Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz)

Ähnliche Dokumente
Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz)

Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz)

Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT)

Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden

Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz)

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz)

vom 16. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2015)

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

Geltendes Recht. Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) 1)

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 31. Oktober ),

Energiefondsreglement

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

vom 16. Juni 1995* (Stand 1. Januar 2015)

Gesetz über den Feuerschutz

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG)

Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG)

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG)

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste *

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

GESETZ über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG)

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

P R O T O K O L L. der Sitzung der Kommission für Gesundheit und Soziales

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz)

Sömmerungsverordnung (SömV) Vom 11. November 2008 (Stand 1. April 2011) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Synopse. KWaG. Kantonales Waldgesetz (KWaG) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft. beschliesst:

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

[M09] Antrag RR vom 21. Januar 2014; Vorlage Nr (Laufnummer 14558) Gesetz über den Feuerschutz

B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

POLITISCHE GEMEINDE THAL R E G L E M E N T Ü B E R D E N F E U E R S C H U T Z

zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Feuerschutzreglement

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes)

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Schwyz. 2

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Kanton Zug Sonderregelungen nach anderen Erlassen gehen diesem Gesetz vor. 3 Soziale Einrichtungen und andere Angebote

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime

Verordnung über den Sport-Toto-Fonds

Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG)

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

gestützt auf 49 der Kantonsverfassung sowie auf die Bundesgesetzgebung über den Öffentlichen Verkehr, 2)

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

FEUERSCHUTZ-REGLEMENT

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Transkript:

AGS [Geschäftsnummer] Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) Änderung vom [Datum] Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern) Neu: Geändert: 840.00 : Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. und Art. 85 Abs. 4 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom... beschliesst: I. Der Erlass "Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz)" BR 840.00 (Stand. Januar 0) wird wie folgt geändert: Art. Abs. Der Kanton ist zuständig für: a) (geändert) den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und AnlagenVeranstaltungen mit besonderer Gefährdung; Art. Abs. Die Gemeinden sind zuständig für: a) (geändert) den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und AnlagenVeranstaltungen ohne besondere Gefährdung;

b) (geändert) die Organisation und den Betrieb einer GemeindefeuerwehrFeuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons; Titel nach Art. 6 (geändert).. BrandschutzbewilligungFeuerpolizeiliche Bewilligung Art. 7 Abs. Bewilligungspflichtig sind: d) (geändert) Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung von Personen, Tieren, Sachen oder der UmweltSachen; e) (geändert) das Abbrennen von Feuerwerkpyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) und pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken. Art. 8 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Die Gemeinden sind für die Erteilung folgender Brandschutzbewilligungen feuerpolizeilicher Bewilligungen zuständig: d) (geändert) Veranstaltungen mit besondererohne besondere Gefährdung von Personen, Tieren, Sachen oder der UmweltSachen; e) (geändert) Bewilligung für das Abbrennen von Feuerwerkpyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper). Die Gemeinden können für die Zuständigkeiten Erledigung der ihnen gemäss Absatz Absatz obliegenden Aufgaben mit deren Einverständnis derdie Gebäudeversicherung übertragen.beiziehen. Sie haben die Gebäudeversicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädigen. Art. 9 Abs. (geändert) Die Gebäudeversicherung erteilt die Brandschutzbewilligungenfeuerpolizeilichen Bewilligungen für alle übrigen Kategorien. Art. 0 Abs. (aufgehoben), Abs. (aufgehoben), Abs. (geändert) Die Gebäudeversicherung Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage nicht vor Beginn der Veranstaltung beziehungsweise umgehend nach der Abmahnung behoben, kann die Gebäudeversicherung bei akuter Gefährdung von PersonenVeranstaltungen mit besonderem Gefährdungspotential die Durchführung einer Veranstaltung verbietenuntersagen beziehungsweise abbrechen.

Art. Abs. (geändert) Die Brandschutzkontrollen sindwerden durch die für die Brandschutzbewilligung feuerpolizeiliche Bewilligung zuständige Behörde durchzuführenbeziehungsweise im Falle der Übertragung dieser Aufgabe an die Gebäudeversicherung von dieser durchgeführt. Art. Abs. (geändert) Die Behörde kann während der Umsetzung des Bauvorhabens die Einhaltung der in der Brandschutzbewilligungfeuerpolizeilichen Bewilligung verfügten Auflagen sowie die generelle Einhaltung der Brandschutzvorschriften prüfen. Art. 8 Abs. (geändert), Abs. (neu) KaminfegerkreiseAufgaben der Gebäudeversicherung (Überschrift geändert) Die Gebäudeversicherung teilt den Kanton in KaminfegerkreiseKaminfegerregionen ein und wählt für jeden Kreis den Kaminfegermeister. Sie erteilt Kaminfegerinnen beziehungsweise Kaminfegern die kantonale Konzession zur selbstständigen Berufsausübung in einer Kaminfegerregion. Art. 9 Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (geändert) KaminfegermeisterKonzession. Zulassung Erteilung (Überschrift geändert) Für die Die Ausübung des Amtes des Kreiskaminfegermeisters bedarf es der selbstständigen Tätigkeit als Kaminfegermeisterin beziehungsweise als Kaminfegermeister ist Personen vorbehalten, die im Besitze einer kantonalen Zulassung Konzession sind. Die Zulassung wird von der Gebäudeversicherung erteilt, wenn die Bewerberin oder der BewerberKonzession als Kaminfegermeisterin beziehungsweise als Kaminfegermeister wird einer Person erteilt, die: Aufzählung unverändert. Bei mangelhafter Pflichterfüllung kann ihr beziehungsweise ihm die Zulassung Konzession entzogen werden. Art. 0 Abs. (geändert) Der Kreiskaminfegermeister Die Konzessionärin oder der Konzessionär und ihre oder seine Angestellten haben die wärmetechnischen Anlagen: Aufzählung unverändert.

