzt. Das war kein schöner Anblick u. der Schmutz musste deshalb von Zeit zu Zeit aufwendig entfernt werden. Auch häuften sich die Beschwerden von Kirchgängern welche von den Vögeln auch mal was abbekommen hatten. Die Wildtauben sollten deshalb auf humane Art vertrieben werden. Die einfachste Idee war das Nisten in den Sandsteinornamenten zu unterbinden. Auf der Nordseite der Kirche waren in den 60er Jahren zum Schutz gegen Bälle aus dem Schulhof 5 Fenster mit Drahtgitter versehen worden. An diesen Fenstern war das Nisten der Tauben nicht möglich. Es wurde deshalb beschlossen auch die 15 Fenster des Kirchenchores mit angepassten Drahtgittern zu schützen. Nach Vorgabe der Kirchenverwaltung u. Rücksprache mit Speyer sollte aus optischen Gründen nur der Schutz der Sandsteinornamente erfolgen. Der Jedermänner-Senior, Erwin Ziegler, erklärte sich bereit die Anfertigung u. Montage dieser Schutzgitter kostengünstig zu organisieren. Erwin Ziegler konnte Jürgen Schneider von diesem Projekt begeistern und beide haben mit großem Zeitaufwand die 15 maßgenauen Gitter bei und unter tatkräftiger Mithilfe der Schlosserei Bruno & Frank Herrmann in Maikammer angefertigt. Die Kosten für das Material und für sonstige Aufwendungen übernahmen die St. Martiner Jedermänner und spendeten den Betrag zweckgebunden an die St. Martiner Kirchenstiftung. Nachdem unsere Kirche für die Außenrenovierung eingerüstet war ergab sich nun die Gelegenheit diese Gitter zu montieren. Unter der Regie von Alois Hormuth wurden die Konstruktionen im September 2015 im südlichen u. kurz vor Weihnachten im nordöstlichen Teil des Chores stabil befestigt. kfd St. Martin Frauenfasching Mitmachprogramm am Donnerstag, den 4. Februar 2016 Wir treffen uns um 14.00 Uhr am Pfarrzentrum, zu einer kleinen Wanderung. Anschließend gemütliches Beisammensein, bei Kaffee und Kuchen im Park-Café beim Mitmachprogramm. Achtung! Jede Frau darf sich mit einem kleinen Beitrag am Programm beteiligen. Also auf liebe Frauen überlegt euch einen Programmpunkt. Nur gemeinsam können wir einen schönen Nachmittag gestalten und so für gute Stimmung sorgen. Auf euer Kommen freut sich der Führungskreis der kfd St. Martin

Maikammer - 25 - Ausgabe 3/2016 TuS St. Martin Neues Ballsportangbot Der TuS St. Martin freut sich, direkt zu Beginn des neuen Jahres ein neues Sportangebot ankündigen zu dürfen! Christine Röhles - sie trainiert bereits eine Kinder-Basketballgruppe - und Nicole Gilcher bieten ab 5. Februar 2016 eine neue Ballsportgruppe beim TuS an. Jeden ersten Donnerstag im Monat wird ab 19.30 Uhr just for fun Basketball, Volleyball, Hockey usw. gespielt - je nach Lust und Laune der Gruppe. Willkommen sind alle Frauen, Männer und Jugendliche, die Spaß am Ballsport haben. Bei Interesse oder Rückfragen bitte bei Nicole Gilcher melden (nicole@gilcher.de) oder am 5.02.16 einfach mal in der Turnhalle St. Martin vorbei kommen. Text: Ursula Kiefer kirchliche nachrichten Kath. Gottesdienste in St. Martin und Edenkoben 21. Januar: Wortgottesdienst: 15.30 Uhr - Edenkoben (Seniorenheim Ludwigshöhe); Hl. Messe: 18.30 Uhr - Edenkoben (anschl. Barmherzigkeitsstunde mit Beichtgelegenheit) 22. Januar: