ABFALL - REGLEMENT. a) Gemeinsame Bestimmungen b) Kehrichtabfuhr c) Grünabfuhr d) Sperrgut e) Spezialabfuhren

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VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT

Transkript:

ABFALL - REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen II Abfuhren a) Gemeinsame Bestimmungen b) Kehrichtabfuhr c) Grünabfuhr d) Sperrgut e) Spezialabfuhren III Sammelstellen a) Kommunale Sammelstellen b) Übrige Sammelstellen IV Finanzierung V Schlussbestimmungen Anhang (Gebührenordnung) Die Einwohnergemeinde Full-Reuenthal erläßt, gestützt auf - 4 Abs. 2 lit. d des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977-20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 nachstehendes Reglement für die Abfallentsorgung

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZWECK GELTUNGS- BEREICH 1 Dieses Reglement bezweckt, den Abfall einwandfrei und umweltschonend zu verwerten, gegebenenfalls ihn unschädlich zu machen und zu beseitigen. 2 1 Sämtliche auf Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sind, soweit keine eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen anwendbar sind, nach den Vorschriften dieses Reglements zu entsorgen. 2 Siedlungsabfälle sind Haushaltabfälle (Hauskehricht, Sperrgut, Gartenabfälle) und gleichartige Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Büroabfälle, Verpackungen, Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe) sowie Straßen- und Marktabfälle. 3 Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Maßgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. VERUNREI- NIGUNG ÖF- FENTLICHEN BODENS SO- WIE DER LUFT ZUSTÄN- DIGKEIT UNTER- STÜTZUNG KONTROLLE 3 Die Verunreinigung von Straßen, Wegen und Plätzen, von Wald und Feld sowie der Kanalisationen, Kanäle, Fluß- und Bachläufe durch Ablagerung von Kehricht, Schutt und anderem Unrat ist verboten. 4 1 Die Abfallentsorgung steht unter Aufsicht und Leitung des Gemeinderates. 2 Die Durchführung innerhalb der Gemeinde obliegt der Gemeindeverwaltung. Sie wirkt als Auskunftsstelle für die Bevölkerung. 5 Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Maßnahmen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung, wie Papier- und Aluminiumsammlung oder Kompostieranlagen von Selbsthilfeorganisationen, beteiligen. 6 1 Die nach 4 Abs. 1 und 2 mit dem Vollzug dieses Reglements betraute Amtsstelle oder Person kontrolliert mittels Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls und mit Zustimmung des Gemeinderates, unter Beizug von Fachleuten. 2 Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Artikeln 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 07. Oktober 1983.

BENÜT- ZUNGS- PFLICHT 7 1 Im Rahmen dieses Reglements müssen Abfälle dem Sammel- und Beseitigungsdienst der Gemeinde oder den von ihr beauftragten öffentlichen oder privaten Betrieben übergeben werden. 2 Ausgenommen ist das private Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, das ausdrücklich empfohlen wird, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder störende Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgen kann. 3 Der Gemeinderat kann Industrie- und Gewerbebetriebe für die Entsorgung von Siedlungsabfällen gemäss 2 bzw. 14 die direkte Ablieferung in die Kehrichtentsorgungsanlage, nach Absprache mit den dort zuständigen Stellen, gestatten oder bei größeren Abfallmengen vorschreiben. 4 Das Deponieren von Abfällen ist auf dem Gemeindegebiet verboten. Abfälle für die Abfuhren dürfen nur von Einwohnern von Full-Reuenthal bereitgestellt werden. ÖFFENTLICHE ABFALLKÖR- BE VERBRENNEN 8 1 Der Gemeinderat sorgt für die Aufstellung und regelmäßige Leerung von Abfallkörben an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und Erholungsanlagen. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. 9 1 Das Verbrennen von Abfällen aus Haushalt, Gewerbe- und Industriebetrieben ist verboten. 2 Ausgenommen sind Verbrennungen, die der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen dienen sowie vollständig trockene Abfälle aus Garten, Forst- und Landwirtschaft, sofern diese das Wohngebiet nicht beeinträchtigen. VERBOT VON ABFÄLLEN IN KANALISA- TION KOMPO- STIERUNG 10 Abfälle dürfen in keiner Form, also auch nicht zerkleinert, in die Kanalisation geleitet werden. 11 1 Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen nach Möglichkeit privat kompostiert werden. 2 Ergänzend führt die Gemeinde zweimal jährlich einen Häckseldienst durch, wo die eingesammelten Abfälle den Benützern zurückgegeben werden können.

