Satzung. Verein der Südtiroler e. V. Dinslaken/Niederrhein.

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Transkript:

Satzung Verein der Südtiroler e. V. Dinslaken/Niederrhein 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Verein der Südtiroler e. V. Dinslaken/Niederrhein. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein mit der abgekürzten Form e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Dinslaken 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein der Südtiroler e. V. Dinslaken/Niederrhein hat den Zweck: - Die Zusammenführung aller in Dinslaken und Umgebung lebenden Südtiroler. - Die Förderung der besonderen kulturellen Belange der Südtiroler durch Abhaltung entsprechender Veranstaltungen unter Herstellung freundlicher Beziehungen mit dem hiesigen Kulturkreis. - Die Pflege der Geselligkeit durch Veranstaltungen spezieller Südtiroler Abende, Kulturfahrten nach Südtirol, Ausflüge usw. 2. Der Verein verfolgt keinerlei politischen oder weltanschaulichen Zweck. Die politische oder religiöse Einstellung der Mitglieder hat den Verein nicht zu interessieren. 3 Mitglieder 1. Mitglied des Vereins können alle Südtiroler sowie Freunde Südtirols werden. 2. Jeder hat die gleichen Rechte und Pflichten gemäß der Satzung. 3. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag beim Vorstand, mit dem Antrag verpflichtet sich das Mitglied, die Zwecke des Vereins anzunehmen und zu fördern. Über die Aufnahme von Südtirolern bzw. Südtiroler Abstammung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über die Aufnahme von Nichtsüdtirolern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. 1

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 4. Jedes Mitglied hat sich bereit zu erklären, dem Verein seine rückhaltlose Unterstützung zu gewähren, gemäß den Beschlüssen seiner satzungsgemäßen Organe zu handeln und innerhalb des Vereins Frieden zu halten. 4 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft gemäß 3 Abs. 1 endet: - durch freiwilligen Austritt - durch Tod - durch Ausschluss - durch Auflösung des Vereins Der Austritt kann nur durch Kündigung mittels Einschreibebrief bis spätestens 30. November jeden Jahres an den Vorstand erfolgen. Der Austritt wird stets mit dem 31. Dezember jeden Jahres wirksam. Wird das Kündigungsschreiben nicht bis spätestens 30. November zur Post gegeben oder dem/der Vorsitzenden übergeben, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr und muss dann wiederum in besagter Form gekündigt werden. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Ansprüche des Vereins gegenüber dem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied bleiben unberührt. 2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen: - wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes innerhalb einer Mahnfrist von mindestens zwei Wochen. - wenn ein Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwider handelt. - bei Störung des Vereinsfriedens oder politischen Agitationen innerhalb des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nach Anhörung des Auszuschließenden. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels Einschreibebrief mitzuteilen. Ein Wiedereintritt ist möglich nach Ausschluss oder Austritt hier entscheidet der Vorstand in gleicher Weise wie über den Ausschluss. In diesem Falle kann ein Antrag auf Wiederaufnahme erst nach einem Jahr des Austritts oder Ausschlusses gestellt werden. 2

5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 31. März, vom Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, auch per E-Mail, unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung. Jedes Mitglied kann unter Einhalten einer Frist von einer Woche die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben werden. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. 4. Soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß 7 Abs. 1 sowie der Kassenprüfer b) die Beschlussfassung über Tätigkeits- und Kassenbericht c) die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers d) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern f) die Änderung der Satzung g) die Auflösung des Vereins 6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von/m Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben sind. 7. Die Versammlung kann als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. 3

7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem erweiterten Vorstand Als geschäftsführender Vorstand werden in das Vereinsregister eingetragen: - der/die Vorsitzende/r - der/die stellvertretende Vorsitzende/r Sie bilden den Vorstand im Sinne des 26 BGB und sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem erweiterten Vorstand gehören an - der Kassierer - der Organisator - der Schriftführer - der Beisitzer Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt. Der Vorstand ist ehrenamtlich für den Verein tätig. Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte, ihm obliegen insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen. Zusammen mit dem Prüfungsbericht der Kassenprüfer bilden sie die Grundlage für die Entlastung des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Die Wahl muss geheim abgehalten werden, wenn dazu ein Antrag eines Mitgliedes der Versammlung gestellt wird. Zu den Vorstandssitzungen soll der/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mindestens zweimal im Jahr mit einer Frist von mindestens drei Wochen einladen. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. 4

8 Beiträge Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag muss im Voraus bis 31. März jedes neu begonnen Jahres entrichtet werden. Der erste Beitrag ist bei Eintritt in den Verein auch dann voll zu bezahlen, wenn der Eintritt innerhalb des laufenden Jahres erfolgt. Zu den ordentlichen Einnahmen des Vereins gehören die Mitgliedsbeiträge und Veranstaltungseinnahmen. Zu den außerordentlichen Einnahmen gehören Spenden, Verkaufserlöse und sonstige Zuwendungen. 9 Satzungsänderung Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung zum Gegenstand hat, bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an ein gemeinnütziges Unternehmen in Südtirol (evtl. Kinderdörfer). Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber. 11 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Duisburg. 12 Gesetzliche Bestimmungen Soweit nichts Näheres in dieser Satzung bestimmt ist, gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über den eingetragenen Verein im BGB. Dinslaken, den 02.05.2014 5