Art. Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. 4 (geändert) Wärmetechnische Anlagen sind auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers periodisch durch die Konzessionärin beziehungsweise den KreiskaminfegermeisterKonzessionär auf Verunreinigung zu kontrollieren und, soweit nötig, zu reinigen. Der Kreiskaminfegermeister Die Konzessionärin beziehungsweise der Konzessionär hat Mängel an den wärmetechnischen Anlagen der BehördeGebäudeversicherung zu melden. Diese ordnet die zur Behebung der festgestellten Brandschutzmängel erforderlichen Massnahmen an. Die Gebäudeversicherung entscheidet auf begründetes Gesuch hin, ob die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer einen Kaminfegermeister eines anderen Kreisesdie Konzessionärin beziehungsweise den Konzessionär einer anderen Region mit der Kontrolle und der Reinigung beauftragen kann. 4 Die Reinigung von Anlagen, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzen, kann durch eigenes Personal oder spezielle Reinigungsdienste unter Mitwirkung der Konzessionärin beziehungsweise des KreiskaminfegermeistersKonzessionärs vorgenommen werden. Art. Abs. (geändert) Die Regierung erlässt einen Tarif über die Entschädigung der KreiskaminfegermeisterKaminfegermeisterinnen und Kaminfegermeister. Art. 9 Abs. (aufgehoben) Art. 0 Abs. (geändert), Abs. (neu) Die Regierung bestimmtlegt im Einvernehmen mit den Trägern die Feuerwehrstützpunkte, die Einsatzräume, erteilt Leistungsaufträge und regelt die Finanzierung Einsatzräume fest. Sie genehmigt die zwischen der Gebäudeversicherung und Infrastrukturbetreiberinnen beziehungsweise Infrastrukturbetreibern sowie die zwischen der Gebäudeversicherung und den Trägern der Feuerwehrstützpunkte abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. Art. 8 Zuständigkeit. Gemeinden (Überschrift geändert) Art. 8a (neu). Kanton 4

Die Gebäudeversicherung überprüft periodisch die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung der Gemeinden. Art. 40 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Die Gebäudeversicherung beteiligt sich wie folgt an den zweckmässigen und bedarfsgerechten Investitionen Kosten der Feuerwehren für Gerätelokale, Material, Alarmierung und Fahrzeuge sowie an den Aus- und Weiterbildungskosten der Feuerwehrkader: a) b) (geändert) bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von zweckmässigen und bedarfsgerechten Investitionen für interkommunale Feuerwehren Gerätelokale, Material, Alarmierung und Fahrzeuge; Beiträge an eine Anschaffung miteinmalige Anschaffungen, deren Kosten von mehr als 5 000 Franken übersteigen, und an Anschaffungen, die im Beitragsjahr gesamthaft den Betrag von 50 000 Franken im Beitragsjahr übersteigen, werden nur ausgerichtet, wenn die Gebäudeversicherung der Anschaffung vorgängig zugestimmt hat. Art. 4 Abs. (geändert), Abs. a (neu), Abs. b (neu), Abs. (geändert) Die Gebäudeversicherung beteiligt sich wie folgt an den zweckmässigen und bedarfsgerechten Kosten leistet den Gemeinden Beiträge von bis zu 5 Prozent der Anlagen anrechenbaren Kosten für die Löschwasserversorgung der Gemeinden zweckmässige und bedarfsgerechte Neu- und derersatzinvestitionen von ihnen damit betrauten Körperschaften:Anlagen für die Löschwasserversorgung. a) b) a Sie leistet den Gemeinden an die jährlichen Betriebskosten der Anlagen für die Löschwasserversorgung: a) einen Grundbeitrag von bis zu 000 Franken; und b) einen Zusatzbeitrag von bis zu 5 Franken pro Million Versicherungssumme der Gebäude im Einzugsgebiet der Anlagen. b Die Betriebsbeiträge sind von den Gemeinden der entsprechenden Spezialfinanzierung gutzuschreiben. Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Löschwasserversorgung nach anerkannten technischen Richtlinien erstellt oder angepasst wird und das Projekt den raumplanerischen Voraussetzungen entspricht.: a) (neu) die Löschwasserversorgung nach gesamtschweizerisch anerkannten technischen Richtlinien erstellt oder angepasst wird; b) (neu) das Projekt den raumplanerischen Vorgaben entspricht; und c) (neu) die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung gemäss Artikel 8 erfüllt sind. 5

Art. 4 Abs. (geändert) Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht des Kantons Graubünden über Kantonsbeiträge finden sinngemäss Anwendung. Art. 4 Abs. (geändert) Die Regierung hat die Präventionsabgabe so festzulegen, dass der Reservefonds gemäss Artikel 4 Absatz Brandschutzfonds fünf Millionen Franken nicht übersteigt. Art. 48 Abs. (aufgehoben) II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fremdaufhebungen. IV. Diese Teilrevision untersteht dem fakultativen Referendum. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6