INFOBRIEF JULI UND AUGUST 2015 relevante steuerliche Änderungen und für Sie wichtige Termine

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Transkript:

Dr. Weitz Heming Grünsfelder Treuhand GmbH Leonhard-Stinnes-Str. 58 45470 Mülheim/Ruhr Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Dr. Josef Weitz Wirtschaftsprüfer *) Steuerberater Dipl.-Bw. Eckhard Heming Wirtschaftsprüfer **) Steuerberater INFOBRIEF JULI UND AUGUST 2015 relevante steuerliche Änderungen und für Sie wichtige Termine Leonhard-Stinnes-Str. 58 45470 Mülheim an der Ruhr Tel. 0208 / 30 83 70 Fax. 0208 / 30 83 737 Mail: info@steuern-muelheim.de Web: www.steuern-muelheim.de Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht, wer einem Steuerhinterzieher zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen, nicht erst ermöglichen. Der Beitrag zur Steuerhinterziehung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Tat zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen kann. Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem nebst Manipulationssoftware. Die Firma bot das Kassensystem als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber des Eiscafés nutzte das System hemmungslos und hinterzog in erheblichem Umfang Steuern. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall darin, dass die Firma ein komplettes System verkauft hat mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen. *) Berufssitz Moers **) Berufssitz Mülheim Sitz der Gesellschaft: Mülheim an der Ruhr Amtsgericht Duisburg HRB 26114 Steuernummer: 120/5717/0925 Bankverbindungen: Sparkasse Mülheim an der Ruhr Kto 17 51 22 435 BLZ 362 500 00 BIC SPMHDE3EXXX IBAN DE22362500000175122435 National-Bank AG Kto 18 95 826 BLZ 360 200 30 BIC NBAGDE3E IBAN DE26360200300001895826

Seite 2 zum Schreiben vom 30. Juli 2015 Auszubildende haften wie andere Arbeitnehmer Auszubildende, die durch ihr gedankenloses Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach denselben Grundsätzen wie andere Arbeitnehmer. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Ein Auszubildender hatte einen anderen Auszubildenden dadurch geschädigt, dass er ein Wuchtgewicht nach ihm warf und ihn dadurch schwer am Auge verletzte. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte dem Verletzten eine monatliche Rente i. H. v. ca. 200. Der Geschädigte verlangte von dem Schädiger 25.000 Schmerzensgeld und begehrte die Feststellung, dass der Schädiger für eventuelle Folgeschäden haften müsse. Der Schädiger wandte ein, für Auszubildende könnten nicht dieselben Sorgfaltsmaßstäbe gelten, wie für andere Arbeitnehmer. Außerdem habe er den Kollegen nicht am Auge verletzen wollen, so dass kein Vorsatz vorgelegen habe. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII seien Arbeitnehmer anderen Arbeitnehmern desselben Betriebs zum Ersatz eines Personenschadens nur verpflichtet, wenn Vorsatz vorliege. Das erfasse auch eventuelle Schmerzensgeldforderungen. Insofern sei der Geschädigte auf die Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft beschränkt. Der Argumentation des Schädigers ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt: Ausbildung und jugendliches Alter seien kein Freibrief für gedankenloses Verhalten. Der von dem Schädiger geltend gemachte Haftungsausschluss im Falle nicht vorsätzlichen Verhaltens setze voraus, dass der Schaden durch eine betriebliche Tätigkeit hervorgerufen worden sei. Dies sei bei dem Wurf mit dem Wuchtgewicht nicht der Fall gewesen. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses hätten deshalb nicht vorgelegen, sodass dem Geschädigten u. a. auch das Schmerzensgeld in der geforderten Höhe zusteht. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen und vor 2009 angeschafften wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf einen wesentlich Beteiligten, wobei die Gesellschaft im Rahmen einer Insolvenz bereits 2007 im Handelsregister als aufgelöst eingetragen wurde. Der Verlust der Beteiligung wurde 2007 geltend gemacht, der Gesellschafter zahlte für übernommene Verbindlichkeiten in den Jahren 2009 und 2010 Zinsen. Grundsätzlich ist ein Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage möglich. Dies gilt auch nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft. Da jedoch in dem betreffenden Fall davon auszugehen war, dass Kapitalerträge aus der Beteiligung weder jetzt noch künftig fließen, greift hier das Abzugsverbot für Werbungskosten ganz allgemein. Eine Option zur Regelbesteuerung ist in diesem Fall nicht möglich.