II. ABFUHREN a) Gemeinsame Bestimmungen BEDIENTE STRAßEN 12 1 Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen durchgeführt. 2 Mit dem Kehrichtfahrzeug werden nicht bedient: Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze; Straßen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer befahren werden können; Privatstrassen; Straßen zu abgelegenen Liegenschaften oder Ortsteilen, für welche der Gemeinderat den Abstellort gemäss 13 Abs. 2 bestimmt hat; Straßen, die infolge Bauarbeiten und dergleichen vorübergehend nicht befahren werden können und für schwere Motorfahrzeuge gesperrt sind. BEREIT- STELLUNG 13 1 Das Abfuhrgut ist gut sicht- und greifbar bereitzustellen. Verkehrsbehinderungen sind zu vermeiden. Das Abfuhrgut darf nicht vor dem Abfuhrtag bereitgestellt werden. 2 Für Mehrfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhaussiedlungen oder Geschäftshäuser kann der Gemeinderat separate Container verlangen. 3 Für Container und größere Ansammlungen von Kehrichtsäcken bestimmt der Gemeinderat den geeigneten Abstellort; dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile. b) Kehrichtabfuhr UMFANG 14 1 Der Kehrichtabfuhr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende Abfallarten zu übergeben: Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, welche im Interesse von Hygiene und Ordnung regelmäßig entfernt werden (Hauskehricht); dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industrie- Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben; Asche wird wegen Brandgefahr im Kehrichtfahrzeug nur in Kehrichtsäcken entsorgt. Holzasche ist wenn möglich zu kompostieren; kleinere Sperrgüter wie einzelne Möbelstücke, Möbelteile, Gestelle, Matratzen, Kunststoffobjekte, leere Gebinde und dergleichen; Möbelposten aus Haushaltauflösung usw.; Sperrgüter.

2 Von der Abfuhr sind ausgeschlossen: Gartenabfälle, Rasen, Laub; Abfälle, für welche Separatabfuhren oder Sammelstellen bestehen, insbesondere Sonderabfälle nach 35; gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie nicht dem Hauskehricht gleichgestellt sind (vgl. 2 Abs. 3); flüssige, teigige, stark durchnäßte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; Aushubmaterial, Schnee, Eis, Mist, Steine (vgl. 27); Pneus (vgl. kantonales Gesetz über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vom 17. August 1976); alle übrigen Abfälle und Rückstände, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht konventionellen Abfallbeseitigungsanlagen entsorgt werden können. ORGANISA- TION BEREIT- STELLUNGS- ART 15 1 Die Kehrichtabfuhr findet in der Regel ein Mal wöchentlich statt. 2 Abfuhrtage und allenfalls Abfuhrwege werden vom Gemeinderat festgelegt und nach Bedarf veröffentlicht. 16 1 Die Abfälle sind in fest verschnürten Säcken à max. 110 Liter (s. Gebührenordnung) bereitzustellen. Landwirtschaftsbetriebe dürfen die Abfälle in Düngersäcken (= 60 Liter) bereitstellen. 2 Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als 6 Wohnungen sind die vorgenannten Säcke in offiziell zugelassenen Containern zu deponieren. 3 Dienstleistungs-, Gewerbe und Industriebetriebe mit größerem Anfall an Abfällen sind verpflichtet, die Abfälle in offiziell zugelassenen Containern, versehen mit einer Plombe (s. Gebührenordnung), bereitzustellen. Bezüglich der von der Kehrichtabfuhr ausgeschlossenen Abfallarten wird auf 14 Abs. 2 verwiesen. Die Container sind auf der Frontseite gut leserlich anzuschreiben. 4 Die Container sind auf der Frontseite gut leserlich zu kennzeichnen. 5 Kleinsperrgut bis höchstens 1 m Länge, 50 cm Durchmesser und max. 25 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln, versehen mit einer entsprechenden Gebührenmarke, bereitzustellen. Verletzungsgefahren sind zu vermeiden. 6 Presswürfel sowiecontainerpressen sind nicht zugelassen. c) Grünabfuhr UMFANG 17 1 Zur Kompostierung geeignete Haus-, Garten und Gewerbeabfälle sind, soweit sie nicht gemäss 11 vom Inhaber kompostiert werden können, an den vom Gemeinderat mittels Entsorgungsplan festgelegten Standorten zu deponieren. 2 Gekochte Speiseresten sind von der Deponierung ausgeschlossen. 3 Zusätzlich wird der Bevölkerung ein Häckseldienst angeboten. Die Termine für den Häckseldienst werden vom Gemeinderat festgelegt und nach Bedarf veröffentlicht.