Hl. Messe: 18.30 Uhr - St. Martin 23. Januar: Vorabendmesse: 18.30 Uhr - St. Martin 24. Januar: Hl. Messe: 10.30 Uhr - Edenkoben 27. Janaur: Hl. Messe: 18.30 Uhr - Edenkoben (Kapelle, mitgestaltet von der kfd) Text: Martina Christmann Pfarrcafé Kirrweiler Am Samstag, 31. Januar 2016 findet das nächste Pfarrcafé von 14.30-17.00 Uhr im Pfarrheim Kirrweiler statt. Die Bewirtung übernimmt der KfD. Wir freuen uns über viele Gäste, die sich unsere selbstgebackenen Kuchen und Torten in gemütlicher Runde schmecken lassen. Das Pfarrcafé findet regelmäßig in den Wintermonaten statt und wird abwechselnd von verschiedenen Gruppierungen der Pfarrgemeinde durchgeführt. Der Erlös ist für die Unterhaltung des Pfarrheims und die jeweilige Gruppierung bestimmt. Kath. Pfarrei Maikammer Maria, Mutter der Kirche 23.01. Samstag: 10.30 Uhr MK Dankamt in der Mariä-Schmerzen-Kapelle 17.30 Uhr MK Salveandacht 18.00 Uhr GF Vorabendmesse 18.30 Uhr KW Vorabendmesse, Kollekte für die Heizung 24.01. 3. Sonntag im Jahreskreis, Ökumenischer Bibelsonntag 10.30 Uhr MK Amt, Im Gottesdienst danken wir den ehemaligen Räten und unsere Neugewählten werden der ganzen Pfarrei Maria, Mutter der Kirche vorgestellt! 14.00 Uhr KW Taufe des Kindes Bastian Dennis Schreieck 17.00 Uhr KW Rosenkranzgebet 25.01. Montag, Fest Bekehrung des Hl. Apostels Paulus 18.30 Uhr KW Festamt 26.01. Dienstag, Hl. Timotheus und Hl. Titus 17.30 Uhr GF Rosenkranz, 18.00 GF Amt 18.30 Uhr MK Amt in der Mariä-Schmerzen-Kapelle 27.01. Mittwoch, Sel. Paul Josef Nardini, 17.30 VE Rosenkranz, 18.00 VE Amt 17.30 Uhr MK Friedensrosenkranz in der Mariä-Schmerzen-Kapelle 28.01. Donnerstag, Hl. Thomas von Aquin 09.00 Uhr BÖ Aussetzung des Allerheiligsten und stille Anbetung bis 17.30 Uhr 17.30 Uhr BÖ Rosenkranz 18.00 Uhr BÖ Nachgefeiertes Festamt zu Ehren des Seligen Paul Josef Nardini, der in Böbingen wirkte! 18.30 Uhr MK Sterbeamt 29.01. Freitag: 17.30 Uhr MK Vesper 17.30 Uhr FM Rosenkranz, 18.00 FM Hl. Messe 18.30 Uhr KW Amt 30.01. Samstag: 17.30 Uhr MK Salveandacht 18.00 Uhr BÖ Vorabendmesse, 18.00 VE Vorabendmesse 31.01. 4. Sonntag im Jahreskreis 09.00 Uhr KW Amt, 09.00 GF Amt 10.00 Uhr MK Beichtgelegenheit,10.30 MK Amt 17.00 Uhr KW Rosenkranzgebet Einführungsgottesdienst der neuen Räte Nachdem sich alle Räte konstituiert haben und unsere neue Pfarrei nun ihrer Bestimmung übergeben wurde, wollen wir dieses Ereignis auch in einem Gottesdienst feiern. Dieser gemeinsame Start aller Mitglieder der neuen Räte und Gemeindeausschüsse findet am Sonntag, den 24.01.2016 in der Sonntagsmesse um 10.30 Uhr in Maikammer statt. Auch danken wir den ehemaligen Ratsmitgliedern! Deshalb sind alle Gläubigen aus unserer Pfarrei Maria, Mutter der Kirche eingeladen, diesen Gottesdienst mitzufeiern. Im Anschluss an den Gottesdienst sind die Rats- und Gemeindeausschussmitglieder ins Pfarrheim eingeladen! Das Seelsorgeteam Familienkreis Herzliche Einladung, auch an Neuinteressierte, zu unserem Familienkreis am Donnerstag, 28. Januar um 19.30 Uhr in den Böbinger Pfarrsaal. Das Thema ist: Der Aufbau der Heiligen Messe: Die Gabenbereitung und die Präfation mit dem Sanctus. Auf Ihr Kommen freut sich Ihr