Amtliche Mitteilungen 116/2017

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Transkript:

AM 116/2017 Amtliche Mitteilungen 116/2017 Ordnung über die Zulassung zum Masterstudiengang Gender & Queer Studies (M.A.) der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften der Technischen Hochschule Köln vom 22. September 2017

IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: Erscheinungsdatum: Öffentlich ausgelegt: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR ALBERTUS-MAGNUS-PLATZ 50923 KÖLN 27. SEPTEMBER 2017 27. SEPTEMBER 2017 bis 18. OKTOBER 2017

Ordnung über die Zulassung zum Masterstudiengang Gender & Queer Studies (M.A.) der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften der Technischen Hochschule Köln Vom 22. September 2017 Aufgrund des 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), und des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239), und des 4 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Gender & Queer Studies der Universität zu Köln und der Technischen Hochschule Köln vom 22. September 2017 haben die Humanwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln und die Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften der Technischen Hochschule Köln die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 2 Zugangsvoraussetzungen..2 3 Auswahl und Zulassung der Bewerber_innen....2 4 Bewerbung, Bewerbungsfrist.4 5 Zulassungs- / Ablehnungsbescheid..4 6 Rücknahme, Widerruf..5 7 Zulassungsausschuss.5 8 Inkrafttreten, Veröffentlichung....6 1

- 2 - Anwendungsbereich Diese Ordnung regelt den Zugang zum und die Zulassung für den Masterstudiengang Gender & Queer Studies (M.A.) der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften der Technischen Hochschule Köln (im Folgenden: Masterstudiengang). 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss in einem Studiengang, in dem mindestens 180 Leistungspunkte (LP) erworben wurden beziehungsweise ein gleichwertiges abgeschlossenes Studium sowie nachweislich mindestens 12 LP aus vorhergehenden Veranstaltungen im Bereich der Gender & Queer Studies. (2) Soweit das zugrundeliegende Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist, ist abweichend von Absatz 1 eine Bewerbung möglich, wenn mindestens 80 Prozent der zu erwerbenden LP beziehungsweise der als gleichwertig anerkannten Leistungen bereits nachgewiesen und alle Prüfungen bis zum 30. September des gleichen Jahres abgelegt sein werden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Abschlusses nach Absatz 1 ein vom Prüfungsamt des Studiengangs auf Basis der bis dahin abgelegten Prüfungsleistungen berechnetes und bescheinigtes Ergebnis. (3) Bewerber_innen, die weder ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang noch ihre Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben haben, müssen einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß der Ordnung der Universität zu Köln für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) in der jeweils geltenden Fassung erbringen. 3 Auswahl und Zulassung der Bewerber_innen (1) Die Auswahl und Zulassung der Bewerber_innen erfolgt aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein- Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz HZG), der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) sowie der Bestimmungen der Rahmenordnung für die Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Universität zu Köln in deren jeweils geltenden Fassung. (2) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird für diesen Fall jährlich neu festgesetzt. Entspricht die Zahl der Bewerber_innen, die die Zugangsvoraussetzungen nach 2 erfüllen, der Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze oder unterschreitet die Zahl der Bewerber_innen, die die Zugangsvoraussetzungen nach 2 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so werden diese Bewerber_innen ohne weiteres Auswahlverfahren zugelassen. (3) Übersteigt die Zahl der Bewerber_innen, die die Zugangsvoraussetzungen nach 2 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so erfolgt die Auswahl unter den Bewerber_inne_n nach der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses,

- 3 - beziehungsweise bei einer Bewerbung nach 2 Absatz 2 des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts, sowie nach Nachweis eines besonderen Engagements/ Interesses im Feld der Gender & Queer Concerns (z. B. Bachelorarbeit in den Gender & Queer Studies, einschlägiges Praktikum oder Mitarbeit in einem einschlägigen Referat des Allgemeinen Studierendenausschusses). Der Zulassungsausschuss entscheidet über das Vorhandensein des Nachweises nach Vorlage entsprechender Bescheinigungen (Transcript of Records (ToR), Praktikums-Zeugnis, etc.). (4) Die Berechnung des jeweiligen Rangplatzes einer_eines Bewerberin_Bewerbers nach Absatz 3 erfolgt nach folgenden Kriterien: a) Die Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewerbung aktuelle Durchschnittsnote im Studiengang nach 2 Absatz 2 zählt zwischen 40 und 85 Zielpunkte. Die Vergabe wird entsprechend der jeweiligen ECTS-Einstufungstabelle nach den kumulierten Prozenträngen vorgenommen. Kann der Prozentrang nicht nachgewiesen werden, klassifiziert der Zulassungsausschuss anhand der Abschlusszahlen des letzten verfügbaren Berichtes des statistischen Bundesamtes. Die Zielpunkte werden vergeben wie folgt: Prozentkategorie Kumulierte Zielpunkte Prozentränge Erste 10 Prozent 10 % 85 Zweite 10 Prozent 20 % 80 Dritte 10 Prozent 30 % 75 Vierte 10 Prozent 40 % 70 Fünfte 10 Prozent 50 % 65 Sechste 10 Prozent 60 % 60 Siebte 10 Prozent 70 % 55 Achte 10 Prozent 80 % 50 Neunte 10 Prozent 90 % 45 Zehnte 10 Prozent 100 % 40 b) Das Engagement/Interesse gemäß Absatz 3 zählt bis zu 15 Zielpunkte. (5) Die Zielpunkte werden addiert und auf ihrer Basis wird die Rangliste erstellt. Bei gleichem Rangplatz entscheidet das Los über die Reihenfolge der Zulassung. (6) Die Zulassung zum Masterstudiengang ist zu versagen, wenn a) die Zugangsvoraussetzungen gemäß 2 nicht vorliegen oder b) die_der Bewerber_in im gleichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes den Grad Master of Arts oder einen entsprechenden Abschluss bereits erworben hat oder c) die_der Bewerber_in in dem vorliegenden Masterstudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe aufweisen.