ORGANISA- TION 18 Die Termine der Grünabfuhr werden vom Gemeinderat festgelegt und nach Bedarf veröffentlicht. d) Sperrgut UMFANG 19 1 Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den Spezialabfuhren nach 22, den Sammelstellen nach 24 ff oder privaten Abnehmern (Brockenstuben und dergleichen) zugeführt werden können: - Gemischtes Altmaterial größeren Umfangs, das nicht auf die Masse 100 / 50 / 50 cm bzw. 25 kg verkleinert werden kann, wie ausgediente Haushaltmaschinen und -geräte (keine Kühlgeräte), Gestelle, leere Gebinde, Karton, Fensterglas und ähnliches. 2 Das Höchstgewicht beträgt 50 kg pro Einzelstück. Sperrige Gegenstände müssen zerkleinert und gebündelt werden. 3 Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. BEREIT- STELLUNGS- ART 20 Das Sperrgut ist derart bereitzustellen, daß weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (Bündel, Vermeidung von Verletzungsgefahren). Die einzelnen Stücke müssen mit entsprechender Gebührenmarke versehen werden. d) Weitere Spezialabfuhren UMFANG UND ORGANISA- TION 21 1 Nach Bedarf oder durch private Organisationen werden für - Altpapier - andere wiederverwertbare Güter (z. B. Altkleider, Altmetalle) Spezialabfuhren durchgeführt. 2 Die Abfuhrtage werden vorgängig veröffentlicht. BEREIT- STELLUNGS- ART 22 Grober Gartenabraum (erdfrei und ohne Steine), sowie Hecken- und Baumschnitte sind geordnet zum Häckseln anläßlich der Spezialabfuhr bereitzustellen. Das gehäckselte Gut ist die ideale Ergänzung zu Rasenschnitt und Küchenabfälle für die Kompostierung im eigenen Garten. Auf Wunsch wird das gehäckselte Material durch die Gemeinde entsorgt.