Pfarrer M. Richtscheid Gebetsschule - Gesprächskreis Herzliche Einladung zu unserem nächsten Treffen am Freitag, den 22. Januar um 20.00 Uhr bei Frau Matt in der Niedergasse 8 in Kleinfischlingen. Wir sprechen über das Thema Lobpreis. Pfarrer Dariusz Stankiewicz Abkürzungen der einzelnen Gemeinden: AD= Altdorf, BÖ= Böbingen, FM= Freimersheim, FB= Freisbach, GO= Gommersheim, GF= Großfischlingen, KW= Kirrweiler, KF= Kleinfischlingen, MK= Maikammer, VE= Venningen Text: Maria Schardt Prot. Kirchengemeinde Maikammer So. 24.01., 10 Uhr Gottesdienst 10 Uhr Kindergottesdienst Text: Jochen Keinath Wissenswertes Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe Gruppentreffen im Selbsthilfetreff, Speyerer Straße 10, Edesheim, Tel.: 06323 989924, www.kiss-pfalz.de: Angststörungen, Donnerstag, 21. Januar, 19.00 Uhr; Depression 2, Montag, 25. Januar, 19.00 Uhr; Neue Selbsthilfegruppe für Hörgeschädigte in Edesheim, 1. Treffen am Dienstag, 26. Januar, 19.00 Uhr im Selbsthilfetreff; Frauenselbsthilfe nach Krebs - Sportgruppe, Mittwoch, 27. Januar, 8.15 Uhr; Männergruppe, Mittwoch, 27. Januar, 19.00 Uhr. Text: Carmen Ziegler

Maikammer - 26 - Ausgabe 3/2016 Internationaler Schüleraustausch - Gastfamilien gesucht! Internationaler Schüleraustausch Gastfamilien gesucht! Kulturaustausch - ermöglichen Sie einem jungen Menschen den Aufenthalt in Deutschland und erfreuen Sie sich an der kurzzeitigen Erweiterung Ihrer Familie! Die Jugendlichen verfügen über Deutschkenntnisse, müssen ein Gymnasium oder eine Gesamtschule besuchen und bringen für persönliche Wünsche Taschengeld mit. Brasilien Pastor Dohms Schule, Porto Alegre Familienaufenthalt: 25. Juni. - 25. Juli 2016 20 Schüler(innen), 13-14 Jahre Argentinien Deutsche Schule E.L. Holmberg, Buenos Aires Familienaufenthalt: 29. Juni - 10. Juli 2016 36 Schüler(innen), 16-17 Jahre In alle Länder ist ein Gegenbesuch möglich! Ausführliche Informationen erhalten Sie bei: Schwaben International e.v., Uhlandstr. 19, 70182 Stuttgart Tel. 0711-23729-13, Fax 0711-23729-31, Email: schueler@schwaben-international.de www.schwaben-international.de Anzeige aus der Region für die Region Kaufen Verkaufen Vermietung Mietgesuche Immobilien Anzeigenannahme 0 65 02 / 9147-0 EFH/DHH bis 250.000 Euro für Familie gesucht!! Sie möchten Ihre Immobilie im Raum Ger, Süw, Ld, Sp verkaufen? Immobilien Ursula Mueller, Tel. 07272 / 955 8 11 76771 Hördt, www.i-u-m.de mobil. 0152/02332288 3-Zimmer-Wohnung, Küche, Bad, in kleiner Wohneinheit, gerne Parterre mit Terrasse von Rentnerin + Kater gesucht. Tel.: 06 71 / 79 47 71 86 Tiefgaragenstellplatz zu vermieten Maikammer, Bahnhofstraße 25, Mietpreis 50,00. Telefon: 0 63 21 / 3 58 60 nach 18.00 Uhr Wir suchen dringend für vorgemerkte Kunden Bauplätze an der Südlichen Weinstraße zwischen Landau und Neustadt sowie zwischen Landau und Speyer, im Kreis Germersheim und Bornheim. Sie haben ein Grundstück? Melden Sie sich im Beratungsbüro Bornheim // Tel. 0170 8012206 peter.bress@fingerhaus.com // www.fingerhaus.de Ihr Zuhause......bietet zu wenig Raum für Entfaltungsmöglichkeiten?! ImmobIlIenWELT in Ihrem Mitteilungsblatt könnte Ihre Rettung sein! Baugrundstücke gesucht!