Seite 3 zum Schreiben vom 30. Juli 2015 Sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung oder sind sie es nicht? Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Seit dieser Gesetzesänderung wird kontrovers diskutiert, wie Scheidungskosten zu behandeln sind. Auch die bisher bekannt gewordenen Urteile einiger Finanzgerichte sind uneinheitlich. Die Finanzgerichte Münster und Rheinland-Pfalz sind der Auffassung, dass Scheidungskosten auch ab 2013 eine außergewöhnliche Belastung sind, weil die Scheidung die Existenzgrundlage betrifft. Dagegen entschieden das Niedersächsische und das Sächsische Finanzgericht, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Was richtig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Voraussetzung für tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Aufgabe der Tätigkeit Die Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs durch eine Personengesellschaft, an welcher der aufgebende Einzelunternehmer beteiligt ist, steht einer tarifbegünstigten Betriebsveräußerung nicht entgegen. Entscheidend für die rechtliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ist dabei nicht, welchen Einfluss der frühere Einzelunternehmer als Gesellschafter der Gesellschaft hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung ist, dass sich die Aufgabe des Betriebes in einem überschaubaren Zeitraum vollzieht. Ein Zeitraum von 20 Monaten kann im Einzelfall noch angemessen sein. Werden in diesem Zeitraum einzelne Wirtschaftsgüter an verschiedene Abnehmer veräußert oder entnommen, weil die fortführende Gesellschaft keine Verwendung dafür hat, ist das unschädlich. Dass dies als laufender Gewinn zu besteuern ist, berührt ebenfalls nicht die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs.) Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Im entschiedenen Fall dienten die Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen beseitigten.

Seite 4 zum Schreiben vom 30. Juli 2015 Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber Betreiber privater Krankenhäuser können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf das Unionsrecht beziehen und ihre Leistungen steuerfrei erbringen, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen. Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. Deren Leistungen sind nach den Regelungen des nationalen Rechts nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt. Damit steht die Steuerfreiheit unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt, da die Kassenverbände Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung haben oder beihilfeberechtigt sind. Dies traf auf den Streitfall (Quote über 35 %) zu. Hinweis: Ob ein Berufen auf die Steuerfreiheit sinnvoll ist, sollte unter dem Aspekt des Vorsteuerabzugs mit dem Steuerberater geklärt werden. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Seite 5 zum Schreiben vom 30. Juli 2015 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2013: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.1. bis 30.6.2013-0,13 % 4,87 % 7,87 % 1.7. bis 31.12.2013-0,38 % 4,62 % 7,62 % 1.1. bis 30.6.2014-0,63 % 4,37 % 7,37 % 1.7. bis 28.7.2014-0,73 % 4,27 % 7,27 % 29.7. bis 31.12.2014-0,73 % 4,27 % 8,27 % 1.1. bis 30.6.2015-0,83 % 4,17 % 8,17 %* 1.7. bis 31.12.2015-0,83 % 4,17 % 8,17 %* *Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick: Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich. Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung. Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs. Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten). Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern. Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Die Konkretisierung kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder durch eine behördliche Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht. In einem mehrstufigen Verfahren wird un-

