Satzung. Bogensportverein Lechtal (BSVL)

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Transkript:

Satzung Bogensportverein Lechtal (BSVL) 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Bogensportverein Lechtal (e.v.) mit Sitz in 86935 Rott. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießens mit Sportbogen. Der Verein ist eingetragener Verein im Sinne des 21 BGB. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Verwendung der Vereinsmittel Alle Einnahmen des Vereins dienen dazu, den anfallenden Vereinsaufwand zu decken. Diese dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten nachgewiesene notwendige sachliche Aufwand kann vom Verein getragen werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Seite 1

5 Mitgliedschaft und Stimmrecht Für eine Mitgliedschaft ist eine gültige Haftpflichtversicherung Pflicht und Voraussetzung. Diese ist auf Verlangen dem Vorstand vorzulegen. Der Verein hat folgende Mitglieder : 1. Natürliche Personen ab 18 Jahren. Natürliche Personen haben das aktive und passive Wahlrecht. 2. Jugendliche bis 18 Jahren. Jugendliche haben ab einem Alter von 16 Jahren das aktive Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder werden mit Beginn der Volljährigkeit Mitglieder gemäß 5 Ziffer 1, sofern sie oder der Vorstand nicht binnen 6 Monaten widersprechen. 3. Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können auf schriftlichen Vorschlag von Vereinsmitgliedern von der Vorstandschaft ernannt werden. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gemacht werden. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die einzelnen Aufnahmemodalitäten regelt die Geschäftsordnung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückvergütung von Jahresbeiträgen statt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen bei: Grober Verletzung der Satzungsbestimmung oder Geschäftsordnung. Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und der Schießordnung. Grober Verletzung von Sitte und Anstand. Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Gewalt- oder Kapitalverbrechens. Seite 2

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören oder ihm auf andere Weise Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Übt der Ausscheidende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung beziehungsweise mit dem Ausschlussbeschluss. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Bogensports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. 8 Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. In Sonderfällen kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Bei Aufnahme hat jedes Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 9 Organe des Vereins Vorstand (Schützenmeisteramt) Er besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei diese im Innenverhältnis des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter mindestens ein Schützenmeister anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Seite 3

Mitgliederversammlung Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie sollte im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von 2 Wochen durch persönliches Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte : 1. Bericht des 1. Schützenmeisters. 2. Bericht des Schatzmeisters. 3. Bericht des Sportleiters. 4. Prüfungsbericht des Kassenprüfers. 5. Entlastung des Vorstandes. 6. Neuwahlen des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, das in einem Jahr zwei und im nächsten Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. 7. Wahl des Kassenprüfers für die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer ist zu jährlicher Prüfung der Kassenführung verpflichtet. Er hat das Ergebnis dem Vorstand 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. 8. Wahl der Beiträge, mit Ausnahme des Jugendvertreters ( 12). 9. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliedsleistungen. 10. Satzungsänderungen: Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden ( 33 BGB). 11. Verschiedenes Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Geschäftsordnung. (Details siehe Geschäftsordnung) Anträge werden nur berücksichtigt, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingegangen sind. Seite 4

Beirat Der Beirat kann bestehen aus: Platzwart Festwart Jugendvertreter Jugendwart Der Beirat bildet zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirats zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein, soweit dies sachlich geboten ist, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Mitglieder des Beirats sind in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes stimmberechtigt. 10 Protokoll Über Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten. Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Letzteren gesammelt aufzubewahren. 11 Schützenjugend Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Das aktive Stimmrecht für die Wahl des Jugendvertreters im Beirat haben Mitglieder der Schützenjugend im Alter von 10 bis 17 Jahren. Das passive Wahlrecht haben Mitglieder der Schützenjugend im Alter von 16 bis 27 Jahren. Die Schützenjugend wählt den Jugendvertreter aus ihren eigenen Reihen für die Dauer von einem Jahr. Der Jugendvertreter wird in den Beirat aufgenommen. 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Herrmann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.v., der satzungsgemäß die SOS-Kinderdörfer weltweit finanziert und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Rott, den 16.09.2012 Seite 5