Maikammer - 27 - Ausgabe 3/2016 Ihr Kundendienst für Waschmaschinen Trockner Geschirrspüler Kühlgeräte Elektroherde Fahrkostenpauschale 5,- EUR Ersatzteilannahme www.elektrohaber.com Telefon: 06 21 / 55 70 45 Bildung Erfolg Beruf Zukunft Stellen Anzeigenannahme 0 65 02/91 47-0 Die Verbandsgemeinde Rülzheim sucht Stellenausschreibung eine/n Tiefbautechniker/in oder Tiefbauingenieur/in Es handelt sich um eine Vollzeitstelle, die zunächst auf ein Jahr befristet wird. Eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis wird in Aussicht gestellt. Die Besetzung der Stelle sollte zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Ihre Aufgaben: Planung, Ausschreibung und Bauleitung von Tiefbaumaßnahmen Wahrnehmung von Bauherrenaufgaben - Koordinierung und Überwachung Betreuung von Erschließungsmaßnahmen Unterhaltung der Straßen, Brücken, Grünanlagen, Friedhöfe und Sportanlagen Koordination und Zusammenarbeit mit Versorgungsträgern Wir erwarten von Ihnen: Abgeschlossene Berufsausbildung Eingehende Kenntnisse in den o.g. Aufgabengebieten Erfahrung mit Ausschreibungs- und Zeichnungsprogrammen sowie den rechtlichen Vorgaben, insbesondere der VOB Selbstständigkeit und Einsatzbereitschaft sowie zielorientiertes Arbeiten Zuverlässigkeit und die Fähigkeit, sich in ein bestehendes Team einzufügen Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen Verwaltungserfahrung ist keine Voraussetzung, aber von Vorteil Wir bieten: Einen modernen Arbeitsplatz mit den im öffentlichen Dienst üb lichen Sozialleistungen Eine interessante und eigenverantwortliche Arbeit Eine Vergütung nach dem TVöD Schwerbehinderte Bewerber(innen) werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Schäffner, Telefon: 07272/7002-1075, s.schaeffner@ruelzheim.de, gerne zur Verfügung. Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis spätestens 05.02.2016 an: Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Personalabteilung, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim oder auch per E-Mail an: k.bentz@ruelzheim.de Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden; daher bitte keine Originale einreichen. Stellenausschreibung Die Ortsgemeinde Leimersheim sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Erzieherin / Erzieher mit einem wöchentlichen Stundenumfang von 50 bis 80 Prozent einer Vollzeitstelle. Es handelt sich um eine befristete Vertretungsstelle für Mutterschutz und Elternzeit. Wir erwarten: einen Abschluss als staatlich anerkannte/r Erzieher/in, Freude im Umgang mit Kindern und Berücksichtigung der vielfältigen Bedürfnisse der Kinder, verantwortungsbewusste und teamorientierte Arbeitsweise, Engagement und Freude an der Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Einrichtung, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Team, den Eltern und dem Träger. Wir bieten: ein engagiertes und aufgeschlossenes Team sowie fachpädagogische Betreuung, die Möglichkeit zur Mitgestaltung des pädagogischen Konzeptes, leistungsgerechte Bezahlung nach dem TVöD, die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann schicken Sie bitte Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 05.02.2016 an: Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Personalabteilung, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim oder auch per E-Mail an: k.bentz@ruelzheim.de Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden; reichen Sie daher keine Originale ein. Vermittlung bitte! Die aktuellen Stellenangebote helfen Ihnen dabei! GeSchäftSAnzeiGen online buchen: ReGiStRieRen Sie Sich jetzt unter meinwittich bei WWW.Wittich.de

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