Seite 6 zum Schreiben vom 30. Juli 2015 tersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte beanstandet, dass eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arzneiund Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten hatte. Sie leitete deshalb Überprüfungsverfahren ein. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen wegen der vorauszusehenden Festsetzung von Regressen. Dagegen sahen Finanzverwaltung und Finanzgericht keinen Nachweis für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten. Der BFH gab den Ärzten Recht. Aufgrund der Vorgaben im Sozialgesetzbuch muss bei solchen Überschreitungen mit Rückzahlungen gerechnet werden. Deshalb ist die Bildung einer Rückstellung in Ordnung. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Einbauküche grundsätzlich nicht einheitlich als Sachgesamtheit zu erfassen ist. Es sind die Einzelbestandteile zu bewerten. Für die Praxis hat das Urteil folgende Auswirkungen: Herd und Spüle sind unselbstständige Gebäudebestandteile. Lässt der Vermieter Herd und Spüle erstmals einbauen, liegen Herstellungskosten des Gebäudes vor. Die Aufwendungen sind über die zeitanteilige Abschreibung zu berücksichtigen. Werden Herd und Spüle ersetzt, so führt dies in der Regel zu sofort als Werbungskosten zu berücksichtigendem Erhaltungsaufwand. Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte (z. B. Kühlschränke, Dunstabzugshauben) sowie für die übrigen Einbaumöbel sind über die Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die Höhe der Abschreibung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend. Sollte der Wert des einzelnen Gerätes geringer als 410 (netto) sein, liegt ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Dann ist die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung ohne Vorsteuerabzugsberechtigung liegt bis zu einem Bruttowert von 487,90 ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen seit 2005 elektronisch übertragen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2012 klar gestellt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Aus diesem Grund wies das Gericht eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurück. Eine Steuerzahlerin war trotz BFH-Urteils davon ausgegangen, dass die Frage jetzt wieder von grundsätzlicher Bedeutung war. Sie verwies dazu auf die NSA- Affäre und die Datensicherheit im Internet sowie darauf, dass das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewahrt sei, während der Transportweg von Briefen durch das Postgeheimnis geschützt sei. Die

Seite 7 zum Schreiben vom 30. Juli 2015 Verschlüsselungstechnik sei für einen Fachmann kein unlösbares Problem. Das Steuergeheimnis gelte aber auch gegenüber Fachmännern der IT-Branche. Hinterbliebenenrente: Verdacht auf Versorgungsehe Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Das gilt nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung war. Als besondere Umstände kommen in Betracht: der nicht vorhersehbare Tod des Ehepartners, die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossener Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war, das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder, das Vorliegen einer Schwangerschaft, die Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen, eine Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Letztlich ist maßgeblich, ob bei einer Gesamtschau der zur Eheschließung führenden Motive zumindest für einen der beiden Ehegatten die vom Gesetz hinsichtlich der Eheschließung widerlegbar vermutete Versorgungsabsicht erkennbar keine bzw. jedenfalls nicht die überwiegende Rolle gespielt hat. Unter Anwendung dieser Kriterien hat das Landessozialgericht Hessen den Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente in einem Fall zurückgewiesen, in dem die Ehe nur knapp sieben Monate gedauert hat und bereits bei Eheschließung eine schwere, offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung der versicherten Ehefrau mit ungünstiger Verlaufsprognose bestand. Auslegung einer Erbverzichtserklärung Die Auslegung einer Erbverzichtserklärung kann ergeben, dass sich der Verzicht nicht nur auf ein etwaiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, sondern auch auf eine Erbeinsetzung bezieht. Wenn die Parteien des Verzichtsvertrags nichts anderes bestimmen, erstreckt sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich auf den zugewandten und den durch Zuwendungsverzicht angewachsenen Erbteil erstrecken. (Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm)

Seite 8 zum Schreiben vom 30. Juli 2015 Termine August 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, 10.8.2015 13.8.2015 7.8.2015 Solidaritäts- zuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 10.8.2015 13.8.2015 7.8.2015 Gewerbesteuer 17.8.2015 20.8.2015 14.8.2015 Grundsteuer 17.8.2015 20.8.2015 14.8.2015 Sozialversicherung 27.8.2015 entfällt entfällt Termine September 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, 10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015 Solidaritäts- zuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Einkommensteuer, 10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015 Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, 10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015 Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer 10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015 Sozialversicherung 28.9.2015 entfällt entfällt