- 4-4 Bewerbung, Bewerbungsfrist (1) Der Zulassungsantrag muss bis zum 15. Juli eines Jahres beim Zulassungsausschuss für den Masterstudiengang eingereicht werden (Ausschlussfrist). Er gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des kommenden Semesters. Die Bewerbung erfolgt über das Masterbewerbungsportal der Universität zu Köln. Eine Zulassung zum Studium ist ausschließlich zum Wintersemester möglich. (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache oder beglaubigter Übersetzung beizufügen: a) Nachweise über die Zugangsvoraussetzungen nach 2; b) Die Abschlussnote bzw. vorläufige Note soll von der Herkunftshochschule in einen Prozentrang übersetzt sein (der_die Bewerber_in ist verpflichtet, bei ihrer_seiner Hochschule eine entsprechende Einordnung zu beantragen; bei vorläufigen Noten gemäß 2 Absatz 2 kann der Prozentrang auf dem Vorjahr bzw. Vorjahren basieren) c) Darstellung des (bisherigen) Studienverlaufs (ToR), inklusive Nachweis der 12 LP in Gender & Queer Studies; d) Hochschulzugangsberechtigung; e) Ggf. Nachweis eines besonderen Engagements im Feld der Gender & Queer Concerns (z.b. Bachelorarbeit in den Gender & Queer Studies, einschlägiges Praktikum oder Mitarbeit in einem einschlägigen Referat des Allgemeinen Studierendenausschusses). (3) Für Bewerber_innen, die im laufenden Sommersemester ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss erwerben, reicht abweichend von Absatz 2 lit a) und b) in Verbindung mit 2 Absatz 1 die Vorlage der bis zum 15. Juli nachgewiesenen Leistungen mit Angabe des Notendurchschnitts. Das Zeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss ist bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres nachzureichen. Der Nachweis der 12 LP in Gender & Queer Studies muss dem Zulassungsausschuss zum Zeitpunkt der Einschreibung vorgelegt werden. Wird das Zeugnis oder der Nachweis der 12 LP in Gender & Queer Studies nicht rechtzeitig und unaufgefordert nachgereicht, erfolgen der Widerruf der Zulassung und die Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang. (4) Ist der Zulassungsantrag nach Absatz 1 fristgerecht gestellt, können nachträglich eingereichte Unterlagen bis zum 31. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfrist). (5) Bewerber_innen, die ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, müssen ihre Bewerbung zusätzlich bei der Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (Uni-assist e.v.) einreichen. 5 Zulassungs- / Ablehnungsbescheid (1) Bewerber_innen, die zugelassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Universität zu Köln. In dem Zulassungsbescheid ist der Termin angegeben, bis zu dem die_der Bewerber_in die Einschreibung vorzunehmen hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist),

- 5 - wird der Zulassungsbescheid unwirksam und der angebotene Studienplatz wird anderweitig vergeben. (2) Nehmen nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerber_innen innerhalb der gesetzten Frist die Einschreibung vor, werden in entsprechender Anzahl Bewerber_innen, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). (3) Bewerber_innen, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. (4) Die Einschreibung in den Masterstudiengang erfolgt beim Studierendensekretariat der Universität zu Köln. Bei der Technischen Hochschule Köln muss zeitgleich ein Antrag auf Zulassung als Zweithörer_in gestellt werden. Im Übrigen finden die Einschreibungsordnungen der Universität zu Köln und der Technischen Hochschule Köln in deren jeweils geltenden Fassung Anwendung. 6 Rücknahme, Widerruf Die Zulassung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die_der Bewerber_in die Zulassung zum Studium zu Unrecht erhalten hat, insbesondere, wenn diese auf der Grundlage falscher Angaben im Bewerbungsverfahren erfolgte. Sofern die_der Bewerber_in bereits immatrikuliert wurde, erfolgt die Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang an der Universität zu Köln. Gleichzeitig wird die Zulassung als Zweithörer_in an der Technischen Hochschule Köln widerrufen. Der_Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung des Zulassungsausschusses über Rücknahme oder Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7 Zulassungsausschuss (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Prüfungsausschuss (vgl. 22 der Prüfungsordnung; in der vorliegenden Ordnung als Zulassungsausschuss bezeichnet) für den Masterstudiengang Gender & Queer Studies (M.A.) der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften der Technischen Hochschule Köln. (2) Der Zulassungsausschuss stellt insbesondere das Vorliegen der Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen fest und entscheidet über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren nach Maßgabe dieser Ordnung. 8 Inkrafttreten, Veröffentlichung

- 6 - Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 15.06.2017 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Zulassung zum Wintersemester 2017/2018. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Engeren Fakultät der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 19.07.2017 sowie des Fakultätsrats der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften der Technischen Hochschule Köln vom 22.06.2017 sowie des Beschlusses des Rektorats der Universität zu Köln vom 01.08.2017 und des Präsidiums der Technischen Hochschule Köln vom 20.09.2017. Köln, den 22.09.2017 Köln, den 21.09.2017 Der Rektor der Universität zu Köln Der Präsident der Technischen Hochschule Köln In Vertretung (Univ.-Prof. Dr. rer. nat. A. Freimuth) (Prof. Dr. Ing. K. Becker)