a) Kommunale Sammelstellen III. Sammelstellen ARTEN 23 1 Für verschiedene Abfallarten werden Sammelstellen eingerichtet. Unter anderem sind nachstehende Abfälle zu entsorgen: - Glas (kein Fensterglas) - Alteisen - Weißblech - Aluminium - Altöl - Steine und Bauschutt 2 Für weitere Abfallarten kann der Gemeinderat Weisungen erlassen. 3 Der Unterhalt der Sammelstellen obliegt der Gemeinde. 4 Abfälle aus Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetrieben werden nur im Umfang entsprechender Abfälle aus den Haushaltungen angenommen. 5 Das Ablagern und Deponieren in gemeindeeigenen Sammelstellen kann werktags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen. Die Ablagerung und das Deponieren in der Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist verboten. ALTGLAS 24 1 Altglas ist nach Farben getrennt in den Sammelstellen zu deponieren (kein Fensterglas). Metall-, Porzellan- und Plastikverschlüssen, Blechdeckel, Gummiteile usw. sind vorher zu entfernen. 2 Benützung der Sammelstelle gemäss 24. ALTPAPIER STEINE UND BAUSCHUTT METALLE 25 Das Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Verpackungspapier) ist in handliche, gut tragbare Bündel zusammenzuschnüren und kurz vor der Durchfahrt des Sammelfahrzeuges bereitzustellen. 26 Steine und Bauschutt von Privaten können nach Voranmeldung und unter Kubikangabe in der Kiesgrube "Steig" abgelagert werden. 27 Es können alle rein metallischen Gegenstände kleineren Umfangs abgeliefert werden. WEIßBLECH 28 1 Büchsen aus Weiß- und Stahlblech (magnetisch) sind in den dafür vorgesehenen Container zu geben. 2 Sie sind vorher zu reinigen (inkl. entfernen des Papiers) und flach zu drücken.

ALUMINIUM 29 1 Gereinigte und von Teilen aus fremdem Material (Griffe, Deckel etc.) befreite Aluminiumabfälle (nicht magnetisch) sind in den speziellen Container einzuwerfen. 2 Beschichtete Gegenstände dürfen nicht eingeworfen werden. Sie sind der ordentlichen Kehrichtabfuhr zu übergeben. ALTÖL 30 1 Kleinere Mengen von Altöl (bis max. 10 Liter) - getrennt nach Motoren- bzw. Getriebeöl - sowie Speiseöl sind in die dafür zur Verfügung stehenden Behältern einzufüllen. Genauere Angaben über die Deponierung sind dem Entsorgungsplan zu entnehmen. 2 Lösungsmittel, Farben, Lacke und Verdünner sind nach 35 zu entsorgen. BATTERIEN 31 1 Batterien sind den Verkaufsstellen zurückzugeben. 2 Autobatterien sind der Verkaufsstelle/Garage zurückzugeben. Diese sind für eine umweltgerechte Entsorgung und Recycling verantwortlich. Auf gar keinen Fall darf die in den Batterien enthaltene Säure in die Kanalisation gelangen. TIERKÖRPER PNEUS 32 Über die Entsorung von Tierkadavern, Schlachtabfällen und die übrigen als Tierkörper im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung geltenden Abfälle wird mittels Entsorgungsplan orientiert. 33 Fahrzeugreifen aus Gummi, Gummischläuche etc. sind der Verkaufsstelle bzw. der Garage zurückzugeben. Diese sind für die umweltgerechte Entsorgung, Recycling verantwortlich und verpflichtet. Fahrzeugreifen dürfen weder der Kehrichtabfuhr mitgegeben noch auf der Alteisensammelstelle abgelagert werden. SONDERAB- FÄLLE UND ANDERE GE- FÄHRLICHEN RÜCKSTÄNDE 34 1 Sonderabfälle im Sinne der eidgenössischen Verordnung über Sonderabfälle vom 12. November 1986, wie Pestizidrückstände, Farben und Lackreste usw. sowie Abfallgifte gemäss Art. 16 des eidgenössischen Giftgesetzes vom 21. März 1969 sind den Verkaufsstellen zurückzugeben. 2 Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen beseitigt werden können und in besonderen Anlagen behandelt werden müssen, sind den Sonderabfällen gemäss Absatz 1 gleichgestellt. IV. Finanzierung ALLGEMEI- NES 35 1 Zur Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese sollen im Grundsatz die Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt des Sammeldienstes, der Öffentlichkeitsarbeit, der Entsorgungseinrichtungen und -anlagen decken, sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. 2 Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weiteren Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung, wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen, Sonderabfallentsorgung, außer über Sammelstellen oder Sammelaktionen der Gemeinde, Öl- und Benzinabscheiderentleerung tragen die Abfallieferanten.

