Hafenordnung für den Kleinboothafen Rorschach

Ähnliche Dokumente
SCHLATT TG Reglement Bootsliegeplätze

Hafenreglement. erlassen am 21. September 1993 in Vollzug seit 1. Januar

1. GRUNDLAGEN 2 2. BELEGUNG UND BENUTZER 3 3. ANFORDERUNGEN AN BOOTE UND LIEGEPLÄTZE 4 4. ZUSATZBESTIMMUNGEN 5

WEISUNGEN ZUM REGLEMENT DER BOOTSLIEGEPLÄTZE IN STEIN AM RHEIN

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz

Hafen am Rheinspitz Altenrhein Hafenordnung

Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen

Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen

Reglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen

Hafenreglement der Gemeinde Güttingen

Bootshafengenossenschaft Zug: Unterzeichnung Vereinbarung und Genehmigung Betriebsreglement vom 16. November 1999

Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen

Bootsplatzreglement. Gemischte Gemeinde Oberried (Einwohner- und Burgergut) Gemischte Gemeinde 3854 Oberried am Brienzersee

H A F E N R E G L E M E N T

Einwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001

der Landeshauptstadt Bregenz, beschlossen von der Stadtvertretung am

der Einwohnergemeinde Münchenstein

Bootsstegreglement. (vom )

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)

Miet- und Hafenordnung für die Sportbootliegeplätze an der Steganlage Wangen

Reglement über den Lärmschutz

REGLEMENT. über den Bootshafen Delley-Portalban. Artikel 1

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-

PARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon

Parkierungsreglement

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

Einwohnergemeinde Beatenberg. Bootsplatzreglement

Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz

Reglement über die Schutzraumeinrichtungen in der Gemeinde Langenthal vom 19. November 1990 (in Kraft ab 1. Januar 1991) 7.8 R

Politische Gemeinde Arbon. Hafenordnung

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)

(Parkierungsreglement)

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel

Reglement für die Schiff-Standplätze

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers

Für das Parkieren auf privatem Grund gelten die Vorschriften des Baureglementes.

Mietvertrag für Dauergastlieger in der Marina Flaesheim. Zwischen der

Einwohnergemeinde. Giebenach HUNDE - REGLEMENT

Hafenordnung der Stadt Kreuzlingen. 4. Januar C:\Users\JBEN\AppData\Local\Temp\CMIAXIOMA\View_c8dfa8dd b4c2502f33e9ea15\hafenordnung.

Stadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Hafenbenutzungsordnung für die durch die Wirtschaftsbetriebe der Stadt NSHB Borkum GmbH verwalteten Bereiche im Borkumer Hafen (HBO)

Hafenreglement für die Bootshäfen Alpenquai und Tribschenhorn Luzern

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze (Weidlingsreglement)

Reglement über die Nutzung der Schulanlagen

Reglement über die Hundehaltung

Bootshafen Zug: Vereinbarung mit Bootshafengenossenschaft

Reglement. über die Benützung der Räume im Werkhof. (vom )

Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs

Stadt Stein am Rhein. StR VERORDNUNG ÜBER DIE BOOTSLIEGEPLÄTZE IN STEIN AM RHEIN

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)

Politische Gemeinde Münsterlingen

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement

Hafenordnung Stand 2010

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe

PARKORDNUNG UND PARKPLATZREGLEMENT

Benützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen

Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze (Weidlingsreglement)

Verordnung zum Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Parkplatzreglement vom in Kraft seit

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten

Benützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen

Gemeinde Walchwil. Parkplatzreglement

GEMEINDE BERLINGEN. Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde

Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S

2.02 Der Stadtrat der Politischen Gemeinde Steckborn hat die oberste Aufsicht über die Anlagen und Einrichtungen.

Satzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen

Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten 1. gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 2

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten

Parkplatzreglement. Kanton Schwyz. Gemeinde Morschach

Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Reglementsammlung 6.15

Reglement für das. Alters- und Pflegeheim. im Winkel

Gemeinde Schwaderloch

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)

Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Reglement über die Hundehaltung

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich

Gasttaxen-Reglement. Inhaltsverzeichnis. Vernehmlassungsentwurf vom 7. Januar vom Februar Seite

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Benutzungsordnung für den Hafenbetrieb der Gemeinde Strande. in der Fassung der 1. Änderung vom

Aargauer Kunsthaus Benutzungs- und Gebührenreglement

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)

Reglement über die Hundehaltung

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Halten von Hunden

Einwohnergemeinde Lenk

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach

Transkript:

Hafenordnung für den Kleinboothafen Rorschach vom 3 August 1981 Inhaltsverzeichnis Nr. I. Allgemeines Eigentum, Verwaltung und Aufsicht... Ordentliche Verwaltung... Hafenmeister... II. Bootsplätze...-4. III. Hafenbenützung...-1 IV. Schluss- und Strafbestimmungen...-

Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes und Art. 21 Ziffer 5 der Gemeindeordnung folgende Hafenordnung 1 : I. Allgemeines Eigentum, Verwaltung und Aufsicht Eigentümerin des Kleinboothafens ist die Stadt Rorschach. Oberstes Aufsichts- und Verwaltungsorgan ist der Stadtrat. Dieser überträgt die ordentliche Verwaltung sowie die Aufsichts- und Ordnungsbefugnisse einem Hafenmeister. Den Weisungen des Stadtrates und des Hafenmeisters ist strikte Folge zu leisten. Ordentliche Verwaltung Vermietung der Bootsplätze und Inkasso der Mieten erfolgen durch die vom Stadtrat bestimmte Stelle oder Person. Gegen Entscheide der Beauftragten kann innert 14 Tagen beim Stadtrat schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Hafenmeister Der Stadtrat ernennt einen nebenamtlichen Hafenmeister und Stellvertreter. Ihnen obliegen die Aufsicht und der ordentliche Unterhalt der gesamten Anlage. Die Rechte und Pflichten des Hafenmeisters und seines Stellvertreters werden in einem Pflichtenheft festgehalten. II. Bootsplätze Es werden folgende Bootsliegeplätze mietweise zur Verfügung gestellt: - mit Ketten, ausschliesslich für mastenlose Boote (Felder c - n) - mit Anbindepfählen (Felder a und b) 1 Vom Gemeindeparlament erlassen am 3 August 1981; nach unbenützter Referendumsfrist vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen genehmigt und rechtsgültig geworden am 4. Januar 1982; in Kraft ab 4. Januar 198 2

Die Vermietung wird vertraglich geregelt. Das Belegungsschema im Anhang ist Bestandteil dieser Hafenordnung. 4. Bewerbungen für einen Bootsplatz sind schriftlich bei der Stadtkanzlei einzureichen. Die Plätze werden nach den Weisungen des Stadtrates zugeteilt. Ortsansässige Bewerber werden in der Regel bevorzugt. III. Hafenbenützung Der Liegeplatz steht dem Mieter grundsätzlich nur für das angemeldete Boot zur Verfügung. Handänderungen sind dem Hafenmeister schriftlich bekannt zu geben. Werden durch einen Bootswechsel benachbarte Liegeplätze beeinträchtigt, so kann dem Mieter ein anderer Bootsplatz zugewiesen werden. Untervermietung eines Liegeplatzes ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Stadtrat. Hoch- oder Niederwasser gibt keinen Anspruch auf einen anderen Liegeplatz oder eine Reduktion der Miete. Dies gilt auch bei einem kurzfristigen Verlassen des Hafens zur Vornahme von Revisions- oder Reinigungsarbeiten usw. 4. Bootseigner, die ihr Boot längere Zeit nicht selbst beaufsichtigen können, haben einen Betreuer zu bezeichnen und dem Hafenmeister bekannt zu geben oder das Boot aus dem Hafen zu entfernen. 3

5. Die Boote sind ordnungsgemäss zu vertäuen, damit Nachbarboote nicht beschädigt werden. Sie sind an den vorhandenen Anbindevorrichtungen zu befestigen. Boote, die Nachbarboote gefährden oder wegen ihres verwahrlosten Zustandes das Hafenbild stören, sind auf Weisung des Hafenmeisters zu entfernen. Im Unterlassungsfall erfolgt die Entfernung durch die Verwaltung auf Kosten des Besitzers. 6. Bootsplätze, die bis 3 Mai eines Jahres ohne schriftliche Begründung nicht belegt sind, können dem Mieter nach vorheriger Androhung entzogen werden. Erfolgt der Entzug vor dem 30. Juni, wird die halbe Jahresmiete zurückerstattet. 7. Jede Verunreinigung oder Beschädigung des Hafens ist untersagt. Die Hafenbenützer haften gegenüber der Stadt Rorschach für alle durch sie verursachten Personen- und Sachschäden sowie Verunreinigungen jeder Art, wie Gewässerverschmutzungen usw. 8. Die Benützung des Hafens erfolgt auf eigene Verantwortung. 9. Mieter, die ihr Boot Drittpersonen zum Gebrauch überlassen, haften persönlich für Personen- und Sachschäden. 10. Das Baden und Fischen im Hafenbecken und im Bereich der Hafen-Einfahrt sind untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Fischen von der äusseren Mole aus. 1 Für die Parkierung von Fahrzeugen stehen die öffentlichen Parkplätze beim Kleinboothafen zur Verfügung. Fahrräder, Kleinmotorräder, Handwagen usw. dürfen nicht auf der Hafenmole oder auf den Gehwegen entlang der Hafenanlage abgestellt werden. An die Elektro-Steckdosen dürfen nur Apparate mit einwandfreier Schutz-Erdung angeschlossen werden. 4

IV. Schluss- und Strafbestimmungen Wiederholte Verstösse gegen diese Hafenordnung haben die sofortige Auflösung des Mietvertrages zur Folge. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Miete. Diese Hafenordnung tritt mit der Genehmigung durch das Justizund Polizeidepartement in Kraft. 5