GRUNDGE- BÜHREN GEBÜHREN- BEZUG ABFUHRGE- BÜHREN GEBÜHREN- BEZUG TARIFAN- PASSUNGEN 36 1 Zur teilweisen Deckung der Kehrichtabfuhrkosten werden Grundgebühren gemäss Gebührenordnung (Anhang 1) erhoben. 37 Die Kehrichtgebühren werden 1x jährlich in Rechnung gestellt. Die Zahlung hat innert 30 Tagen zu erfolgen. 38 1 Bei der Kehrichtabfuhr werden die Gebühren pro Sack oder pro Container, bei den Sperrgütern pro Stück erhoben. Die Ansätze sind in der Gebührenordnung (Anhang 1) festgehalten. 39 1 Der Gebührenbezug erfolgt mittels Gebührenmarken und Containerplomben. 2 Marken und Containerplomben können bei der Finanzverwaltung Full-Reuenthal bezogen werden. 40 Die Gebührenordnung wird vom Gemeinderat periodisch so angepasst, dass der Grundsatz gemäss 35 Abs. 1 erfüllt wird. V. Schlussbestimmungen REGLE- MENTSÄN- DERUNGEN 41 1 Das Reglement ist bei Änderung von kantonalen oder eidgenössischen Vor-schriften und Erlassen sowie in der Entsorgung des Mülls und der Altstoffe durch den Gemeinderat anzupassen. 2 Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Entsorgung des Mülls und der Altstoffe auch regional zu regeln und entsprechende Änderungen im Reglement vorzunehmen. 3 Für Änderungen des Gebührentarifs ist der Gemeinderat zuständig, sofern die Erhöhung nicht über dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA liegt. RECHTS- SCHUTZ VOLLSTREK- KUNG STRAFBE- STIMMUN- GEN 42 Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Baudepartement des Kantons Aargau angefochten werden. 43 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 09. Juli 1968. 44 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements werden gemäss 37 in Verbindung mit 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 mit Busse bis zu Fr. 200.-- geahndet. 2 Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen.

HAFTUNG INKRAFT- TRETEN 45 Treten durch unsachgemäße Ablieferungen gefährlicher Abfälle Schäden an Kehrichtfahrzeugen, an der KVA oder bei der Kompostieranlage auf oder ereignen sich hierdurch Unfälle, so wird der Verursacher dafür behaftet. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 46 1 Dieses Reglement ist durch die Gemeindeversammlung zu genehmigen. Es wird vom Gemeinderat in Kraft gesetzt. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Kehrichtreglement vom 10. Dezember 1976 außer Kraft gesetzt. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 25. Juni 1993 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: K. Erne Der Gemeindeschreiber: B. Neuenschwander Inkraftsetzung durch den Gemeinderat am 01. Januar 1994

ANHANG 1 GEBÜHRENORDNUNG A. Kehrichtgrundgebühren gemäss 36 - Wohnungen pro Haushaltung Fr. 50.-- - Gewerbe- und Industriebetriebe pro Container Fr. 300.-- - Kleingewerbe (max. 200 Liter pro Woche) Fr. 100.-- B. Kehrichtabfuhrgebühren gemäss 38 a) Gebührenmarken für Säcke Gebühr pro Einheit 17 Liter Fr. 1.10 35 Liter Fr. 2.00 60 Liter Fr. 3.00 110 Liter Fr. 5.50 b) Gebührenmarken für Sperrgüter pro Stück oder Bündel bis 25 kg Fr. 7.00 pro Stück oder Bündel bis 50 kg Fr. 14.00 c) Containerplomben für eine Leerung 600 Liter Container Fr. 25.00 800 Liter Container Fr. 35.00 Die Gebührenmarken und Containerplomben sind auf der Finanzverwaltung Full-Reuenthal zu beziehen. Die Verkaufstage sind jeweils am 1. Montag des Monats. Die Gebührenordnung wird vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf den 01. Januar 1994. Die Gebührenordnung vom 27. November 1992 wird außer Kraft gesetzt.